Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.38
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Kläger
vertreten durch lic. iur. […], Advokat
[…]
gegen
B____ Versicherungs- Berufungsbeklagte
gesellschaft AG Beklagte
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 19. März 2014
betreffend Schadenersatz
Sachverhalt
A____ (Kläger
und Berufungskläger) fuhr am 14. Dezember 1997 einen Ferrari 328 GTS
auf der Autobahn […], Spanien, gefolgt von seinem Vater in einem Range Rover.
Beide Fahrzeuge trugen Schweizer Kennzeichen und wurden vom Vater gehalten. Vor
einer langgezogenen Linkskurve wechselte der Berufungskläger von der rechten
Fahrspur auf die linke Überholspur, um ein Anhängerfahrzeug zu überholen, wobei
der Vater in seinem Fahrzeug es ihm gleichtat. Wegen eines Seat Cordoba mit
spanischem Kennzeichen, der nach einem vorangegangen Selbstunfall auf der linken
Spur liegen geblieben war, musste der Berufungskläger abrupt bremsen, um ein
Auffahren auf den Seat Cordoba zu verhindern, was ihm auch gelang. Der Vater
des Berufungsklägers konnte allerdings nicht mehr rechtzeitig bremsen, weshalb
es zu einer Kollision des Range Rovers mit dem Ferrari kam. Der Seat Cordoba wurde
bei diesem Unfall nicht touchiert. Der Berufungskläger begab sich in Spanien
und nach seiner Rückkehr auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung. Ab dem 1. Oktober 2007
wurde ihm eine Invalidenrente zugesprochen. Die […] AG (heute: B____ Versicherungsgesellschaft AG;
Beklagte und Berufungsbeklagte) als Haftpflichtversicherung der beiden
Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen zahlte dem Berufungskläger aus dem
Unfallereignis einen Betrag von CHF 80‘000.– akonto.
Mit Teilklage
vom 18. April 2011 beantragte der Berufungskläger beim Zivilgericht
Basel-Stadt, es sei die Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 30‘000.– zu
verpflichten. Die Teilklage diene zur Klärung der Grundsatzfrage, ob spanisches
oder schweizerisches Recht auf den Fall anwendbar sei; seiner Ansicht nach sei
es das schweizerische Recht. Mit Klageantwort vom 29. August 2011 ersuchte
die Berufungsbeklagte um Abweisung der Klage. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel beschränkte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts das
Verfahren auf die Frage des anwendbaren Rechts. Nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hielt das Zivilgericht mit Zwischenentscheid vom
26. Oktober 2012 fest, dass spanisches Recht anwendbar sei. Dagegen
erhob der Berufungskläger Berufung, auf welche das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 11. März 2013 nicht eintrat. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht am 29. April 2013 nicht ein.
Mit Verfügung
vom 1. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts
die Berufungsbeklagte auf darzulegen, welche Bestimmungen des spanischen Rechts
zur Beurteilung der vorliegenden Klage zur Anwendung kämen. Mit Eingabe vom
30. September 2013 machte die Berufungsbeklagte diesbezügliche
Angaben und reichte ein Rechtsgutachten ein. Dazu nahm der Berufungskläger am
15. November 2013 Stellung. Am 19. März 2014 fand eine zweite
mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom selben Tag wies das Zivilgericht
die Teilklage ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am
28. Juli 2014 zugestellt.
Mit Eingabe vom
18. August 2014 ersuchte der Berufungskläger das Appellationsgericht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dies im Hinblick auf ein allfälliges
Berufungsverfahren. Zu dieser Eingabe nahm die Berufungsbeklagte am
- September 2014 Stellung. Mit Verfügung vom 3. September 2014
wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Gegen den
schriftlich begründeten Zivilgerichtsentscheid hat der Berufungskläger am
- September 2014 Berufung erhoben. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 30‘000.–
zu verpflichten, wobei weitere Forderungen aus dem Ereignis von
- Dezember 1997 vorbehalten seien; zudem hat er um Wiedererwägung
der Verfügung vom 3. September 2014 und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2014
beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und des
Wiedererwägungsgesuchs des Berufungsklägers. Aufgrund der Ausführungen in der
Berufung verneinte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
- Oktober 2014 nunmehr die Aussichtslosigkeit der Berufung und
bewilligte das Wiedererwägungsgesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche
Rechtspflege. Am 14. November 2014 reichte der Berufungskläger unaufgefordert
eine kurze Replik ein, zu welcher die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom
- November 2014 kurz Stellung nahm. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Dies ist
vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist dem Berufungskläger am
28. Juli 2014 und somit innert des gesetzlichen Fristenstillstands gemäss
Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO zugestellt worden, sodass die Berufung vom
12. September 2014 rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 311
Abs. 1 ZPO). Auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist
demnach einzutreten.
1.2 Zur
Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig,
nachdem der vorinstanzliche Entscheid vom Dreiergericht gefällt worden ist
(§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Berufung kann eine unrichtige
Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann eine Verhandlung
durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316
Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind
aus den Akten ersichtlich und es sind auch keine Beweise abzunehmen. Der
vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf
dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Das Zivilgericht
hat in einem ersten Schritt die internationale Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte (Art. 9 Abs. 1 lit. a LugÜ) und die nationale
örtliche Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung des
Unfallereignisses in Spanien bejaht (Art. 1 Abs. 2 IPRG)
(angefochtener Entscheid, E. 1). Dies wird von den Parteien zu Recht nicht
in Frage gestellt.
3.1 In
einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht die Frage nach dem anwendbaren Recht
geprüft. Hierfür hat es zunächst auf Art. 134 IPRG verwiesen, welcher
für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfälle auf das Haager Übereinkommen über das
auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht (SVÜ; SR 0.741.31) verweist.
Die Anwendbarkeit des SVÜ wird von den Parteien nicht bestritten. Nach
Art. 3 SVÜ ist grundsätzlich das Recht jenes Staates anwendbar, in
dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sind bei einem Unfall
mehrere Fahrzeuge beteiligt, ist hingegen nach der Sonderanknüpfung von
Art. 4 lit. b SVÜ das Recht des Zulassungsstaates (sog. lex
stabuli) anzuwenden, wenn alle diese Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind.
Das Zivilgericht hatte im vorliegenden Fall somit zu entscheiden, ob der in
Spanien zugelassene Seat Cordoba im Sinn dieser Bestimmung am Unfall beteiligt
gewesen war (Anwendung des spanischen Rechts) oder nicht (Anwendung des
schweizerischen Rechts) (angefochtener Entscheid, E. 2.1–2.3). In Prüfung
der vorliegenden Umstände kam es zum Schluss, dass der in einer Linkskurve auf
dem linken Fahrstreifen stehende und insofern "passive" Seat Cordoba
mit spanischem Kennzeichen eine conditio sine qua non für den Unfall gebildet habe
und somit – auch ohne Kollision mit den Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen –
ursächlich für den Unfall gewesen sei. Eine Unfallbeteiligung sei demgemäss zu
bejahen (E. 2.5.1).
