Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.32
URTEIL
vom 8.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 31. Januar 2014
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung,
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfache Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons BS sowie mehrfache Übertretung
nach Art. 19a des BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 31. Januar 2014 wurde A____ neben dem Mitbeschuldigten E____
der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der Drohung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Anerkennung
des Ausweises, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons Basel-Stadt sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe
(unter Abzug eines Tages Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 6. September 2013) sowie CHF 300.– Busse verurteilt.
Das Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil von […] (AS Ziff. 3a, 3b,
6.1, 6.2 und 6.3) wurde sistiert. Das Verfahren wegen Beschimpfung (AS Ziff.
6.3) sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 31. Januar 2011 (AS
Ziff. 7 lit. a) wurde eingestellt. Die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom
31. August 2009 (Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 110.-) sowie vom
22. Juni 2010 (Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen) wurden
vollziehbar erklärt. Das Urteil betreffend den Mitbeschuldigten E____ ist am
31. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen.
A____
(nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. […], hat am 10. Februar
2014 Berufung anmelden und mit Eingabe vom 26. März 2014 erklären lassen.
Mit Berufungsbegründung vom 24. Juni 2014 beantragt er, das Urteil des Strafgerichts
sei betreffend Strafzumessung aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 12 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Vom Vollzug
der beiden Vorstrafen sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragt der
Berufungskläger, es sei eine amtliche Erkundigung beim behandelnden Psychotherapeuten
einzuholen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Weder
die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erhoben
oder Nichteintreten beantragt. Mit Berufungsantwort vom 28. August 2014 schliesst
die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche
Bestätigung des angefochtenen Urteils. Mit Verfügung vom 25. April 2014 wurde
dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokatin lic. iur. […]
bewilligt.
An der
Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2015 ist zunächst der Berufungskläger befragt
worden. In der Folge sind seine Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht
als Ausschuss zuständig.
1.2 Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist
frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), so dass
darauf einzutreten ist.
1.3 Die
Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die Verweigerung
des bedingten Strafvollzugs und die Vollziehbarerklärung der beiden Vorstrafen.
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 399
Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden nicht
angefochten und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
1.4 Der
Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 26. März 2014 beantragen lassen,
es sei eine amtliche Erkundigung beim behandelnden Therapeuten betreffend den
bisherigen Verlauf der Therapie, die konkret erzielten Fortschritte sowie die
Erfolgsaussichten einzuholen (Berufungserklärung p. 2 f.). Diesen Antrag hat er
in der Berufungsbegründung vom 24. Juni 2014 wiederholt (Berufungsbegründung
p. 5). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2015 ist
der Berufungskläger aufgefordert worden, auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung
hin, den Bericht des behandelnden Therapeuten dem Gericht einzureichen. Solches
ist unterblieben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er erklärt, er habe
die nach seiner Haftentlassung im Februar 2014 begonnene Psychotherapie nach wenigen
Sitzungen aus zeitlichen Gründen abgebrochen; einen Therapiebericht konnte er
nicht vorlegen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Vor diesem Hintergrund ist der
Beweisantrag gegenstandslos geworden.
2.1 Der
Berufungskläger beantragt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 18 Monaten sei auf 12 Monate zu reduzieren. Diese sei bedingt, mit einer
Probezeit von drei Jahren auszusprechen. Vom Vollzug der Vorstrafen sei abzusehen.
Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Reduktion des vor-instanzlichen
Strafmasses im Wesentlichen damit, dass das Strafgericht diverse entlastende
Elemente im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen habe. So hätte
neben der Strafmilderung wegen Versuchs auch eine solche wegen achtenswerten
Beweggründen (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB) berücksichtigt werden müssen. Ferner
habe die Vorinstanz auch unberücksichtigt gelassen, dass der Berufungskläger
sich im Verfahren kooperativ gezeigt und Reue bekundet habe. Die Vorfälle hätten
sich alle innert eines kurzen Zeitraums von 12 Tagen abgespielt, in dem der Berufungskläger
mit persönlichen Schwierigkeiten und Alkoholproblemen zu kämpfen gehabt habe.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien
gegeben, nachdem sich der Berufungskläger von seinen gewaltbereiten Kollegen
gelöst und als Familienvater einen neuen Lebensabschnitt begonnen habe. Schliesslich
habe auch die ausgestandene Untersuchungshaft von fünf Monaten ihre Wirkung
nicht verfehlt (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5; Berufungsbegründung
p. 2-5).
