Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.72
URTEIL
vom 10. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
Eidgenössische Zollverwaltung
Oberzolldirektion, Abteilung
Strafsachen
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Mai 2014
betreffend mehrfache
Zollhinterziehung und mehrfache Hinterziehung der Mehrwertsteuer
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 20. Mai 2014 wurde A____
mit anderen Beteiligten der mehrfachen Zollhinterziehung und der mehrfachen
Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 4‘000,–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Ferner wurde er zur Tragung der persönlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung
einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ am 24. Juni 2014 eine Berufungserklärung eingereicht,
welche zur Verbesserung zurückgewiesen wurde (Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 17. Juli 2014). Innert der gesetzten Nachfrist ist die ergänzte
Berufungserklärung vom 4. August 2014 eingegangen.
Die
Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung
erhoben.
Die Parteien
sind für eine am 29. April 2015 angesetzte Berufungsverhandlung geladen
worden. Der Berufungskläger hat sich davon infolge eines Spitalaufenthaltes abgemeldet
(Arztzeugnis vom 8. April 2015). Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 13. April 2015 wurde die Verhandlung abgesetzt
und die Erledigung der Berufung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Der
Berufungskläger hat sich innert der gesetzten Widerspruchsfrist nicht gegen die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens ausgesprochen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) hat die Partei, welche
Berufung anmeldet, in der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich
oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Der Berufungskläger hat die
Gelegenheit erhalten, seine Berufungserklärung nach Art. 385 StPO zu
verbessern. Aus seiner Eingabe vom 4. August 2014 ergibt sich, dass
er sich dem Strafgerichtsurteil widersetzt („Einspruch“) und dass er für die
vorgeworfenen Taten nicht verantwortlich sei: er habe nur ausgeholfen, sei beim
ersten Mal nur Beifahrer gewesen, habe beim zweiten Mal mit B____ im Privatauto
nur ein paar Popcorntüten und Bonbons genommen und beim dritten Mal nur den
Abholschein für die Konfetti unterschrieben. Auf die verbesserte
Berufungserklärung kann formell eingetreten werden.
1.2 Die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist im vorliegenden Fall zulässig,
weil sowohl der erstinstanzliche Schuldspruch als auch die im Berufungsverfahren
zu behandelnden Delikte blosse Übertretungen darstellen (Art. 118 Abs. 1
des Zollgesetzes, ZG, Art. 85 Abs. 1 des alten Mehrwertsteuergesetzes
in der Fassung vom 2. September 1999, aMWSTG, i.V.m. Art. 103
des Strafgesetzbuches, StGB). Da der Berufungskläger zudem gegen die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens innert der gesetzten Frist keine
Einwände erhoben hat und ein Urteil des Einzelgerichts angefochten ist (Art. 406
Abs. 2 lit. b StPO), liegt ein weiterer Grund dafür vor, dass die
Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt wird. Auf ein erneutes Ansetzen
einer mündlichen Verhandlung kann demnach verzichtet werden.
1.3 Die
Anklage beruht auf der Überweisung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 6. März
2014 (Begehren um gerichtliche Beurteilung, Akten Band 6 S. 5 ff.; Art. 73
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR). Die Eidgenössische
Zollverwaltung hat im gerichtlichen Verfahren Parteistellung und ist befugt,
den Gerichtsentscheid selbständig anzufechten (Art. 74 Abs. 1 und 80 Abs. 2
VStrR).
2.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger gestützt auf Art. 21 Abs. 1
Zollgesetz und Art. 72 aMWSTG (heute Art. 50 MWSTG) als
mitwirkungspflichtige Person im Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Waren
betrachtet. Mitwirkungspflichtig im Sinne der Zollmeldepflicht ist diejenige
Person, welche die Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt, sie danach
übernimmt oder wer damit beauftragt ist (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ZG). Der Warenführer ist unabhängig von der
privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der Ware meldepflichtig
(vgl. dazu BGE 135 IV 217 E. 2.1.2 S. 219 = Praxis 2010, S. 472,
474 f. sowie die Hinweise im erstinstanzlichen Urteil, S. 12). Warenführer
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wer die Ware persönlich
über die Grenze bringt. Ob dies aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines
Dritten geschieht, ob auf eigene oder auf fremde Rechnung, spielt keine Rolle (Art. 9
Abs. 1 des alten Zollgesetzes, heute Art. 21 Abs. 1 ZG; vgl. Botschaft,
BBl 2004, S. 567, 606).
2.2 Die
Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Involvierung des Berufungsklägers
erwogen, dass er als Bevollmächtigter der Schweizer Firma […] unter anderem
beauftragt war, die bestellte Ware aus Deutschland über die Grenze zu holen.
Dies hat sie daraus geschlossen, dass er die Mietverträge des Lieferwagens, der
für die Transporte vom 20. und 25. Februar 2009 verwendet wurde,
persönlich unterzeichnet hat und als Begleiter der Chauffeure zur Lieferantin
in Deutschland, der […] GmbH, gefahren ist. Er hat bei beiden Transporten
jeweils den Erhalt der Ware quittiert (vgl. Akten OZD S. 364, 365) und hat
anschliessend wiederum als Begleiter der Chauffeure die Ware ins Lager nach
Allschwil verbracht, ohne die Ware beim Grenzübertritt anzumelden.
