Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.1
URTEIL
vom
5. Mai 2015
Mitwirkende
Dr.
Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr.
Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiberin lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…]
Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
11. September 2013
betreffend
qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Veruntreuung,
mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung
sowie Misswirtschaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 11.
September 2013 wurde A____ kostenfällig der mehrfachen qualifizierten
Veruntreuung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung
sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er bei der Anerkennung zahlreicher
Schadenersatzforderungen behaftet. Eine Schadenersatzforderung wurde auf den
Zivilweg verwiesen, während auf eine weitere Schadenersatzforderung nicht
eingetreten wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich
vertreten durch Advokat lic. iur. […], am 23. September 2013 beim
Strafgericht Berufung angemeldet. Innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung hat er mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 dem
Appellationsgericht eine Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren
eingereicht: Er sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung,
soweit er die Erstellung von Liegenschaftsabrechnungen und Liegenschaftsbuchhaltungen
betreffe, vom Vorwurf der mehrfach qualifizierten Veruntreuung, soweit er
Überweisungen vor dem Jahre 2005 betreffe, und vom Vorwurf der qualifizierten
Veruntreuung zum Nachteil von B____, soweit er einen über CHF 200‘000.–
hinausgehenden Schaden betreffe. Die Verurteilung zu 4¾ Jahren Freiheitsstrafe
sei aufzuheben und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
davon 2½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, zu verurteilen. Es sei schliesslich eine ambulante Behandlung
gemäss Art. 63 StGB anzuordnen und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sei
zugunsten dieser Behandlung aufzuschieben. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 hat er
die Berufung schriftlich begründet, wobei er den beantragten Freispruch vom
Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung insofern modifizierte, als dieser bloss
noch die Überweisungen vor der Eröffnung des Casinos Basel im Oktober 2003,
nicht alle Überweisungen vor dem Jahr 2005, betreffen solle.
Die Staatsanwältin lic. iur. […] hat
am 27. Januar 2014 Anschlussberufung erklärt, womit sie die Bestätigung des
Urteils „in Bezug auf die angewendeten Tatbestände“, jedoch eine Erhöhung der
Strafe „dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend“ beantragt. Mit Gesuch
vom 4. Juni 2014 hat sie ein Wiederherstellungsgesuch betreffend die Frist für
die Anschlussberufung eingereicht. Hierzu hat sie angeführt, sie wolle ihre
Anschlussberufung auf einen nicht im Dispositiv des Urteils enthaltenen, sondern
nur mündlich eröffneten und in den Erwägungen des schriftlichen Urteils begründeten
Freispruch (betreffend Ziff. C.18 der Anklageschrift) ausdehnen, auf welchen
sie erst im Rahmen der Ausarbeitung der Anschlussberufungsbegründung aufmerksam
geworden sei. Mit Eingaben vom 16. Juni 2014 und 24. Juli 2014 hat die
Staatsanwaltschaft ihre Anträge begründet.
Beide Parteien haben sich zu den
Rechtsmitteleingaben der jeweiligen Gegenpartei vernehmen lassen (Eingaben des
Berufungsklägers vom 12. Juni 2014 und 17 Oktober 2014; Eingabe der Staatsanwaltschaft
vom 24. November 2014).
Im Vorfeld der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat der instruierende Verfahrensleiter beim Sachverständigen
Dr. […], welcher am 23. Juni 2010 ein Gutachten und am 3. Mai 2013 ein
Ergänzungsgutachten über den Berufungskläger verfasst hatte, eine ergänzende
Stellungnahme zur Beurteilung von dessen Spielsucht im Lichte der von der
Verteidigung geltend gemachten neuen neurobiologischen Erkenntnisse eingeholt.
Der entsprechende Bericht vom 30. April 2015 ist am 4. Mai 2015 beim
Gericht eingegangen und umgehend (vorab per Fax) an die Parteien weitergeleitet
worden.
In der Verhandlung vom 5. Mai 2015 sind
der Berufungskläger sowie als Sachverständiger dessen Psychotherapeut, lic.
phil. […], befragt worden und der Verteidiger und die Staatsanwältin zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit
§ 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) die
Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind
frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die
Berufung ist somit einzutreten.
1.2.2 Erhebt eine Partei Berufung, so können
die andern Parteien, welche auf die selbständige Erhebung einer Berufung
verzichtet haben, innert 20 Tagen ab Erhalt der Berufungserklärung Anschlussberufung
erheben (Art. 401 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese ist nicht auf den Umfang
der Hauptberufung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert. Die auf die Strafzumessung
beschränkte Anschlussberufung vom 27. Januar 2014 ist fristgemäss erfolgt, so
dass darauf einzutreten ist. Fraglich ist hingegen, ob auf die Ausdehnung der
Anschlussberufung auf den Freispruch im Anklagepunkt C.18 eingetreten
werden kann. Das entsprechende Rechtsbegehren ist erstmals mit Eingabe 4. Juni
2014 anhängig gemacht worden, lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Anschlussberufung,
wenn auch noch innert der richterlich angesetzten Frist zur
Anschlussberufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich die Wiederherstellung
der Frist beantragt.
Gemäss Art. 94 StPO kann die
Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangt werden, wenn der betroffenen
Partei daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde
und sie glaubhaft machen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
Die erste dieser Voraussetzungen ist im Fall der Säumnis der Frist zu Erhebung
der Anschlussberufung ohne weiteres gegeben, geht doch dadurch das Recht zur
Anfechtung des Urteils im entsprechenden Punkt verloren. Zu prüfen ist die
Frage des Verschuldens der Staatsanwaltschaft. Der Freispruch des Berufungsklägers
im Anklagepunkt C.18 ist im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht
enthalten und wurde somit auch beim Verlesen des Urteils nicht erwähnt
(dasselbe gilt im Übrigen auch für die ergangenen Freisprüche vom Vorwurf der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht in den Anklagepunkten
C.56.14 und C.56.15). Es fragt sich, ob Freisprüche im Dispositiv überhaupt
aufgeführt werden müssen, wenn sie nur einzelne Fälle einer Mehrzahl von
gleichen – als mehrfache oder gewerbsmässige Handlungen beurteilten – Delikten
betreffen, so dass die Freisprüche den Schuldspruch insgesamt nicht beeinflussen.
Brüschweiler (in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 12) vertritt die Auffassung,
dass dies nicht erforderlich sei. Ob er dies auch in Fällen befürwortet, in welchen
die Freisprüche separat aufgeführte Anklagepunkte und nicht nur einzelne
Handlungen innerhalb eines Anklagepunkts betreffen, ist nicht ganz klar, zumal
er an anderer Stelle (a.a.O., Art. 81 N 11) festhält, ein Freispruch in einem
Anklagepunkt sei im Urteilsdispositiv grundsätzlich zum Ausdruck zu bringen.