2.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). An eine
„richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führe (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Bei der Strafzumessung
kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend
von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt
werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Demnach muss Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen
hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar
ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden
unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a;
118 IV 337 E. 2a).
2.3 Die
Vorinstanz hat sich ausführlich und differenziert mit dem Verschulden des
Berufungsklägers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ihn ein
mittelschweres Verschulden trifft. Sie hat erwogen, dass die Gewalttaten zum
Nachteil von B____ sowie von C____ und D____ besonders ins Gewicht fielen, da der
Berufungskläger jeweils unvermittelt auf seine unvorbereiteten Opfer losgegangen
sei. Der Auslöser für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____
sei zwar noch einigermassen nachvollziehbar gewesen, da der Berufungskläger davon
ausgegangen sei, dass dieser den Bruder seines Schwagers habe angreifen wollen.
Vorgehalten werden müsse dem Berufungskläger allerdings, dass er das am Boden
liegende Opfer mit Fusstritten gegen die Rippen und den Kopf traktiert habe. Im
zweiten Fall sei der Anlass für die Gewalttaten weniger leicht
nachzuvollziehen. Es habe offenbar seitens des Mitbeschuldigten E____ nicht
viel gebraucht, um den Berufungskläger zu einem Angriff auf ihm völlig fremde
Personen zu überzeugen. Zwar habe sich der Berufungskläger anlässlich seiner
Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft indirekt bei den Opfern entschuldigt, an
der Hauptverhandlung habe er indessen keine Reue mehr gezeigt. Das Strafgericht
ist von einem bedenklichen Aggressionspotential und einer eigentlichen
Gewaltproblematik ausgegangen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch das
Vorleben des Berufungsklägers in seine Beurteilung mit einbezogen und hat
erwogen, dass die einschlägigen Vorstrafen, in deren Probezeit er weiter
delinquiert hat, deutlich straferhöhend zu berücksichtigen seien (Urteil E.
III. p. 26-28).
2.4 Die
Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für die schwere Körperverletzung als
schwerste Tat ausgegangen und hat den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB
strafmildernd berücksichtigt. Die Strafdrohung für vollendete schwere Körperverletzung
lautet gemäss Art. 122 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Taterfolg ist vorliegend zwar ausgeblieben,
allerdings hat B____ Kopfverletzungen davongetragen, welche als Schlagverletzungen
zu interpretieren sind. Es versuchte sich nämlich, bereits am Boden liegend,
gegen die Tritte seines Angreifers zu schützen und hat dabei Schläge gegen
Rippen, Ellbogen und Kopf erhalten (vgl. dazu Auss. B____, Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 1046). Das Ausbleiben des Deliktserfolgs
ist somit weit eher glücklichen Umständen als einer nur mässigen
Gewaltanwendung des Berufungsklägers zu verdanken. Vor diesem Hintergrund kann nur
eine geringe Strafmilderung gewährt werden.
2.5
2.5.1 Die
Verteidigung führt aus, der Berufungskläger habe aus achtenswerten Beweggründen
gehandelt, als er in die Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Bruder
seines Schwagers eingegriffen habe. Die Strafe sei deshalb in Anwendung von
Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB zu mildern. Ein Beweggrund ist achtenswert, wenn er
einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung
entspricht, als Beispiele werden tiefgefühltes Mitleid, Erbarmen, religiöse
Motive, Pazifismus genannt (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten,
Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage 2013 Zürich/St.
Gallen, Art. 48 StGB N 3 m.H.). Der Berufungskläger griff in ein Kampfgeschehen
ein, das sich zwischen dem Bruder seines Schwagers und B____ abspielte. Dabei
realisierte er nicht, dass die beiden nur einen „Spasskampf“ austrugen, sondern
ging von einem echten Angriff auf seinen Verwandten aus. Davon ist zwar zu
Gunsten des Berufungsklägers gemäss Art. 13 StGB auszugehen. Dies ändert
indessen nichts an der Tatsache, dass der Berufungskläger dem vermeintlichen
Angreifer noch Fusstritte gegen Kopf und Körper versetzte, nachdem jener bereits
zu Boden gebracht worden war und damit keine – vermeintliche – Bedrohung mehr
darstellte. Für das weitere Traktieren des hilflos am Boden liegenden B____
können keine achtenswerten Beweggründe ins Treffen geführt werden; das Vorgehen
des Berufungsklägers offenbart vielmehr eine besondere Aggressivität und
Hemmungslosigkeit. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt und mit zutreffender
Begründung in ihre Erwägungen einfliessen lassen (Urteil E. III p. 26).