2.3 Vor
erster Instanz war die These zu prüfen, der Berufungskläger habe angenommen,
die Ware sei bereits verzollt. Die Vorinstanz hat diese Version unter Beizug der
Unterlagen der deutschen Lieferantin widerlegt: Ursprünglich sollte die
Lieferantin den Transport nach Allschwil durchführen (vgl. dazu Akten OZD S. 390).
Da allerdings die Zollunterlagen fehlten (vgl. dazu die E-Mail des Zollservices
der Lieferantin, Akten OZD S. 387, 388) sei unter den Parteien beschlossen
worden, dass die Schweizer Firma die Ware in Deutschland abhole (vgl. dazu
Akten OZD S. 384, 359). Die Lieferantin wies darauf hin, dass die
Verzollung nun durch die Schweizer Firma erledigt werde (Akten OZD S. 359,
379, 388). Sie schöpfte denn auch den Verdacht, dass die Ware nun „schwarz
rübergebracht“ werden könnte (interne E-Mail, Akten OZD S. 378 f.).
Dies war denn auch effektiv der Fall. Weiter war auffallend, dass es für die
Transporte vom 20. und 25. Februar 2009 einer eigentlichen
„Hauruck-Aktion“ bedurfte und jeweils – gemäss der Weisung von C____, dem Chef
der Schweizer Firma – die Zollübergänge an einem unbemannten Zoll ausgewählt wurden.
All dies zeige – so die Vorinstanz –, dass der Berufungskläger, welcher nicht
ein schlichter Angestellter, sondern ein Kollege und Vertrauter des Chefs war,
in dessen Auftrag die Fahrten begleitete. Dabei müsse er voll informiert
gewesen sein, denn es mache wenig Sinn, einen Uneingeweihten bei Schwarzfahrten
in einem Auto Einsitz nehmen zu lassen (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 15).
Diese Ausführungen überzeugen in allen Teilen.
3.1 Die
Berufung wirft kein neues Licht auf den Fall. Entgegen seiner Ansicht entbindet
den Berufungskläger die Tatsache, dass er den Lieferwagen nicht selber gelenkt
hat, sondern Beifahrer war, nicht von seiner Verantwortung. Als Beifahrer des
Transports, der zuvor die Mietverträge des Lieferwagens und die Quittungen der
Lieferantin unterzeichnet hatte, wird er für die unterbliebene Anmeldung der
eingeführten Waren zu Recht verantwortlich gemacht. Die vom Berufungskläger
genannte Fahrt mit „[…] mit Privatauto“ (es handelt sich offenbar um B____,
siehe Akten OZD S. 967) ist nicht Gegenstand des strafrechtlichen
Vorwurfs. Vorgehalten werden ihm die Fahrten mit den Fahrern […] und […], welche
er begleitete. Auch die Erkundungsfahrt mit „[…]“ (vermutlich C____) ist nicht
Gegenstand der Anklage. Zur Fahrt, bei welcher Konfetti transportiert wurden
(am 25. Februar 2009), merkt der Berufungskläger an, er habe
lediglich die Abholscheine unterschrieben, was denn auch nachgewiesen ist
(Akten OZD S. 365). Wieso er aber dann davon ausgehen will, der Zoll sei
bereits erledigt, will unter keinem Titel einleuchten, zumal die Verzollungsfrage
zuvor – wie schon von der Vorinstanz erörtert – zu einem Streit mit der
deutschen Lieferantin geführt hatte (vgl. dazu Akten OZD S. 378 f.,
371 f., 388). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt,
der Berufungskläger habe die Ware als Mittäter der Chauffeure vorsätzlich
schwarz über die Grenze gebracht.
3.2 Bezüglich
der Strafzumessung bringt der Berufungskläger keine Einwände vor. Die
Vorinstanz hat ein nicht mehr leichtes Verschulden festgestellt. Sie hat berücksichtigt,
dass der Berufungskläger an mehreren Transportfahrten beteiligt gewesen sei,
eine übergeordnete Stellung inne gehabt habe und auf Umwegen unbemannte
Grenzübergänge gewählt habe, damit die Ware nicht entdeckt würde. Strafmindernd
wurde berücksichtigt, dass die vorgeworfenen Taten bereits um Jahre zurückliegen.
Ausgehend von einem Strafrahmen für die hier schwerer wiegende Zollhinterziehung
von rund CHF 20‘000.– wurde eine Busse von CHF 4‘000.– verhängt. Diese Erwägungen
sind als angemessen zu bestätigen. Für die weitere Begründung der Strafzumessung
kann auf das erstinstanzliche Urteil (Seite 19) verwiesen werden.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger, der
Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht Basel-Stadt, Einzelgericht, sowie der
Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.