Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
DG.2015.7
ENTSCHEID
vom 3.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur.
Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
Dr.
A____ Gesuchsteller
1
c/o
[...]
B____ Gesuchsteller
2
c/o [...]
Gegenstand
Ausstandsgesuche gegen die
Appellationsgerichtspräsidentin
Dr. Marie-Louise Stamm
(im Verfahren SB.2015.9 in Sachen
B____ und
Dr. A____)
Sachverhalt
Am Appellationsgericht
ist ein Berufungsverfahren (SB.2015.9) hängig, in welchem sich Dr. A____ und B____
gegen ihre durch das Strafgericht am 1. September 2014 wegen diverser
Delikte erfolgte Verurteilung wenden. Beide Berufungskläger haben ein Ausstandsgesuch
gegen die dortige Instruktionsrichterin Dr. Marie-Louise Stamm
eingereicht, Dr. A____ mit drei Eingaben vom 23. Februar 2015 und
9. März 2015 und B____ mit Eingabe vom 7. März 2015. Mit Verfügung vom 16.
März 2015 hat Dr. Marie-Louise Stamm den Gesuchstellern mitgeteilt, dass
ihre Ausstandsbegehren an den Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Claudius
Gelzer zur weiteren Behandlung überwiesen werden. Dieser hat die Verfahrensleitung
selbst übernommen und mit Verfügung vom 17. März 2015 Dr. Marie-Louise
Stamm zur Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen aufgefordert.
Mit Eingabe vom
31. März 2015 hat der Gesuchsteller A____ dem Instruktionsrichter Dr. Claudius
Gelzer diverse Fragen zum Verfahren gestellt und gleichzeitig auch gegen ihn
ein Ausstandsgesuch eingereicht, welches jedoch mit Entscheid des Appellationsgerichts
vom 20. Juli 2015 abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten wurde (vgl.
AGE DG.2015.8). Ein vom Gesuchsteller B____ gegen Dr. Claudius Gelzer am 7.
April 2015 gerichtetes Ausstandsgesuch ist nachträglich zurückgezogen worden.
Mit Eingabe vom
9. April 2015 hat sich der Gesuchsteller A____ erneut mit verschiedenen Fragen an
den Verfahrensleiter gewandt, mit solcher vom 13. April 2015 hat er Antrag auf
„justizförmige Zuordnung des verfassungsmässigen gesetzlichen Richters beim
Appellationsgericht“ gestellt.
Dr. Marie-Louise
Stamm hat am 14. April 2015 zu den gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchen Stellung
genommen und deren Abweisung beantragt. Dazu hat sich der Gesuchsteller B____
im Rahmen seiner Replik vom 6. und 7. Mai 2015 vernehmen lassen. Der
Gesuchsteller A____ hat sich innert Frist nicht zur Stellungnahme der von ihm
abgelehnten Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm geäussert,
jedoch am 18. Mai 2015 eine „Beschwerde wegen Verletzung des gesetzlichen Richters
beim Appellationsgericht Basel-Stadt im Berufungsverfahren SG 2015.9“ (recte.
SB.2015.9) eingereicht.
Am 30. Juni 2015
hat der Instruktionsrichter Dr. Claudius Gelzer die Akten des Beschwerdeverfahrens
BE.2011.86 beigezogen. Der Gesuchsteller A____ hat sich mit weiteren Eingaben
vom 6. Juli 2015, 9. Juli 2015, 20. Juli 2015 und 22. Juli 2015 zum
vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2015 hat
das Bundesgericht entschieden, dass die am 25. Februar 2015 verfügte Aufteilung
der Berufungsverfahren der Gesuchsteller B___ und A___ vom Berufungsverfahren
von C___ zu Unrecht erfolgt sei und angeordnet, dass für die drei Verfahren
eine Verfahrensleitung zu bestimmen sei. Der Gesuchsteller A___ hat sich
daraufhin mit Eingaben vom 27. Juli 2015 an das Gericht gewandt.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 58 StPO können die Parteien gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person
bei der Verfahrensleitung ein Ausstandsgesuch stellen (Abs. 1). Die abgelehnte
Person nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2 StPO). Ist von einem Gesuch nach
Artikel 56 lit. b-e StPO ein Mitglied des Berufungsgerichts betroffen und widersetzt
es sich wie vorliegend dem Ausstandsbegehren, so entscheidet gestützt auf
Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig das
Berufungsgericht. Im Kanton Basel-Stadt ist dies das Appellationsgericht (vgl.