In diesem
Zusammenhang setzte das Zivilgericht sich mit den Einwänden des Berufungsklägers
auseinander. Dieser hatte zunächst eingewendet, dass ein Fahrzeug, das von
keinem der Unfallbeteiligten berührt worden sei, nur dann am Unfall beteiligt
sei, wenn es eine aktive und nicht bloss zufällige Rolle beim Zustandekommen
des Unfalls gehabt habe; vorliegend sei der Seat Cordoba aber bloss passiv in
den Unfall verwickelt gewesen. Das Zivilgericht hat dazu ausgeführt, dass
gemäss BGE 135 III 92 jede Mitwirkung am Unfallgeschehen als
Unfallbeteiligung gelte; eine Beteiligung sei demnach zu bejahen, wenn das
Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder passive, aber nicht bloss eine zufällige
Rolle gespielt habe. Im vorliegenden Fall habe der Seat Cordoba durch das
rechtswidrige Stehen auf der Fahrbahn entscheidend mitgewirkt (E. 2.5.2).
Der
Berufungskläger hatte sodann eingewendet, kausal für den vorliegenden Unfall
sei nicht der Seat Cordoba gewesen, sondern die ungenügende Bremsung des hinter
dem Berufungskläger fahrenden Vaters. Das Zivilgericht hat dazu ausgeführt,
dass bei einem Drittverschulden fast immer eine eigentliche Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs fehle. Zudem beurteile sich die Unfallbeteiligung im Sinn
von Art. 4 lit. b SVÜ unabhängig vom Verschulden. Schliesslich
sei ein grobes Drittverschulden des Vaters des Berufungsklägers weder behauptet
noch substantiiert worden. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch
grobes Drittverschulden liege somit nicht vor (E. 2.5.3).
Der
Berufungskläger hatte schliesslich geltend gemacht, dass bei der Bejahung einer
Unfallbeteiligung des Seat Cordoba jedes Fahrzeug als unfallbeteiligt gelten
müsse, das vor einem Stau rechtzeitig anhalten könne, in dessen Rücken jedoch
ein weiterer Verkehrsteilnehmer mit einem ebenfalls erfolgreichen Bremser
kollidiere, ohne dass die Kollision zu einer Berührung mit ihm führe. Das
Zivilgericht hat hierzu auf die im deutschen Strassenverkehrsrecht vorgenommene
Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Unfallbeteiligung
verwiesen. Bei nur mittelbarer Mitverursachung müsse ein verkehrswidriges
Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung
hinzukommen, um von einer Beteiligung sprechen zu können. Im vorliegenden Fall
habe der Seat Cordoba – auch wenn man ihm bloss eine mittelbare Beteiligung
zuschreiben wollte – auf eine unrechtmässige und über die normale
Verkehrsteilnahme hinausgehende Art am Unfall mitgewirkt (E. 2.5.4). Nach
dem Ausgeführten ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Sonderanknüpfung
gemäss Art. 4 lit. b SVÜ vorliegend keine Anwendung findet und
spanisches Recht gilt.
3.2 Der
eingangs dargestellte Sachverhalt entspricht im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung
in der Klage (Klage, Rz 7). Das Zivilgericht hat diesen Sachverhalt in
gekürzter Form seinem Entscheid zugrundegelegt (angefochtener Entscheid, Ziffer
I). In der Berufung führt der Berufungskläger einleitend aus, "aufgrund
der Tatsache, dass das Zivilgericht den Sachverhalt nur sehr kurz dargestellt
hat, rechtfertigt es sich hier, diesen noch einmal etwas detaillierter
darzustellen" (Berufung, Rz 5). Im Anschluss daran stellt er den
Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar, ohne zu rügen, in welchen Punkten
der angefochtene Entscheid falsch oder unvollständig sein soll (Berufung, Rz 5–11).
Es bleibt damit offen, was er aus seiner Sachverhaltsdarstellung zu seinen
Gunsten ableiten will. Mangels konkreter Rügen (vgl. dazu Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]; Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 N 36)
erübrigt es sich grundsätzlich, auf die entsprechenden Ausführungen in der
Berufung einzugehen.
Der
Berufungskläger legt Wert auf die Feststellung, dass der Seat Cordoba mit spanischen
Kennzeichen nur teilweise auf der linken Autobahnspur gestanden sei. Zur
Untermauerung dieser Behauptung stützt er sich auf den Polizeirapport
(Klagebeilage [KB] 5), die Erklärungen des Berufungsklägers und seines
Vaters nach dem Unfall (KB 10–13) und das Croquis der Guardia Civil
(Replikbeilage [RB] 3) (Berufung, Rz 5–7). Die Berufungsbeklagte
macht hingegen geltend, aus der der Erklärung des Berufungsklägers beigefügten
Zeichnung (KB 10) und dem Polizeirapport (KB 5) ergebe sich, dass das
Fahrzeug die linke Fahrbahnspur zum grössten Teil blockiert habe
(Berufungsantwort, Rz 10). Aus diesen von den Parteien übereinstimmend und
bereits vor Zivilgericht angerufenen Unterlagen ergibt sich, dass der Seat
Cordoba zu einem grossen Teil seiner eigenen Fläche auf der linken Fahrbahnspur
stand, sodass die linke Fahrbahnspur von einem nachfolgenden Fahrzeug nicht
mehr hätte passiert werden können, ohne dass es zu einer Kollision mit dem
stehenden Seat Cordoba gekommen wäre. Der Seat Cordoba verunmöglichte das
ungehinderte Fahren eines Fahrzeugs auf der linken Fahrspur.
Die erst mit der
Berufungsreplik vom 14. November 2014 erfolgte Anrufung der IV-Akten
auf CD-Rom (KB 18) ist prozessual ungenügend. Es geht nicht an, eine Tatsache
zu schildern und sich zu deren Beweis pauschal auf eine CD-Rom mit umfangreichem
Aktenmaterial zu berufen (zum Erfordernis der Verknüpfung von Behauptung und
Beweismittel vgl. Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 51). Zudem
erfolgt die Anrufung des Beweismittels auch zu spät. Wie die Berufungsbeklagte
zu Recht anmerkt (Eingabe vom 20. November 2014, Rz 8), hätte der
Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren und spätestens in der
Berufung Anlass gehabt, sich auf die CD-Rom bzw. ein genau bestimmtes Aktenstück
zu berufen.
3.3 Wie
bereits vor Zivilgericht macht der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren
geltend, am Unfall seien nur zwei in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge involviert
gewesen, sodass gemäss der Sonderanknüpfung von Art. 4 lit. b SVÜ
schweizerisches Recht anwendbar sei. In Bezug auf die Auslegung von Art. 4
lit. b SVÜ kritisiert der Beschwerdeführer die in
BGE 135 III 92 abgebildete Bundesgerichtsrechtsprechung und
stützt sich weiterhin auf zwei Parteigutachten von Prof. C____ (KB 43
und 44) (dazu nachfolgend E. 3.3.1 bis 3.3.4). In Bezug auf die Subsumtion
des vorliegenden Sachverhalts unter Art. 4 lit. b SVÜ kritisiert
der Berufungskläger den angefochtenen Zivilgerichtsentscheid in mehreren
Punkten (dazu nachfolgend E. 3.4).
