Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.55
URTEIL
vom 4.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider ,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 30. Mai 2011
Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. April 2014
(vom Bundesgericht am 5. Mai
2015 aufgehoben)
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschuldigter/Berufungskläger) mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2011 wegen
gewerbsmässigen Betrugs und des Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
14 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt worden ist,
dass das Appellationsgericht den erstinstanzlichen
Schuldspruch infolge Rückzugs der Berufung des Beschuldigten am 4. April
2014 bestätigt und ihm die Kosten für die bewilligte amtliche Verteidigung in
Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung direkt
auferlegt hat, nachdem er der Aufforderung des Appellationsgerichts zur
Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen war,
dass das Bundesgericht die gegen die Kostenauflage
erhobene Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 5. Mai 2015
gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts insoweit (Ziff. IV, Abs. 14)
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
hat,
dass vorliegend ausschliesslich über die direkte
Kostenauflage an den Berufungskläger im Berufungsverfahren SB.2011.55 zu
entscheiden ist,
dass das Bundesgericht diesbezüglich erwogen hat,
dass dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen und
gestützt auf welche Unterlagen die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu
verpflichtet habe, ihr die Kosten für seine amtliche Verteidigung zurückzuzahlen
und dass sie damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe,
dass das Bundesgericht die Vorinstanz dazu
verpflichtet hat, zu begründen, weshalb sie die entsprechenden Voraussetzungen
als gegeben erachtet und dass sie überdies zu prüfen habe, ob sich ihr
Entscheid mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers bzw. der
aktuellen diesbezüglichen Beweislage vereinbaren lasse,
dass das Appellationsgericht im
Rückweisungsverfahren an diese Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,
dass die Instruktionsrichterin den Berufungskläger
aufgefordert hat, dem Appellationsgericht zur Beurteilung seiner
Mittellosigkeit ein offizielles Kostenerlasszeugnis für die Jahre 2011 bis 2014
sowie Belege über sein aktuelles Erwerbs- und Arbeitsloseneinkommen und über
seinen Bedarf und jenen seiner Familie einzureichen, widrigenfalls davon
ausgegangen werde, dass er in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens
SB.2011.55 zu tragen,
dass der Berufungskläger hierauf auch im aktuellen
Verfahren um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht und ein
Kostenerlasszeugnis sowie Unterlagen für das Jahr 2013 eingereicht hat,
dass gestützt darauf davon auszugehen ist, dass
die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung erfüllt sind
und während des Berufungsverfahrens SB.2011.55 erfüllt waren,
dass dem Berufungskläger daher sowohl im
Berufungsverfahren SB.2011.55 als auch im aktuellen Verfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen ist,
dass dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung
gemäss Urteil vom 4. April 2014 bereits ausgerichtet worden und dass ihm
für das vorliegende Verfahren mangels Einreichung einer Kostennote eine
angesichts seiner zwei knappen Eingaben vom 3. Juni und 17. Juli 2015
angemessene Entschädigung von pauschal CHF 400.– zuzüglich Mehrwertsteuer
zu 8% zuzusprechen ist,
dass sämtliche Entschädigungen unter dem Vorbehalt
von Art. 135 Abs. 4 StPO stehen,
dass der vorliegende Entscheid auf dem
Zirkulationsweg ergangen ist,
und erkennt:
://: Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic.
iur. [...], Advokat, wird für das Berufungsverfahren SB.2011.55 ein Honorar von
CHF 8'417.15 zuzüglich Auslagen von CHF 98.30 und Mehrwertsteuer zu 8% und
für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 400.– einschliesslich Auslagen
zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8% aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).