Jedenfalls werden von den Basler Gerichten auch derartige Freisprüche, soweit
sie eigene Anklagepunkte betreffen, regelmässig im Dispositiv aufgeführt. Auch
die Vorinstanz hat dies im vorliegenden Fall nicht absichtlich unterlassen,
sondern der fragliche Freispruch im Anklagepunkt C.18 wurde gemäss
telefonischer Auskunft des erstinstanzlichen Präsidenten vom 28. Mai 2014 „schlichtweg
vergessen“ (vgl. Verfügung vom 26. Juni 2014). Allerdings wurde – wie auch die
Staatsanwältin in ihrem Wiederherstellungsgesuch zugesteht – der Freispruch
mündlich eröffnet und in den Erwägungen des schriftlichen Urteils begründet
(Ziff. 3.2.2.11, S. 174 f.). Die Staatsanwaltschaft ist am
12. Dezember 2013 in den Besitz des schriftlich begründeten Urteils
gelangt. Am 30. Dezember 2013 hat der Verteidiger des Beschuldigten die
Berufung erklärt. Am 27. Januar 2014 hat die Staatsanwältin Anschlussberufung
erhoben, welche sie ausdrücklich auf die Strafzumessung beschränkt hat. Erst vier
Monate später hat sie anlässlich der Ausarbeitung der
Anschlussberufungsbegründung den fraglichen Freispruch festgestellt und
nochmals eine Woche später am 4. Juni 2014 die Wiederherstellung der Frist
beantragt. Der Freispruch im Anklagepunkt C.18 ist der einzige Freispruch vom
Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung und hätte daher eigentlich schon bei
der mündlichen Urteilsbegründung auffallen müssen. Ausserdem ist zu erwarten,
dass die Parteien das schriftliche Urteil innert der Frist zur Berufungserklärung
von 20 Tagen nach dessen Erhalt lesen und sich mit der Frage auseinandersetzen,
ob und allenfalls in welchen Punkten sie das Urteil anfechten wollen. Erhebt eine
Partei nicht selbständig Berufung, verlängert sich diese Frist bis 20 Tage nach
Erhalt der Berufungserklärung der Gegenpartei. Vorliegend hatte die
Staatsanwältin 46 Tage Zeit, um das schriftliche Urteil eingehend zu
studieren und sich zu überlegen, in welchen Punkten sie Anschlussberufung
erheben will. Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Urteils umfassen
nur rund 35 Seiten. Damit erweist sich der Umstand, dass die Staatsanwältin den
fraglichen Freispruch nicht innert Frist bemerkt und angefochten hat, als nicht
entschuldbar im Sinne von Art. 94 StPO, so dass die Frist nicht
wiederhergestellt werden kann. Der Freispruch im Anklagepunkt C.18 ist somit
ebenso wie die (nicht angefochtenen) beiden Freisprüche von der Anklage der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht in den
Anklagepunkten C.56.14 und C.56.15 in Rechtskraft erwachsen. Der im erstinstanzlichen
Urteilsdispositiv unterlassene Hinweis auf diese Freisprüche ist im Dispositiv
dieses Urteils nachzuholen.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO). Nicht (rechtzeitig) angefochten worden sind neben den obenerwähnten
Freisprüchen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung, soweit es
nicht um die Erstellung von Liegenschaftsabrechnungen und
Liegenschaftsbuchhaltungen geht, und wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung,
soweit es um Überweisungen nach Eröffnung des Casinos Basel geht, mit Ausnahme
des Anklagepunkts C.47, welcher angefochten ist, soweit es einen
CHF 200‘000.– übersteigenden Betrag betrifft. Auch im Zivilpunkt sowie
bezüglich der Verfügung über die beigebrachten Unterlagen wurde das Urteil
nicht angefochten. In diesen Punkten ist daher das erstinstanzliche Urteil
nicht zu überprüfen.
1.4 Der Berufungskläger hat sowohl in der
Berufungserklärung als auch in der Berufungsbegründung beantragt, der Gutachter
Dr. […] sei anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung als sachverständige
Person zu befragen. Zur Begründung hat er angeführt, er und sein Verteidiger
müssten die Möglichkeit erhalten, den Gutachter zu fragen, ob und inwiefern der
Rückfall des Berufungsklägers Auswirkungen auf die im Gutachten enthaltenen
Schlussfolgerungen habe und wie unter dem Gesichtspunkt des Rückfalls die
bisherigen Therapiebemühungen zu beurteilen seien. Das Gutachten vom 23. Juni
2010 sei nicht mehr aktuell, zumal darin der Verlauf der Therapie in den vergangenen
vier Jahren nicht berücksichtigt werde. Dies sei bezüglich der sich stellenden
Frage der geeigneten Therapie zwingend notwendig. Schliesslich hätten neue
neurobiologische Forschungen die Nähe der Glücksspielsucht zu den
substanzgebundenen Süchten aufgezeigt und dazu geführt, dass diese Sucht in der
neusten Ausgabe des „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders
(DSM-5)“ zusammen mit den substanzgebundenen Süchten unter dem Überbegriff der
„Sucht“ eingeordnet sei, was auch für die künftige ICD-11 der WHO vorgesehen
sei. Im rechtlichen Kontext sei daher davon auszugehen, dass die Glücksspielsucht
die Steuerungsfähigkeit einer Person auf ähnliche Art und Weise und in einem vergleichbaren
Ausmass herabsetze, wie dies bei Substanzsüchten der Fall sei.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 hat
der Verfahrensleiter diesen Beweisantrag – vorbehältlich eines anderen
Entscheids durch die Kammer – abgewiesen. Im Vorfeld der Hauptverhandlung hat
er – in teilweiser Wiedererwägung dieser Verfügung – bei Dr. […], welcher
inzwischen nicht mehr bei den UPK Basel, sondern in Deutschland tätig ist, schriftlich
eine ergänzende Stellungnahme zur Beurteilung der Spielsucht des
Berufungsklägers im Lichte der von der Verteidigung geltend gemachten neuen
neurobiologischen Erkenntnisse und der entsprechend neuen Kategorisierung der
Glücksspielsucht in der neuesten Ausgabe des DSM-5 eingeholt. Der entsprechende
Bericht vom 30. April 2015 ist am 4. Mai 2015 beim Gericht eingegangen und
umgehend (vorab per Fax) an die Parteien weitergeleitet worden.
In der Verhandlung hat der Verteidiger
moniert, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, zur Fragestellung an den
Gutachter Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör des
Berufungsklägers verletzt worden. Er halte daher ausdrücklich an der Ladung des
Gutachters fest (Protokoll S. 4).
Dieser Antrag ist abzulehnen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers liegt nicht vor, hat
doch die Argumentation des Verteidigers in der Berufungsbegründung praktisch
unverändert in die Fragestellung an den Gutachter Eingang gefunden(vgl. E-Mail
an Dr. […] vom 27. April 2015). Die Stellungnahme des Gutachters vom 30. April
2015 geht ausführlich darauf und auf die Auswirkungen der neuen
wissenschaftlichen Erkenntnisse auf seine frühere gutachterliche Einschätzung
ein. Es kann daher auch nicht gesagt werden, das Gutachten vom 23. Juni 2010 sei
nicht mehr aktuell. Zusammen mit dem Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2013 und
der neuen Stellungnahme vom 30. April 2015 stellt es eine ausreichend aktuelle
Grundlage zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitpunkt
der Delikte dar (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Diesbezüglich ist der vom
Verteidiger angesprochene Rückfall des Berufungsklägers ohne Belang. Auch für
die Befragung des Gutachters hinsichtlich der auszusprechenden Sanktion – unter
Berücksichtigung der bisherigen freiwilligen Therapie und des stattgefundenen
Rückfalls – erweist sich eine Vorladung und Befragung des Gutachters nicht als
notwendig. Zum einen ist in der Verhandlung der Therapeut des Berufungsklägers
ausführlich dazu befragt worden, zum andern ist diesbezüglich der Spielraum aus
faktischen und rechtlichen Gründen ohnehin sehr eingeschränkt, was bei der
Behandlung der entsprechenden Frage noch näher auszuführen sein wird (vgl. E.
6).
1.5 Mit der Berufungserklärung und -begründung hat der
Berufungskläger zudem den Beizug der Akten des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend das Urteil B_4830/2011 vom 26. Juni 2013 beantragt, mit welchem das
Casino Basel wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Berufungskläger sanktioniert
worden ist. Dies sei notwendig, um aufzuzeigen, „in welcher krassen Weise bei
ihm das Sozialkonzept des Casinos Basel versagt hat“. Der Verfahrensleiter hat
mit Verfügung vom 13. Januar 2015 auch diesen Beweisantrag vorbehältlich eines
andern Entscheids durch die Kammer abgewiesen, worauf der Verteidiger den
Antrag in der Verhandlung erneuert hat (Protokoll S. 4). Das besagte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts befindet sich in den Akten (S. 18620 ff.). Hieraus
ergibt sich das Versagen des Sozialkonzepts des Casinos Basel in genügender
Weise, so dass es nicht notwendig ist, zusätzlich die entsprechenden Verfahrensakten
beizuziehen.
