Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.22
URTEIL
vom 27. Mai 2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber MLaw Jonas
Hertner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Oktober 2014
betreffend Aufhebung der
Beistandschaft
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin), geboren am […], ist seit dem 23. November 2000 verbeiständet.
Als Beiständin wirkt die Berufsbeiständin […]. Mit Entscheid vom 28. Oktober
2014 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Bericht der
Beiständin vom 15. November 2013 und deren Abrechnung für die Periode vom 23.
November 2011 bis zum 22. November 2012. Auf die Erhebung einer Gebühr
wurde verzichtet.
Mit Schreiben
vom 28. Januar 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an das
Verwaltungsgericht, erhob „Einsprache“ gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2014
und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015
(eingegangen am 4. März 2015) beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren. Nachdem der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben worden war, sich zu dieser Stellungnahme vernehmen zu lassen,
hat sie mit Schreiben vom 18. März 2015 nochmals den Text der Eingabe vom 28.
Januar 2015 eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Beschwerdeinstanz
gegen Entscheide der KESB ist gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG) das Verwaltungsgericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassung- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit durch Bundesrecht oder das KESG nichts
anderes bestimmt wird (§ 19 Abs. 1 KESG, vgl. auch VGE VD 2013.7 vom 20. Juni
2013).
1.2 Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB).
Die KESB hat mit ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass der angefochtene
Entscheid am 3. November 2014 per B-Post versandt worden sei. Auch wenn das
Datum der Zustellung daher nicht exakt nachgewiesen werden könne, so könne
aufgrund ihrer Abklärungen bei der Post davon ausgegangen werden, dass die
Zustellung spätestens am dritten Arbeitstag nach der Aufgabe erfolgt sei. Nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne bei der vorliegenden Sendung davon ausgegangen
werden, dass sie ohne Verzögerung habe zugestellt werden können, weshalb die
Eingabe vom 28. Januar 2015 verspätet erscheine. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben vom 18. März 2015 nicht geäussert.
Wie es sich
damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Grundsätzlich trägt zwar
die Partei, welche ein Rechtsmittel ergreift, die Beweislast für die Einhaltung
der dafür geltenden Frist. Versendet aber eine Behörde ihren Entscheid mit
nicht eingeschriebener Post und kann sie auch sonst den Zeitpunkt der
Zustellung nicht belegen, wie dies mit der Versendung mittels sogenannter
A-Post Plus möglich ist, so muss die betreffende Partei die Folgen der
Beweislosigkeit in Bezug auf das Datum der Zustellung nicht tragen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 578). Vorliegend hat andererseits die Beschwerdeführerin aber
auch auf den entsprechenden Vorhalt der KESB in ihrer Vernehmlassung nicht
geltend gemacht, den Entscheid vom 28. Oktober 2014 erst dreissig Tage vor
ihrer „Einsprache“ an das Verwaltungsgericht erhalten zu haben. Wie diese
Umstände zu bewerten sind, ist nicht abschliessend zu entscheiden, da auf die
Eingabe der Beschwerdeführerin aus anderem Grund als Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.
1.3
1.3.1 Gegenstand
einer erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB kann
allein das Rechtsverhältnis bilden, welches Gegenstand der angefochtenen
Verfügung gewesen ist und soweit dieses noch im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 987; VGE VD.2014.133
vom 2. Dezember 2014 E. 1.3, VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2, VD.2010.59
vom 30. April 2013 E. 2.2). Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 28.
Oktober 2014 bildet allein die Genehmigung des Berichts und der Abrechnung der
Beiständin. Deren Amt als solches war demgegenüber nicht Gegenstand der
vorinstanzlichen Beurteilung. Die Beiständin war seit längerer Zeit in ihrem
Amt eingesetzt und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin
bereits früher förmlich die Aufhebung der Beistandschaft beantragt hat. Es
bestand daher für die KESB auch gar kein Anlass, die Beistandschaft selber und
deren Voraussetzungen im Rahmen des angefochtenen Entscheids zu überprüfen.
1.3.2 Weiter
ist die Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB dem Gericht „schriftlich und
begründet“ einzureichen. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Es muss in der
Beschwerde dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm
verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht.
Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen,
doch hat die betroffene Person wenigstens anzuführen, warum sie mit der getroffenen
Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel
2012, Art. 450 Abs. 3 ZGB N 42; VGE VD.2014.2 vom 24. März 2014 E. 1.2). In
ihrer Beschwerde befasst sich die Beschwerdeführerin gar nicht mit dem Inhalt
des angefochtenen Entscheids, sondern beantragt die Aufhebung der
Beistandschaft. Damit hat sich der Entscheid aber wie vorgängig ausgeführt gar
nicht befasst.
1.3.3 Da also die Beschwerde sich nicht auf
den Gegenstand des angefochtenen Entscheids bezieht und stattdessen auf einen
anderen Gegenstand zielt, der im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht beurteilt
worden ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
1.4 Die
KESB wird aber aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar
2015 nach Art. 399 Abs. 2 ZGB zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Beistandschaft
weiterhin gegeben sind oder ob diese aufgehoben werden kann. Soweit die KESB dem
Antrag der Beschwerdeführerin nicht wird folgen können, hat die
Beschwerdeführerin nach erfolgter Prüfung der Begründung die Möglichkeit,
diesen Entscheid schriftlich begründet mit Beschwerde anzufechten. Erst dann
wäre es Sache des Verwaltungsgerichts, sich mit der Frage auseinander zu
setzen, ob genügende Gründe für die Fortführung der Beistandschaft gegeben sind
oder ob es der Beschwerdeführerin allein oder mit anderer Unterstützung möglich
ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu besorgen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
minimalen Gebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.