Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.25
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Februar 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung
Sachverhalt
Gegen
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 30. Oktober 2012 infolge mehrfacher einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln (sechs nicht bezahlte Parkbussen in der Höhe von
je CHF 40.–) ein Strafbefehl erlassen, welcher ihm wegen unbekannter Adresse
nicht zugestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer die im Strafbefehl
ausgefällte Busse sowie die Verfahrenskosten nicht bezahlte, wurde er mit
Schreiben der Inkassostelle Basel-Stadt vom 26. November 2014 gemahnt. Mit Eingabe
vom 23. Dezember 2014 liess der mittlerweile anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2012 Einsprache erheben.
In der Folge kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 5. Januar 2015 den Abschluss
der Untersuchung an und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Mit
Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Verfolgungsverjährung
kostenlos eingestellt. Das Gesuch um Entschädigung der Kosten der
Wahlverteidigung wurde abgewiesen mit der Begründung, dass der Beizug einer
Verteidigung nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Entschädigung
der Kosten der Wahlverteidigung. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenlose
Aufhebung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung, die Ausrichtung einer
angemessenen Entschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 11. Mai 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]). Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung insofern unmittelbar in eigenen
Interessen tangiert, als ihm keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung
zugesprochen wurde. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des Kostenentscheids der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit.
a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] i.V.m. § 17 lit. a des Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]).
1.2 Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf
Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der
notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen
Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen,
weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen
wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich vielmehr auch dann als
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, wenn er nicht als geradezu
geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.
2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn
der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des
Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person
objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts
gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1329).
Gestützt auf die Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei
kumulative Voraussetzungen hin: Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch
der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist
somit möglich, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als
nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann (BGE 138
IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der Regel dann
der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf
eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein
Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person
eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2104, Art.
429 StPO N 14). Die dargelegten Grundsätze gelten aber auch
für blosse Übertretungen. Es darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass
die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von
Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).
2.2 Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung erwogen, dass es sich bei den im Strafbefehl vom 30.
Oktober 2012 beurteilten Straftatbeständen nicht um Vergehen oder Verbrechen
handle, sondern lediglich um Übertretungen. Diese Bagatelldelikte seien weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex anzusehen. Zudem
hätte der Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl ohne weiteres
selbst erheben können, zumal er eine solche nicht hätte begründen müssen und
überdies an Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt würden. Ausserdem
wären dem Beschwerdeführer von der Kanzlei des Strafbefehlsdezernats die
nötigen Auskünfte erteilt worden, wenn er nachgefragt hätte. Auch die Einsicht
in die Akten sei nicht erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer die
Vorwürfe ohnehin bestreite und bei Parkbussen bekanntlich keine objektiven Beweise
in Form von Bildmaterial vorliegen würden. Weiter sei bereits im Mahnschreiben
der Inkassostelle erklärt worden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe erst dann
angeordnet werde, wenn die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei, und
dass diese durch nachträgliche Bezahlung der Busse vermieden werden könne.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass
der Beizug des Rechtsvertreters nicht wegen der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität der in Frage stehenden Übertretungen erfolgt sei, sondern aufgrund
der Tatsache, dass ein Strafbefehl mit Rechtskraftvermerk vorgelegen habe und
die Inkassostelle dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt habe, dass „rein
gar nichts mehr zu machen“ sei und der Beschwerdeführer die Bussen mittels Haft
absitzen müsse, wenn er die rechtskräftig festgesetzten Bussen nicht bezahlen
würde. Der Beschwerdeführer, welcher erst kurz zuvor aus dem Strafvollzug entlassen
worden sei, habe sich nicht mehr selbst zu helfen gewusst. Um eine erneute
Inhaftierung zu vermeiden, habe er sich, wie wohl jedermann in einer solchen
Situation, veranlasst gesehen, rechtliche Hilfe und Beistand in Anspruch zu
nehmen. Dies habe er nicht zuletzt auch deshalb getan, weil er keine Kenntnis von
irgendwelchen Bussen gehabt habe, die er nicht bezahlt hätte.
Weiter
wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation ohne
Beizug eines Rechtsanwalts nichts hätte erreichen können. Es sei völlig lebensfremd
anzunehmen, dass ohne rechtliche Hilfe und Beistand eine kostenlose Einstellung
der Strafuntersuchung und der Verzicht auf die Bussen zu erzielen gewesen wäre.
Im Übrigen sei der vom Rechtsvertreter gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend
gemachte Zeitaufwand äusserst bescheiden ausgefallen.
2.4 Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers war nicht der Rechtskraftvermerk auf dem
Strafbefehl Anlass für den Beizug eines Rechtsvertreters. Da dem
Beschwerdeführer nie ein Strafbefehl zugegangen war, kann er im Zeitpunkt seines
Entschlusses, einen Verteidiger beizuziehen, vom Vermerk „Entscheid ist
rechtskräftig“ auch nicht gewusst haben. Vielmehr entdeckte erst der
Verteidiger diese Anmerkung, nachdem er die Inkassostelle ersucht hatte, ihm eine Kopie des Strafbefehls vom 30. Oktober 2013 zuzustellen. Zu diesem
Zeitpunkt war der Rechtsvertreter allerdings bereits mandatiert worden. Es
ist indes festzuhalten, dass ein nicht zugestellter Strafbefehl nicht in
Rechtskraft erwachsen kann. Der Vermerk war daher unrichtig.
Wenn das Motiv
zum Beizug eines Rechtsvertreters nicht der Rechtskraftvermerk gewesen ist, so
bleibt noch die Auskunft der Inkassostelle, dass „rein gar nichts
mehr zu machen“ sei und der Beschwerdeführer die Bussen mittels Haft absitzen
müsse, wenn er diese nicht bezahlen würde, zu beurteilen. Hierzu ist
festzuhalten, dass ein juristischer Laie die Sache wohl kaum richtig bewertet
hätte und aufgrund der Auskunft der Inkassostelle den Betrag von CHF 490.– bezahlt
hätte. Dies muss im Besonderen für den Beschwerdeführer gelten, der eine
erneute Inhaftierung unbedingt vermeiden wollte. Erst die Intervention des Rechtsvertreters
führte schliesslich dazu, dass der – angeblich rechtskräftige – Strafbefehl
„fallengelassen“ und das Verfahren eingestellt wurde. Damit war der Beizug des
Rechtsvertreters für das erreichte Resultat, die kostenlose Einstellung der
Strafuntersuchung wegen Verjährung, notwendig. Dessen geltend gemachter
Arbeitsaufwand war zudem moderat.
3.1 Nach
dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Entschädigung
für seine Wahlverteidigung verweigert. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen
und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäss der Aufstellung seines
Rechtsvertreters vom 22. Januar 2015 auszurichten (2,2 Stunden zu CHF 250.–,
zuzüglich CHF 48.60 Auslagenersatz und 8 % MWST).
3.2 Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine ordentlichen
Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner prekären
finanziellen Lage zudem antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung zu
bewilligen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist der zu
entschädigende Aufwand zu schätzen. Angesichts der Einreichung einer Beschwerdeschrift
und einer Replik ist die Vergütung eines Aufwands von vier Stunden zu
CHF 200.– (zuzüglich 8 % MWST) angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
3 der Einstellungsverfügung vom 6. Februar 2015 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer für die Kosten seiner Wahlverteidigung im staatsanwaltschaftlichen
Verfahren eine Entschädigung von CHF 646.50 (einschliesslich Auslagen und MWST)
zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Begehren um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird bewilligt. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. […], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 %
MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.