Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.27
ENTSCHEID
vom 12.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigte
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Mai 2015
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 3. August 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete im Herbst 2014 ein Strafverfahren gegen
A____ wegen Betrugs. Am 3. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte polizeilich
angehalten und in Haft genommen, welche seither vom Zwangsmassnahmengericht
periodisch verlängert wurde. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft gegen A____
am 5. Mai 2015 Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs erhoben, wobei die Anklageschrift
von total 22 Geschädigten und einem Deliktsbetrag von total CHF 540‘000.–
ausgeht, wovon CHF 115‘000.– auf vollendete und CHF 425‘000.– auf
versuchte Betrugstaten entfallen sollen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Mai 2015 wurde Sicherheitshaft über den Beschuldigten auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 3. August 2015, angeordnet.
Dagegen hat dieser rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge bzw. unter
Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 auf
Abweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung der Haft über den Beschuldigten
bis zur Hauptverhandlung. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3.
Juni 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015
E. 3, HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; vgl. auch Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 14 m.w.H.). Diese Vermutung ist
vorliegend nicht umgestossen worden, richtet sich die Beschwerde doch
ausschliesslich gegen die Annahme des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr.
Demnach ist hier gestützt auf die Anklageschrift vom 5. Mai 2015
(Akten Band 6, S. 1429 ff.) von einem dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen
Betrugs auszugehen.
4.1 Der
vom Zwangsmassnahmengericht zugrunde gelegte Haftgrund der Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch
„schwere Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit anderer erheblich gefährden
würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Diese Bestimmung
ist nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn und Zweck und gestützt
auf den französischen Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass es
sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“ handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_81/2012 E. 3.2 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 E. 4.2
vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie HB.2014.24
vom 11. August 2014 E. 4.2). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr
bezweckt, die beschuldigte Person an der Begehung weiterer strafbarer
Handlungen zu hindern, und dient überdies dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E.
2.2 S. 7). Auch nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist die Wiederholungsgefahr ein
zulässiger Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85, 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte
begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss
sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Anordnung oder
Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach
der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer
Natur sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I
270 E. 2.2 S. 276; 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 3.1; Forster, Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 9). Ausserdem ist
dabei nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderlich, dass
durch die befürchteten Verbrechen oder schweren Vergehen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet würde. Dies ist nicht nur bei Straftaten gegen Leib und
Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen der Fall; vielmehr
können auch schwere Vermögensdelikte, vor allem Serienbetrug, gewerbsmässiger Betrug,
Raub und bandenmässiger Diebstahl, geeignet sein, die Sicherheit anderer erheblich
zu gefährden (BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5; 1B_379/2011 vom 2.
August 2011 E. 2.9; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N. 14 und Fn. 63).
4.2 Bei
der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen
Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der
Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten
insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist. Dabei müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus
einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können entgegen
der vorliegend geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers bzw. dessen
Verteidigung vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die
Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens
bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; AGE HB.2011.3 vom 11. März 2011
E. 6.2; Forster, a.a.O., Art. 221
StPO N 15; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 StPO N 36; Schmid,
Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 StPO N 12). Da
die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut verübt worden sein müssen, genügt
diesbezüglich jedoch ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86;
AGE HB.2011.3 vom 11. März 2011 E. 6.2). Es muss vielmehr mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die
Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dieser
Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_512/2012
E. 4.2 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2011.20 vom 13. Juli 2011 E. 5.1; Schmid, a.a.O.; Forster, a.a.O.; Hug/Scheidegger,
a.a.O.). Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme
von Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu
beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.
4.3 Im
Falle des Beschwerdeführers ist aufgrund der Beweislage zu erwarten, dass
zumindest die Mehrzahl der Anklagesachverhalte als nachgewiesen beurteilt und
er des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt werden wird. Er ist auch schon
früher in gleicher Weise vorgegangen und daher wegen gewerbsmässigen Betrugs bestraft
worden. Selbst wenn jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
von einer solchen Verurteilung im hängigen Strafverfahren ausgegangen werden
könnte, wäre der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Es ergibt sich
nämlich schon aufgrund der Vielzahl der rechtskräftig gewordenen Vorstrafen des
Beschwerdeführers, die fast ausschliesslich wegen Vermögensdelikten ergangen
sind, dass bei ihm ein ausserordentlich hohes Risiko der Begehung gleichartiger
Straftaten besteht. So weist sein Vorstrafenregister (Strafakten Band 1, S.
