Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.6
ENTSCHEID
vom 7.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ in Liquidation Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 28. November 2014
betreffend Verweigerung der
Konkurseröffnung gemäss Art. 190 SchKG
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
war während längerer Zeit Vorstandsmitglied und Mitglied – letzteres ist er
auch zum jetzigen Zeitpunkt noch – des B____ in Liquidation (Beschwerdegegner,
Verein), eines Vereins mit Sitz in Basel. Der Beschwerdegegner bezweckte ursprünglich
die Erhaltung und Nutzung der Liegenschaften C____ sowie die Förderung einer
verantwortungsbewussten, ökologisch nachhaltigen und vegetarischen Lebensweise.
Als der Beschwerdegegner Liquiditätsprobleme bekam, erfolgte eine
Kontaktaufnahme zur Stiftung D____ (Stiftung). Diese löste die Grundpfandschuld
des Beschwerdegegners bei der Graubündner Kantonalbank ab. Der Vorstand des Beschwerdegegners
wurde mit Stiftungsratsmitgliedern besetzt. Im Jahr 2009 wurde die Liegenschaft
zu einem Preis von CHF 900‘000.− vom Beschwerdegegner an die Stiftung
verkauft. Der Kaufpreis wurde vollständig durch Verrechnung, insbesondere mit
der Grundpfandschuld des Beschwerdegegners, getilgt. An der ordentlichen Vereinsversammlung
vom 23. August 2012 wurde die Auflösung des Vereins beschlossen (siehe
angefochtener Entscheid E. 2).
Mit Gesuch vom
13. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer ans Zivilgericht Basel-Stadt und
beantragte, es sei gegen den Beschwerdegegner die Konkurseröffnung nach Art.
190 SchKG zu verfügen. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, als Gläubiger
einer Rückforderung aus Darlehen in der Höhe von CHF 507‘000.00 sei er
dazu legitimiert, gemäss Art. 190 SchKG die Konkurseröffnung ohne vorgängige
Betreibung zu verlangen. Die Darlehen habe er dem Beschwerdegegner zwecks
Ausbaus der Liegenschaft in […] sowie für Amortisations- und Zinszahlungen
gewährt. Vorliegend seien sowohl der Tatbestand der betrügerischen Handlungen
zum Nachteil der Gläubiger (Art. 190 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG) wie auch jener der
Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG) erfüllt. Das Zivilgericht
wies das Begehren um Konkurseröffnung mit Entscheid vom 28. November 2014 ab.
Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 Beschwerde beim
Appellationsgericht ein. Darin beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdegegner
gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 SchKG. Nebst der Äusserung inhaltlicher
Kritik am angefochtenen Entscheid macht der Beschwerdeführer die Befangenheit
der Vorinstanz geltend. Am 10. März 2015 reichte der Zivilgerichtspräsident
seine Stellungnahme zur Beschwerde ein; darin verzichtet er auf eine Vernehmlassung
in der Sache und verweist dafür auf den schriftlich begründeten Entscheid. Zudem
nimmt er Stellung zum Vorwurf der Befangenheit. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
März 2015 beantragt der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 25. März 2015 Stellung
zur Beschwerdeantwort. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Mai
2015 seine Strafanzeige gegen Führungspersonen der Stiftung beziehungsweise des
Beschwerdegegners betreffend Verdacht auf Prozessbetrug nach. Der
Beschwerdegegner nimmt dazu und zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März
2015 mit Eingabe vom 8. Juni 2015 Stellung. Schliesslich teilt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 12. Juni 2015 mit, dass er auch gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft betreffend seine Strafanzeige wegen Prozessbetrugs
Beschwerde erhoben habe.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Die einzelnen wesentlichen Behauptungen und Standpunkte
der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten als Konkursrichter vom 28.
November 2014, mit dem er das Begehren des Beschwerdeführers um Eröffnung des
Konkurses über den Beschwerdegegner gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 SchKG
abwies. Dieser Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] i.V.m. Art.
194 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig und im Übrigen formgerecht
eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Beim
Beschwerdeverfahren betreffend Konkurseröffnung handelt es sich um ein
Summarverfahren, wobei der Sachverhalt gemäss Art. 255 lit. a ZPO von Amtes
wegen festzustellen ist beziehungsweise die eingeschränkte Untersuchungsmaxime
gilt. Dabei hat das Gericht den Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen,
muss ihn aber nicht erforschen (Brunner/Boller,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage
2010, Art. 190 SchKG N 25).
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die
Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn
diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1
SchKG; Art. 326 ZPO). Insbesondere das Schreiben von E____ datiert vom 20.
Januar 2015 (Beschwerdebeilage 4) und ist somit erst nach dem angefochtenen
Entscheid verfasst worden. Als echtes Novum ist es im Beschwerdeverfahren nicht
zugelassen. Gleiches gilt etwa für die Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen
Prozessbetrugs vom 7. Mai 2015.
Der
Beschwerdeführer muss seine Beschwerde begründen. Er muss erklären, weshalb der
vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und
es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (statt vieler Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 4).