§ 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung). Die funktionelle
Zuständigkeit liegt bei der Gerichtskammer, wobei die Anwesenheit von drei
Mitgliedern genügt (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage einer allfälligen Befangenheit der
Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm. Das Bundesgericht ist
am 21. Juli 2015 mit verschiedenen Entscheiden (1B_115/2015; 1B_119/2015;
1B_85/2015; 1B_113/20 5; 1B_195/2015; 1B 205/2015) auf die Beschwerden der
Gesuchsteller nicht eingetreten. Mit Entscheid vom gleichen Tag hat es jedoch
die Anordnung der Aufteilung der Berufungsverfahren der Gesuchsteller von
demjenigen von C___ aufgehoben und die Einsetzung einer Verfahrensleitung für
alle drei Berufungsverfahren angeordnet. Da Dr. Marie-Louise Stamm gegenüber C___
in den Ausstand getreten ist, kommt sie für diese einheitliche
Verfahrensleitung nicht in Frage. Die Verfahrensleitung für alle drei Berufungsverfahren
ist daher dem Unterzeichneten übertragen worden. Im Hinblick auf Art. 60 StPO
und die von den Gesuchstellern beantragte Wiederholung von Amtshandlungen der
bisherigen Verfahrensleitung Dr. Marie-Louise Stamm besteht aber nach wie vor
ein Interesse am Entscheid über die nach wie vor hängigen Ausstandsbegehren
gegen sie.
1.3 Gegen
den das vorliegende Ausstandsverfahren leitenden Instruktionsrichter Dr.
Claudius Gelzer ist zwar ebenfalls ein Ausstandsgesuch eingereicht worden. Dies
hat ihn jedoch nicht gehindert, das Verfahren weiterzuführen, da nach Art. 59
Abs. 3 StPO die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid über die
Begründetheit des Ausstandsgesuchs weiter ausübt. Nachdem mit Entscheid des Appellationsgerichts
vom 20. Juli 2015 (AGE DG.2015.8) eine Befangenheit von Dr. Claudius
Gelzer abgelehnt worden ist, haben die im vorliegenden Verfahren ergangenen
Verfügungen weiterhin Bestand, auch wenn dieser Entscheid noch nicht
rechtskräftig ist (vgl. zu den Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
Art. 60 StPO).
1.4 Nicht
zu prüfen ist ferner eine mit Eingabe des Gesuchstellers A____ vom 9. März
2015 geltend gemachte Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten lic.
iur. Christian Hoenen. Mit im Berufungsverfahren SB.2015.9 am 25. Februar 2015
ergangener Verfügung hat Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm
Folgendes festgestellt: „Die Verfahren B____ und A____ werden von der Unterzeichneten
geführt (Befangenheit von Appellationsgerichtspräsident Hoenen).“ Damit steht
fest, dass dieser Appellationsgerichtspräsident am Verfahren der beiden Gesuchsteller
nicht mitwirken wird, womit dem Anliegen des Gesuchstellers A____ bereits
entsprochen worden war, noch bevor er sein Gesuch einreichte.