1.6 Schliesslich beantragt der Berufungskläger
auch den Beizug seiner Steuererklärungen für die Jahr 1999 bis 2001, woraus
hervorgehe, dass er in diesen Jahren über liquide Vermögenswerte verfügt habe,
so dass er bezüglich der Darlehen, die zulasten der „Scharnierkonten“ an
Stockwerkeigentümergemeinschaften gewährt wurden, jederzeit ersatzfähig gewesen
sei. Auch dieser Antrag ist abzuweisen. Zur Begründung ist auf die
entsprechenden Erwägungen im materiellen Teil dieses Urteils zu verweisen (E. 3.3).
2.1 In materieller Hinsicht beantragt der
Berufungskläger, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung
freizusprechen, soweit es die Erstellung von Liegenschaftsabrechnungen und
Liegenschaftsbuchhaltungen betreffe. Er macht geltend, Art. 251 StGB in der
Variante der Falschbeurkundung sei insofern restriktiv auszulegen, als an die
Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde hohe Anforderungen zu stellen
seien. Die von ihm erstellten Liegenschaftsbuchhaltungen seien nicht
vergleichbar mit der kaufmännischen Buchhaltung einer Aktiengesellschaft,
welcher erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, weil gesetzliche Vorschriften den
Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegten. Bei den in Frage stehenden
Liegenschaftsbuchhaltungen handle es sich bloss um die elektronisch erfasste
Darstellung der finanziellen Abläufe, ohne dass diesbezüglich gesetzliche
Vorschriften zu beachten seien. Sie seien daher keine Urkunden im Sinne von
Art. 251 StGB, so dass deren Verfälschung nicht als Urkundenfälschung strafbar
sei.
2.2 Die Vorinstanz hat sich auf den Standpunkt gestellt,
dass es sich bei einer Liegenschaftsbuchhaltung um eine professionelle
Buchhaltung handle, die aufgrund ihrer objektiven Garantien durchaus geeignet
sei, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Somit ergebe sich die
Beweisbestimmung des Schriftstücks unmittelbar aus dem Gesetz. Es handle sich
daher auch bei der Liegenschaftsbuchhaltung um eine Urkunde im strafrechtlichen
Sinn. Indem der Berufungskläger in den Liegenschaftsbuchhaltungen
Zahlungseingänge fingiert, deliktische Überweisungen auf falschen Konten erfasst
oder Überträge auf das Kontokorrentkonto nicht verbucht habe, habe er den
Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt (Urteil S. 187 f.).
2.3 Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn,
welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die
Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde. Wie
sowohl der Berufungskläger als auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt haben,
erfordert die Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge.
Allgemein gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen
(strafloser) einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung gibt es trotz umfangreicher
Judikatur nicht. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss
vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an
die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer
Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte
schriftliche Lüge wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter
anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 957a (früher: 958) ff. OR
liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138
IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 68 ff.,
84, 87). Die besondere Wahrheitsgarantie erstreckt sich nach der Rechtsprechung
auch auf die freiwillig geführte Buchhaltung der einfachen Gesellschaft, die
nicht auf der gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 957 OR beruht. Der Begriff
der kaufmännischen Buchführung ist ein funktionaler: Eine Buchführung ist dann
eine kaufmännische, wenn sie nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird,
lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage
mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der
Geschäftsjahre ermöglicht, losgelöst davon, ob das betreffende Unternehmen der
Buchführungspflicht unterliegt oder nicht (BGE 125 IV 17E. 2b/aa S. 26 f.). Wird
eine Buchhaltung freiwillig nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchhaltung
geführt, ist sie ebenso wie diese sowohl bestimmt als auch geeignet, Tatsachen
von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23). Die in
diesem Sinne zu verstehende kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile
sind Urkunden gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, hat der Berufungskläger als diplomierter Immobilientreuhänder die
Liegenschaftsbuchhaltungen und die Jahresabrechnungen der von ihm verwalteten
Stockwerkeigentümergemeinschaften nach den Grundsätzen der kaufmännischen
Buchhaltung geführt. Dies zeigt sich beispielhaft an den Fällen C.20 („C___“)
und C.21 („[…]“), in welchen der Berufungskläger Manipulationen an den
Liegenschaftsbuchhaltungen zugestanden hat (S. 9824, 9385). Hier liegen
die Bilanz- und Erfolgsrechnungen per 2007 resp. 2008 vor (Akten S. 9804
ff, 10044 ff, 9617 ff). Die Bilanzen stellen die formellen Abschlüsse der
Buchführung dar. Sie geben verbindlich Auskunft über das vorhandene Vermögen
und können durch Vergleich von Aktiven und Passiven einen Gewinn oder Verlust
ausweisen. Die vorliegenden Bilanzen zeichnen ein nachvollziehbares Bild der
Liegenschaftsverwaltung zum Stichtag und haben gegenüber den
Liegenschaftseigentümern eine Beweis- und Informationsfunktion. Da derartige
Bilanzen nur von geschulten Fachpersonen erstellt werden können, haben die
Liegenschaftseigentümer, welche in den meisten Fällen diese Vorkenntnisse nicht
mitbringen, die Aufgabe dem Berufungskläger als diplomiertem
Immobilientreuhänder übertragen. Dies war denn auch ein wesentlicher Bestandteil
des Verwaltungsvertrags, den der Berufungskläger mit den einzelnen
Stockwerkeigentümergemeinschaften abgeschlossen hat (Akten S. 9436 Ziff.
1.11; S. 9759 Ziff. 1.7). Auch dieser Umstand deutet auf eine erhöhte
Glaubwürdigkeit der erstellten Bilanzen hin. Die Liegenschaftsbuchhaltung wurde
in Form einer doppelten Buchführung erstellt, mit entsprechenden
Buchungsvorgängen auf der Soll- und Habenseite. Eine solche
Liegenschaftsbuchhaltung weist sämtliche Züge einer kaufmännischen Buchhaltung
auf. Sie ist daher geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Damit bestanden vorliegend objektive Garantien für die Richtigkeit des Inhalts
der Liegenschaftsabrechnungen, unabhängig davon, dass
Stockwerkeigentümergemeinschaften als einfache Gesellschaften nicht zur kaufmännischen
Buchführung verpflichtet sind. Ob die Abrechnungen mit einem elektronischen
Buchhaltungsprogramm oder von Hand erstellt wurden, ist nicht relevant. Die vom
Berufungskläger zur Verschleierung seiner Veruntreuungen vorgenommenen
Manipulationen an diesen Buchhaltungen und Liegenschaftsabrechnungen stellen
Falschbeurkunden im Sinne von Art. 251 StGB dar. Die entsprechenden Schuldsprüche
sind daher zu bestätigen.
3.1 Im Weiteren beantragt der Berufungskläger, er sei vom
Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung freizusprechen, soweit es
Überweisungen vor der Eröffnung des Casinos Basel im Oktober 2003 betreffe. Er
macht geltend, die fraglichen Überweisungen seien insbesondere Vorschussüberweisungen
(Darlehensgewährungen) an neu von ihm verwaltete STWEG gewesen, welche der
Überbrückung bis zum Eingang der Beitragszahlungen der Stockwerkeigentümer
gedient hätten. Soweit solche Vorschüsse ab Konten von anderen Kunden der Z____
AG erfolgt seien, habe nie die Gefahr einer Schädigung bestanden. Der Vorwurf
der Veruntreuung sei auch deshalb nicht haltbar, weil seitens des
Berufungsklägers Ersatzbereitschaft und jederzeit Ersatzfähigkeit bestanden
habe, wie aus den Steuererklärungen und -veranlagungen für die Jahre 1999-2001,
deren Beizug er beantragt hat, ersichtlich sei. Auch seitens der Z____ AG habe
Ersatzbereitschaft und -fähigkeit bestanden.
