Lack of jurisdiction over disguised disciplinary transfer

VD.2013.192Verwaltungsgericht20.05.2015Inadmissible

Zusammenfassung

A departmental employee challenged a transfer order issued by the Justiz- und Sicherheitsdepartement. The Administrative Court held that the measure was not a genuine transfer under § 12(3) PG, but a disguised disciplinary sanction that had to be brought before the Personalrekurskommission under § 24 PG. Because the appeal was filed directly with the Administrative Court, it was inadmissible for lack of jurisdiction. The court also refused to transfer the case to the Personalrekurskommission, since the appellant had already initiated proceedings there himself. No court costs were imposed.

Regest

§ 12 Abs. 3 PG, § 24 PG; Zuständigkeit bei versetzungsweise angeordneten disziplinarischen Maßnahmen. Wird eine als Versetzung bezeichnete Anordnung ihrem Gehalt nach von disziplinarischen Vorwürfen getragen, liegt eine verkappte Disziplinarmassnahme vor; dafür ist der Rechtsmittelzug nach § 24 PG über die Personalrekurskommission eröffnet. Das Verwaltungsgericht tritt auf einen unmittelbar erhobenen Rekurs nicht ein, wenn ihm die sachliche Zuständigkeit fehlt (vgl. § 42 OG, § 12 VRPG). Eine Überweisung an die zuständige Rekursinstanz entfällt, wenn dort bereits ein Verfahren anhängig ist oder der Rechtsuchende selbst den dortigen Rechtsweg beschritten hat (vgl. § 52 OG).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2013.192

URTEIL

vom 10. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Rekurrent

[…]

vertreten durch […]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekursgegner

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel

vertreten durch […]

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Oktober 2013

betreffend Versetzung nach § 12 Abs. 3 Personalgesetz

Sachverhalt

A____ ist als Teamleiter in der Abteilung [...] des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) angestellt. Mit Verfügung des JSD vom 4. Oktober 2013 wurde gegenüber A____ eine Versetzung auf die Stelle als Leiter […] angeordnet, unter Wahrung des Lohnbesitzstands und unter vorsorglichem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. A____ war im damaligen Zeitpunkt bereits vorsorglich freigestellt.

Gegen diese Verfügung legte A____ am 11. Oktober 2013 sowohl bei der Personalrekurskommission als auch beim Regierungsrat Rekurs ein. Letzterer überwies den Rekurs mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 16. Oktober 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, insbesondere im Hinblick auf die Klärung der strittigen Zuständigkeitsfrage. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2013 wurde die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung einstweilen sistiert bis zum Vorliegen eines Entscheids der Personalrekurskommission betreffend Anhandnahme oder Nichtanhandnahme des Rekurses. Mit Verfügung vom 13. November 2013 trat das Verwaltungsgericht nach Anhörung des JSD auf das Gesuch von A____ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.

Im Verfahren vor der Personalrekurskommission erging am 1. April 2014 ein Entscheid, womit die vorsorgliche Freistellung sowie die mit Verfügung vom 4. Okto­ber 2013 angeordnete Versetzung von A____ aufgehoben wurde. Ein dagegen gerichteter Rekurs des JSD wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 abgewiesen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Für die Behandlung von Rekursen gegen Versetzungen gestützt auf § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) sind grundsätzlich der Regierungsrat und im Rahmen eines Sprungrekurses das Verwaltungsgericht zuständig (§ 42 des Organisationsgesetzes [OG; SG 153.100] in Verbindung mit § 12 VRPG). Demgegenüber sind Versetzungen gemäss § 24 PG bei der Personalrekurskommission und danach beim Verwaltungsgericht anzufechten, welches in Dreierbesetzung entscheidet (§ 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 PG). Über den vorliegenden direkten Rekurs, der sich nicht gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission richtet, entscheidet das Verwaltungsgericht hingegen als Kammer mit fünf Mitgliedern (§ 72 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Im vorliegenden Fall handelt es sich – entgegen der Bezeichnung in der angefochtenen Verfügung – nicht um eine Versetzung nach § 12 Abs. 3 PG (vgl. das im Parallelverfahren ergangene Urteil VGE VD.2014.78 vom 20. Mai 2015). Die Versetzung hätte richtigerweise nach § 24 PG angeordnet werden müssen, da disziplinarische Vorwürfe gegenüber dem Rekurrenten im Mittelpunkt standen. Es liegt eine sog. verkappte Disziplinarmassnahme vor, wogegen bei der Personalrekurskommission und nicht beim Verwaltungsgericht Rekurs zu führen ist. Auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 ist daher infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1187). Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Da der Rekurrent selber ein Verfahren vor der Personalrekurskommission anhängig gemacht hat, ist der vorliegende Rekurs auch nicht zuständigkeitshalber an die Personalrekurskommission zu überweisen (vgl. den allgemeinen Rechtsgrundsatz von § 52 OG; sowie Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 303; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 48).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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