Zuständig zur
Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
2.1 Der
Beschwerdeführer behauptet zunächst die Befangenheit der Vorinstanz (Beschwerde
Rz. 1 und 6). Dies stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar, was zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Folgende Umstände zeigen
laut Beschwerdeführer die Befangenheit auf: Zunächst sei auf der Vorladung nur
auf Ziffer 2 von Art. 190 Abs. 1 SchKG hingewiesen worden; dies sei nach der
Intervention des Vertreters des Beschwerdeführers berichtigt worden. Sodann
würden mehrere Aussagen im Verhandlungsprotokoll fehlen, so etwa der Hinweis
des Beschwerdegegners, die Stiftung unterstütze auch in der Stadt Basel
Bedürftige, sowie die Aussage des Zivilgerichtspräsidenten, es sei schon
starker Tubak, wenn der Beschwerdegegner die Darlehen des Beschwerdeführers in der
Bilanz führe und nun die Gültigkeit der Darlehen bestreite (Beschwerde Rz.
1.2). Das entsprechende Protokollberichtigungsgesuch des Beschwerdeführers vom
9. Februar 2015 wurde vom Zivilgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 12.
Februar 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen,
weil er der Meinung ist, der Zivilgerichtspräsident habe das Gesuch aus formellen
Gründen abgewiesen, aber bestätigt, dass die entsprechenden Aussagen im
Protokoll fehlen würden (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2015
S. 2). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Verhandlungsprotokoll sei
ihm nicht zusammen mit dem schriftlich begründeten Entscheid zugestellt worden,
sondern erst auf sein Nachfragen hin (Beschwerde Rz. 1.4). Der Beschwerdeführer
behauptet zudem, die schriftliche Begründung des Entscheids weiche von der
mündlichen Begründung ab, die der Zivilgerichtspräsident im Anschluss an die
Eröffnung des Entscheids anlässlich der Verhandlung abgegeben habe (Beschwerde
Rz. 1.5). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Häufung
offensichtlich unrichtiger Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz
in Verbindung mit der Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch Nichtprüfung seiner
substantiierten Darlegungen sowie den oben angeführten Umständen seien nicht
anders erklärbar als mit der Befangenheit der Vorinstanz (Beschwerde Rz. 6.1).
2.2 Der
Zivilgerichtspräsident hält zu diesen Vorwürfen in seiner Stellungnahme vom 10.
März 2015 fest, dass die Angabe von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG auf der
Vorladung auf einem Kanzleiversehen beruhe; dieses sei nach dem Monieren des
Beschwerdeführers umgehend korrigiert worden. Es sei kein Indiz für die
behauptete Befangenheit. Ebenso wenig seien die angeblichen Unvollständigkeiten
im Verhandlungsprotokoll ein Anhaltspunkt für eine Befangenheit. Wenn der
Zivilgerichtspräsident den Beschwerdegegner zu Beginn der Verhandlung auf eine
auf den ersten Blick widersprüchliche Bestreitung der Gläubigereigenschaft
angesprochen habe, dann zeige dies eher, dass er ein gewisses Verständnis für
den Beschwerdeführer aufgebracht habe. Auch der Hinweis des Beschwerdegegners
auf das soziale Engagement der Stiftung auch in der Stadt Basel habe keinen
Einfluss auf die Entscheidfindung gehabt. Auch aus der nicht sofortigen
Zustellung des Verhandlungsprotokolls – ein Kanzleifehler – lasse sich keine
Befangenheit ableiten. Weiter sei auch eine allfällige Abweichung der mündlichen
von der schriftlichen Begründung des Entscheids kein Indiz für eine
Befangenheit. Schliesslich wendet der Zivilgerichtspräsident ein, selbst wenn
der Entscheid auf einer Häufung von aktenwidrigen Feststellungen des
Sachverhalts und einer mehrfachen Verletzung des rechtlichen Gehörs basieren
würde, was bestritten werde, bliebe die Annahme einer Befangenheit abwegig.
2.3 Der
Beschwerdegegner wendet ein, es sei in keiner Weise erkennbar, was die geltend
gemachte Befangenheit indizieren könnte. Es liege keiner der Ausstandsgründe
von Art. 47 ZPO auch nur ansatzweise vor. Die anderslautenden Behauptungen des
Beschwerdeführers seien haltlos und abwegig (Beschwerdeantwort Rz. 1-4)
2.4 Eine
Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus irgendwelchen Gründen
befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Es genügt, wenn der objektive
Anschein fehlender Neutralität erweckt wird (statt vieler Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 47 ZPO N 30). Auch das Verhalten
einer Gerichtsperson während eines Prozesses kann den Anschein der Befangenheit
erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art
der Kommunikation auf eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden
kann (Wullschleger, a.a.O., Art.