3.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, auch
diese Transaktionen seinen deliktisch erfolgt. Gerade der Umstand, dass die
Eigentümer der durch die „Darlehen“ belasteten Konten über dieses Vorgehen
nicht informiert worden seien, weise auf ein „Gemauschel“ hin. Zudem sei die Z____
AG damals nicht genügend liquid gewesen, um für die so entstandenen Lücken zu
einzuspringen. Dort, wo das Geld wieder zurücküberwiesen worden sei, habe es
sich faktisch um ein Nullsummenspiel für die Geschädigten gehandelt.
Demgegenüber fliesse das Geld dort in den Deliktsbetrag, wo der sogenannte
Vorschuss nicht mehr zurücküberwiesen worden sei. Zu Gunsten des
Berufungsklägers hat die Vorinstanz in Fällen, wo sehr zeitnah eine Ein- und
Auszahlung veranlasst worden sei, angenommen, dass es sich um Fehlüberweisungen
und deren Korrektur gehandelt habe (Urteil Ziff. 3.2.1.2 und 3.2.1.3, S. 167
f.).
3.3 Diesen Erwägungen ist grundsätzlich zu
folgen. Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der
Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des
Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27). Der Berufungskläger
durfte als Verwalter der STWEG aus den fraglichen Konten lediglich Ausgaben für
die jeweilige STWEG zu bezahlen. Darüber hinaus war er als Treuhänder ihrer
Konten verpflichtet, den Treugebern die entsprechenden Vermögenswerte ständig
zu erhalten (Werterhaltungspflicht; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28). Er durfte daraus
keine Darlehen an andere STWEG gewähren oder anderweitig damit wirtschaften. Aus
der umschriebenen Tathandlung, der Vereitelung eines obligatorischen Anspruchs
des Treugebers, ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der
Veruntreuung von Vermögenswerten im Weiteren ein Vermögensschaden. Veruntreuung
kann nur vorliegen, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen
Anspruchs des Treugebers zumindest gefährdet (Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 138 N 110 f.; zur
Vermögensgefährdung als Vermögensschaden: BGE 122 IV 279). Der subjektive
Tatbestand der Veruntreuung erfordert Vorsatz und ein Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung „bereichert sich
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer sie verwendet, ohne
fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen“ (BGE 133 IV 21 E.
6.1.2 S. 27). Ersatzfähigkeit und Ersatzwille müssen somit kumulativ gegeben
sein.
Dass der Berufungskläger den neuen
Kunden nicht aus Geldern der Firma oder aus seinen privaten Konten Darlehen
gewährte, sondern hierfür auf die Konten anderer STWEG und damit auf fremdes
Vermögen zugriff, und dass er diese Vorschüsse auch wieder aus Guthaben anderer
STWEG zurückbezahlte, zeigt, dass er gar nicht gewillt war, seine eigenen
Vermögenswerte oder jene der Z____ AG für Darlehen oder deren Rückzahlung zur
Verfügung zu stellen. Ob grundsätzlich Ersatzfähigkeit aus eigenen Konten oder
jenen der Z____ AG vorlag, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden,
so dass sich der beantragte Beizug der Steuerunterlagen des Berufungsklägers
erübrigt. Dass die Z____ AG zumindest im Jahr 1999 nicht genügend liquid war,
hat der Berufungskläger im Übrigen selbst zugestanden und angegeben, dass dies
der Grund sei, warum er solche Vorschüsse aus den Konten anderer STWEG bezahlt
habe (Akten S. 2953). Zudem erlangt der Täter dort, wo er jederzeit sofort
leisten können muss, unabhängig von der Fähigkeit und Bereitschaft, später
Ersatz zu leisten, eine vorübergehende Bereicherung und macht sich strafbar,
wenn er das Anvertraute in eigenem oder fremdem Nutzen verwendet (BGE 118 IV 27
E. 3a S. 29 f.).
3.4 Nachfolgend sind die in diesem
Zusammenhang angefochtenen Positionen (Berufungsbegründung S. 6) einzeln zu
beurteilen:
3.4.1 Betreffend den Betrag von CHF 12‘500.–
(Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 1 und 2) macht der Berufungskläger geltend,
dass die STWEG D____ ein neues Mandat gewesen sei. Da die ersten Akontozahlungen
dieser STWEG nicht rechtzeitig eingetroffen, aber dringend Zahlungen für diese
Gemeinschaft zu erledigen gewesen seien, habe er „in bester Absicht“ am 28. Mai
1999 CHF 12‘500.– vom „Scharnierkonto der E____“ vorgeschossen (Akten S. 2953,
18752). Am 17. Juni 1999 erfolgte die Rückzahlung des Vorschusses (Akten S. 3233).
Mit Bericht vom 3. Juni 2012 stellte die Staatsanwaltschaft – in Bezug auf die
STWEG D____ – fest, dass die Laufnummer 1304 (Rückzahlung der CHF 12‘500.–) in
dubio nicht deliktisch sei, weshalb dieser Betrag vom Gesamtdeliktsbetrag in
Abzug zu bringen sei (Akten S. 2986). Fraglich ist jedoch, ob die entsprechende
Belastung des Kontos der E____ als Veruntreuung zu werten ist. Zwar war der
Berufungskläger nicht berechtigt, ohne ausdrückliches Einverständnis des
Berechtigten ein Darlehen aus diesem Konto zu gewähren. Angesichts des Umstands,
dass die Rückzahlung innert drei Wochen und damit zeitnah erfolgte und der
Betrag nicht allzu hoch ist, ist indessen im Zweifel anzunehmen, dass die
Durchsetzung des obligatorischen Anspruchs des Berechtigten nicht gefährdet
war. Damit ist diese Darlehensgewährung entgegen dem erstinstanzlichen Urteil
(S. 181) mangels eines Vermögensschadens nicht als Veruntreuung zu qualifizieren.
3.4.2 Die Überweisung von CHF 5‘369.15
(Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 3) im Fall STWEG D___ ist bereits vom
Strafgericht als später korrigierte Fehlüberweisung und daher als nicht
deliktisch beurteilt und vom Gesamtdeliktsbetrag abgezogen wurde (AS C.3.1 Nr.
1302, Urteil S. 17, 170). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.4.3 Mit Blick auf die CHF 50‘000.–, welche
am 14. Dezember 2001 vom Konto der STWEG F____ abgebucht wurden (Berufungsbegründung
S. 6 Ziff. 4; AS C.4.1, Laufnummer 10400), hat der Berufungskläger ausgesagt,
er habe das Geld für das grosse Projekt Bahnhof Ost gebraucht. In der Bilanz
sei der Betrag als Forderung gegenüber Dritten aufgeführt worden. Die
Berechtigten der STWEG F___ hätten von diesem Darlehen nichts gewusst (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 18752). Der Betrag wurde erst am 9. April 2003 von der
Z____ AG zurücküberwiesen (AS C.4.1, Laufnummer 10401). Anders als im
vorerwähnten Fall war der obligatorische Anspruch der Berechtigten bezüglich
dieses grossen Betrags in diesen 16 Monaten massiv gefährdet, zumal die Z____
AG zu jener Zeit – wie der Berufungskläger zugestanden hat (erstinstanzliches
Protokoll, Akten S. 18752) – finanziell auf schwachen Füssen stand. Eine
vorübergehende Vermögensschädigung ist eingetreten. Diese Darlehensgewährung
ohne Wissen und Einwilligung der Berechtigten erfüllt daher sowohl objektiv als
auch subjektiv den Tatbestand der Veruntreuung, so dass das angefochtene Urteil
diesbezüglich zu bestätigen ist.