2.5.2 Auch
im Fall der mehrfachen einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von C____ und D____
wird deutlich, dass der Berufungskläger jeweils nicht zögerte, sich in fremde
Kampfgeschehen einzuschalten. Auch in diesem Fall ging es um eine ihn nicht
persönlich betreffende Auseinandersetzung, in die er sich auf Veranlassung von E____
einmischte. Ohne Vorwarnung ging er auf den ihm vollkommen unbekannten C____
los, prügelte auf ihn ein und bedrohte ihn mit dem Tod. Sein diesbezügliches
Vorgehen muss als besonders rücksichtslos und brutal bezeichnet werden und
zeigt wiederum, dass der Berufungskläger keine Skrupel hatte, ein wehrlos am
Boden liegendes Opfer, diesmal gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E____, hemmungslos
zu traktieren. Auch die beiden Faustschläge ins Gesicht von D____, die zur
Beendigung der Auseinandersetzung aufgerufen hatte, offenbart ein nicht zu unterschätzendes
Gewaltpotential des Berufungsklägers. Aus den beiden zu beurteilenden Vorfällen
geht hervor, dass er sich, insbesondere unter dem enthemmenden Einfluss von
Alkohol, recht eigentlich in Gewaltaktionen hineinsteigerte.
2.5.3 Der
Berufungskläger hat seine Taten – mit Ausnahme der Faustschläge zum Nachteil
von D____ – zwar grundsätzlich zugestanden. Geständnisse können strafmindernd
berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art.
47 N 24; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013 Basel, Art.
47 N 175 m.H.). Das Strafgericht hat erwogen, der Berufungskläger habe
insbesondere an der Hauptverhandlung keine Reue gezeigt (Urteil E. III. p. 27).
Die Verteidigung hat vorgebracht, er habe sich anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ungeschickt ausgedrückt und damit zu Unrecht den Eindruck
erweckt, es fehle ihm an Einsicht und Reue. Es sei dem Berufungskläger vielmehr
ein grosses Anliegen gewesen, sich sowohl bei B____ als auch bei C____ und D____
zu entschuldigen (Berufungsbegründung p.3; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung
S. 5). Die Einvernahme vom 1. Dezember 2011, in welcher der Berufungskläger
angeblich sein Bedauern über den Angriff gegen C____ und D____ geäussert hat, ist
auf Antrag der Verteidigung aus den Akten entfernt worden und nicht mehr
einsehbar (vgl. Urteil E. I.4. p. 16 f.). Aus der Aktennotiz der Detektivin vom
5. Dezember 2011 geht lediglich hervor, dass die Entschuldigung des
Berufungsklägers an die Adresse der Privatkläger mit der Frage verbunden war,
ob an einen Rückzug der Strafanträge zu denken sei (Akten S. 550). In der
Hauptverhandlung vor Strafgericht hat der Berufungskläger die Gelegenheit zu
einer persönlichen Entschuldigung nicht genutzt, obwohl die beiden Privatkläger
anwesend waren. Die Vorinstanz hat dieses Verhalten zutreffend als fehlende
Reue gewürdigt (Urteil E. III. p. 27). Immerhin geht aus den Ausführungen des
Berufungsklägers vor Appellationsgericht ein gewisses Bedauern hervor (Auss. Berufungskläger
Prot. Berufungsverhandlung S. 3: „Ehrlich gesagt, ich schäme mich ein Stück
weit. Ich habe mich auch bei allen entschuldigt. Dazumal ging es mir nicht gut,
aber heute geht es mir gut.“). In dieser doch eher oberflächlichen und relativierenden
„Entschuldigung“ ist indessen das von der Verteidigung zitierte „ausserordentliche
Bedauern der Vorfälle“ (vgl. Berufungsbegründung p. 3) kaum spürbar. Damit kann
sich das Geständnis des Berufungsklägers nur marginal strafmindernd auswirken.
Schliesslich hat
das Strafgericht auch eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zufolge
Alkoholkonsums mit zutreffender Begründung verneint. Darauf ist zu verweisen
(Urteil E. III. p. 26).