1.5 Der
Gesuchsteller A____ macht in verschiedenen Eingaben geltend, dass in den
Verfahren vor dem Appellationsgericht und namentlich auch im vorliegenden Ausstandsverfahren
das Richtergremium respektive die Instruktionsrichter nicht gesetzes-
respektive verfassungskonform bestimmt worden seien. Diesem Einwand kann nicht
gefolgt werden, wie dem Gesuchsteller A____ mit Schreiben vom 21. April
2015 (abgelegt unter der Verfahrensnummer DG.2015.11) eingehend dargelegt worden
ist. Zur hier massgeblichen Frage ist Folgendes ausgeführt worden: „Abschliessend
kann ich Ihnen in Beantwortung Ihrer Fragen, soweit diese nicht bereits beantwortet
worden sind, mitteilen, dass das Appellationsgericht sieben Präsidentinnen und
Präsidenten sowie eine Statthalterin hat, die als Berufsrichter dem Gericht angehören
(vgl. § 57 GOG; http://www.appellationsgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/ge-
richtspraesidien.html). Gemäss Beschluss der Präsidienkonferenz vom 23. April
2012 gehören der strafrechtlichen Abteilung die Präsidiumsmitglieder Stamm,
Matefi, Hoenen, Christ und Gelzer, der zivilrechtlichen Abteilung die
Präsidiumsmitglieder Wohlfart, Stamm, Wullschleger, Matefi und Steiner und der
öffentlich-rechtlichen Abteilung die Präsidiumsmitglieder Wullschleger, Stamm,
Wohlfart, Gelzer und Hoenen an. Damit hat die Präsidiumskonferenz die mit dem
Reglement für das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 1907
vorgenommene Einteilung der sogenannten Kammern gemäss § 63 GOG vorgenommen.
Diese Bestimmung bezieht sich deshalb aufgrund ihrer historischen Auslegung
nicht auf die einzelnen Spruchkammern. Die jeweils übrigen Präsidiumsmitglieder
nehmen soweit notwendig vertretungsweise Einsitz in den drei Abteilungen. Die
Geschäfte werden gemäss § 66 GOG jeweils von den erstgenannten Vorsitzenden der
drei Abteilungen zugeteilt. Alle fünf Mitglieder der strafrechtlichen Abteilung
sowie sämtliche Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
gehören dem Berufungsgericht an.“ Diesem Schreiben lagen das erwähnte Reglement
vom 1. Juli 1907 sowie die Abteilungseinteilung gemäss den Beschlüssen der
Präsidienkonferenzen vom 16. August 2011 und 23. April 2012, welchen das Plenum
des Appellationsgerichts in seiner Sitzung vom 8. März 2012 zugestimmt hat, bei.
Damit ist der Gesuchsteller A____ im Anfangsstadium seines Berufungsverfahrens
über die Organisation des Appellationsgerichts und seine Geschäftsverteilung
informiert worden. Im vorliegenden Fall hat die Abteilungsvorsitzende Dr. Marie-Louise
Stamm die Zuweisung des gegen sie gerichteten Ausstandsgesuchs nicht selbst
übernehmen können. Auch den beiden nachfolgenden Stellvertretern lic. iur.
Christian Hoenen und lic. iur. Eva Christ ist dies nicht möglich gewesen, da
sie beide in Bezug auf das Berufungsverfahren der Gesuchsteller in den Ausstand
getreten sind. Deshalb oblag die Zuweisung in erweiterter Stellvertretung Dr.
Claudius Gelzer, welcher sich die Verfahrensleitung selbst zugeteilt hat. Die
übrige Besetzung des Spruchkörpers ist erst nach Abschluss der Instruktion im
Hinblick auf den Zirkulationsentscheid erfolgt, wobei auf längere Abwesenheiten
der Richterinnen und Richter zufolge Ferien Rücksicht genommen worden ist. Entgegen
den Ausführungen des Gesuchstellers A____ sind nach dem Gesagten sowohl der Instruktionsrichter
als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers gesetzes- und
verfassungskonform bestimmt worden und damit zum materiellen Entscheid über die
geltend gemachte Befangenheit legitimiert. Zusammenfassend ist auf die Gesuche
einzutreten.
2.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK hat jedermann Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.
Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb
des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer
Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 4 StPO übernimmt diese
Grundsätze, indem er bestimmt, dass die Strafbehörden in der Rechtsanwendung
unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Die Ausstandsvorschriften der
Strafprozessordnung stehen in engem Zusammenhang mit dem Anspruch der
Verfahrensbeteiligten auf Beurteilung durch einen unabhängigen und
unparteiischen Richter, da innere oder äussere Bindungen der in einer
Strafbehörde tätigen Person zu Verfahrensbeteiligten oder deren Standpunkten
die Unabhängigkeit gefährden oder aufheben (vgl. Entscheid des Zürcher Obergerichts
SF140005 vom 03. Oktober 2014, E. 1 und 1.1 f.; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage Zürich/St. Gallen
2013, N 117 und 507).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Befangenheit einer Gerichtsperson vor, wenn Umstände gegeben sind, die geeignet
sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können
entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand,
einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren
Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte
gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten
Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht
vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt
sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und
durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; BGer
6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Im Einklang mit diesen verfassungsmässigen Vorgaben
wird in Art. 56 StPO die Pflicht jeder in einer Strafbehörde tätigen Person
festgehalten, in einer Sache in den Ausstand zu treten, sollten Gründe
vorliegen, aufgrund derer sie befangen sein könnte. Der Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person kann unter anderem verlangt werden, wenn sie in
einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der
gleichen Sache tätig war (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. b StPO), oder
wenn diese aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren
Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 58 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 lit. f
StPO).
3.1 Die Gesuchsteller begründen ihren Antrag auf
Befangenheit der Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm einerseits
mit dem Umstand, dass diese beim Beschwerdeentscheid BE.2011.86 vom 11. Januar
2012 mitgewirkt habe. Gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO kann, wer als Mitglied der
Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, im gleichen Fall nicht Mitglied des
Berufungsgerichts sein. Damit wird im Wesentlichen der Ausstandsgrund von Art.
56 lit. b StPO wiederholt. Beide Bestimmungen betreffen den Ausstandsgrund der
Vorbefassung. Die Wendung "in der gleichen Sache" in Art. 56 lit. b
StPO resp. „im gleichen Fall“ in Art. 21 Abs. 2 StPO bezieht sich auf das
Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid führt (siehe zum gleich
lautenden Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG BGer 6F_29/2014 vom 17. Februar 2015, E. 3.2.4
und 6B_621/2011 vom 19. Dezember 2011). Dabei umfasst der Begriff der
Sache das Verfahren vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss, wobei
Gleichheit der Sache auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren angenommen
wird (Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17 f.;
Schmid, a.a.O., N 514 mit Fn. 283).
3.2 Die im von den Gesuchstellern angeführten Beschwerdeverfahren
BE.2011.86 zu beurteilende Beschwerde richtete sich gegen eine
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2011. Diese betraf
ein durch den Gesuchsteller A____ eingeleitetes Verfahren, mit welchem er der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt in einem Sicherstellungsverfahren vor
dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft unredliche Vorgehensweisen vorwarf.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 hatten beide Gesuchsteller (nebst D___)
beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2011
aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, gegen die „Basler
Steuerverwaltung und Mitverdächtige“ ein Untersuchungsverfahren wegen aller in
Betracht kommenden Delikte zu eröffnen, eventualiter sei das Verfahren wegen
Befangenheit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einem anderen Kanton zu
übergeben. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
24. Mai 2011 ging es „um ein Steuerverfahren und um Sicherstellungsverfügungen
in der Grössenordnung von CHF 1,5 Mio.“ Das nunmehr strittige
Berufungsverfahren betrifft andere Beschuldigte (die beiden Gesuchsteller,
nicht die „Basler Steuerverwaltung und Mitverdächtige“), andere Handlungen und
andere Straftatbestände (u.a. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache
Urkundenfälschung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer und mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern
des Kantons Basel-Stadt, nicht u.a. Verdacht auf Amtsmissbrauch,
Urkundenfälschung im Amt, Betrug). Aus dem Beschwerdeentscheid vom 11. Januar
2012 geht denn auch in keiner Weise hervor, dass sich die Appellationsgerichtspräsidentin
Dr. Marie-Louise Stamm mit den im Berufungsverfahren zu prüfenden Vorwürfen
gegen die Gesuchsteller bereits befasst hätte. Im Gegenteil trennte die
Gerichtspräsidentin im Beschwerdeentscheid die im Beschwerdefall relevanten
Ausführungen der Parteien von denjenigen, welche das Strafverfahren gegen die
Gesuchsteller selbst betrafen, und wies darauf hin, dass letztere in deren
Strafverfahren zu behandeln seien (vgl. E. 3.3, Abs. 2 des
Beschwerdeentscheides vom 11. Januar 2012). Daran, dass eine inhaltliche
Vorbefassung der Gerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm durch den genannten
Beschwerdeentscheid im Hinblick auf das vorliegend strittige Berufungsverfahren
der Gesuchsteller in keiner Weise ersichtlich ist, ändert auch nichts, dass die
Gesuchsteller im genannten Beschwerdeverfahren die Frage einer allfälligen
Befangenheit von Staatsanwalt E____ aufgeworfen hatten. Denn in der durch Dr.
Marie-Louise Stamm entschiedenen Beschwerde wurde dieser Vorwurf alleine im
Hinblick auf die Anzeige gegen die „Basler Steuerverwaltung und Mitverdächtige“
respektive deren Nichtanhandnahme geprüft, während die Einwände der Gesuchsteller
gegen den Staatsanwalt E____ im Strafverfahren gegen sie selbst im
Beschwerdeentscheid BES.2012.42, 46 und 56 vom 15. Oktober 2012 behandelt
wurden, in welchem der (in ihrem Strafverfahren wegen Befangenheit in Ausstand
getretene) Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Christian Hoenen als Richter
amtete. Es liegt somit keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b resp. 21
Abs. 2 StPO vor.
3.3 Entgegen den Ausführungen der Gesuchsteller kann
sich auch keine Vorbefassung daraus ergeben, dass die Gerichtspräsidentin Dr.
Marie-Louise Stamm in Beschwerdefällen, welche (auch) das Strafverfahren gegen
die Gesuchsteller selbst betroffen haben, einige Male eine Verfügung in Vertretung
des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Christian
Hoenen erlassen hat. Bei diesen Verfügungen handelte es sich lediglich um
diverse Fristansetzungen zur Stellungnahme bzw. Replik (vgl. z.B. Verfügungen
vom 27. November 2012 und vom 17. Januar 2013 im Verfahren BES.2012.133) und
ähnliche rein verfahrensleitende Anordnungen, wofür sie sich mit dem Inhalt der
entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht auseinandersetzen musste und wodurch
sie auch nicht Teil des (entscheidenden) Beschwerdegerichts wurde. Eine
Vorbefassung von Dr. Marie-Louise Stamm kann auch nicht aus ihrer Tätigkeit im (öffentlich-rechtlichen)
Rekursverfahren VD.2011.210 abgeleitet werden, kam es in jenem Verfahren doch bereits
nach der Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik zu einem Rückzug des
Rekurses durch die Steuerverwaltung und erging deshalb kein materieller
Entscheid.