3.4.4 Die gleichen Überlegungen gelten auch
für die CHF 70‘000.–, die am 6. Februar 2001 vom Konto der Liegenschaft […] abgebucht
und dem Konto der STWEG G___ gutgeschrieben wurden (Berufungsbegründung S. 6
Ziff. 5; AS C.23.1, Laufnummer 10900). Zurückbezahlt wurde das Darlehen nach 4½
Monaten, am 21. Juni 2001 (a.a.O., Laufnummer 10901). Namentlich angesichts der
Höhe des Betrags ist auch hier von einer erheblichen Gefährdung des Anspruchs
der Berechtigten und damit mit der Vorinstanz von einer Veruntreuung auszugehen.
3.4.5 Im Weiteren hat der Berufungskläger am
20. Mai 1999 vom „Scharnierkonto“ der E____ CHF 15‘000.– (nicht CHF 150‘000.–,
wie in der Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 6 wohl irrtümlich angegeben ist)
auf das Konto der STWEG H____ überwiesen (AS C.42.2, Laufnummer 1298). Die
Rücküberweisung erfolgte erst über sechs Jahre später, am 25. Juli 2005
(a.a.O., Laufnummer 1540). In dieser langen Zeit war der obligatorische
Anspruch des Berechtigten massiv gefährdet, so dass der erstinstanzliche
Schuldspruch wegen Veruntreuung auch diesbezüglich zu bestätigen ist.
3.4.6 In Bezug auf die CHF 10‘000.–, die dem
Konto der E____ am 1. März 2001 zugunsten des Kontos des STWEG C____ belastet
und von diesem am 10. Mai 2001 zurücküberwiesen wurden (Berufungsbegründung
S. 6 Ziff. 7; AS C.42.2, Laufnummern 1351 und 1356), macht der Berufungskläger
zutreffend geltend, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Belastung
beim Konto der STWEG C____ als nicht deliktisch bezeichnet hat (Bericht vom 9.
September 2012, Akten S. 9426). Er hält fest, dass ihm in Bezug auf das Konto
der STWEG C____ deliktische Überweisungen erst ab dem 23. September 2005
vorgehalten werden. Das ist richtig. Wenn die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil (S. 175) unter dem Titel der STWEG C____ ausführt, dass dieses
Darlehen von CHF 10‘000.– als deliktisch anzusehen sei, so ist dies
zumindest ungenau, da dabei allenfalls eine Veruntreuung zu Lasten des Kontos der
E____ vorläge. Aber auch bezüglich des Kontos der E____ ist vorliegend keine
Veruntreuung anzunehmen, da angesichts des nicht allzu hohen Betrags und der
zeitnahen Rückzahlung im Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass der
Anspruch des Berechtigten nicht gefährdet war.
3.4.7 Die am 22. März 2002 dem Konto E____
belastete Summe von CHF 50‘000.– (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 8; AS
C.42.2, Laufnummer 1371) ging an das Grossprojekt Bahnhof Ost und wurde nie
zurückbezahlt. Diesbezüglich liegt nicht nur eine Gefährdung, sondern sogar eine
definitive Vereitelung des obligatorischen Anspruchs vor. Auch die übrigen
Voraussetzungen der Veruntreuung sind sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht klar gegeben, so dass diesbezüglich der erstinstanzliche
Schuldspruch zu bestätigen ist.
3.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich drei der von der Verteidigung monierten Überweisungen als nicht
deliktisch herausgestellt haben (CHF 12‘500.–, CHF 5‘369.15 und CHF 10‘000.–).
Die vier grösseren Beträge (zweimal CHF 50‘000.–, 70‘000.– und CHF
15‘000.–) sind jedoch deliktischer Natur. Daraus ergibt sich entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers, dass dieser bereits vor Eröffnung des
Spielcasinos nicht korrekt mit fremdem Geld umgegangen ist und „Mauscheleien“
begangen hat, die als Veruntreuung zu qualifizieren sind.
4.1 Schliesslich beantragt der
Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung
zum Nachteil von B____ (AS C.47), soweit es einen über CHF 200‘000.–
hinausgehenden Schaden betreffe. Er macht wie bereits vor der Vorinstanz
geltend, er habe mit B____ eine Rückzahlungsvereinbarung und eine
Schuldanerkennung über CHF 662‘561.75 vereinbart. Diese Summe habe er bis auf
einen Restbetrag von CHF 200‘000.– abbezahlt, so dass nur noch ein Schaden von
CHF 200‘000.– offen sei. Es sei daher nicht zulässig, von einem offenen Schaden
von CHF 374‘186.10 auszugehen, wie es die Vorinstanz tue.
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine zivilrechtliche
Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der Geschädigten über die
Rückzahlung eines bestimmten Schadens habe keinen Einfluss auf das
strafrechtliche Verfahren. Der inkriminierte Sachverhalt sei – einschliesslich
der einzelnen deliktischen Transaktionen – vollumfänglich erstellt und auch gar
nicht bestritten, so dass vom angeklagten Deliktsbetrag in Höhe von CHF
866‘0747.25 und einem offenen Schaden von CHF 374‘186.10 auszugehen sei (Urteil
S. 181 f.).
4.3 Diesen Erwägungen ist zu folgen. Der strafrechtlich
relevanten Transaktionen im Gesamtbetrag von CHF 861‘947.25 sind unbestritten
und nachgewiesen, wofür auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann. Dass der Berufungskläger schon im Untersuchungsverfahren die Höhe des
Deliktsbetrags unter Hinweis auf die Schadensberechnung der Geschädigten
bestritten hat (Akten S. 15417, 15321 ff. 15327, 15336 ff.), steht dem nicht
entgegen. Vor Strafgericht hat der Berufungskläger geschildert, wie die
Rückzahlungsvereinbarung zwischen ihm und der Geschädigten zustande gekommen
ist: Sie habe festgestellt, dass unrechtmässige Bezüge passiert seien, und ihn
damit konfrontiert. Sie habe darauf bestanden, dass er eine Schuldanerkennung
unterschreibe, welche auf „CHF 600‘000 und etwas“ gelautet habe. Bis zu dem
Tag, als die Staatsanwaltschaft gekommen sei, sei schon so viel
zurückgeflossen, dass nur noch rund CHF 200‘000.– offen gewesen seien (Akten
S. 18764 f.). Offensichtlich ist die Geschädigte in der von ihr
ausgearbeiteten Schuldanerkennung von einem andern Betrag ausgegangen als die
Staatsanwaltschaft. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel den, dass
sie – anders als die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht in seinem
diesbezüglich nicht angefochtenen Urteil (S. 166 f.) – die vereinbarten
Honorarzahlungen an den Berufungskläger mit dessen Schuld verrechnet hat. Was
auch immer der Grund gewesen sein mag, die zivilrechtliche Vereinbarung hat keinen
Einfluss auf den strafrechtlich relevanten Deliktsbetrag.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass
zwischen Deliktsbetrag und (offenem) Schaden zu unterscheiden ist. Selbst wenn
nur noch ein Schaden von CHF 200‘000.– offen wäre, würde das somit nicht zu
einem Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung bezüglich des
darüber hinaus gehenden Deliktsbetrags führen, wie es der Berufungskläger
beantragt.