2.6
2.6.1 Hinsichtlich
seiner persönlichen Verhältnisse hat der Berufungskläger eine wesentliche Stabilisierung
geltend gemacht. Er hat vor Appellationsgericht erklärt, unmittelbar im
Anschluss an seine Haftentlassung durch Vermittlung der F____ AG eine Anstellung
bei der Firma G____ GmbH angetreten sowie eine Verhaltenstherapie begonnen zu
haben. Die temporäre Arbeitsstelle bei der G____ GmbH habe er noch heute; es
bestehe sowohl die Möglichkeit zur Fortbildung als auch eine Aussicht auf
Festanstellung. So habe er eine Weiterbildung zum Baumaschinisten absolviert
und plane weitere Zusatzausbildungen. Hingegen habe er die Therapie nach etwa
einem Monat wegen Zeitmangels abgebrochen. Den Alkoholkonsum habe er gänzlich eingestellt
(Prot. Berufungsverhandlung: „Ich habe ohne Therapie, ohne irgendwas einen
Entzug gemacht. Es war eine Willenssache.“). Zudem sei er im November 2014 zum
zweiten Mal Vater geworden. Er bewohne mit seiner Partnerin und den beiden Kindern
eine gemeinsame Wohnung und sei seit seiner Haftentlassung mit seiner
Ursprungsfamilie wieder eng verbunden. Den Kontakt zu seinem früheren gewaltbereiten
Kollegenkreis habe er hingegen vollständig abgebrochen. Auch die
Schuldensanierung sei in die Wege geleitet (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S.
3). Schliesslich gab die Verteidigung zu bedenken, dass die beiden Gewaltdelikte
innert eines kurzen Zeitraums von wenigen Tagen im August 2011 begangen worden
seien. Der Berufungskläger habe sich in einer schwierigen Phase der Adoleszenz
befunden und vermehrt Alkohol konsumiert. Zudem sei er während dieses Zeitraums
arbeitslos und ohne berufliche Perspektiven gewesen. Seither habe er sich nicht
mehr in derartige Vorfälle verwickeln lassen (Berufungsbegründung p. 4).
2.6.2 Die
Ausführungen des Berufungsklägers und der Verteidigung zeigen sein Bemühen,
sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und sich keine weiteren Delikte mehr zuschulden
kommen zu lassen. Ob er sein Alkoholproblem tatsächlich ohne fremde Hilfe
dauerhaft in den Griff bekommen hat, dürfte indessen fraglich sein. Die
Staatsanwaltschaft hat ihrer Berufungsantwort einen Requisitionsbericht der
Polizei vom 2. August 2014 beigelegt, welcher eine Auseinandersetzung des
alkoholisierten Berufungsklägers mit seiner Lebensgefährtin zum Gegenstand hat.
Ferner verdeutlichen die Vorstrafen, dass der Berufungskläger bereits seit
längerem eine Neigung zur Gewaltanwendung gezeigt hat. So wurde die Strafe vom
31. August 2009 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und
Drohung ausgesprochen. Die Vorstrafe vom 22. Juni 2010 beinhaltet neben
weiteren Delikten eine versuchte schwere Körperverletzung. Hinzu kommt, dass
der Berufungskläger innerhalb der Probezeiten dieser beiden Vorstrafen erneut
einschlägig delinquiert hat.
2.7 Bei
der Gesamtwürdigung sämtlicher belastender und entlastender Umstände erweist
sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen.
Die Strafe hält auch dem Vergleich mit Urteilen in ähnlichen Fällen stand. So
hat das Appellationsgericht mit seinem Urteil SB.2014.23 vom 1. Oktober 2014
einen einschlägig vorbestraften Täter, der aus nichtigem Anlass einen Passanten
mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden geschlagen und diesem danach gemeinsam
mit einem Komplizen Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf versetzt hat,
zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei strafmindernd berücksichtigt wurde,
dass der Täter erst 19 Jahre alt war. Im Gegensatz zu jenem Fall liegt hier
nicht nur Tatmehrheit, sondern auch Deliktsmehrheit vor. Zudem war der Berufungskläger
bei seinen Taten bereits 25 Jahre alt; eine Strafminderung wegen jugendlichen
Alters kann ihm nicht mehr zugutekommen. Zu verweisen ist auch auf ein Urteil
des Appellationsgerichts vom 10. März 2015 (SB.2014.30), wo ein ebenfalls alkoholisierter
Täter zu beurteilen war. Dieser hatte nebst der Begehung weiterer Delikte zwei
Kontrahenten wuchtige Faustschläge gegen Gesicht und Hinterkopf versetzt und eines
der am Boden liegenden Opfer anschliessend mit Fusstritten traktiert. Das
Appellationsgericht bestätigte in jenem Fall die Einsatzstrafe des Strafgerichts
von 16 Monaten Freiheitsstrafe und berücksichtigte dabei, dass der Täter nicht
einschlägig vorbestraft war. Die beiden Vorstrafen des Berufungsklägers sowie
die Tatsache, dass er während der laufenden Probezeit weiter delinquiert hat,
muss vorliegend zu einer Straferhöhung führen. Daraus erhellt, dass die vom
Strafgericht ausgefällte Strafe keinesfalls zu streng ausgefallen und zu bestätigen
ist.