3.3.1 Dem
Entscheid BGE 135 III 92 lag folgender Sachverhalt zugrunde: B
war Halter eines Mercedes C 180 mit Zuger Kennzeichen. Sein
Bruder A lenkte dieses Fahrzeug in der Nacht vom 16. auf den
17. August 2000 in Nordostbosnien. In einer Linkskurve verlor A die
Kontrolle über das Fahrzeug. Er kam nach der Kurve von der Strasse ab und
prallte gegen die Wand eines Bauernhauses. Gemäss seiner eigenen
Sachverhaltsdarstellung wurde A von einem entgegenkommenden Fahrzeug, bei
welchem das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei, geblendet. In einer Panikreaktion
habe er das Steuer herumgerissen, wobei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten
und von der Strasse abgekommen sei. Bei diesem Unfall sei er in schwerster
Weise in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden und seither auf
den Rollstuhl angewiesen. Die kantonalen Gerichte hatten dafür gehalten, dass
sich der vorliegende Sachverhalt gemäss Art. 134 IPRG in Verbindung
mit Art. 3 SVÜ nach dem Recht von Bosnien-Herzegowina beurteile. Nach
bosnisch-herzegowinischem Recht trete die Haftung der Person, der das Fahrzeug
anvertraut worden sei, vollständig an die Stelle der Haftung des
Fahrzeughalters. Der verunfallte Fahrzeuglenker A habe demgemäss den von ihm
geltend gemachten Schaden allein zu tragen (BGE 135 III 92
Sachverhalt A. und B. S. 92 f.). Vor Bundesgericht brachte A
vor, entgegen der Auffassung der kantonalen Gerichte sei nur das von ihm gelenkte
Fahrzeug und nicht auch das entgegenkommende am Unfall beteiligt gewesen. Die
kantonalen Gerichte hätten somit seine Ansprüche nach Schweizer Recht
beurteilen müssen (BGE 135 III 92 E. 3.2 S. 94).
Einleitend
äussert sich das Bundesgericht zum Inhalt von Art. 3 und 4 SVÜ: "Das
anwendbare Recht, dem die geltend gemachten Ansprüche […] aus dem
Strassenverkehrsunfall in Bosnien-Herzegowina unterstehen, richtet sich gemäss Art. 134
IPRG […] nach dem SVÜ. Art. 3 SVÜ
erklärt grundsätzlich das Recht jenes Staates für anwendbar, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Neben dieser Grundsatzanknüpfung
enthalten die Art. 4 ff. SVÜ Sonderanknüpfungen. Nach
Art. 4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem
Fahrzeughalter das Recht des Zulassungsstaates anzuwenden, wenn nur ein
Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem
Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt und alle Fahrzeuge im selben
Staat zugelassen, gelangt ebenso das Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung
(Art. 4 lit. b SVÜ)“ (BGE 135 III 92 E. 3.1
S. 94).
Zum Einwand von
A, das entgegenkommende Fahrzeug sei nicht am Unfall beteiligt gewesen und
deshalb sei Schweizer Recht anwendbar, hält das Bundesgericht Folgendes fest
(die zahlreichen Fundstellen werden nachfolgend weggelassen): "Zur Auslegung des Begriffs der
Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist
zunächst der Wortlaut der englischen und französischen Originalfassungen zu konsultieren.
Der englische Vertragstext verwendet in Art. 4 lit. a und b SVÜ
den Begriff 'involved' und der französische Text den Begriff 'impliqué'. Während
'involved' kein schuldhaftes Mitwirken am Unfallgeschehen voraussetzt, kann dem
Begriff 'impliqué' zusätzlich auch die Bedeutung der schuldhaften Verursachung
zukommen […]. In Art. 4 lit. a und b SVÜ
ist der Begriff 'impliqué' jedoch einzig in seiner objektiv neutralen Bedeutung
zu verstehen, ohne dass darin eine Form von Schuldzuweisung zum Ausdruck käme […]. Der Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von
Art. 4 lit. a und b SVÜ ist in einem weiten Sinn auszulegen […].
Jede Mitwirkung am Unfallgeschehen gilt in Bezug auf die Fahrzeuge als
Beteiligung, das heisst, beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a
und b SVÜ sind alle in den Unfall aktiv oder passiv verwickelten
Fahrzeuge […]. Zum Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4
lit. a und b SVÜ kann auch die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 51 SVG
beigezogen werden […], wonach an einem Unfall nicht nur als beteiligt gilt, wer
einen Fehler begangen oder den Unfall direkt verursacht bzw. dazu beigetragen
hat, sondern ebenso, wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim
Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen
musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen […], so zum Beispiel durch
Blenden oder Erschrecken eines am Unfall direkt Beteiligten […]."
(BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f.).
Gestützt
auf diese Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung hält das Bundesgericht
fest, die Vorinstanz habe zu Recht das Vorliegen eines Selbstunfalls verneint
und das entgegenkommende Fahrzeug als beteiligt im Sinne von Art. 4
lit. a und b SVÜ betrachtet: "Wie sie in tatbeständlicher
Hinsicht feststellte, wurde der Unfall nicht ausschliesslich durch das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers verursacht, sondern hat das
entgegenkommende Fahrzeug am Unfall durch das Blenden mitgewirkt. Als den
Unfall mitverursachendes Fahrzeug ist dieses daher in den Unfall verwickelt.
Dass es dabei nicht zu einem Zusammenstoss resp. nicht einmal zu einem Berühren der beiden Fahrzeuge kam, ändert nach der oben
dargelegten Auslegung nichts daran. Soweit der Beschwerdeführer bei seinen
rechtlichen Vorbringen zur Anwendung von Art. 4 lit. a SVÜ davon
ausgeht, dass einzig sein Fahrfehler für den Unfall ursächlich gewesen sei und
das entgegenkommende Fahrzeug bloss ein untergeordnetes und zufälliges Moment
dargestellt habe, ist er nicht zu hören. Denn er legt damit seinen Ausführungen
einen Sachverhalt zugrunde, der nicht den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz entspricht und auch aufgrund seiner erhobenen Sachverhaltsrüge nicht
entsprechend korrigiert worden ist […]. Dies gilt insbesondere, wenn er sich
auf den österreichischen Obersten Gerichtshof beruft, der in ständiger
Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Ausdruck 'beteiligt' in Art. 4
lit. a und b SVÜ im objektiven, weiteren Sinn dahingehend zu
verstehen sei, dass das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder passive, aber
nicht bloss eine zufällige Rolle gespielt habe (Urteile des OGH 2Ob314/97h vom
2. September 1999; 2Ob48/93 vom 16. September 1993; 2Ob59/89 vom
14. November 1989). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass
vorliegend in tatbeständlicher Hinsicht feststeht, dass das entgegenkommende,
blendende Fahrzeug nicht bloss eine untergeordnete, rein zufällige Rolle
gespielt hat" (BGE 135 III 92 E. 3.2.2 S. 95 f.).
3.3.2 Der
Berufungskläger stützt sich im vorliegenden Verfahren auf die von ihm
eingeholten Rechtsgutachten von Prof. C____. Nach dessen Erkenntnissen sei der
Begriff der Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ ein
neutraler und objektiver Begriff. Komme es zu keinem direkten Kontakt zwischen
dem Unfallfahrzeug und einem anderen Fahrzeug, so setze eine Beteiligung im
Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ voraus, dass das Fahrzeug eine
aktive Rolle am Unfallgeschehen eingenommen oder einen aktiven Beitrag dazu
gesetzt habe. Die blosse Anwesenheit am Unfallort begründe keine Beteiligung am
Unfall, wenn das Fahrzeug selbst nicht in das Unfallgeschehen interveniere. Im
vorliegenden Fall sei das spanische Fahrzeug bloss gleichzeitig mit den vom
Berufungskläger und seinem Vater gelenkten Fahrzeugen am Unfallort anwesend
gewesen, ohne dass seine Anwesenheit für sich allein zum Unfall geführt hätte.