5.1 Was die Sanktion und Strafzumessung
betrifft, beantragt der Berufungskläger, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von
4¾ Jahren sei auf eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren zu reduzieren,
davon 2½ Jahre mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es sei
zudem eine ambulante Behandlung anzuordnen und der unbedingte Teil der
Freiheitsstrafe sei zugunsten dieser Behandlung aufzuschieben. Zur Begründung
dieses Antrags verweist er zunächst auf die neuere neurobiologischen Forschung und
Neukategorisierung der Glücksspielsucht. Es sei demnach entgegen dem Gutachten
von einer verminderten Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen. Sodann habe das
Sozialkonzept des Spielcasinos Basel versagt, was ebenfalls strafmindernd zu
berücksichtigen sei. Entlastend sei auch in Rechnung zu stellen, dass sein
gesamtes soziales Umfeld zusammengebrochen sei. Schliesslich sei sicherzustellen,
dass die ambulante Therapie weitergeführt werden könne, da der Berufungskläger
nicht aus dem Vertrauensverhältnis zum jetzigen Therapeuten herausgerissen werden
solle.
5.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine
Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5¼ Jahre. Sie begründet dies in erster Linie
damit, dass der Berufungskläger weder Aufklärungsarbeit geleistet noch Reue
gezeigt habe. Darüber hinaus sei dem Strafzumessungsfaktor des erneuten
Delinquierens während der laufenden Strafuntersuchung zu wenig Beachtung
geschenkt worden. Der Berufungskläger habe nur das zugegeben, was ihm schwarz
auf weiss ohnehin habe nachgewiesen werden können. Zudem habe er trotz seines Teilgeständnisses
immer wieder Drittpersonen für seine Verfehlungen verantwortlich gemacht, seien
dies Revisionsstellen, Bankmitarbeiter oder schliesslich das Casino Basel,
welche ihn nicht am Geldspiel gehindert habe.
5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist
bei der Strafzumessung vom schwersten Delikt, vorliegend der qualifizierten
Veruntreuung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe,
auszugehen und die Deliktsmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der qualifizierten
sowie der mehrfachen Veruntreuung wiegt angesichts des sehr hohen
Deliktsbetrags von rund 6 Millionen Franken, der langen Deliktsdauer, des
seinen Kunden gegenüber begangenen massiven Vertrauensbruchs und des raffinierten
und planmässigen Vorgehens objektiv sehr schwer. Daran ändern die leichten
Modifikationen im vorliegenden Urteil betreffend Überweisungen im Jahr 1999
nichts. Wegen des krassen Vertrauensmissbrauchs gegenüber seinem
Geschäftspartner und des Umstands, dass seine Delinquenz schliesslich zum
Konkurs der gemeinsamen Firma geführt hat, wiegt auch die mehrfache qualifizierte
ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Z____ AG schwer. Im Einzelnen
kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen auf S. 189 f. des
angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die zusätzlich begangenen Urkundenfälschungen
und die Misswirtschaft fallen dagegen weniger stark ins Gewicht.
5.5
5.5.1 Bei den subjektiven Tatkomponenten ist
zunächst auf die Spielsucht des Berufungsklägers einzugehen, welche Ursache für
die massive Zunahme der Delinquenz ab Eröffnung des Casinos Basel im Oktober
2003 war, auch wenn zuvor schon einige Veruntreuungen stattgefunden haben.
Das psychiatrische Gutachten vom 23.
Juni 2010 (Akten S. 13 ff) kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger zum
Zeitpunkt der Taten an „pathologischem Glücksspiel“ nach ICD-10 gelitten habe.
Dieses pathologische Spielen sei aus psychiatrischer Sicht als mittelschwere
Störung zu bewerten. Allerdings seien dadurch weder die
Unrechtseinsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit in forensisch-psychiatrisch
relevantem Ausmass beeinträchtigt gewesen. Die Verteidigung hat hinsichtlich
dieser beiden Punkte im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung nochmals
Fragen aufgeworfen, welche mit Zusatzgutachten vom 3. Mai 2013 (S. 18479)
beantwortet worden sind. Die Diagnose des pathologischen Spielens mit Suchtkomponente
bewirke an sich keine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit,
genau wie die Diagnose einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit per se keine forensisch
relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach sich ziehe – es sei denn,
andere Faktoren wie mittelschwere bis schwere Intoxikation zur Tatzeit oder die
Kombination mit anderen psychischen Störungen bedingten eine die forensisch-psychiatrische
Schwelle überschreitende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Weder bei
stoffgebundenen noch bei nicht stoffgebundenen Süchten lasse sich also mit der
Diagnose alleine eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit begründen. Wenn
man Geld als „Suchtstoff“ betrachte, dann käme das Beschaffen von Geld durch
den Berufungskläger in gewissem Sinne einer „Beschaffungsdelinquenz“ gleich.
Beschaffungsdelinquenz könne sich aber nur dann beeinträchtigend auf die
Steuerungsfähigkeit auswirken, wenn der Betroffene körperliche Entzugserscheinungen,
wie sie typischerweise bei Abhängigkeit von Alkohol oder Opiaten auftreten, bekämpfen
müsse oder wenn er aus Angst vor einem unmittelbar zu erwartenden körperlichen
Entzug handle, wenn also das Ausbleiben der Suchtstoffzufuhr bei einem
süchtigen Betroffenen ein so empfindliches Übel hervorrufe, dass ihm im
Vergleich mit einem nichtsüchtigen Konsumenten erheblich weniger
Handlungsspielraum zu Verfügung stehe. Grundlage für die Beurteilung sei die psychopathologische
Beeinträchtigung zur Tatzeit. Diese müsse schwer sein, also Defizite bewirken,
wie sie vergleichbar infolge forensisch relevanter krankhafter psychischer
Störungen eintreten, damit die forensisch-psychiatrische Schwelle zur
leichtgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als überschritten
angesehen werden könne. Im vorliegenden Fall könne dies für die dem Berufungskläger
angelastete nicht legale Beschaffung von Geld nicht dargestellt werden. Es
könne keine gravierende, den Defiziten einer relevanten psychischen Störung
gleichwertige, psychopathologische Beeinträchtigung festgestellt werden, so
dass das Vorliegen einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit für die
Tatzeit nicht bejaht werden könne.
In seiner – aufgrund des Hinweises des
Verteidigers auf die neue Forschung und Einstufung der Glücksspielsucht im
DSM-5 – kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung eingeholten ergänzenden
Stellungnahme vom 30. April 2015 (ad acta) hat der Gutachter ausgeführt, es
treffe zu, dass ein gewisser Paradigmenwechsel stattgefunden und bestimmte
Verhaltenssüchte, die bisher zu den Störungen der Impulskontrolle gerechnet
worden seien, nun in die Nähe der stoffgebundenen Süchte gerückt würden. So
werde im DSM-5 das pathologische Spielen zusammen mit den substanzgebundenen
Süchten in die Kategorie „Substance-Related and Addictive Disorders“ eingereiht,
was in ähnlicher Weise auch für die per 2017 geplante ICD-11-Klassifikation
geplant sei. Grund dafür sei, dass bei der Glücksspielsucht dieselben
Belohnungszentren im Gehirn aktiviert würden wie bei substanzbezogenen Störungen.
Wie bei den stoffgebundenen Süchten gebe es aber viele Abstufungen des
Glücksspiels, von einfacher „Leidenschaft“ über riskante und schädliche
Verhaltensmuster bis hin zum Abhängigkeitssyndrom. Die Rekategorisierung der
Spielsucht in den psychiatrischen Klassifikationssystemen bedinge daher keine
automatische Veränderung der Beurteilung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Nur wenn sich für die beurteilenden Tatzeiten gravierende psychische
Beeinträchtigungen feststellen liessen, könne die Schwelle zur leichtgradig
vermindertet Steuerungsfähigkeit als überschritten angesehen werden. Beim
Berufungskläger seien für in Tatzeiten keine schweren psychischen Funktionsbeeinträchtigungen
nachweisbar, weder akute noch überdauernde, aufgrund derer er sein problematisches
Verhalten nicht hätte unterbrechen können. Sein freier Wille sei nicht durch
eine schwere psychische Störung forensisch relevant beeinträchtigt gewesen.