3.1 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine schlechte Legalprognose gestellt und
ihm gestützt darauf weder den bedingten noch den teilbedingten Strafvollzug gewährt
(Urteil E. III. p. 28). Wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei
Jahren verhängt, kann sie aufgeschoben werden, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
ist sodann der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB möglich. Gemäss Art. 42
Abs. 2 StGB müssen jedoch besonders günstige Umstände vorliegen, wenn der Täter
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt wurde. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Gewährung des teilbedingten
Vollzugs nach Art. 43 StGB. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das
Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf
den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen
und zwar bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGer 6B_1036/2009 vom 23. April
2010 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 m.H.). Eine teilbedingte
Strafe gilt insbesondere dann als angezeigt, wenn eine günstige Prognose nur
unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils
gestellt werden kann. Der teilbedingte Vollzug orientiert sich an
spezialpräventiven Gesichtspunkten und damit an der Einzelfallbeurteilung (BGE
134 IV 1 E. 5.5.2; vgl. auch Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 43 N 14 m.w.H.).
3.2 Der
Berufungskläger war bereits am 22. Juni 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 15
Monaten und 20 Tagen verurteilt worden. Die vorliegenden Gewaltdelikte beging er
im August 2011 und damit innerhalb von fünf Jahren nach jener Verurteilung.
Folglich müssen heute für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs besonders
günstige Umstände vorliegen. Bedenken hinsichtlich der Legalprognose sind nicht
nur wegen der bereits erwähnten einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2009
und 2010 angezeigt. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger die hier beurteilten
Delikte teilweise während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens begangen
hat, wirft Zweifel an seiner zukünftigen Bewährung auf, wie die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt hat (Urteil E. III. p. 26 f.). Hinzu kommt die Tatsache, dass
er die in Aussicht gestellte Psychotherapie zwar begonnen, aber nach kurzer
Zeit wieder abgebrochen hat.
Seit dem
vorinstanzlichen Urteil ist über ein Jahr vergangen, in welchem sich der Berufungskläger
offenbar sowohl in persönlicher als auch beruflicher Hinsicht stabilisiert hat.
Er ist Vater eines zweiten Kindes geworden und hat seine Arbeitsstelle nicht
nur behalten, sondern sich auch weitergebildet. Der Berufungskläger hat mit
Eingabe vom 28. April 2015 neben einem Empfehlungsschreiben der F____ AG einen
offenen Brief sowie ein Zwischenarbeitszeugnis der Firma G____ GmbH (alles vom
2. März 2015) zu den Akten gegeben. Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor,
dass ihm Motivation, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit attestiert werden und
eine langfristige Anstellung im Raum steht. Der Berufungskläger hat zudem in
der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegt, sich von seiner damaligen
sozialen Umgebung sowie vom Alkoholkonsum distanziert zu haben. Er bewegt sich als
Ernährer seiner vierköpfigen Familie in einer festen Tagesstruktur und hat seit
seiner Haftentlassung nicht mehr delinquiert. Im Falle einer unbedingten
Freiheitsstrafe würde der Berufungskläger möglicherweise seine Arbeitsstelle
und damit auch die Aussicht auf eine Festanstellung verlieren. Zudem bestünde
die Gefahr, ihn auch in persönlicher und familiärer Hinsicht erneut zu
destabilisieren, was aus spezialpräventiver Sicht nicht wünschenswert
erscheint.
Vor dem
Hintergrund der nun insgesamt gefestigten Lebensumstände kann dem Berufungskläger
nunmehr im Hinblick auf eine teilbedingt auszusprechende Strafe eine besonders
günstige Prognose gestellt werden. Dies war bei der erstinstanzlichen
Verhandlung noch nicht der Fall. Insbesondere die Loslösung vom früheren gewaltbereiten
Umfeld sowie die Wahrnehmung seiner Verantwortung als Familienvater, lassen in
geringerem Mass zu befürchten, er werde sich in Zukunft nicht bewähren, auch
wenn eine gewisse Ungewissheit hierüber verbleibt. Die Tatsache, dass ein Teil
der Strafe unbedingt zu vollziehen ist, dürfte ihm zusätzlich den Ernst der
Situation vor Augen führen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich im
Hinblick auf den bedingt ausgesprochenen Strafteil bewähren wird. Aus
spezialpräventiven Gesichtspunkten, insbesondere um den erreichten Fortschritt
und die erfolgte Anstellung nicht zu gefährden, erscheint es angemessen, die in
ihrer Höhe bestätigte Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen (vgl. dazu BGer
6B_109/2007 vom 17. März 2008 mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2).