4.1 In seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 hat der
Gesuchsteller A____ sein Ablehnungsbegehren gegen die
Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm damit begründet, dass diese
noch nicht über seinen Antrag auf Aussetzung und Abtrennung seines
Berufungsverfahrens von jenem der beiden Mitangeschuldigten B____ und C____ entschieden
habe. Eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des rechtshängigen
Berufungsverfahrens sei nicht gewährleistet, wenn hinsichtlich dieser verfahrensrechtlich
vorrangigen Anträge „keinerlei rechtlich sinnvolle verfahrensrechtlichen Anordnungen
von der abgelehnten Frau Dr. Stamm getroffen worden“ seien. Nachdem in der
Folge u.a. der Antrag auf Aufteilung der Berufungsverfahren der beiden
Gesuchsteller abgewiesen worden und die Abtrennung des Berufungsverfahrens des
Mitbeschuldigten C____ beschlossen und mitgeteilt worden sind, hat der
Gesuchsteller A____ in der Eingabe vom 9. März 2015 geltend gemacht, dass sich
aus dieser verfahrensleitenden Entscheidung ebenfalls ein neuer Ausstandsgrund
ergäbe. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass von Dr. Marie-Louise Stamm zum
Ausstandsbegehren entgegen Art. 58 Abs. 2 StPO noch keine Stellungnahme
vorliege. Auch habe sie nach Eingang der Akten des Strafgerichts nicht für eine
„geordnete Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts Sorge getragen“.
4.2 Zu diesen Vorbringen ist zu bemerken, dass
allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, ebenso wie
eigentliche Fehlentscheide in der Sache für sich in der Regel keine Voreingenommenheit
der verfügenden Justizperson im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen vermögen
(vgl. statt vieler BGer 2C_ 219/2013 vom 27. Mai 2013). Ein Rückschluss aus
Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen
Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder
Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor. Ein Ausstandsgrund
liegt auch nicht darin, dass der Richter einen für die Partei ungünstigen
Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht
vertritt oder in seinem Aufgabenbereich Ermessensfehler begeht, ja selbst
willkürliche Prozesshandlungen trifft. Solche Vorbringen der Parteien sind
vielmehr im Rechtsmittelverfahren zum entsprechenden Verfahren und nicht im
Rahmen eines Ausstandsbegehrens zu prüfen (Entscheid des Zürcher Obergerichts
SF140005 vom 03. Oktober 2014, E. 2.2). Insbesondere ist es nicht Sache des
Ausstandsrichters, die Verfahrensführung der Instruktionsrichterin in der Art
einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Entscheid des Züricher Obergerichts
UA140024 vom 15. Januar 2015; Keller
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 40 f. m.w.H.). Als Ausstandsgrund fallen nur
besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht,
die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig
zulasten einer Prozesspartei auswirken (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.3 m.w.H.; BGer
1B_138/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1, 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2
und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2).
4.3 Es obliegt somit nicht dem Ausstandsgericht, im
Sinne einer Aufsichtsbehörde über die Verfahrensführung von Appellationsgerichtspräsidentin
Dr. Marie-Louise Stamm zu befinden. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens ist vielmehr
ausschliesslich zu prüfen, ob aus allfälligen krassen oder ungewöhnlich
häufigen Versäumnissen oder Mängeln auf deren Voreingenommenheit geschlossen
werden kann. Davon kann keine Rede sein. Die Appellationsgerichtspräsidentin
Dr. Marie-Louise Stamm hat in einem angemessenen Zeitrahmen über das Gesuch des
Gesuchstellers A____ auf Abtrennung seines Verfahrens entschieden und sowohl
die Abweisung des Gesuches als auch die Abtrennung des Berufungsverfahrens des
Mitbeschuldigten C____ begründet. Auch wenn das Bundesgericht die von Appellationsgerichtspräsidentin
Dr. Marie-Louise Stamm angeordnete Aufteilung der Berufungsverfahren inzwischen
aufgehoben und die Einsetzung einer Verfahrensleitung für alle drei Berufungsfälle