Es führe, so der Berufungskläger, zu einer Aushöhlung des Zweckgedankens von
Art. 4 lit. b SÜV, wenn man zufällig am Unfallort befindliche
Fahrzeuge, die zu keinem Zeitpunkt berührt worden seien und keine aktive Rolle
am Zustandekommen des Ereignisses hätten, als involviert ansehe (Berufung,
Rz 14 Absatz 1).
Die dargelegten
Ausführungen von Prof. C____ zur Frage, wann eine Unfallbeteiligung anzunehmen
sei, wenn ein Fahrzeug keinen direkten Kontakt mit dem Unfallfahrzeug hatte,
stützen sich im Wesentlichen auf die französische Rechtsprechung zur Auslegung
des Begriffs der Unfallbeteiligung gemäss der französischen Loi Badinter vom
5. Juli 1985. Demgemäss müsse das (nicht kollidierende) Fahrzeug eine
aktive Rolle beim Unfallgeschehen spielen. Die alleinige Anwesenheit ("la
seule présence") und das blosse Zusammenwirken zwischen Fahrzeug und
Unfall ("la simple concomitance entre le véhicule et l'accident") genügten
für sich alleine nicht, um eine Involvierung zu begründen (Gutachten von Prof. C____
vom 9. Juli 2008, S. 7 f. [KB 43]). Die Ausführungen von Prof. C____
zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung betreffen indessen nicht das
SVÜ, sondern die französische Loi Badinter. Sie sind deshalb nicht geeignet,
die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage stellen, die im – einschlägigen
– Rahmen von Art. 4 lit. a und b SVÜ eine aktive oder
passive Verwicklung eines Fahrzeugs genügen lässt und nicht – wie die
französische Rechtsprechung zur Loi Badinter – eine aktive Rolle im Unfallgeschehen
verlangt.
3.3.3 Der
Berufungskläger wendet sodann gegen BGE 135 III 92 ein, das
Bundesgericht stelle bei der Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung zu
Unrecht auf die Rechtsprechung zu Art. 51 SVG ab; diese Norm diene
einem anderen Zweckgedanken, nämlich dem Opferschutz und der Ermittlung der
Verantwortlichen (Berufung, Rz 14 Absätze 2 ff.). Wie das
Bundesgericht festhält, kann der Rechtsprechung zu Art. 51 SVG
insofern Beachtung geschenkt werden, als diese Bestimmung über die Auslegung
des Begriffs der Beteiligung eine Auslegungshilfe bietet
(BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 95). Das Bundesgericht hat
den Begriff der Unfallbeteiligung nach Art. 4 lit. a
und b SVÜ in erster Linie nach dem Wortlaut der englischen und
französischen Originalfassungen des Vertragstextes ausgelegt und erst
nachfolgend eine Übereinstimmung mit der Weite des Begriffs im
Anwendungsbereich von Art. 51 SVG festgestellt (ebenda,
E. 3.2.1, S. 94 f.). Der hilfsweise Beizug einer Bestimmung aus
dem schweizerischen Strassenverkehrsrecht ist daher nicht zu beanstanden, auch
wenn mit Art. 51 SVG eine andere Zwecksetzung als mit Art. 4
lit. a und b SVÜ verfolgt wird. Der Vergleich mit
Art. 51 SVG ist nicht alleinige Auslegungsmethode, sondern stützt
lediglich die grammatikalische Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung.
Der
Berufungskläger trägt auch in diesem Zusammenhang vor, dass nicht einzusehen
sei, weshalb ein bereits verunfalltes Fahrzeug an einem späteren Unfallereignis
beteiligt sein soll, wenn der erste nachfolgende Lenker in der Lage gewesen
sei, sein Fahrzeug vor ihm anzuhalten und es zu keinerlei Berührungen mit einem
in den zweiten Unfall verwickelten Fahrzeug gekommen sei (Berufung, Rz 14,
S. 9). Mit diesem Vorbringen verkennt der Berufungskläger, dass als
unfallbeteiligt nicht nur fahrende, sondern auch stehende und ruhende Fahrzeuge
gelten. Zwar setzt Art. 1 Abs. 2 SVÜ bei der Definition des
Unfallbegriffs voraus, dass zumindest eines der Fahrzeuge sich in Bewegung,
also im "Verkehr" befindet. Dies schliesst indessen nicht aus, dass
auch andere Fahrzeuge wie ein parkiertes Auto bloss passiv betroffen sein
können. Unter das SVÜ fallen sowohl Schäden, die ein fahrendes an einem stillstehenden
Fahrzeug verursachen, als auch Unfälle, die von einem stehenden Fahrzeug
(Blendwirkung, falsches Parkieren) ausgelöst werden (Volken, in: Girsberger et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum
IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 134 N 28; Gisler, Die Stellung des Schweizerischen
Haftpflicht-Versicherers im IPR der Strassenverkehrsunfälle, Basel 1993,
S. 90 f. mit Hinweisen). Was für rechtmässig sich verhaltende
Verkehrsteilnehmer (z.B. Anhalten vor Rotlicht) gilt, muss a fortiori für
Fahrzeuge gelten, die (z.B. nach einem Selbstunfall) rechtswidrig auf der Fahrbahn
stehen geblieben sind und dergestalt die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Im
Sinn von Art. 51 SVG gelten daher als Unfall nicht nur Ereignisse, bei
denen ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist oder ein solcher nicht
zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, sondern auch Ereignisse, aufgrund
derer die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird und dadurch die Gefahr eines (künftigen)
Sach- oder Personenschadens geschaffen wird (Unseld,
in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 51 N 7 ff., insbesondere N 12). Im
Interesse der Verkehrssicherung, der Hilfeleistung an verletzte Personen und
der Beweissicherung (dazu Unseld,
a.a.O., Art. 51 N 1 ff.) wird der Kreis der Unfallbeteiligten in
Art. 51 SVG deshalb weit gefasst. Als Beteiligte und damit als Adressaten
der in dieser Bestimmung normierten Verhaltenspflichten gilt grundsätzlich jedermann,
der in irgendeiner Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls
mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen muss, als Unfallverursacher
in Frage zu kommen. Die blosse Möglichkeit, an einem Unfall beteiligt zu sein,
genügt (Unseld, a.a.O.,
Art. 51 N 23 f.; Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015,
Art. 51 N 9). Gleiches muss mutatis mutandis im Anwendungsbereich des
SVÜ gelten. Dessen Ziel, mit Hilfe international vereinheitlichter
Kollisionsnormen die (aussergerichtliche) Erledigung von Schadenersatzansprüchen
aus Strassenverkehrsunfällen zu erleichtern (Volken,
a.a.O., Art. 134 N 5), kann nur mittels einer weiten Fassung der
Unfallbeteiligten erreicht werden. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass kein
einziges im Inland zugelassenes Fahrzeug an einem Unfall beteiligt ist, lassen
sich die Sonderanknüpfungen nach Art. 4 lit. a und b SVÜ
und damit die Schadensabwicklung nach dem Recht des ausländischen
Zulassungsstaats rechtfertigen. Nur wenn die an einem Verkehrsunfall
Beteiligten eine relevante Beziehung zu einer einzigen gemeinsamen
Rechtsordnung haben, lässt sich ein Abweichen von der Grundsatzanknüpfung von
Art. 3 SVÜ zugunsten des Rechts des Zulassungsstaats, wo sich
regelmässig auch der Sitz des Haftpflichtversicherers bzw. der
Haftpflichtversicherer befindet, rechtfertigen (Gisler,
a.a.O., S. 99 ff.). Sobald aber feststeht, dass auch ein inländisches
(oder in einem weiteren Staat zugelassenes) Fahrzeug in den Unfall verwickelt
ist, oder zumindest eine Mitbeteiligung möglich erscheint, bleibt es bei der
Grundsatzanknüpfung und damit bei der Anwendbarkeit des Rechts des Unfallorts.