Zwar sei durchaus nachvollziehbar, dass die Handlungs- und
Entscheidungsfreiheit des Berufungsklägers durch den süchtigen Charakter seines
Spielens gegenüber der eines nicht süchtigen Spielers in einem gewissen –
geringen – Masse vermindert gewesen sei, und auch das „Chasing“ (Verlusten bzw.
Gewinnen hinterherjagen) habe wahrscheinlich eine wichtige motivationale Rolle
gespielt, aber seine Spielsucht habe nicht den Rang einer so schweren
psychischen Störung erreicht, dass eine wenigstens leichtgradig verminderte
Steuerungsfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 StGB bejaht werden könne.
Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar,
so dass ihnen uneingeschränkt gefolgt werden kann. Es ist daher davon
auszugehen, dass beim Berufungskläger zwar eine erhebliche Glücksspielsucht von
langer Dauer vorlag, welche auch zu psychopathologischen Beeinträchtigungen
führte und eine gewisse Verminderung seiner Handlungs- und
Entscheidungsfreiheit zur Folge hatte, dass diese aber nicht den
forensisch-psychiatrisch entscheidenden Schweregrad erreichten, der zu einer
Tangierung der Steuerungsfähigkeit führen kann. Eine Strafmilderung aufgrund von
Art. 19 StGB kann deshalb nicht gewährt werden. Im Rahmen der allgemeinen
Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB hat die Vorinstanz die Spielsucht
des Berufungsklägers jedoch zu Recht strafmindernd berücksichtigt.
5.5.2 Das Sozialkonzept des Spielcasinos
Basel hat im vorliegenden Fall offensichtlich versagt. Das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Urteil B_4830/2011 vom 26. Juni 2013 (Akten S. 18620) das Casino
deswegen zu einer Sanktion von rund 3 Millionen Franken verurteilt. Es ist dabei
von einem mittelschweren Verstoss gegen das Spielbankengesetz (Sozialkonzept)
ausgegangen. Der Berufungskläger macht geltend, dass dies strafmindernd zu
berücksichtigen sei, da bei rechtzeitigem Eingreifen des Casinos nie ein so
hoher Deliktsbetrag bzw. ein so immenser Schaden hätte entstehen können. Zwar besteht
der Zweck des Sozialkonzepts darin, gefährdete Spieler vor einem sozialen oder
finanziellen Absturz zu bewahren, und nicht darin, eventuelle Straftaten,
welche solche Spieler zur Bestreitung ihrer Spielsucht begehen, zu verhindern. Ein
Mitverschulden des Casinos im strafrechtlichen Sinn liegt daher nicht vor. Da
eine Straftat jedoch nicht eine isolierte Erscheinung im Leben eines Täters
darstellt, sondern in seine gesamte Lebensführung eingebettet ist, ist es
angezeigt, auch Umstände ausserhalb des eigentlichen Tatbereichs zu
berücksichtigen, sofern sie für den Schuldumfang bedeutsam sind und damit zur
Ermittlung der schuldgerechten Strafe dienen können (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht 1, 3. Auflage
2013, Art. 47 N 12). Hätte das Casino, wie es gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
erforderlich gewesen wäre, Ende November 2005 eine Spielsperre angeordnet,
hätte der Berufungskläger möglicherweise nicht weiterdelinquiert, so dass die
Delikts- und Schadenssumme in diesem Fall weitaus geringer gewesen wäre. Das
Versagen des Casinos ist daher leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
5.5.3 Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz (Urteil S. 190 f.) ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass A____
nicht kooperationsbereit gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. In seiner ersten Einvernahme am 18. November 2008 hat der
Berufungskläger seine Taten auf ersten Vorhalt hin grundsätzlich zugestanden
und erklärt, wie er mit den beiden Scharnierkonten „E____“ und „C____“ seine
deliktischen Transaktionen durchführen konnte (Akten S. 957). Dieses
grundsätzliche Geständnis hat er in der zweiten Einvernahme wiederholt und die
Taten detaillierter geschildert (Akten S. 1030). Bis zur Anklage fünf Jahre
nach der entscheidenden Anzeige hat die Staatsanwaltschaft Akten im Umfang von
rund 18‘000 Seiten zusammengestellt. Es kann dem Berufungskläger nicht vorgeworfen
werden, dass er über die unzähligen unrechtmässigen Transaktionen über einen Zeitraum
von rund acht Jahren nicht aus dem Stegreif detailliert Auskunft geben konnte.
Auch durfte er gewisse Transaktionen aus seiner Sicht als nicht deliktisch
bestreiten, ohne dass ihm dies als mangelnde Kooperation anzulasten wäre.
Sodann ist es verständlich, dass er Gründe für diese massive Delinquenz resp.
das Fehlen von Kontrollmechanismen suchte. In seinem Schlusswort in den
Verhandlungen beider Instanzen hat er sich ausdrücklich bei den Geschädigten,
Revisoren, Stockwerkeigentümern und Geschäftspartnern entschuldigte und die
volle Verantwortung für seine Taten übernommen (Akten S. 18773;
zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Dass der vorliegende Wirtschaftsfall mit 74
Faszikeln erstinstanzlich an einem einzigen Verhandlungstag abgehandelt werden
konnte, war nur aufgrund der Kooperation des Berufungsklägers möglich (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 190 f.). Es kann deshalb den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafzumessung nicht gefolgt werden. Vielmehr
sind mit der Vorinstanz die Kooperation, das Geständnis und die Reue und
Einsicht des Berufungsklägers strafmindernd zu berücksichtigen.
5.5.4 Die von der Verteidigung ausführlich
geschilderten sozialen Probleme, die Ächtung und Brandmarkung durch Personen
aus seinem Umfeld und von Seiten der Geschädigten, die Trennung von seiner Frau
und die beruflichen Schwierigkeiten mögen allesamt zutreffen, doch sind
derartige negative Folgen schwerer Delinquenz mit derart vielen Geschädigten nichts
Aussergewöhnliches. Die genannten Umstände können sich daher nicht
strafmindernd auswirken, zumal der Berufungskläger seine deliktische Tätigkeit
begann, als er bereits verheiratet und Familienvater sowie in einem günstigen
sozialen Umfeld eingebettet war. Er wusste somit, was auf dem Spiel stand. Eine
Berücksichtigung kann umso weniger stattfinden, als der Berufungskläger in der
Zwischenzeit – trotz langjähriger suchtspezifischer Therapie und hängigem
Strafverfahren – erneut in gleicher Weise delinquiert hat (vgl. Sistierungsverfügung
Staatsanwaltschaft Zürich vom 31. März 2014). Zwar liegt diesbezüglich noch
kein rechtskräftiges Urteil vor, doch kann auf Grund des Geständnisses des
Berufungsklägers (S. 18696, 18738) davon ausgegangen werden, dass ein krasser
Rückfall in einschlägige Vermögensdelinquenz mit einem Schaden von rund CHF
300‘000.– vorliegt. Ein solches Verhalten lässt sich – auch angesichts der vom
Berufungskläger als Motiv geltend gemachten Erpressung und unter Berücksichtigung
der Ausführungen des Therapeuten in der zweitinstanzlichen Verhandlung, wonach
Rückfälle bei der Therapie der Spielsucht nicht aussergewöhnlich seien
(Protokoll S. 5) – kaum noch erklären, geschweige denn entschuldigen. Dieser
Rückfall ist daher belastend in Rechnung zu stellen.
5.5.5 Eine leichte Strafminderung erscheint
schliesslich aufgrund des langen Zeitablaufs seit den ersten Delikten im Jahre
1999, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bereits nahe an der
Verjährung waren, gerechtfertigt
5.6 Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung von einer
Einsatzstrafe von 5½ Jahren ausgegangen, welche sie unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände auf 4¾ Jahre reduziert hat. Im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum
Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei
stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (Trechsel/Affolter-Eijsten,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2013, Art. 47 N 40). Vorliegend seien folgende Präjudizien des Appellationsgericht
als Vergleichsurteile angeführt:
AGE 371/1997 vom 26.