angeordnet hat, kann von einem krassen Versäumnis oder Mangel keine Rede sein. Eine
Voreingenommenheit wird auch nicht aus dem vom Gesuchsteller A____ erhobenen
Vorwurf, die Gerichtspräsidentin habe noch nicht für eine „geordnete Besetzung
des Spruchkörpers des Appellationsgerichts Sorge getragen“, ersichtlich. Im
Berufungsverfahren obliegt die Verfahrensleitung einer einzigen Person, die in
der Regel aus dem Gremium der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
bestimmt wird. Die übrige Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers wird
während des Vorverfahrens bis zur Ansetzung der Berufungsverhandlung noch nicht
festgelegt, soweit vorher kein materieller Entscheid des Spruchkörpers
erforderlich ist. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers A____ ist insbesondere
auch kein (Vor)entscheid des Berufungsgerichts erforderlich, wenn von keiner
Seite (rechtzeitig) geltend gemacht wurde, dass auf die Berufung nicht einzutreten
sei. Art. 403 Abs. 4 StPO sieht vielmehr vor, dass die Verfahrensleitung
in diesem Fall „ohne weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des
weiteren Berufungsverfahrens“ trifft. Dazu gehört im Kanton Basel-Stadt gemäss
geltender Praxis die Durchführung eines fakultativen Schriftenwechsels. Erst danach
und nach der Ankündigung der Ladung zur Verhandlung werden die weiteren
Mitglieder des Spruchkörpers bestimmt. Nur mit einem solchen Vorgehen wird
gewährleistet, dass eine Verhandlung innert nützlicher Frist durchgeführt und
damit dem Beschleunigungsgebot Folge geleistet werden kann. Dies ist entgegen
den Ausführungen des Gesuchstellers A____ nicht zu beanstanden. Ebenso wenig
kann ein Versäumnis darin gesehen werden, dass die Appellationsgerichtspräsidentin
Dr. Marie-Louise Stamm (erst) nach entsprechender Aufforderung durch den
Verfahrensleiter im vorliegenden Verfahren ausdrücklich im Sinne von Art. 58
Abs. 2 StPO zu den gegen sie erhobenen Ausstandsgesuchen Stellung genommen hat.
Mit deren zuvor erfolgten Weiterleitung zur weiteren Behandlung hat sie von
Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass sie sich diesen Gesuchen widersetzt. Aus
den vom Gesuchsteller A____ vorgebrachten angeblichen Verfahrensmängeln lassen
sich somit keinerlei Hinweise auf eine Voreingenommenheit der für die Leitung
seines Berufungsverfahrens zuständigen Appellationsgerichtspräsidentin Dr.
Marie-Louise Stamm ableiten. Das gilt auch für die in den weiteren Eingaben
geltend gemachten angeblichen Verfahrensfehlern.
Schliesslich lässt sich auch aus dem
Umstand, dass die Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm im
Berufungsverfahren des Mitbeschuldigten C___ wegen Befangenheit in Ausstand
getreten ist, kein Ausstandsgrund im Hinblick auf die Berufungsverfahren der
beiden Gesuchsteller ableiten. Die Appellationsgerichtspräsidentin ist aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht dazu verpflichtet, den davon nicht
betroffenen Gesuchstellern darzulegen, welche persönlichen Gründe sie zu einem
Ausstand bewogen haben. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers A____ ist ihm
dazu auch nicht das rechtliche Gehör zu gewähren. Für die Gesuchsteller ist
einzig relevant, ob die Mitglieder des sie betreffenden Berufungsgerichts ihnen
gegenüber befangen sind oder erscheinen. Dies trifft nach dem Gesagten hinsichtlich
der Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm nicht zu.
Die vorliegenden
Ausstandsgesuche erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen,
dass das Verfahren insbesondere durch die Eingaben des Gesuchstellers A____
aufwändig gewesen ist. Eine Gebühr in Höhe von CHF 900.– erweist sich dem
Umfang des Verfahrens als angemessen, wobei zwei Drittel dem Gesuchsteller A___
und ein Drittel dem Gesuchsteller B___ zu auferlegen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Die gegen die
Appellationsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm gerichteten Ausstandsgesuche
werden abgewiesen.
Die Gesuchsteller tragen die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu Lasten des Gesuchstellers
A____ und CHF 300.– zu Lasten des Gesuchstellers B____.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.