47 ZPO N 33 mit weiteren Hinweisen). Das Ausstandsbegehren einer Partei hat
unverzüglich nach Erhalt hinreichend konkreter Kenntnis der die Befangenheit
angeblich begründenden Umstände zu erfolgen (Art. 49 ZPO). Die Partei darf
allerdings bei mehreren Anhaltspunkten zuwarten, bis „das Mass voll“ ist (Wullschleger, a.a.O., Art. 49 ZPO N 12).
Die vom
Beschwerdeführer angeführten Umstände lassen weder einzeln noch in ihrer
Gesamtheit den Schluss auf eine Befangenheit der Vorinstanz zu. Insbesondere
sind Versehen bei der Formulierung der Vorladung, der Zeitpunkt der Zustellung
des Verhandlungsprotokolls oder allfällige Abweichungen der mündlichen von der
schriftlichen Begründung bei objektiver Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte
für eine Befangenheit. Betreffend Protokoll ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
Art. 235 Abs. 2 ZPO Ausführungen tatsächlicher Natur nur dem wesentlichen
Inhalt nach zu protokollieren sind. Die Parteien haben keinen Anspruch auf ein
wörtliches Protokoll. Das Weglassen der Aussage des Beschwerdegegners
betreffend soziales Engagement der Stiftung in der Stadt Basel ist weder
ein Verfahrensfehler noch deutet es auf eine Befangenheit hin. Diese Aussage
ist schlicht nicht entscheidrelevant. Auch der Umstand an sich, dass sich die
Stiftung sozial in Basel engagiert, begründet bei objektiver Betrachtung nicht
den Anschein fehlender Neutralität. Wäre jeder Bezug einer Partei zur Stadt
Basel ein potentieller Ausstandsgrund, könnten kaum noch Verfahren vor Basler
Gerichten durchgeführt werden. Gerade etwa der Sitz einer Partei in Basel
begründet zum Beispiel die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Gerichte. Schliesslich
sind Äusserungen des Gerichts grundsätzlich nicht zu protokollieren, ausser es
handle sich dabei um Verfügungen (Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO). Der zu Recht
nicht protokollierte Hinweis auf ein auf den ersten Blick widersprüchliches Bestreiten
der Gültigkeit der Darlehen durch den Beschwerdegegner begründet ebenfalls
keinen Anschein der Befangenheit. Vielmehr zeigt er, wie der Zivilgerichtspräsident
in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 zutreffend ausführt, dass das Gericht
die Standpunkte beider Parteien gewürdigt hat.
Da keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit begründen würden,
kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit
rechtzeitig erhoben hat.
3.1 Gemäss
Art. 190 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung
beim Gericht die Konkurseröffnung gegen einen Schuldner verlangen, der
betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen hat oder zu
begehen versucht. Nach Ziffer 2 derselben Bestimmung kann die Konkurseröffnung
ohne vorgängige Betreibung gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden
Schuldner beantragt werden, der seine Zahlungen eingestellt hat. Der
antragstellende Gläubiger trägt die Beweislast für die Gläubigereigenschaft und
für den materiellen Konkursgrund (zum Beweismass sogleich unten E. 3.2).
3.2 Das
Zivilgericht hat das Begehren des Beschwerdeführers um Konkurseröffnung
abgewiesen und dabei weder die Voraussetzungen von Ziffer 1 noch diejenigen von
Ziffer 2 von Art. 190 Abs. 1 SchKG als gegeben erachtet (angefochtener Entscheid
E. 4 und 5). Dabei lässt der angefochtene Entscheid offen, ob der Beschwerdeführer
seine Stellung als Gläubiger (zumindest) glaubhaft machen konnte, denn es
mangle ohnehin an einem materiellen Konkursgrund (angefochtener Entscheid E. 3
in fine). Für den Nachweis des materiellen Konkursgrundes verlangt die
Vorinstanz nach eingehender Darstellung der verschiedenen Meinungen in Lehre
und Rechtsprechung den strikten Beweis (angefochtener Entscheid E. 3.1 mit
Hinweis auf AGE vom 2. Mai 1983, BJM 1984, S. 83 f.).
Der
Beschwerdeführer geht in der Beschwerde für den materiellen Konkursgrund vom
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. In der Beschwerde werden
entsprechende Lehrmeinungen zitiert und es wird festgehalten, dass dieser Punkt
des vorinstanzlichen Entscheids mitangefochten werde (Beschwerde Rz. 2.2).
Letztlich spiele das Beweismass aber keine Rolle, denn der Beschwerdeführer
habe den materiellen Konkursgrund sogar strikt bewiesen.
Der angefochtene
Entscheid setzt sich mit den verschiedenen Meinungen in Lehre und Rechtsprechung
eingehend auseinander (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Beschwerdeführer zitiert
Meinungen, die seinen Standpunkt stützen, begründet jedoch nicht, weshalb die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid falsch sein sollen. Dem Ergebnis des angefochtenen
Entscheids, wonach der materielle Konkursgrund strikt zu beweisen ist, kann
ohne weiteres gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist eine
Konkurseröffnung ein definitiver Entscheid mit einschneidenden Konsequenzen für
den Schuldner und nicht mit einem Arrest- oder einem Rechtsöffnungsverfahren zu
vergleichen. Es ist daher sachgerecht, vom für summarische Verfahren
grundsätzlich geltenden Beweismass des Glaubhaftmachens abzuweichen. Selbst
wenn der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen wäre, wonach der materielle
Konkursgrund nicht strikt zu beweisen wäre sondern mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festzustehen hätte, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
dieser Nachweis nicht gelingt, dies aus den nachstehenden Gründen.
3.3.1 Der
Zweck von Art. 190 SchKG ist es, dem Gläubiger einen Rechtsbehelf bei einer
Vermögensgefährdung zur Verfügung zu stellen (Brunner/Boller,
a.a.O., Art. 190 SchKG N 1). Die Bestimmung
dient der sofortigen Zwangsvollstreckung bestehender Forderungen, falls der
Schuldner die Ansprüche seiner Gläubiger durch bestimmte Handlungen derart
gefährdet, dass ihnen billigerweise die Einschlagung des ordentlichen
schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens nicht mehr zugemutet werden kann (BGE
97 I 309 E. 2). Zu den betrügerischen Handlungen zum Nachteil der
Gläubiger gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG gehören unter anderem der
Betrug nach Art. 146 StGB, die Tatbestände des betrügerischen Konkurses nach
Art. 163 StGB oder sonstige Handlungen des Schuldners, der mit Schädigungsabsicht
zum Nachteil der Gläubiger zum Beispiel sein Vermögen zum Scheine vermindert.
Die Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes ist aber nicht erforderlich (Brunner/Boller, a.a.O., Rz. 7;
angefochtener Entscheid E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine betrügerische
Handlung kann unter Umständen auch im unterpreislichen Verkauf von
Vermögenswerten liegen (Cometta,
in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Commentaire Romand, Poursuite et faillite,
Art. 190 SchKG N 8: „ventes à prix de faveur“). Erforderlich ist die Absicht
der Gläubigerschädigung, wobei Eventualvorsatz genügt (Brunner/Boller, a.a.O., Art. 190 SchKG N 7).
3.3.2 Die
Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer behaupteten betrügerischen Handlungen
geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass nicht genügend Hinweise
vorhanden seien, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft unter Preis
verkauft hätte. Zudem sei die Tilgung des Kaufpreises durch Verrechnung nicht
per se unzulässig. Auch der Umstand, dass die Stiftung als neue Eigentümerin
der Liegenschaft nicht bereit gewesen sei, ein Verkaufsmandat zu unterzeichnen,
stelle keine betrügerische Handlung dar und führe nicht zu einer
Vermögensgefährdung. Der Liquidationsbeschluss vom 23. August 2012 stelle
ebenfalls keine betrügerische Handlung dar; auch hätte der Beschwerdeführer
diesen Beschluss anfechten können. Schliesslich könne es auch nicht sein, dass
der Antrag, das Restvermögen des Beschwerdegegners in den Fonds „C____“ bei der
Stiftung einzubringen, eine betrügerische Handlung darstelle, zumal der
Beschwerdeführer seit längerem über die Vorgänge informiert sei und nie etwas
zur Klärung seiner behaupteten Ansprüche unternommen habe (E. 4).
3.3.3 In
seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der
isolierten Betrachtung dieser Aspekte seine einlässlich substantiierte Darlegung
verkannt, wonach das betrügerische Handlungsschema im Fortsetzungszusammenhang
der Handlungen der identischen Stiftungs- und Vereinsorgane seit 2007 bis 2014 liege.
Dieses betrügerische Handlungsschema sei geeignet gewesen und in der Absicht
erfolgt, die Liegenschaft der Stiftung zuzuhalten und die Darlehensguthaben des
Beschwerdeführers bei mittellos gemachtem Verein untergehen zu lassen
(Beschwerde Rz. 4.2). Dieser angebliche Fortsetzungszusammenhang wird in der
Beschwerde im Wesentlichen wie folgt dargelegt (Beschwerde Rz. 4.3 ff.): Der
Beschwerdeführer habe 1994/1995 Renovationen und Ausbauten der Liegenschaft
durch sein erstes Darlehen mitfinanziert. In den Jahren 2005/2006 sei dann die
Stiftung als (vermeintliche) Retterin aufgetreten; sie habe zugesagt, den
Verein erhalten und sanieren zu wollen. Dies sei eine Täuschung gewesen, die
der Beschwerdeführer lange nicht entdeckt habe. Die Stiftung habe den Verein
unterwandert; die identischen Organpersonen von Stiftung und Verein hätten
letzteren durch einen „cash drain“ ausbluten lassen. Der Beschwerdeführer habe
auf die Eintreibung seiner Darlehensguthaben verzichtet, weil dies den „Tod“
des Vereins bedeutet hätte. Die Täuschung durch die Stiftung sei wegen der
Organidentität auch dem Beschwerdegegner zuzurechnen.
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz fälschlicherweise auf die
Schätzung der Liegenschaft in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
abgestellt habe (Beschwerde Rz. 4.4). Diese Verfügung sei nämlich angefochten
worden. Als Novum macht der Beschwerdeführer geltend, die Bilanz des Beschwerdegegners
für das Jahr 2004 weise einen Liegenschaftswert von CHF 1‘468‘000 auf (Beschwerdebeilage
8). Indem die Vorinstanz darauf hinweise, aus der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass von 2007 bis 2009 Mittel im Umfang von CHF
900‘000.− von der Stiftung an den Beschwerdegegner geflossen seien, und
daraus den Schluss ziehe, der Verkauf der Liegenschaft an die Stiftung könne
nicht unzulässig oder betrügerisch sein, verkenne sie wiederum, dass der Beschwerdeführer
die Einstellungsverfügung angefochten habe. Zur Vereinsversammlung, an der die
Liquidation des Beschwerdegegners beschlossen worden sei, seien weder der
Beschwerdeführer noch sein Vertreter eingeladen worden; ein Protokoll sei ihnen
auch nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Beschluss daher
nicht anfechten können und eine Anfechtung hätte ihm auch nichts genützt (Beschwerde
Rz. 4.7). Die Vorinstanz gehe auch fehl, wenn sie ausführe, die
Darlehensforderungen des Beschwerdeführers seien bestritten, weshalb der Beschluss,
das Restvermögen auf die Stiftung zu übertragen und damit die Liquidation
beenden zu können, keine betrügerische Handlung sein könne (Beschwerde Rz.
4.8). Die Bestreitung der Darlehensforderungen durch den Beschwerdegegner sei
Prozessbetrug; die Forderungen des Beschwerdeführers seien unbestritten und anerkannt.
Zudem habe der Beschwerdeführer lange Zeit gute Gründe gehabt, seine Forderung
nicht mit rechtlichen Schritten geltend zu machen; lange Zeit habe er die
Täuschung nicht erkannt und zudem hätte die Geltendmachung der Forderung das
Ende des Vereins bedeutet. Aus Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR und Art.
742 Abs. 2 OR ergebe sich die Pflicht, die aus den Geschäftsbüchern bekannten
Gläubiger durch besondere Mitteilung von der Auflösung in Kenntnis zu setzen
und sie zur Anmeldung ihrer Forderung aufzufordern. Dies habe der
Beschwerdegegner unterlassen.
3.3.4 Der
Beschwerdegegner wendet gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
betrügerische Handlungen ein, der angebliche Fortsetzungszusammenhang sei ein
der privaten Logik des Beschwerdeführers entspringendes Konstrukt, welches mit
aus der Luft gegriffenen, verleumderischen Unterstellungen und verfehlten
Mutmassungen gewürzt sei und nicht im Entferntesten einen realen Hintergrund
habe (Beschwerdeantwort S. 13, Rz. 16 ff.). Insbesondere habe die Stiftung
lediglich ihren Willen bekundet, den Verein wieder auf gesunde finanzielle
Beine stellen zu wollen und die Liegenschaft in […] zu erhalten; es habe sich
nicht um eine rechtlich bindende Zusage gehandelt. Dass der Versuch zum
Scheitern verurteilt gewesen sei, hätten die Organe damals nicht wissen können,
weil sie vor Übernahme der Vorstandstätigkeit keinen Überblick über die
finanzielle Situation des Vereins gehabt hätten. Es habe nie
Täuschungshandlungen gegeben. Die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder sei
satzungskonform erfolgt und es habe nie Beanstandungen gegeben. Ohne Übernahme
der Hypothekarschuld durch die Stiftung im Jahr 2007 hätte der Verein Konkurs
anmelden müssen. Weiter bestreitet der Beschwerdegegner, dass der Verein durch
einen „cash drain“ ausgeblutet worden sei und dass ihm Zinsen über Marktniveau
belastet oder dass unnötige Ausgaben getätigt worden seien; dies weise der
Beschwerdeführer alles nicht nach (Beschwerdeantwort S. 15). Die Investitionen
in die Liegenschaft seien korrekterweise noch durch den Verein erfolgt. Dass
dann 2009 der Verkauf der Liegenschaft an die Stiftung unausweichlich gewesen
sei, sei zum Zeitpunkt der Investitionen nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer
sei persönlich zur Versammlung erschienen, an welcher der Verkauf der
Liegenschaft an die Stiftung beschlossen worden sei. Den entsprechenden Beschluss
habe er nicht angefochten.
Der Beschwerdegegner
hält es für richtig, dass die Vorinstanz auf die Schätzung, wie sie in der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wiedergegeben werden, abgestellt
habe; die spätere Schätzung durch die F____ AG sei ein Gefälligkeitsgutachten
und lasse keine Rückschlüsse auf den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des
Verkaufs an die Stiftung zu (Beschwerdeantwort S. 16). Die Jahresrechnung und die
Bilanz 2004 seien fehlerhaft erstellt worden, weil bei der Liegenschaft nur der
Ertragswert hätte eingesetzt werden dürfen; dies gehe auch aus dem Bericht von E____
für die Versammlung vom 20. August 2006 hervor. Die Bilanz 1993 weise noch
einen Liegenschaftswert von CHF 442‘539.− auf. Überhaupt werde jeder Beweiswert
der Bilanzen bestritten, da von 1990 bis 2006 gar keine Jahresabschlüsse und
Bilanzen erstellt worden seien (Beschwerdeantwort S. 17). Schliesslich habe die
Vorinstanz im Unterbleiben der Mandatierung der F____ AG zum Verkauf der Liegenschaft
zu Recht keine Vermögensgefährdung erblickt (Beschwerde S. 18). Auch der
Liquidationsbeschluss sei korrekt gefasst worden; der Beschwerdeführer sei zur
Versammlung eingeladen und das Protokoll sei ihm eingeschrieben zugestellt worden
(Beschwerdeantwort S. 19). Schliesslich wendet der Beschwerdegegner ein, dass
im Rahmen des Liquidationsverfahrens eine Verfügung über das Restvermögen erst
erfolgen dürfe, wenn sämtliche unbestrittenen Schulden getilgt seien.
Die Darlehensforderungen des Beschwerdeführers würden aber bestritten. Zudem
habe der Beschwerdeführer seine Forderung trotz dreifachen Schuldenrufs nicht
angemeldet (Beschwerde S. 20).
3.3.5 Der
Beschwerdeführer hat das Verhalten, das er den Organen des Beschwerdegegners
und der Stiftung vorwirft, zum Gegenstand mehrerer Strafanzeigen gemacht. Keine
dieser Strafanzeigen hat bisher zu einer Verurteilung der Angezeigten oder auch
nur zu einer Feststellung der Tatbestandsmässigkeit geführt, im Gegenteil: Das
Strafverfahren aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2014 wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, Falschbeurkundung und
Erschleichens einer falschen Beurkundung wurde von der Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 22. Oktober 2014 eingestellt, weil kein Tatverdacht erhärtet sei
(Antwortbeilage 2 im vorinstanzlichen Verfahren). Auf die Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 25. September 2014 betreffend betrügerischer Konkurs,
Gläubigerschädigung und Bevorzugung eines Gläubigers trat die
Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Oktober 2014 nicht
ein, weil die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien
(Antwortbeilage 4 im vorinstanzlichen Verfahren). Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 12. November 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige des
Beschwerdeführers wegen Betrugs nicht ein, weil der Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei. Einzig diese Verfügung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Allerdings bietet diese Verfügung auch bei fehlender Rechtskraft keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen betrügerischer Handlungen des Beschwerdegegners
im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG. Die jüngste Strafanzeige des
Beschwerdeführers wegen Prozessbetrugs vom 7. Mai 2015 ist zudem ein im Beschwerdeverfahren
unzulässiges echtes Novum. Überdies ist die Staatsanwaltschaft auch auf diese
jüngste Anzeige mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 nicht
eingetreten, weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Der Konkursrichter
ist zwar formell nicht an strafrechtliche Entscheide und Verfügungen gebunden (Brunner/Boller, a.a.O., Art. 190 SchKG N
7). Die Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft sind jedoch ein starkes Indiz für das Fehlen betrügerischer Handlungen.
Soweit darf und soll der Konkursrichter auf die fachkundige Beurteilung durch
die Staatsanwaltschaft abstellen. Dem Beschwerdeführer obliegt der Nachweis,
dass betrügerische Handlungen trotz der Nichtanhandnahmeverfügungen und
Einstellungsverfügungen zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorgenommen wurden.
Der
Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde das Vorliegen betrügerischer
Handlungen mit einem angeblichen Fortsetzungszusammenhang von Verhaltensweisen
der Organe von Stiftung und Verein (siehe oben E. 3.3.3). Er hält den angefochtenen
Entscheid in erster Linie deswegen für falsch, weil die Vorinstanz diesen Fortsetzungszusammenhang
nicht berücksichtigt und stattdessen die einzelnen Aspekte isoliert betrachtet habe.
Im Verfahren vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer das Argument mit
dem Fortsetzungszusammenhang noch nicht in dieser Weise vor (siehe Gesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2014, S. 4 ff.). Stattdessen werden dort die
verschiedenen Handlungen jeweils einzeln als „ein weiteres betrügerisches
Handeln“ bezeichnet (siehe Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober
2014, z.B. Rz. 9.4). Im Plädoyer machte der Beschwerdeführer geltend, die
täuschenden Machenschaften hätten ihn von Vollstreckungsmassnahmen für seine
Forderung abgehalten, weil er gewusst habe, dass solche den Tod des Vereins
bewirken würden (siehe Plädoyernotizen, insbesondere Rz. 5.4). Diese unterschiedlichen,
inkonsistenten Argumentationslinien tragen nicht dazu bei, die Behauptung, es
lägen betrügerische Handlungen vor, glaubwürdiger zu machen. Vielmehr lassen
sie dies als unwahrscheinlich erscheinen.
Der
Beschwerdeführer führt selbst aus, er habe jeweils gute Gründe dafür gehabt,
keine rechtlichen Schritte einzuleiten, um seine Darlehensforderungen durchzusetzen.
So habe er auch bei der Grundstücksübertragung vom Verein auf die Stiftung im
Jahr 2009 Vertrauen gehabt, dass die Stiftung den Verein und das vegetarische Ferienheim
retten würde (Beschwerde Rz. 4.8). Der Beschwerdeführer war mit dem Verkauf der
Liegenschaft an die Stiftung also einverstanden und zumindest damals auch mit
der Höhe des Kaufpreises; offensichtlich war er auch mit der Tilgung des Kaufpreises
durch Verrechnung einverstanden. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Verkauf der
Liegenschaft an die Stiftung einverstanden war, so musste ihm zumindest in
diesem Zeitpunkt klar sein, dass die Liegenschaft nicht als Eigentum des Beschwerdegegners
erhalten blieb. Dass er sich damals unter dem Eindruck einer absichtlichen
Täuschung durch den Beschwerdegegner so verhalten habe, ist nicht glaubhaft und
umso weniger überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer allenfalls darauf hoffte, das Ferienheim werde gerettet
und er würde die Darlehen zurückerstattet erhalten. Im vorinstanzlichen Verfahren
behauptete der Beschwerdeführer denn auch, er sei überzeugt gewesen, dass die
anthroposophie-verpflichtete Stiftung ihn als Vegetarismus-Idealisten nicht um
sein Darlehensguthaben bringen würde (Gesuch vom 13. Oktober 2014 Rz. 6). Wenn
sich eine solche Hoffnung dann nicht erfüllt, ist dies kein Hinweis für das
Vorliegen von betrügerischen Handlungen. Etwas anderes ist höchstens möglich,
aber weder glaubhaft, noch überwiegend wahrscheinlich und schon gar nicht
strikt bewiesen. Dass bei seiner Entscheidung, dem Beschwerdegegner überhaupt
Darlehen zu gewähren, der Beschwerdegegner motivierend und insbesondere
täuschend auf ihn eingewirkt hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst
nicht.
Wenn die Stiftung
als Eigentümerin der Liegenschaft im März 2012 die Zustimmung zu einem Maklervertrag
betreffend Verkauf ihrer Liegenschaft verweigerte, ist dies weder für sich
alleine noch im Zusammenhang mit anderen Umständen eine betrügerische Handlung
des Beschwerdegegners zum Nachteil seiner Gläubiger. Bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen wird zwar das Wissen eines Organs einer juristischen
Person einer anderen juristischen Person zugerechnet, bei der dasselbe Organ
tätig ist. Der Entscheid einer juristischen Person wird aber trotz
Organidentität nicht zum Entscheid der anderen juristischen Person. So war der
Entscheid der Stiftung, keinen Maklervertrag betreffend ihre Liegenschaft
abzuschliessen, nicht der Entscheid des Beschwerdegegners und er kann daher zum
vornherein keine betrügerische Handlung des Beschwerdegegners sein, auch nicht
Teil einer solchen im Rahmen eines angeblichen Fortsetzungszusammenhangs. Wenn
der Beschwerdeführer für sich zum Schluss kommt, dass ein rechtliches Vorgehen
mittels eines Zivilprozesses gegen die Stiftung und ihre Organe für ihn zu
kostspielig ist, hat dies nicht zur Folge, dass deshalb im vorliegenden
Verfahren das Vorliegen betrügerischer Handlungen des Beschwerdegegners zu
bejahen wäre.
Die angebliche
Unterwanderung des Beschwerdegegners durch die Stiftung hat der
Beschwerdeführer nicht substantiiert und auch nicht belegt. Es ist nicht
ersichtlich, welche diesbezüglichen Wahlen und Beschlüsse nicht gesetzes- oder
statutenkonform gewesen sein sollen oder angefochten worden wären. Den
angeblichen „cash drain“ hat der Beschwerdeführer ebenso wenig substantiiert
und auch nicht belegt. Die beiden behaupteten Umstände sind daher weder für
sich noch im angeblichen Fortsetzungszusammenhang geeignet, betrügerische Handlungen
als zumindest überwiegend wahrscheinlich anzunehmen.
Ob der Beschwerdeführer
zur Versammlung, an der die Liquidation des Beschwerdegegners beschlossen
wurde, eingeladen wurde und ob er das entsprechende Protokoll erhalten hat,
kann offen gelassen werden. Fest steht, dass er den Liquidationsbeschluss auch
nach dessen Kenntnis nicht angefochten hat. Der Liquidationsbeschluss stellt
auch keine betrügerische Handlung dar, auch nicht Teil einer solchen. Der
Beschluss, den Verein aufzulösen, hat ferner keinen Einfluss auf das Vereinsvermögen;
es folgt daraus kein Nachteil für die Gläubiger. Der Beschwerdeführer räumt zudem
selbst ein, dass ihm eine Anfechtung dieses Beschlusses nichts nützen würde.
