Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.30
ENTSCHEID
vom 23.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian
Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Juni 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 31. August 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 8. Mai 2011. Am
12. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle, bei
der sich mit einer fremden Identitätskarte auswies, festgenommen. Auf Antrag
der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 16. März 2015 Untersuchungshaft
bis zum 8. Juni 2015. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wurde die Untersuchungshaft
durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 31. August 2015 verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Juni 2015. Der
erwähnte Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen,
eventualiter unter der Auflage, sich ausschliesslich bei seiner Lebenspartnerin
[…] aufzuhalten, unter der Auflage eines strikten Kontaktverbots zu B____, C____
und D____ sowie unter Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 20‘000.‒
und unter der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, dies
alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für vorliegendes
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde.
Die Verteidigung
des Beschwerdeführers hält mit Replik vom 15. Juni 2015 an ihren Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie
einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1. Nach
Ansicht der Verteidigung lässt sich kein dringender Tatverdacht begründen. Es
kann an dieser Stelle jedoch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Verfügung vom 2.6.15, S. 2f.). Die Verteidigung bezweifelt,
dass sich die Täterschaft ihres Mandanten anhand der Täterbeschreibungen und
Identifikationen anhand der Wahlkonfrontation beweisen lässt und verweist auf diesbezügliche
Widersprüche in den Zeugenangaben. Die Nachforschungen des Opfers unmittelbar
nach dem Vorfall führten jedoch über den Namen des Täters und jenen seiner Lebenspartnerin
zum Beschwerdeführer. Ob die belastenden Elemente in ihrer Gesamtheit ausreichen,
die Täterschaft des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen, wird das
Sachgericht zu entscheiden haben; zur Annahme des dringenden Tatverdachts
reichen sie zweifellos aus.
2.2. Die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Fortbestehen mindestens
eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 der Strafprozessordnung.
Evident ist in casu der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte ist palästinensischer
Staatsbürger und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz.
Es ist nicht zu bezweifeln, dass er grundsätzlich ein Interesse am Verbleib in
der Schweiz hat ‒ was er durch seinen jahrelangen illegalen Aufenthalt
unter Beweis gestellt hat ‒, zumal er mit einer hier wohnhaften
Schweizerin liiert und Vater ihres Kindes ist. Im Vordergrund steht denn auch weniger
die Befürchtung, der Beschwerdeführer würde sich ins Ausland absetzen, sondern
die Gefahr, dass er untertaucht, wie er dies bereits vor seiner Festnahme getan
hat. Die Argumentation der Verteidigung, ihr Mandant sei nicht untergetaucht,
sondern habe lediglich „ohne offizielle Aufenthaltsbewilligung“ bei seiner
Freundin gewohnt und lediglich eine falsche ID mitgeführt, um bei einer
Polizeikontrolle nicht als illegal Anwesender aufzufliegen, mutet seltsam an,
umschreibt sie doch geradezu das klassische „Untertauchen“. Dass der Beschwerdeführer
mit der Aussicht auf einen bevorstehenden Strafprozess wegen eines versuchten
Tötungsdelikts (und im Falle eines Schuldspruchs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe)
trotz engen Verbindungen zur Schweiz ein erhöhtes Interesse daran hat, sich dem
behördlichen Zugriff zu entziehen, liegt auf der Hand. Sein Fluchtversuch aus
der Zelle des Grenzwachtpostens nach seiner Anhaltung verdeutlicht dies (Rapport
Zollverwaltung vom 12.3.2015). Der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit
klar zu bejahen.
Das von der
Verteidigung vorgeschlagene mildere Mittel einer Kaution von CHF 20‘000.‒
vermag die Fluchtgefahr angesichts der im Raume stehenden langen Freiheitsstrafe
nicht zu bannen, zumal der Beschwerdeführer diese Sicherheitsleistung nicht aus
eigenen Mitteln erbringen könnte.
2.3 Die
Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen, was von
Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls bestritten wird. Die Verteidigung weist
darauf hin, dass sowohl das Opfer als auch C____ und D____ bereits mehrfach
befragt worden seien, weshalb das Beweisergebnis durch Einwirkung auf die
Zeugen nicht mehr zu verändern wäre. Die Klärung des Sachverhalts wird jedoch
weitere Zeugenbefragungen vor Gericht erfordern, weshalb seitens des
Beschwerdeführers noch immer ein Interesse an einer Beeinflussung besteht. Auf
die konkreten Anzeichen für eine Einflussnahme auf die Zeugen hat die
Vorinstanz bereits hingewiesen: D____ berichtete, dass er sowohl kurz nach der
Tat als auch nach der Festnahme des Beschwerdeführers von Personen aus dessen
Umfeld kontaktiert worden sei.
Die Verteidigung
erachtet die Untersuchungshaft im Falle der Annahme von Kollusionsgefahr nicht
als das mildeste taugliche Mittel, um diese zu bannen. Es sei dem Beschwerdeführer
stattdessen ein striktes Kontaktverbot zu den genannten Personen zu erteilen,
zusammen mit der Weisung, sich ausschliesslich in der Wohnung seiner Lebenspartnerin
aufzuhalten, was mithilfe technischer Überwachungsmassnahmen sichergestellt
werden könnte. Da eine Einflussnahme jedoch nicht die physische Annäherung an
die Zeugen erfordert, sondern auch telefonisch oder per Mail oder ‒ wie bereits
geschehen ‒ durch beauftragte Drittpersonen erfolgen kann, erweist sich
diese Ersatzmassnahme nicht als taugliche Alternative zur Untersuchungshaft.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen mit
einer Gebühr von CHF 400.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der amtliche
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für 8 Stunden
Aufwand zu CHF 200.‒ ausgerichtet (inklusive Auslagen, zuzüglich MWST).
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse
es ihm erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.‒, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.‒ (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 8% MWST von CHF 128.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.