3.3.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, von der Auslegung des Begriffs
der Unfallbeteiligung abzuweichen, wie sie das Bundesgericht in BGE 135 III 92
vorgenommen hat. Somit sind im Sinn von Art. 4 lit. a
und b SVÜ alle Fahrzeuge unfallbeteiligt, die in den Unfall aktiv
oder passiv verwickelt sind. Auf ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten
kommt es nicht an. Vielmehr hat eine Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen,
die sich an den Merkmalen der Kausalität orientiert.
3.4
3.4.1 Neben
der Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung, wie sie das Bundesgericht in
BGE 135 III 92 vorgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3.3),
kritisiert der Berufungskläger auch die zivilgerichtliche Subsumtion des
vorliegenden Sachverhalts. In Bezug auf die Unfallbeteiligung des auf der
linken Fahrspur liegengebliebenen Seat Cordoba führt er zunächst aus, dass
dieses Fahrzeug kein Fehlverhalten des nachfolgenden Fahrzeuglenkers – des
Berufungsklägers – bewirkt habe. Erst die Bremsung des Berufungsklägers habe
zur Bremsung des hinter dem Berufungskläger fahrenden Range Rovers und damit
zum Unfall geführt. Als conditio sine qua non für das Unfallereignis sei das zu
nahe Fahren des nachfolgenden Range Rovers anzusehen (Berufung, Rz 15).
Diese Darlegungen des Berufungsklägers sind aufschlussreich: Er benennt
mindestens vier mögliche Elemente der natürlichen Kausalkette, nämlich den auf
der linken Fahrspur stehenden Seat Cordoba (der seiner Ansicht den Unfall nicht
ausgelöst hat), die Bremsung des Berufungsklägers, der geringe Abstand des
nachfolgenden Vaters im Range Rover sowie die ungenügende Bremsung des Vaters
im Range Rover. Damit anerkennt der Berufungskläger zumindest implizit, dass
eine Kausalkette aus mehreren Elementen bestehen kann. Der Berufungskläger
scheint aber anzunehmen, dass bei der Beurteilung der Unfallbeteiligung im Sinn
von Art. 4 lit. b SVÜ das stärkste Glied der Kausalkette oder
die Hauptursache zu eruieren sei – nach Auffassung des Berufungsklägers ist
dies der geringe Abstand des nachfolgenden Range Rovers oder dessen ungenügende
Bremsung – und die übrigen Glieder der Kausalkette als unbeachtlich auszusondern
seien – nach Auffassung des Berufungsklägers sind dies der auf der Fahrbahn stehende
Seat Cordoba und die Bremsung des Berufungsklägers. Diese Auffassung ist
unzutreffend: Zur Bejahung der Unfallbeteiligung im Sinn von Art. 4
lit. b SVÜ genügt es, dass ein Fahrzeug – hier: der auf der Fahrbahn
stehende Seat Cordoba – in den Unfall aktiv oder passiv verwickelt war. Der
Seat Cordoba stand auf der linken Überholspur, verhinderte so das ungehinderte
Fahren auf dieser Spur und machte eine abrupte Bremsung des Berufungsklägers
nötig, die wiederum zur Kollision des nachfolgenden Range Rovers mit dem vom
Berufungskläger gelenkten Wagen führte. Der Seat Cordoba war damit in den
Unfall verwickelt und damit im Sinn von Art. 4 lit. b SVÜ am
Unfall beteiligt. Der Berufungskläger führt denn auch an anderer Stelle selbst
aus, dass das spanische Fahrzeug überhaupt Anlass oder Auslöser für den
Berufungskläger gewesen sei, eine abrupte Bremsung durchzuführen (vgl. etwa Berufung,
Rz. 17). Damit geht der Berufungskläger offenbar selbst davon aus, dass das
spanische Fahrzeug einen Teil der Kausalkette bildet.
3.4.2 Der
Berufungskläger rügt zweitens, dass dem auf dem auf der linken Fahrspur
stehenden Seat Cordoba keine aktive Rolle beim Unfall zukomme. Er verweist in
diesem Punkt auf das Gutachten von Prof. C____, welches – gestützt auf die
französische Rechtsprechung – eine aktive und passive Rolle von Fahrzeugen, die
beim Unfall nicht berührt werden, unterscheidet (Berufung, Rz 17). In
E. 3.3.2 vorstehend wurde bereits ausgeführt, dass sich diese
Unterscheidung auf die französische Loi Badinter und nicht auf das SVÜ stützt.
Sie ist nicht geeignet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage stellen,
welche gerade keine aktive Rolle im Unfallgeschehen verlangt.
3.4.3 Der
Berufungskläger beruft sich drittens auf mehrere Urteile des österreichischen
obersten Gerichtshofs (zitiert in BGE 135 III 92), gemäss welchen
eine zufällige Rolle für die Annahme einer Unfallbeteiligung nicht genüge. Die
Tatsache, dass ein liegengebliebenes Fahrzeug die Bremsung durch den
Berufungskläger nötig gemacht habe, sei als rein zufällig zu betrachten
(Berufung, Rz 18; vgl. auch Rz 17). Das Bundesgericht hat in
BGE 135 III 92 bei der Blendung durch ein entgegenkommendes
Fahrzeug eine bloss untergeordnete und rein zufällige Rolle verneint (BGE 135 III 92
E. 3.2.2 S. 96; vgl. oben E. 3.3.1). Im in
BGE 135 III 92 beurteilten Fall und im vorliegenden Fall hat
jeweils keine Berührung mit den möglicherweise unfallbeteiligten Fahrzeugen
(blendendes Fahrzeug bzw. auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug) stattgefunden.
Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt (Berufungsantwort, Rz 83, 84
und 86), wurden in beiden Fällen die Lenker durch einen von diesen
Fahrzeugen ausgehenden Umstand erschreckt, im BGE 135 III 92
durch eine plötzliche Blendung und im vorliegenden Fall durch ein plötzliches
Auftauchen auf der linken Fahrspur. Dieses Erschrecktwerden veranlasste den
Lenker jeweils zu einem Verhalten, das in einen Unfall mündete. Der vorliegende
Beitrag des auf der linken Fahrspur stehenden Seat Cordoba geht somit über eine
untergeordnete oder rein zufällige Rolle hinaus. Eine Unfallbeteiligung im Sinn
von Art. 4 lit. b SVÜ kann deshalb nicht mit der Geringfügigkeit
der Mitwirkung des Seat Cordoba verneint werden.
3.4.4 Der
Berufungskläger macht viertens geltend, das Zivilgericht habe zu Unrecht darauf
abgestellt, dass der Seat Cordoba rechtswidrig auf der Fahrbahn gestanden sei.
Ein allfälliges rechtswidriges Verhalten sei für die Frage der Unfallbeteiligung
im Sinn von Art. 4 SVÜ nicht von Bedeutung (Berufung, Rz 16
und 17). Das Zivilgericht hat in seinem Entscheid tatsächlich
verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der Seat Cordoba „durch das
rechtswidrige Stehen auf der Fahrbahn“ am Unfall entscheidend mitgewirkt habe
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.5.2 bis 2.5.4). Aufgrund der in
E. 3.3 dargelegten Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung kommt es
auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines allfälligen
Unfallbeteiligten grundsätzlich nicht an. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens
und auch das Mass der über die normalen Verkehrsteilnahme hinausgehenden
Umstände können aber – wie das Zivilgericht ausführt (angefochtener Entscheid,
E. 2.5.4) – die Bedeutung des Beitrags zum Unfallgeschehen erhöhen. Kommt
es auf die Rechtswidrigkeit des Beitrags aber grundsätzlich nicht an, muss auch
nicht unterschieden werden zwischen der Situation des Staus, in welcher ein
Fahrzeug korrekt abbremst und dadurch zwei nachfolgende Fahrzeuge miteinander
kollidieren, und der vorliegenden Situation, in welcher ein rechtswidrig auf
der Fahrbahn stehendes Fahrzeug die Kollision nachfolgender Fahrzeuge auslöst.
Deshalb muss auch die vom Berufungskläger aufgestellte Vermutung nicht geprüft
werden, es wäre auch zu einem Unfall gekommen, wenn am Ort, an welchem das
spanische Fahrzeug lag, ein Verkehrsstau begonnen hätte (vgl. Berufung, Rz 15).
3.4.5 Der
Berufungskläger wendet schliesslich gegen die zivilgerichtliche Bejahung der
Unfallbeteiligung des Seat Cordoba ein, das Zivilgericht habe zu Unrecht die
Frage des (groben Dritt-)Verschuldens geprüft. Das Zivilgericht werfe dem Berufungskläger
in diesem Zusammenhang zu Unrecht vor, er habe ein grobes Drittverschulden
seines Vaters weder behauptet noch substantiiert (Berufung, Rz 19). Der
Berufungskläger hatte vor Zivilgericht vorgebracht, dass nicht der Seat
Cordoba, sondern die ungenügende Bremsung des nachfolgenden Vaters des Berufungsklägers
für den Unfalls kausal gewesen sei; die Kollision zwischen dem vom Berufungskläger
gelenkten Ferrari und dem von seinem Vater gelenkten Range Rover wäre bei
korrekter Fahrweise des Vaters gar nicht geschehen, "so dass von einem Unterbruch
des adäquaten Kausalzusammenhangs […] ausgegangen werden muss" (erstinstanzliche
Replik, Rz 7 und 8). Das Zivilgericht hat hierzu unter anderem
erwogen, entscheidend sei, dass der Seat Cordoba durch das rechtswidrige Stehen
auf der Fahrbahn den Unfall des Berufungsklägers entscheidend mitverursacht
habe; im Übrigen sei ein grobes Drittverschulden des Vaters des Berufungsklägers,
das den Kausalzusammenhang unterbreche, weder behauptet noch substantiiert
(angefochtener Entscheid, E. 2.5.3, dritter Abschnitt).
Ein adäquater
Kausalzusammenhang kann durch eine hinzutretende weitere Ursache unterbrochen
werden, sodass die ursprünglich adäquate Ursache nicht mehr zu einer Haftung
führt. Die hinzutretende Ursache erscheint diesfalls als derart dominant, dass
sie die ursprüngliche Ursache völlig in den Hintergrund drängt und so den
ursprünglichen Kausalzusammenhang unterbricht. Die ursprüngliche Ursache erscheint
dann gleichsam in einer zufälligen Rolle (vgl. dazu oben E. 3.4.3). Zwar
ist vorliegend die Kausalität nicht im Rahmen einer Haftungsbegründung zu
prüfen, es können aber dieselben Überlegungen im Rahmen einer Kausalität
zwischen zwei oder mehreren Elemente einer Kausalkette herangezogen werden.
Angenommen wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs für Fälle höherer
Gewalt, groben Selbstverschuldens des Geschädigten und groben Verschuldens
eines Dritten (Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012
N 20.01 f.). Vorliegend hat der Berufungskläger eine ungenügende
Bremsung und ein grobes Verschulden seines Vaters zwar behauptet, aber nicht
substantiiert (vgl. erstinstanzliche Replik, Rz 7 und 8). Nicht zu
beanstanden ist deshalb die Annahme des Zivilgerichts, es sei nicht
nachgewiesen, dass der Kausalzusammen-hang zwischen dem auf der Fahrbahn
stehenden Seat Cordoba und dem nachfolgenden Unfall durch ein grobes
Drittverschulden des Vaters unterbrochen sei.
3.4.6 Als
Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass das Zivilgericht zu Recht das
Vorliegen eines Unfalls mit ausschliesslicher Beteiligung der beiden Fahrzeuge
mit Schweizer Kennzeichen verneint und das auf der linken Fahrspur stehende spanische
Fahrzeug als beteiligt im Sinn von Art. 4 lit. b SÜV betrachtet
hat. Im Einklang mit dem Zivilgericht ist deshalb auf die Grundanknüpfung in
Art. 3 SÜV abzustellen, womit spanisches Recht zur Anwendung gelangt.
4.1 Nach
der Klärung der Frage der zivilgerichtlichen Zuständigkeit und der Frage des
anwendbaren Rechts hat das Zivilgericht in einem dritten Schritt den Inhalt des
spanischen Rechts ermittelt (angefochtener Entscheid, E. 3.1 und 3.2).
In einem vierten Schritt hat es die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall
vom 14. Dezember 1997 und den geltend gemachten materiellen und
immateriellen Einbussen geprüft und verneint (E. 3.3.1 bis 3.3.6).
Zudem hat das Zivilgericht festgehalten, dass die von der Berufungsbeklagten
ausgerichtete Akontozahlung von CHF 80‘000.– die Ansprüche übersteige, die
dem Berufungskläger nach spanischem Recht höchstenfalls zustünden (E. 3.3.7).
4.2 Der
Berufungskläger führt zunächst aus, dass für den Inhalt des ausländischen
Rechts zwar der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen
gelte, dass das Gericht aber bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten den
Nachweis des ausländischen Rechts vollumfänglich den Parteien überbinden könne.
Dies habe das Zivilgericht getan, allerdings erst nach der Schliessung des
Schriftenwechsels. In diesem Zeitpunkt könnten aber neue Tatsachen und
Beweismittel nur unter den restriktiven Bedingungen von Art. 229 ZPO
vorgebracht werden. Die Berufungsbeklagte habe nun in ihrer erstinstanzlichen
Klageantwort und Duplik die Anwendbarkeit des spanischen Rechts zwar geltend
gemacht, dessen Inhalt aber nicht substantiiert behauptet und belegt.
Namentlich habe sie erst nach der Schliessung des Schriftenwechsels
eingewendet, dass die Klageforderung aufgrund des nach oben limitierten
spanischen Entschädigungssystems und der Akontozahlung von CHF 80‘000.–
getilgt sei. Dieser Einwand der Berufungsbeklagten sei somit verspätet. Die
nach abgeschlossenem Schriftenwechsel erfolgte gerichtliche Aufforderung an die
Berufungsbeklagte, das spanische Recht darzulegen, bewirke keine Wiedereröffnung
des Schriftenwechsels (Berufung, Rz 22–24).
Das Gericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dieser Grundsatz ("iura
novit curia") gilt grundsätzlich auch für die Feststellung ausländischen
Rechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Dazu kann die Mitwirkung
der Parteien verlangt werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG).
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann dieser Nachweis den Parteien
überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG).
Art. 150 Abs. 2 ZPO hält diesbezüglich fest, dass bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch ausländisches Recht Beweisgegenstand
sein kann. In der Literatur ist umstritten, ob die Ermittlung des ausländischen
Rechts nach den Regeln und Formen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat und
insofern eine Ausnahme vom Grundsatz "iura novit curia" vorliegt oder
ob auch das ausländische Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (für die
Anwendung der Regeln und Formen des Beweisverfahrens: Brönnimann, in: Berner Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 150 N 23; Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150
N 8; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
BBl 2006 7311; für die Anwendung des Grundsatzes "iura novit
curia": Hurni, Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 57 N 10; Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 57
N 7; Schmid, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 150 N 11; Schramm/Buhr, in:
Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht.
Internationales Privatrecht, Art. 16 N 13; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 57 N 16 und 17; Mächler-Erne/Wolf-Mettier,
in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar. Internationales
Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 16 N 15 und 16;
Keller/ Girsberger, in: Girsberger
et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 16 N 18 f.). Die Frage kann vorliegend
insofern offen gelassen werden, als gemeinhin anerkannt ist, dass ausländisches
Recht, das im Inland angewendet werden soll, nicht Tatsachen-, sondern
Normcharakter hat. Art. 16 Abs. 1 IPRG spricht deshalb vom "Nachweis"
und nicht vom "Beweis" des ausländischen Rechts
(BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237 und 119 II 93
E. 2c/bb S. 94; Keller/Girsberger,
a.a.O., Art. 16 N 32 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind demgemäss auch erst im Rechtsmittelverfahren eingereichte
Unterlagen zum Inhalt des ausländischen Rechts keine Noven und deshalb grundsätzlich
zu berücksichtigen (BGE 138 III 232 E. 2.4.2 S. 237;
vgl. auch BGer 5A_481/2010 vom 3. August 2010 E. 1.3 und
4A_190/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 5.1).
Im vorliegenden
Fall hatte die Berufungsbeklagte in ihrer erstinstanzlichen Klageantwort vom
29. August 2011 und in ihrer Duplik vom 1. März 2012 bestritten,
dass dem Berufungskläger nach spanischem Recht noch Ansprüche zustehen, ohne
den Inhalt des spanischen Rechts darzulegen (vgl. Berufung, Rz 23;
Berufungsantwort, Rz 26). Mit Verfügung vom 1. Juli 2013
forderte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts die Berufungsbeklagte in
der Folge auf darzulegen, welche Bestimmungen des spanischen Rechts zuzüglich
allfälliger höchstrichterlicher Entscheide für die Beurteilung der vorliegenden
Forderung zur Anwendung kommen. Mit Eingabe vom 30. September 2013
machte die Berufungsbeklagte diesbezügliche Angaben und reichte ein
Rechtsgutachten des spanischen Anwaltsbüros D____ vom 27. September 2013
ein. Nach den obigen Ausführungen stellen Unterlagen zum Inhalt des
ausländischen Rechts keine Tatsachen dar. Sie unterstehen damit nicht den
Novenschranken von Art. 229 ZPO (erstinstanzliches Verfahren),
Art. 317 ZPO (Berufungsverfahren) oder Art. 326 ZPO (Beschwerdeverfahren).
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Eingabe der Berufungsbeklagten
vom 30. September 2013 zum Inhalt des spanischen Rechts
berücksichtigt hat.
4.3 Für
den Fall, dass der Nachweis des spanischen Rechts durch die Berufungsbeklagte
nicht verspätet erfolgt sei, erachtet der Berufungskläger den Nachweis in der
Sache als misslungen: Die Berufungsbeklagte habe dargelegt, dass die Entschädigung
für einen Dauerschaden tiefer sei als jene für einen bloss vorübergehenden
Schaden; es leuchte ohne Weiteres ein, dass dies nicht sein könne. Die unterschiedlichen
Zahlen rührten – so der Berufungskläger – daher, dass die Berufungsbeklagte die
eine Position in Euro, die andere aber in Peseten gerechnet habe und letztere
mit dem bei der Umrechnung bei Annahme des Euros geltenden Umrechnungssatz in
Euro und dann nach dem viel tieferen gegenwärtigen Umrechnungssatz in Franken
umgerechnet habe. Indem das Zivilgericht diese Ausführungen der Berufungsbeklagten
zum spanischen Recht unkritisch übernommen habe, habe es den Grundsatz der richterlichen
Anwendung von Amtes wegen verletzt (Berufung, Rz 34). Die Berufungsbeklagte
hält demgegenüber an ihrer erstinstanzlichen Eingabe zum Nachweis des
spanischen Rechts fest. Die Ansprüche des Berufungsklägers seien demgemäss
abgegolten. Dies gelte unabhängig davon, ob der Berufungskläger nur an
vorübergehenden oder an dauernden Beschwerden leide oder ob man die höchstmögliche
Entschädigung in Euro zum heutigen Kurs oder zum Kurs bei der Einführung des
Euro am 1. Januar 2002 in Franken umrechne (Berufungsantwort,
Rz 117).
Mit Eingabe vom
30. September 2013 an das Zivilgericht hatte die Berufungsbeklagte
detailliert dargelegt, dass das spanische Recht für Verkehrsunfälle ein geschlossenes
Entschädigungssystem kennt, das in einer lex specialis – dem Dekret
Nr. 632/1968 – verankert ist (Eingabe vom 30. September 2013,
Rz 10 und 13). Das Entschädigungssystem sei – so die
Berufungsbeklagte – insofern geschlossen, als es einen numerus clausus der
klagbaren Positionen definiere (Integritätsschäden, entgangener Gewinn
einschliesslich Erwerbsausfall und Genugtuung) (Rz 42–44). Diese
Positionen würden einheitlich und pauschal durch das Dekret bzw. dessen Anhang
berechnet. Der vom Berufungskläger vorbehaltene Erwerbsausfall und die geltend
gemachte Genugtuung könnten demgemäss nur gesamthaft und pauschal eingeklagt
werden (Rz 45). Separat zu entschädigen seien aber die Heilungskosten und
die Sachschäden (Rz 46 und 47). Die Berechnung der Entschädigung (für
Erwerbsausfall und Genugtuung) erfolge unterschiedlich, je nachdem, ob die Beschwerden
vorübergehend oder permanent seien (Rz 53). Bei vorübergehenden Beschwerden
(ohne Spitalaufenthalt) werde ein Taggeld von EUR 18.61 pro Tag während
höchstens 18 Monaten ausgerichtet (Rz 55 und 56). Bei vorübergehenden
Beschwerden betrage der maximale Entschädigungsanspruch somit EUR 10‘049.40
(EUR 18,61 x 30 Tage x 18 Monate) (Rz 60). Bei permanenten
Beschwerden sei zunächst die Art der Verletzung oder Beschwerden zu eruieren.