November 1997: Gewerbsmässiger Betrug mit einer Deliktssumme von 58,66
Millionen Dollar (zum damaligen Kurs 132 Millionen Franken). Viele Geschädigte
verloren ihre gesamten Ersparnisse, der Täter war beharrlich und unbelehrbar,
zeigte keine Reue und Einsicht, war allerdings strafempfindlich infolge seines
Alters: 5 Jahren Zuchthaus (nach Rückweisung vom Bundesgericht mit AGE vom 17.
März 1999 infolge der Verjährung verschiedener Delikte auf 4¾ Jahre reduziert).
AGE 378/2001 vom
30.Oktober 2002: Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei.
Krasser Rückfall, Deliktsbetrag mehrere Millionen Franken: 4 Jahre Zuchthaus.
AGE 352/2005 vom 22.
November 2006: Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, mehrfache gewerbsmässige
Geldwäscherei: Deliktsbetrag ca. 1 Million Franken, professionelles Vorgehen,
Rückfall: 28 Monate Gefängnis.
AGE 333/2005 vom 31. Mai
2006: Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache
Urkundenfälschung. Deliktsbetrag CHF 700‘000, unverfrorenes und
berechnendes Vorgehen, krasser Vertrauensmissbrauch, Kunden um einen grossen
Teil ihres Vermögens geprellt, einschlägige Vorstrafen: 22. Monate Gefängnis.
AGE 379/2003 vom 24. Mai 2005:
Mehrfache Veruntreuung, Gesamtdeliktsbetrag 1,35 Millionen Franken,
raffiniertes Vorgehen, Machtposition ausgenutzt: 16 Monate Gefängnis bedingt.
AGE AS.2010.144 vom 29.
August 2012: Gewerbsmässiger Betrug, Deliktsbetrag 60 Millionen DM, 622
Geschädigte: 6 Jahre Freiheitsstrafe.
AGE SB.2012.23 vom 4.
September 2013: Gewerbsmässiger Betrug und mehrfacher Pfändungsbetrug:
Deliktsbetrag 3,8 Millionen Franken, langjährige Delinquenz mit hoher
krimineller Energie, grosse Anzahl Geschädigter: 3½ Jahre Freiheitsstrafe.
Der Berufungskläger verweist zudem auf
zwei Urteile des Bezirksgerichts Zürich, welche im abgekürzten Verfahren
ergangen waren. Mit Urteil vom 4. Januar 2012 wurde ein spielsüchtiger ehemaliger
Bankdirektor wegen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von 5 Millionen Franken zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (NZZ vom 5.
Januar 2012; Berufungsbegründungbeilage 1). Ein anderer Banker, welcher als
Kundenberater 19,5 Millionen Franken veruntreut hatte, um Kunden vor Verlusten
zu bewahren, wurde in Berücksichtigung dieser „altruisitischen“ Motivationslage
lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (NZZ vom
4. April 2012).
Im Vergleich mit den Präjudizien des
Appellationsgerichts – die angeführten Zürcher Urteile können mangels genauer
Kenntnisse der Umstände nicht als massgebend erachtet werden – erweist sich die
von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von 5½ Jahren Freiheitsstrafe als
zu hoch. Angemessen erscheint vielmehr eine Einsatzstrafe von 4½ Jahren. Diese
ist unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5.5 aufgeführten Umstände auf 3¾
Jahre zu reduzieren. Ein teilbedingten Strafvollzug ist bei dieser
Strafhöhe nicht möglich.
6.1 Die Verteidigung beantragt die Anordnung einer
ambulanten Massnahme unter Aufschub des unbedingten Teils der Strafe (welcher
nach dem Gesagten die ganze Strafe von 3¾ Jahren betrifft).
6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den
Vollzug einer zugleich mit einer ambulanten Massnahme ausgesprochenen unbedingten
Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ein
solcher Aufschub muss nach konstanter Rechtsprechung aber Ausnahmecharakter
haben. Die ambulante Behandlung darf nicht als Mittel eingesetzt werden, um dem
Strafvollzug zu entgehen, wo die Voraussetzung eines bedingten Vollzugs nicht
gegeben sind. Der Strafaufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung
hinreichend rechtfertigen. Er ist nur anzuordnen, wenn eine tatsächliche
Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten
Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich vermindert würde, und kommt
umso weniger in Betracht, je schwerer die Straftaten und je leichter die
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten ist. (BGE 129 IV 161 E. 4-1
S. 63, 4.3 S. 167, E. 5.2 S. 167; Heer,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 63 N 39).
6.3 Im vorliegenden Fall liegen keine
Ausnahmegründe vor, welche den Aufschub der Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren rechtfertigen
könnten. Die Therapie könnte für den Strafvollzug unterbrochen und bei
Vollzugslockerungen resp. der bedingten Entlassung wieder aufgenommen werden,
sofern dies dannzumal noch notwendig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Strafvollzug zunichte
gemacht würde. So wird im Gutachten vom 23. Juni 2010 angeführt, der
Berufungskläger könne im Falle des Strafvollzuges haftbegleitend
psychotherapeutisch betreut werden. Eine derartige Behandlung könne die laufende
ambulante spezifische Therapie aber nicht ersetzen, diese müsste nach der
Haftentlassung fortgesetzt werden (Akten S. 46). Es ist in diesem Zusammenhang
auch darauf hinzuweisen, dass die seit Jahren andauernde Therapie den Berufungskläger
nicht vor einem massiven Rückfall bewahren konnte. Ergänzend ist auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil (Akten S. 194 f.) zu verweisen. Ein
Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Therapie kommt daher nicht in
Frage.
Unbestritten ist, dass die
Durchführung resp. die Weiterführung der laufenden ambulanten Massnahme die
Gefahr weiterer Delikte senken wird (vgl. Gutachten Akten S. 44 ff.;
Therapiebericht Akten S. 18685; Auss. Therapeut zweitinstanzliches Protokoll S.
5). Da eine spezialisierte Therapie, wie sie der Berufungskläger benötigt, im
Strafvollzug indessen nicht durchgeführt werden kann, erübrigt sich auch die
Anordnung einer haftbegleitenden Massnahme, wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat (Urteil S. 195).
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass
der Berufungskläger – bei einer Reduktion seiner Strafe um ein Jahr auf 3 ¾
Jahre – zu rund einem Fünftel obsiegt. Die ordentlichen Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens sind ihm daher nur teilweise, im Umfang einer
reduzierten Gebühr von CHF 1‘200.–, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Auf die Bemessung des dem amtlichen
Verteidiger auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen
Obsiegens des Berufungsklägers keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE
SB.2012.75 vom 11. April 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Dem amtlichen Verteidiger ist
daher ein Honorar von CHF 12‘000.– zuzüglich die geltend gemachten Auslagen und
8 % MWST aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich
jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die
Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der
Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 %
obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung bloss 80 % der zugesprochenen Entschädigung.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A____
wird der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Veruntreuung,
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der
mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und
verurteilt zu 3¾ Jahren Freiheitsstrafe,
in
Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 251 Ziff. 1,
165 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Es
wird festgestellt, dass folgende (nicht im Urteilsdispositiv aufgeführten)
erstinstanzlichen Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind:
Anklagepunkt C 18:
Freispruch von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung,
Anklagepunkte C 56.14 und
C 56.15: Freisprüche von der Anklage der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung.
In
Bezug auf die Zivilforderungen, die Verfügung über das Kostendepot sowie den
Kostenentscheid wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 12‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.50, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 968.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 10‘462.60 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr.
Jeremy Stephenson lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den
Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben.