Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.46
ENTSCHEID
vom 29.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
gegen
Strafgerichtspräsidentin Beschwerdegegnerin
Schützenmattstr. 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 4. März 2015
betreffend Ordnungsbusse von CHF
200.– wegen unentschuldigtem Nichterscheinen als Zeugin vor Strafgericht
Sachverhalt
Die als Zeugin
geladene A____ ist am 11. Februar 2015 unentschuldigt nicht an der Verhandlung
vor Strafgericht erschienen, weswegen die Strafgerichtspräsidentin sie am 4.
März 2105 mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– belegt hat. Gegen diese
Ordnungsbusse richtet sich die Beschwerde der A____ vom 12. März 2015, welche
sinngemäss deren Aufhebung beantragt. Die Strafgerichtspräsidentin schliesst
mit Stellungnahme vom 19. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von
Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert
10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 63 Abs. 2, Art. 20
Abs. 1 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz
ist das das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO;
SG 257.100]). Als Adressatin der angefochtenen Ordnungsbusse ist die
Beschwerdeführerin unmittelbar davon berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist
einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige
Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin erklärt ihr Nichterscheinen trotz Ladung als Zeugin in die
Verhandlung vor Strafgericht vom 11. Februar 2015 damit, dass sie am 10. und
11. Februar 2015 wegen einer Magenspiegelung im Claraspital gewesen sei. Es hätten
zwei Kontrollen hintereinander gemacht werden müssen. Wegen starker Schmerzen
habe sie dringend kontrolliert werden müssen. Anfang Februar habe das Claraspital
für eine Terminvereinbarung bei ihr angerufen, und es seien nur der 10. und
11. Februar 2015 oder dann der 21. Februar 2015 zur Verfügung gestanden. Sie habe
am 10. Februar 2015 ein Arztzeugnis verlangt, aber nicht erhalten, weil der
Arzt im Operationssaal gewesen sei. Sie habe es erst am 11. Februar 2015 faxen
können.
2.2 Die Strafgerichtspräsidentin
führt in ihrer Stellungnahme aus, im Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin
als Zeugin zur Verhandlung geladen gewesen sei, sei der Vorwurf unter anderem
der Vergewaltigung zu beurteilen gewesen, welchen die Schwester der
Beschwerdeführerin gegen deren Ehemann erhoben habe. Die Beschwerdeführerin sei
auf Antrag der Verteidigung als Zeugin geladen worden, weil die Schwester
angegeben habe, sich nach der fraglichen Nacht als erstes an die Beschwerdeführerin
gewandt zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin als Zeugin nicht erschienen
sei und die Schwester die Aussage verweigert habe, sei der Ehemann
freigesprochen worden, welcher Freispruch in Rechtskraft erwachsen sei.
2.3 Den Akten ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Vorladung gemäss Sendungsinformationen
am 23. Januar 2015 erhalten hat. Der Vorladung war ein Auszug aus der Strafprozessordnung
beigeheftet. Darin wird nebst anderen Bestimmungen Art. 64 StPO zitiert, wonach
die Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen mit Ordnungsbusse bis 1'000
Franken geahndet werden kann. Weiter wird Art. 205 StPO zitiert, wonach der
Vorladung Folge zu leisten hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird
(Abs. 1); im Falle der Verhinderung dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen,
zu begründen und zu belegen ist (Abs. 2); eine Vorladung aus wichtigen Gründen
widerrufen werden kann, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der
vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3); mit Ordnungsbusse bestraft
und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung
unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Abs. 4). Ebenfalls werden Art.
207 Abs. 1 lit. a und b StPO zitiert, wonach eine Person polizeilich vorgeführt
werden kann, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat, oder wenn auf
Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht
Folge leisten.
2.4 Aus einer
Telefonnotiz des Strafgerichts vom Verhandlungstag geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin kurz nach 8 Uhr angerufen hat. Sie hat angegeben, nicht zur
Verhandlung kommen zu können, weil sie Tags zuvor wegen starker Schmerzen im
Unterleib ein Screening im Claraspital habe machen müssen und nun für die Diagnose
und die Behandlung den Arzt im Claraspital aufsuchen müsse. Dies sei ein
Notfall, sonst wäre sie schon gekommen. Sie wolle deshalb nicht bestraft
werden.
