Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.30
URTEIL
vom 9.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B____ sel. Beschwerdeführerin
2
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 400 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2015
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Weiterführung der superprovisorischen Massnahme
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Januar 2015 wurde für B____(Beschwerdeführerin
2) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) errichtet, C____ zum Beistand ernannt sowie im Rahmen der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die konkreten Aufgaben des
Beistandes bestimmt. Als Einzelentscheid vom 5. Februar 2015 ordnete die KESB
eine superprovisorische Massnahme an, in welcher der Beschwerdeführerin 2 der
Zugriff auf ihre verschiedenen Konten entzogen und dem Beistand das Zugriffs-
und Verfügungsrecht übertragen wurde. Die superprovisorische Massnahme wurde
bis Ende Februar 2015 befristet.
Mit Schreiben
vom 16. Februar 2015 hat die Tochter und Beschwerdeführerin 1 gegen den
Einzelentscheid betr. der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme vom 5.
Februar 2015 sowie den KESB-Entscheid vom 29. Januar 2015 Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde KESB erhoben und die Aufhebung der Anordnung beantragt. Die
KESB hat das Schreiben am 17. Februar 2015 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht
weitergeleitet.
Am 27. Februar
2015 hat die KESB die Weiterführung der superprovisorischen Massnahme gemäss
dem Entscheid vom 5. Februar 2015 mit Einzelentscheid verfügt. Hiergegen hat
sowohl die Beschwerdeführerin 1 am 6. März 2015 wie die Beschwerdeführerin 2
(undatiert, am 6. März 2015 per Einschreiben versandt) Beschwerde am
Verwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Beistandschaft verlangt. Am
13. März 2015 ist die Beschwerdeführerin 2 verstorben.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Nach
§ 13 VRPG ist zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Tochter der von
der Verbeiständung betroffenen Beschwerdeführerin 2 sowie durch die Tatsache,
dass sie von dieser finanziell unterstützt wurde, vom Entscheid der KESB
persönlich betroffen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die
Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert.
2.1 Gemäss
Art. 399 Abs. 1 ZGB endet die Beistandschaft mit dem Tod der betroffenen
Person. In casu ist die Beschwerdeführerin 2 verstorben, während das Verfahren
vor Verwaltungsgericht hängig war. Ein Entscheid in der Sache ist nicht mehr
möglich, da das Anfechtungsobjekt, nämlich die im KESB-Entscheid vom 29. Januar bzw.
27. Februar 2015 verfügte Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 sowie der
als vorsorgliche Massnahme verfügte Entzug der Zugriffsrechte auf die Konten,
von Gesetzes wegen weggefallen ist.
2.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012
E. 3.1 und 3.3).
Auf die Erhebung
von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird infolge
Gegenstandslosigkeit des Rekurses abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Kosten wird
umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.