Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.31
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Innere Margarethenstr.18, Beschuldigter
4051 Basel
vertreten durch […], Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Juni 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 11. September 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A____
wurde am 16. Juni 2015 festgenommen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 hat das
Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf
Wochen angeordnet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Juni 2015, mit
welcher der Beschuldigte seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt.
Eventualiter sei Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von nur vier Wochen
anzuordnen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die
Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung auf Abweisen der Beschwerde
schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2015.11
vom 26. März 2015).
3.2 Dem
Beschuldigten wird zur Last gelegt, mehrere Male als Mitglied einer bandenmässig
organisierten Absatzkette Marihuana im Kilobereich transportiert zu haben.
Zuletzt wurde er am 1. April 2015 observiert, wie er zusammen mit seiner
Freundin einem Abnehmer eine Tasche mit 22 kg Marihuana übergab (Übergabe an B____
in der Tiefgarage […]). Dieser und ein weiterer Autotransport einer Menge in
derselben Grössenordnung sind vom Beschuldigten in seinen Einvernahmen vom 17.
Juni 2015 und 1. Juli 2015 eingeräumt worden und vermögen bereits für sich einen
hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu begründen. Polizeiliche Observationen sowie Telefonüberwachungen förderten überdies
gewichtige Indizien dafür zu Tage, dass neben dem Beschuldigten mehrere weitere
Personen in den Handel mit dem aus dem Tessin angelieferten Marihuana
involviert waren (namentlich […], C____, […], […] und […]). Befragungen dieser
Personen stützen den Verdacht, dass eine Bande am Werk ist. Weitere Befragungen
stehen noch aus. Der Beschuldigte gibt selbst zu, die Transporte im Auftrag von
anderen Personen ausgeführt zu haben. Dass er dies angeblich unter finanziellem
Druck getan habe, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Bei dieser Ausgangslage
liegt der dringende Tatverdacht bezüglich eines Vergehens oder gar Verbrechens (Banden-
und Gewerbsmässigkeit) nach Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes vor.
3.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.
Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die
Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von
Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur
Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck
nachgewiesen werden können. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; zuletzt: AGE
HB.20015.24 vom 29. Mai 2015 E. 3.4).
Die im Raume
stehenden Deliktsvorwürfe sind, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers,
noch weitgehend unaufgeklärt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Verhaftung
am 18. Juni 2015 in das Verfahren involviert. Gegenstand des Strafverfahrens
gegen den Beschwerdeführer sind natürlich nicht nur die beiden in diesem frühen
Stadium und unter erheblichem Beweisdruck (Fotos der Observation) zugestandenen
Transporthandlungen. Vielmehr müssen die Rolle und der Umfang der Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Marihuanahandel noch genauer ermittelt werden. Es gibt
zumindest Anhaltspunkte für weitere Tathandlungen. Fest steht aufgrund der
Observationen, dass diverse Abnehmer jeweils den Wohnort des Beschuldigten an
der […] betreten haben, um die Liegenschaft anschliessend durch den Hinterausgang,
mit Taschen bewehrt, zu verlassen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine
eigenen Betäubungsmittellieferungen etwas mit seinem Vermieter C____ – nach
aktuellem Verfahrensstand möglicherweise Kopf der Bande – zu tun hätten. Genau dies
ist aber das Beweisthema, welches z.B. durch Befragung von Abnehmern noch
auszuleuchten ist. Würde der Beschwerdeführer auf freien Fuss gesetzt, so
könnte er seine Abnehmer kontaktieren und darauf hinzuwirken versuchen, dass
diese sich seine Version zu eigen machen. Bei dieser Ausgangslage und angesichts
der Schwere des Tatvorwurfs, der damit einher gehenden Strafdrohung und dem
entsprechend naheliegenden Anreiz zur Kollusion ist Kollusionsgefahr zu
bejahen. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte seine Neigung zur Kollusion
schon hat erkennen lassen. So hat der Beschwerdeführer am 5. April 2015, mithin
wenige Tage nach der Verhaftung von B____, seinen Vermieter C____ telefonisch
gebeten, Material aus seiner Wohnung zu holen, um es vor einem allfälligen
Zugriff durch die Behörden zu schützen (vgl. dazu die Verschriftung des
Gesprächs vom 5. April 2015, 18:30 Uhr Akten Bd. 1, Weitere Zwangsmassnahmen). Entgegen
der Verteidigung ist es keineswegs so, dass angesichts der objektiven Ermittlungsbefunde
gar nicht mehr kolludiert werden könnte. Kollusionshandlungen wären namentlich
möglich mit Bezug auf die Beziehungen und Hierarchien innerhalb der
Absatzkette, die Art und den Umfang der Aufgaben und Kompetenzen, die
umgesetzten Mengen, den erzielten Gewinn, die Anzahl und Identität von Abnehmern
und die Abläufe; alles Themen, die den Ausgang des Strafverfahrens beeinflussen
könnten.
3.4 Im
Hinblick auf die Verhältnismässigkeit darf Untersuchungshaft nur für solange
angeordnet werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014
E. 6). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich auch in dieser
Hinsicht klar als rechtmässig. Ersatzmassnahmen, welche die
Untersuchungshaft abwenden könnten, sind nicht ersichtlich.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–. Der Verteidigerin sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
amtlichen Verteidigung ein Honorar auszurichten. Dieses ist mangels Vorliegens
einer Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden,
welche praxisgemäss mit CHF 200.– zu vergüten sind. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.