Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.103
URTEIL
vom 25. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und
Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Schulkommission des Gymnasiums
B____
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 7. Mai 2015
betreffend aufschiebende Wirkung
eines Rekurses betreffend Schulausschluss aus der Klasse […] des Gymnasiums B____
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
besucht im Schuljahr 2014/2015 die Maturklasse […] des Gymnasiums B____. Mit
Verfügung vom 17. April 2015 schloss die Schulkommission des Gymnasiums B____
die Rekurrentin wegen groben Verstosses gegen das Absenzenreglement definitiv
vom Gymnasium aus. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin am 28. April
2015 Rekurs an das Erziehungsdepartement, welches dem Rekurs mit Verfügung vom
7. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen hat.
Gegen diese
Verfügung hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben, mit dem sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs an die Vor-instanz und
die Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung beantragt. Diesen Rekurs hat
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 liess sich das Erziehungsdepartement
zum Rekurs vernehmen. In der Folge nahm die Rekurrentin innert der ihr
gesetzten Replikfrist mit einer „vollständigen Begründung des Rekurses“ vom 8.
Juni 2015 zur Sache Stellung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie hier von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2015 sowie den
§§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des Erziehungsdepartements. Gemäss § 10
Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbstständig anfechtbar, wenn
sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Dem entspricht auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni
2007, E. 1.2).
1.3 Die
Rekurrentin war als Adressatin des angefochtenen Entscheides von diesem
unmittelbar berührt. Wie das Erziehungsdepartement nun aber mit seiner Vernehmlassung
vom 29. Mai 2015 ausgeführt hat, ist die Rekurrentin aufgrund des vorliegenden
Rekurses zu den Maturitätsprüfungen am Gymnasium B____ von Beginn weg, d.h. ab
dem 18. Mai 2015 zugelassen worden. Das Erziehungsdepartement leitet daraus ab,
dass die Rekurrentin vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr an
der Behandlung des vorliegenden Rekurses habe. Damit setzt sich die Rekurrentin
in ihrer „vollständigen Begründung des Rekurses“ in Kenntnis der Vernehmlassung
des Erziehungsdepartements nicht auseinander. Sie substantiiert auch kein über
die Teilnahme an der Maturprüfung hinaus gehendes Interesse an der Bewilligung
der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen den mit Verfügung vom 17. April
2015 eröffneten Ausschluss aus dem Gymnasium B____. Vielmehr hat sie noch mit
ihrer Rekursbegründung vom 13. Mai 2015 den ihr drohenden Nachteil gerade mit
dem Ausschluss von den Maturitätsprüfungen begründet. Daraus folgt, dass das
Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin nachträglich weggefallen und der Rekurs
damit gegenstandslos geworden ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Fall der Gegenstands-losigkeit
eines Verfahrens nach dessen mutmasslichen Ausgang. Dies gilt sowohl im
Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O.,
S. 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 468).
Es muss also danach gefragt werden, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn
das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. VGE VD.2012.190 vom 27.
November 2012 E. 1.2). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei
summarisch (vgl. VGE VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E.1.2).
Die
Schulkommission hat die angefochtene Schulausschlussverfügung auf § 61 Abs. 1
Satz 2 des Schulgesetzes (SchulG, SG 410.100) gestützt. Danach können nicht
mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler bei andauerndem Verstoss gegen
das Absenzenreglement aus der Schule weggewiesen werden. Wie die Vor-instanz ausführt,
hat die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren nicht begründet, weshalb der
angefochtene Schulausschluss unrechtmässig gewesen sein soll. Dies wird von ihr
mit dem vorliegenden Rekurs nicht bestritten und insbesondere nicht widerlegt.