2.5 Das
Claraspital bestätigt am 11. Februar 2015 schriftlich, dass die Beschwerdeführerin
am 10. und 11. Februar 2015 für Untersuchungen im Spital weilte und daher nicht
zum Gerichtstermin erscheinen konnte. Der unterzeichnende Arzt des Claraspital
hat auf die telefonische Anfrage der Strafgerichtspräsidentin hin angegeben, es
habe sich nicht um Notfalluntersuchungen gehandelt. Vielmehr hätten die Untersuchungen
auch auf einen anderen Termin gelegt werden können.
2.6 Dem
Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts vom 11. Februar 2015 betreffend
sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ist zu entnehmen, dass die Schwester seit
einer Woche gewusst hat, dass die Beschwerdeführerin nicht als Zeugin erscheinen
würde. In der Sache hingegen hat die Schwester keine Aussage gemacht. Aus einer
Frage der Strafgerichtspräsidentin an die Schwester ist zu schliessen, dass den
bei der Verhandlung Anwesenden bekannt war, dass die Schwester das Zusammenleben
mit ihrem Ehemann, also dem in jenem Prozess Angeklagten, wieder aufgenommen
hatte. Daraus und aus dem Verhalten der Vertreterin der Schwester
– sie gab Anweisungen, welche Fragen ihre Klientin beantworten durfte und
welche nicht – erhellt, dass es offensichtlich das Ziel der Schwester war, den
Strafprozess gegen ihren Ehemann (aus welchen Gründen auch immer) zu stoppen. Die
Beschwerdeführerin als Zeugin wäre – im Unterschied zur Schwester als
Privatklägerin – zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet gewesen (Art. 163
Abs. 3 StPO), ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte ihr nicht zugestanden (Art.
168 Abs. 4 StPO).
2.7 Zusammenfassend
ist erstellt, dass es sich beim Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin entgegen
ihrer Darstellung nicht um einen Notfall gehandelt hat, dass sie sich mit ihrer
Schwester vor der Gerichtsverhandlung über diese ausgetauscht hat – und damit
wohl wusste, dass ihre Schwester den Strafprozess gegen deren Ehemann stoppen
wollte –, dass sie die medizinischen Untersuchungen auf einen anderen Termin
hätte legen können, dass sie die Vorladung als Zeugin vor Strafgericht bereits
am 23. Februar 2015 erhalten, dennoch aber den Spitaltermin genau auf den
Verhandlungstermin vom 11. Februar 2015 gelegt hat, dass sie seit Anfang
Februar 2015 vom Spitaltermin wusste, dass sie um ihre Pflicht wusste, eine Verhinderung
unverzüglich zu melden, und dass sie in Verletzung dieser Pflicht ihre – selber
konstruierte – Verhinderung erst am Verhandungstag, unmittelbar vor der Verhandlung,
gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin wusste allerdings auch, dass sie mit
polizeilicher Vorführung hätte rechnen müssen oder die Verhandlung möglicherweise
verschoben worden wäre, hätte sie die Verhinderung rechtzeitig gemeldet. Die
Beschwerdeführerin hat daher versucht, ihren Spitalaufenthalt als Notfall
darzustellen – was nun widerlegt ist. Wie die Strafgerichtspräsidentin
zutreffend bemerkt, hat es die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten
vermieden, entweder ihren Schwager eines schweren Verbrechens, oder alternativ
ihre Schwester der falschen Anschuldigung bezichtigen zu müssen. Diese Umstände
vermögen indessen das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin an der Verhandlung
vor Strafgericht nicht zu entschuldigen. Der Schuldspruch wegen
unentschuldigten Nichterscheinens ist somit zu bestätigen.
Das Strafmass – CHF 200.– Busse – wird nicht explizit
beanstandet und erscheint dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen.
Sie hat einen raffiniert ausgeklügelten Plan in die Tat umgesetzt, indem sie
eine Entschuldigung für ihr Fernbleiben konstruiert hat, um die Behörden zu
täuschen, und indem sie dem Strafgericht ihr Fernbleiben nicht umgehend,
sondern erst unmittelbar vor der Verhandlung mitgeteilt hat. Im Ergebnis ist es
ihr gelungen, den ordentlichen Verfahrensgang zu stören. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin läuft dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung
zuwider, Straftaten aufzuklären und zu ahnden. Die Ordnungsbusse von CHF 200.–
ist somit zu bestätigen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).