3.3 Der
unbedingte Teil der Freiheitsstrafe darf maximal die Hälfte der verhängten
Strafe betragen und bei Freiheitsstrafen überdies nicht unter sechs Monaten
liegen (Art. 43 StGB). Vorliegend sind der unbedingte und der bedingte Teil der
Freiheitsstrafe jeweils auf neun Monate festzusetzen. Dem Anliegen des
Berufungsklägers, die Strafe nicht in einer geschlossenen Anstalt verbüssen zu
müssen, um seine Arbeitsstelle behalten und seiner Verantwortung als
Familienvater nachkommen zu können, kann allenfalls die Vollzugsbehörde
Rechnung tragen, indem ihm beispielsweise der Strafvollzug mittels electronic
monitoring (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB; BGE 136 IV 20 E. 3.4 S. 26) gewährt
wird (vgl. AGE AS.2009.368 vom 7. Mai 2010 E. 2.5). Die Probezeit für den
bedingten Teil der Freiheitsstrafe (Art. 44 Abs. 1 StGB) wird im Hinblick auf
die verbleibenden Bedenken auf vier Jahre festgelegt. Die ausgestandene Untersuchungshaft
ist nach Massgabe von Art. 51 StGB anzurechnen.
4.1 Der
Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Delikte noch innerhalb der mit
(Kontumaz-)Urteil vom 31. August 2009 festgelegten Probezeit von 2 Jahren begangen.
Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass das Urteil am 5. Januar 2010
eröffnet wurde. Die Probezeit endete somit am 5. Januar 2012. Gemäss Art. 46
Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe nicht mehr angeordnet
werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Damit war
der Widerruf der Vorstrafe bis am 5. Januar 2015 möglich. Am 31. Januar 2014
durfte demnach die Vorinstanz einen solchen noch anordnen. Inzwischen ist
jedoch seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen, so dass ein
Widerruf aus formellen Gründen nicht mehr in Frage kommt.
4.2 Die
Vorstrafe vom 22. Juni 2010 wurde vom Strafgericht vollziehbar erklärt. Beim
Widerruf einer Vorstrafe ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Der Berufungskläger
hat erstmals mehrere Monate in Untersuchungshaft zugebracht. Dies dürfte eine
Warnwirkung erzielt haben. Zwar hat er die begonnene Psychotherapie nach
wenigen Sitzungen wieder abgebrochen. In Anbetracht seiner glaubhaften Ausführungen
vor Appellationsgericht, wonach er nicht nur keinen Alkohol mehr konsumiere,
sondern seit seiner Haftentlassung eine nachhaltige Stabilisierung seiner familiären
und beruflichen Verhältnisse erfolgt sei, darf davon ausgegangen werden, dass
der Berufungskläger keine weiteren Straftaten begehen wird. Auf den Widerruf
der Vorstrafe ist demnach zu verzichten. Der Berufungskläger wird allerdings verwarnt
und die Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB um ein Jahr verlängert.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafhöhe
zu bestätigen ist. Jedoch wird dem Berufungskläger der teilbedingte Strafvollzug
gewährt, zudem wird auf den Widerruf der Vorstrafen verzichtet. Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens, bei dem der Berufungskläger lediglich zu einem
Teil durchdringt, hat er die ordentlichen Kosten mit einer reduzierten
Urteilsgebühr zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO).
Die amtliche
Verteidigerin des Berufungsklägers ist gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO für ihre
Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote
vom 8. Mai 2015 (zuzüglich zwei Stunden für die Hauptverhandlung) abgestellt
wird. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Mai 2012
(1 Tag) sowie der untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. September 2013 bis
31. Januar 2014 (147 Tage), davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs.
1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die am 31. August 2009 vom Einzelgericht
in Strafsachen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF
110.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Die am 22. Juni 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten und 20 Tagen, Probezeit 4
Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit
um ein Jahr verlängert.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Kosten)
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘300.– und ein
Auslagenersatz von CHF 75.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 270.05, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben.