Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.98
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[…] Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. November 2014
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 12032007)
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
wurden mit Entscheid vom 20. September 2013 des Zivilgerichts Basel-Stadt
geschieden, und es wurde der Beschwerdeführerin ein monatlicher Unterhalt für
die Kinder […] und […] von je CHF 550.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis
zum jeweiligen 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung zulasten
des Beschwerdegegners zugesprochen. Gestützt auf diesen Entscheid leitete die Beschwerdeführerin
die Betreibung bezüglich eine Forderung von CHF 22‘600.– nebst Zins zu 5 %
seit 1. Dezember 2013 für „rückwirkende, der Kindsmutter zugesprochene
Familienzulagen“ ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdegegner
Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 11. September 2014 an das Zivilgericht
verlangte die Beschwerdeführerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 22‘600.–,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2013, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin,
„es sei von Amtes wegen eine Auszahlungsbestätigung der FamZu an den
Arbeitgeber ([…]) zu verlangen und vom
Arbeitgeber des Schuldners die Überweisungsbestätigung an den Schuldner“. Mit
Verfügung vom 18. September 2014 forderte der Rechtsöffnungsrichter die
Beschwerdeführerin auf, das Scheidungsurteil einzureichen, und erklärte, dass
im Verfahren betreffend Rechtsöffnung keine amtlichen Erkundigungen eingeholt
würden, sondern vielmehr die massgeblichen Unterlagen von der gesuchstellenden
Partei einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit
Eingabe vom 1. Oktober 2014 nach. In der Rechtsöffnungsverhandlung vom
14. November 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Kinderzulagen
für den Zeitraum zwischen August 2008 und September 2013 geltend mache und sie
sich dafür auf das Scheidungsurteil vom 20. September 2013 stütze. Der
Zivilgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren gleichentags ab und
auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 500.–. Zudem nahm
er den Antrag der Beschwerdeführerin um Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung
zu Protokoll.
Die
Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 12. Dezember 2014 zugestellten Entscheid
mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen
Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung im erstinstanzlich beantragten Umfang
sowie Auferlegung der Betreibungs- und Gerichtskosten zulasten des Beschwerdegegners.
Gleichzeitig beantragt die Beschwerdeführerin die Rüge der Vorinstanz wegen angeblicher
Verweigerung der Akteneinsicht sowie die nachträgliche Gewährung der
Akteneinsicht. Zuletzt ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Auf die Anordnung einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beschwerdeführerin
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts ist innert 10
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin
am 12. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe ihrer Beschwerde
am 20. Dezember 2014 hat sie diese Frist eingehalten (vgl. Art. 142 Abs. 3
ZPO). Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG
ZPO; SG 221.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
1.3 Im
Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel vorbehältlich vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmebestimmungen
ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dieses sog. Novenverbot ist umfassend und gilt
sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 4). Die Beschwerde enthält als Beilage 2 eine Verfügung des
Zivilgerichts vom 5. Februar 2014 betreffend das Scheidungsverfahren F.2008.498.
Die Beschwerdeführerin hat diese Beilage erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht.
Sie kann aufgrund des Novenverbots vorliegend nicht berücksichtigt werden. Gleiches
gilt auch für den Generalverweis auf die Akten F.2008.498 (Beschwerdebegründung,
S. 2).
1.4 Die
Beschwerdeführerin verlangt, „es sei der vorgehenden Instanz zu rügen, dass es
ein Recht von mir ist auf a) eingeforderten Verhandlungsprotokoll [und] b)
eingeforderten Akteneinsicht“. Weiter seien „diese[n] Anträge gegebenenfalls
nachzuholen“. Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf
Einsicht in die Akten und in das Verhandlungsprotokoll durch die Vorinstanz.
1.5 Die
Parteien haben gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Akteneinsicht. Die
Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. November 2014
u.a. um Akteneinsicht und Zustellung des Verhandlungsprotokolls. Dieses Gesuch
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 gestützt auf
Art. 132 Abs. 2 ZPO retourniert. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. November
2014 enthält Verdächtigungen, wonach die Vorinstanz Akten beseitigen würde.