Gemäss den eigenen
Ausführungen des Beschwerdeführers wurde er Anfang August 2014 vom Liquidator
des Beschwerdegegners zu einer Vereinsversammlung eingeladen, an der es um die
Beendigung der Liquidation und die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens
gehen sollte (siehe Gesuch vom 13. Oktober 2014 im vorinstanzlichen Verfahren
Rz. 10). Dabei sei beantragt worden, das Restvermögen an die Stiftung zu übertragen,
zweckgebunden in einen Fonds zu Gunsten des Unterhalts der Liegenschaft in […].
Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Vereinsversammlung also eingeladen und er
hat Kenntnis vom Antrag betreffend Verwendung des Restvermögens. Eine
betrügerische Handlung ist hierbei nicht ersichtlich. Dass diese
Vereinsversammlung in der Zwischenzeit stattgefunden hätte oder dass ein
Beschluss betreffend Verwendung des Restvermögens gefällt worden wäre, wird
nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer steht es nach wie vor offen, seine Darlehensforderung
in verbindlicher Weise gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Vor diesem
Hintergrund kann offen gelassen werden, ob ein Schuldenruf erfolgt ist.
Ebenfalls kann offen gelassen werden, welches die Folge der Bilanzierung der
Darlehensforderung ist; jedenfalls wird diese Forderung vom Beschwerdegegner gegenwärtig
bestritten.
3.3.6 Die
vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände stellen somit weder für sich isoliert
betrachtet noch im angeblichen Fortsetzungszusammenhang betrügerische
Handlungen dar. Etwas anderes konnte der Beschwerdeführer weder strikt beweisen
noch erscheint es als überwiegend wahrscheinlich. Der materielle Konkursgrund
von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG liegt nicht vor.
Der materielle
Konkursgrund der Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2
SchKG liegt ebenfalls nicht vor. Vorausgesetzt hierfür wäre, dass der Beschwerdegegner
seine Zahlungen eingestellt hätte. Dabei wäre es genügend, wenn er während
längerer Zeit einen erheblichen Teil der laufenden und unbestrittenen
Forderungen nicht bezahlt hätte; unter Umständen genügt es sogar, wenn er den
Hauptgläubiger nicht befriedigt (Brunner/Boller,
a.a.O., Art. 190 SchKG N 11). Vorliegend steht einzig die Frage im Raum, ob die
Nichtbezahlung der vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehensforderung den
Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG erfüllt. Dass andere Forderungen
nicht bezahlt worden wären, wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer
rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Forderung
bestritten sei. Die Bestreitung des Beschwerdegegners sei eine bewusst falsche
Schutzbehauptung (Beschwerde Rz. 5).
Der
Beschwerdegegner bestreitet die angebliche Darlehensforderung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen definitiven noch über einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel. Selbst eine vorbehaltlose Verbuchung einer
Schuld in einer Bilanz – wenn sie denn vorliegen würde, was an dieser Stelle
offen gelassen werden kann – ist keine Anerkennung dieser Schuld, die einer
(späteren) Bestreitung entgegenstehen würde. Im Übrigen kann den zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid gefolgt werden (angefochtener Entscheid
E. 5).
Fehlt es am
Nachweis eines materiellen Konkursgrundes beziehungsweise steht dieser nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, so kann die Frage nach der
Gläubigereigenschaft offen gelassen werden (siehe dazu den angefochtenen Entscheid
E. 3.3). Damit erübrigt sich die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers
auf Edition der Jahresrechnungen mit Bilanzen 2010, 2011 und 2012 sowie der
Liquidationsbilanz des Beschwerdegegners.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Entscheid
wird bestätigt.
Die Kosten
werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Da die
Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden mit einem Betrag von CHF 750.−
festgesetzt (Art. 52 und 61 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Zudem schuldet
der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von CHF 1‘500.− zuzüglich MWST zugesprochen (angefochtener Entscheid E.
6). Im Rechtsmittelverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei der
zweitinstanzliche Streitwert massgebend ist (§ 12 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Der
Streitwert ist vorliegend unverändert geblieben; zudem wird der Entscheid im Kostenpunkt
nicht angefochten, weshalb von der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung
ausgegangen werden kann. Der Zuschlag für die Schriftlichkeit und der
allgemeine Abzug für das Beschwerdeverfahren von bis zwei Drittel (§ 12 Abs. 2
HO) heben sich auf; berücksichtigt wird ein Zuschlag für die zusätzlichen Rechtsschriften
von 30% (§ 5 Abs. 1 lit. bb HO). Für das Beschwerdeverfahren wird damit ein
Honorar von CHF 1‘950.− (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF
156.− MWST festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.−. Überdies
bezahlt er dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
von CHF 1‘950.− (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 156.−
MWST.
Dieser Entscheid wir dem
Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Zivilgericht Basel-Stadt
zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.