Im vorliegenden Verfahren begründet sie ihren Rekurs gegen den mit der
angefochtenen Verfügung erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Dieser Rüge fehlt aber die Grundlage. Die Rekurrentin
hat mit ihrer Eingabe vom 28. April 2015 an die Vorinstanz selber die Bewilligung
der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie hatte daher umfassend Gelegenheit, zu
diesem Antrag Stellung zu nehmen. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz die inzwischen
angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2015 erlassen. Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin brauchte die Vorinstanz ihr davor keine neue Frist zur Begründung
ihres Verfahrensantrags zu setzen oder den Ablauf der Begründungsfrist in der
Sache abzuwarten, musste der anwaltschaftlich vertretenen Rekurrentin doch klar
sein, dass über ihren Verfahrensantrag unmittelbar nach Eingang des Rekurses entschieden
wird. Dies ergibt sich bereits aus der Dringlichkeit der Sache, dauerten die
Maturitätsprüfungen doch vom 18. bis zum 23. Mai 2015, sodass sich der
Entscheid bei einem weiteren Zuwarten zum vornherein erledigt hätte.
In der Sache
gesteht die Rekurrentin zu, dass sie gefälschte Arztzeugnisse bei der
Konrektorin eingereicht hat, nachdem sie von ihr zu deren Vorlage ultimativ aufgefordert
worden ist. Daraus folgt, dass den Behörden im Zeitpunkt des Schulausschlusses
wie auch der Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung für den dagegen
erhobenen Rekurs keine gültigen Arztzeugnisse zur Begründung ihrer unbestrittenen
Absenzen vorgelegen haben. Sie durften daher in summarischer Prüfung der Sache zum
damaligen Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Rekurs aussichtslos erscheint und
die aufschiebende Wirkung deshalb zu entziehen ist. Neue Belege reichte die
Rekurrentin erst später, nämlich im vorinstanzlichen und im vorliegenden
Verfahren ein, weshalb die Rekurrentin das vorliegende Verfahren veranlasst
hat, ohne dass diese Belege aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Sache näher
beurteilt werden müssen. Daraus folgt, dass die Rekurrentin grundsätzlich die
Kosten dieses Verfahrens zu tragen hätte.
2.2 Mit
ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
2.2.1 Die Rekurrentin hat ihre Erstausbildung noch nicht
abgeschlossen und ist daher gemäss Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) grundsätzlich unterhaltsberechtigt gegenüber ihren Eltern. Es kann
daher nicht auf die von ihr geltend gemachte eigene Einkommenslosigkeit allein
ankommen. Da auch der Rechtsschutz zum Unterhalt zählt (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276 -293
N 4), ist dieser bei gegebener Leistungsfähigkeit primär von den
unterhaltspflichtigen Eltern zu finanzieren. Die Rekurrentin lebt bei ihrer
Mutter, welche vom Vater Unterhaltsbeiträge für sie erhält. Gemäss dem
eingereichten Unterhaltsberechnungsblatt hat die Mutter ein monatliches Nettoerwerbseinkommen
von CHF […].–. Hinzu kommen monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF […].
Daraus resultiert ein monatliches Gesamteinkommen von CHF […].–. Dem steht gemäss
den eigenen Angaben der Rekurrentin ein Bedarf von CHF […].– gegenüber. Unter
Berücksichtigung der Zuschläge auf den Grundbeträgen sind daher die
Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich
Bedürftigkeit der Rekurrentin erfüllt.
2.2.2 Daraus
folgt, dass ihrem Vertreter für den notwendigen Aufwand ein Honorar
auszurichten ist, soweit der Rekurs nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes
abzuschätzenden Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.2 S. 134, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Vorliegend
erscheint der Prozessausgang, also der Wegfall des Rechtsschutzinteresses und
der darauf fussende Nichteintretensentscheid, nach der vorläufigen Zulassung
der Rekurrentin zur Maturitätsprüfung klar. Daraus folgt, dass nur die Bemühungen
des Vertreters im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 13. Mai 2015 entschädigt
werden können. Die Bemühungen vom 8. Juni 2015 erscheinen dagegen prozessual
unnötig und können deshalb nicht entschädigt werden. Die Rekurrentin hat darauf
verzichtet, eine Kostennote oder einen Bemühungsausweis ihres Vertreters
einzureichen. Dessen Aufwand ist daher zu schätzen. Als angemessen erscheint
dabei für die Eingabe vom 13. Mai 2015 ein Aufwand von insgesamt knapp vier
Stunden, sodass dem Vertreter ein Honorar von CHF 800.– inkl. Auslagen und zuzüglich
CHF 64.– Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass
ist ein reduziertes Honorar von CHF 800.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST von
CHF 64.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.