In der Tabelle VI des Dekrets werde sodann ein Rahmen für die für eine bestimmte
Verletzung zu vergebenden Punkte genannt, wobei die konkrete Punktzahl von
einem ärztlichen Gutachter festgelegt werde (Rz 65 und 66). Beim vom
Berufungskläger behaupteten posttraumatischen Zervikalsyndrom betrage dieser
Rahmen 1 bis 8 Punkte (Rz 70). In Berücksichtigung des Alters
des Berufungsklägers am Unfalltag und unter Zugrundelegung der maximalen
Punktzahl ergebe sich ein Pesetenbetrag von 712‘056 (Rz 71). Rechne
man diesen Betrag in Euro um, resultiere ein Betrag von EUR 4‘279.54
(Rz 66 und 72). Die vom Berufungskläger sodann geltend gemachten
Heilungskosten von CHF 13‘900.50 seien durch die von der
Berufungsbeklagten geleistete Akontozahlung von CHF 80‘000.– ebenfalls
abgegolten (Rz 75–77). Schliesslich bestehe im vorliegenden Fall nach spanischem
Recht kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten
(Rz 78–80).
Der
Berufungskläger weist – wie ausgeführt wurde – darauf hin, es sei auffällig,
dass gemäss diesen Angaben der Berufungsbeklagten die maximale Entschädigung
für Dauerbeschwerden (EUR 4‘279.54) tiefer sei als diejenige für
vorübergehende Beschwerden (EUR 10‘049.40). Anders als der Berufungskläger
annimmt, ergibt sich diese Differenz jedoch nicht aus einer fehlerhaften
Umrechnung der Entschädigungen: Die Entschädigung für Dauerbeschwerden von
ESP 712‘056 hat die Berufungsbeklagte in einem ersten Schritt zum
ESP-EUR-Wechselkurs umgerechnet, der bei Einführung des Euros am
- Januar 2002 galt und seither unverändert gilt (ESP 166,3860 =
1 EUR bzw. 1 ESP = EUR 0,00601). Gestützt darauf hat sie eine
Entschädigung von EUR 4‘279.54 ermittelt (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten
vom 30. September 2013, Rz 66 und 72 sowie Beilagen 4
und 5). Die maximale Entschädigung für Dauerbeschwerden von
EUR 4‘279.54 und die maximale Entschädigung von EUR 10‘049.40 für vorübergehende
Beschwerden hat die Berufungsbeklagte sodann jeweils zum gleichen EUR-CHF-Kurs
von gut 1,22 in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Eingabe der
Berufungsbeklagten vom 30. September 2013, Rz 60 und 72
sowie Beilagen 3 und 6). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
ergibt sich die Differenz zwischen den Entschädigungen für Dauerbeschwerden und
vorübergehende Beschwerden nicht aus einer fehlerhaften Umrechnung in Franken.
Die tatsächlich auffällige Differenz ist vielmehr bereits im spanischen Recht
angelegt. Die geringe Entschädigung von Dauerbeschwerden nach spanischem Recht
findet seine Bestätigung auch im Aufsatz von Mannsdorfer
(Regulierung von Sach- und Personenschäden bei Motorfahrzeugunfällen nach
spanischem Recht – Eine Einführung, HAVE 2005, S. 12 ff.), der
vom Zivilgericht angeführt wird (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3.7). Mannsdorfer exemplifiziert seine
Ausführungen zur Entschädigung von Dauerbeschwerden wie folgt: "Dies sei
anhand eines Beispiels verdeutlicht (30-jähriger Geschädigter): Der gemäss
Tafel Nr. VI mit bloss einem Punkt bewertete Schaden (z. B. Verlust oder
Beschädigung eines Zahnes) hat zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Beitrages
(2005) den Wert von € 619.31. Der mit zehn Punkten veranschlagte
Dauerschaden (z. B. Anosmia mit Beeinträchtigung des Geschmackssystems) ergibt
dagegen einen Wert pro Punkt von € 735.99, was – ohne Berücksichtigung von
Korrekturfaktoren – zu einer einmaligen Entschädigung von € 7359.90
führt" (Mannsdorfer, a.a.O.,
S. 20 FN 49).
Darüber hinaus
hat der Berufungskläger weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren
Einwände gegen die Darlegungen der Berufungsbeklagten zum Inhalt des spanischen
Rechts erhoben (vgl. erstinstanzliche Stellungnahme des Berufungsklägers vom
15. November 2013; Berufung, Rz 34). Diese Darlegungen werden
denn auch durch den zitierten Aufsatz von Mannsdorfer
bestätigt. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die
Darlegungen der Berufungsbeklagten zum spanischen Recht abgestellt hat. Nach
spanischem Recht betragen die Ansprüche des Berufungskläger maximal EUR 10‘049.40
für Verdienstausfall und Genugtuung sowie CHF 13‘900.50 für Heilungskosten.
Diese Ansprüche sind durch die von der Berufungsbeklagten geleistete
Akontozahlung von CHF 80‘000.– getilgt worden. Das Zivilgericht hat die
Klage somit zu Recht abgewiesen.
4.4 Sind
nach dem Gesagten die nach spanischem Recht geschuldeten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall
vom 14. Dezember 1997 getilgt, kann offen gelassen werden, ob die
Berufungsbeklagte mit der Akontozahlung CHF 80‘000.– den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Berufungsklägers
anerkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3.5). Damit kann auch
offen bleiben, ob ein adäquater Kausalzusammenhang aufgrund der medizinischen
Akten zu bejahen ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3, 3.3.1, 3.3.2
und 3.3.3).
5.1 Gemäss
diesen Erwägungen hat das Zivilgericht die Klage des Berufungsklägers zu Recht
abgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens
trägt der Berufungskläger die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese entsprechen grundsätzlich dem Eineinhalbfachen
der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 Gebührenverordnung
[SG 154.810]), im vorliegenden Fall also CHF 9‘000.–. Infolge der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates
(Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).
Sodann hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu zahlen (vgl.
Art. 106 Abs. 1, 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1
lit. d ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach
den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der
Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1
Satz 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Bei einem gegenüber dem erstinstanzlichen
Verfahren unveränderten Streitwert von CHF 30‘000.– beträgt das erstinstanzliche
Honorar inklusive eines Kompliziertheitszuschlags von 100% CHF 8‘700.–
(§ 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 HO sowie § 5
Abs. 1 lit. b HO). Aufgrund des Drittelsabzugs ergibt sich für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘800.– zuzüglich
MWST. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den
Berufungskläger ist seinem Rechtsvertreter eine Vergütung für dessen Bemühungen
im zweitinstanzlichen Verfahren in der gleichen Höhe zuzusprechen
(Art. 118 Abs. 1 lit. c und 122 Abs. 1
lit. a ZPO sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 des Advokaturgesetzes
[SG 291.100]).
Der
Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihm nachgezahlt
werden müssen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123
Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'000.–, welche zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten der Gerichtskasse gehen.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 5'800.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 464.– zu bezahlen.
Dem Vertreter des Berufungsklägers, lic.
iur. […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'800.–
zuzüglich 8 % MWST von CHF 464.– zu Lasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.