Diese Verdächtigungen sind offensichtlich haltlos und damit ungebührlich im
Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Das Einzelgericht in Zivilsachen durfte das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. November 2014 daher an diese
zurückweisen. Damit hat die Vorinstanz das Gesuch um Akteneinsicht nicht abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hätte mit einer neuen, den Anstand wahrenden Eingabe oder
mit einer persönlichen Vorsprache auf der Kanzlei des Zivilgerichts die
Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch in das
dort befindliche Protokoll der Verhandlung vom 14. November 2014
beantragen können. Die Rüge der Verweigerung der Akteneinsicht durch die
Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.1 In
der Sache beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids der
Vorinstanz vom 14. November 2014 und die Erteilung der Rechtsöffnung. Sie
macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch
festgestellt und insbesondere das Schreiben der Sozialhilfe vom 3. April
2014 (Gesuchsbeilage 4, Beschwerdebeilage 3) nicht richtig gewürdigt. Die
Beschwerdeführerin zweifelt zudem die Richtigkeit des Scheidungsurteils vom
20. September 2013 an. Diesen Einwand kann sie nicht mehr im Verfahren um
Rechtsöffnung erheben. Die Beschwerdeführerin hätte das Scheidungsurteil im
Rahmen des Scheidungsverfahrens mit einem Rechtsmittel anfechten müssen.
2.2 Die
Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung abgewiesen und dazu ausgeführt, das Scheidungsurteil vom
20. September 2013 zwischen den Parteien stelle keinen Rechtsöffnungstitel
für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung dar. Die
Vorinstanz verweist in Ziffer 2.2 ihrer Entscheidbegründung zutreffend auf Art.
80 Abs. 1 SchKG. Demnach bewilligt das Rechtsöffnungsgericht die definitive
Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
beruht. Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid (Ziff. 2) richtig ausführt, nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat
ihr Rechtsöffnungsgesuch auf Ziffer 6 des Scheidungsurteils der Parteien vom
20. September 2013 gestützt (Protokoll der Verhandlung vom 14. November
2014, S. 2). Darin wird der Beschwerdegegner bei seiner Bereitschaft behaftet,
der Beschwerdeführerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 550.– pro
Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis zum jeweiligen 18. Altersjahr
zu bezahlen, dies ab dem Datum der Scheidung am 20. September 2013. Die
Beschwerdeführerin hat mit dem Scheidungsurteil vom 20. September 2013
einen Rechtsöffnungstitel für darin bezeichnete Ansprüche ab dem Scheidungsdatum,
nicht jedoch für davor liegende Zeiträume. Die von der Beschwerdeführerin
verlangte Rechtsöffnung für CHF 22‘600.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember
2013 betrifft hingegen Kinderzulagen für den Zeitraum August 2008 bis 20. September
2013 und damit keine Forderungen ab dem 20. September 2013. Das von der
Beschwerdeführerin als Beleg ihrer Forderung angeführte Schreiben der Sozialhilfe
vom 3. April 2014 (Gesuchsbeilage 4, Beschwerdebeilage 3) ist kein gerichtlicher
Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG) oder anderer Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 SchKG und konnte deshalb von der Vorinstanz auch nicht als
Grundlage zur Erteilung der Rechtsöffnung verwendet werden. Die Vorinstanz hat
das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgewiesen.
3.1 Aus
diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist,
soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO prinzipiell dessen
Kosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin ersucht indes um Befreiung von den
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Sie ist für das Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich vertreten, und eine Beschwerdeantwort wurde im vorliegenden Verfahren
nicht angeordnet, weshalb keine Parteivertretungskosten entstanden sind.
3.2 Gemäss
Art. 117 ZPO hat diejenige Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die
bedürftig ist und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als
bedürftig gilt eine Person, wenn sie finanziell nicht dazu in der Lage ist, die
Prozesskosten zu begleichen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Diese Mittellosigkeit
ist durch die gesuchstellende Person nachzuweisen und muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung,
vorliegend also bei Beschwerdeerhebung, (fort-)bestehen (BGE 135 I 221 E. 5.1
S. 223; Emmel, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 4).
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen betreffend ihre finanzielle
Situation eingereicht. Die Frage der Mittellosigkeit kann jedoch offen bleiben,
ist das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten doch aufgrund der mangelnden
Erfolgsaussichten ihres Prozessstandpunkts abzuweisen. Rechtsbegehren sind als
aussichtslos einzustufen, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dabei wird danach gefragt, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem solchen Prozess entschliessen
würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; Rüegg,
in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art.
117 N 18). Ob die Beschwerdeerhebung aussichtlos erscheint, beurteilt sich in
einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Verhältnisse
im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 13).
Vorliegend müssen die Prozessaussichten der Beschwerdeführerin aufgrund der
eindeutigen Sach- bzw. Rechtslage bezüglich des fehlenden Rechtsöffnungstitels
klarerweise als aussichtslos taxiert werden, was eine Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege nach sich zieht.
Die
Beschwerdeführerin trägt damit die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.–
(vgl. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.