12 ff.) für die letzten rund 17 Jahre unzählige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten
auf, vornehmlich wegen (gewerbsmässigen) Betrugs, und sind deswegen
Freiheitsstrafen von insgesamt fast 10 Jahren Dauer ausgesprochen worden. Die
letzten diesbezüglichen Verurteilungen datieren vom 5. März 2008
(30 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts Zürich), vom 17.
Dezember 2009 (6 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Untersuchungsamts
Uznach) und vom 7. März 2013 (3 Jahre Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt). Dabei fällt auf, dass sich die Zeiten des Strafvollzugs
mit jenen der Delinquenz zum Teil überschneiden, indem er z.B. die mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2013 als gewerbsmässigen Betrug
beurteilten Taten in der Zeit vom 30. Juni 2009 bis 18. März 2012 begangen hat
und demnach in der gleichen Phase, in welcher er die Freiheitsstrafe von 6
Monaten gemäss Urteil des Untersuchungsamts Uznach vom 17. Dezember 2009 (bis
zur bedingten Entlassung am 23. Oktober 2010) und wohl auch den nach Abzug von
642 Tagen Untersuchungshaft verbleibenden Rest der Freiheitsstrafe von 30
Monaten gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. März 2008 verbüssen
musste. Wenn er nun erneut des gewerbsmässigen Betrugs angeklagt ist, wobei die
Deliktsserie vom Juni 2011 bis 3. Oktober 2014 gemäss Anklage wiederum in die
Zeit des letzten Strafvollzugs (mit Electronic Monitoring) und in jene nach der
bedingten Entlassung am 8. Mai 2014 fällt, ist dem Beschwerdeführer allein
schon aufgrund der Vorstrafen eine äusserst ungünstige Rückfallprognose zu
stellen.
Bei den vom
Beschwerdeführer begangenen Betrugsserien handelt es sich um schwere Vermögensdelikte,
so dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, durch seine
Inhaftierung weitere derartige Delinquenz zu verhindern. Ferner stellt die im
Falle einer Freilassung des Beschwerdeführers zu befürchtende Straffälligkeit eine
Gefährdung der Sicherheit anderer Personen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dar, zumal er seit vielen Jahren – d.h. in den Zeiten
zwischen den Strafvollzügen – seinen Lebensunterhalt in wesentlichem
Umfang auf betrügerische Weise bestritten hat und selten einer legalen
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch
der Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach für den Zeitpunkt einer Haftentlassung
des Beschwerdeführers ein Setting „aufgeschient“ sei, mit Wohnmöglichkeit,
Sozialhilfe-Einkommen, regelmässigem Kontakt mit einem Bewährungshelfer und
weiteren Bezugspersonen, sowie die Bereitschaft bestehe, weitere Bedingungen zu
akzeptieren, wie zugewiesene Tätigkeiten anzunehmen und auf Autofahren zu
verzichten. Zum einen wurde in den Jahren 2010 sowie 2014 anlässlich der
bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug jeweils eine
Bewährungshilfe angeordnet (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten Band 1, S. 14,
15), so dass er bereits in der Vergangenheit geeignete Unterstützung hätte in
Anspruch nehmen können, um sich künftig auf legale Weise durchs Leben zu
schlagen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb er sich nicht schon früher an
die Sozialhilfe gewandt hat, wenn er tatsächlich von seinem hochstaplerischen
Lebensstil hätte Abstand nehmen wollen. Dass er dies nicht getan hat, kann wohl
nur dadurch erklärt werden, dass er auf diese Weise nicht genügend Geld erhalten
hätte, um Luxusautos zu steuern bzw. in solchen chauffiert zu werden und in
Hotels abzusteigen. Zum andern sind die Beteuerungen des Beschwerdeführers,
sich weiteren Anordnungen unterziehen zu wollen, angesichts seiner notorischen
Lügengeschichten, mit welchen er sich während vielen Jahren bei den verschiedenen
Geschädigten jeweils Vorteile erschlichen hat, zu wenig glaubhaft und daher
nicht geeignet, zu einer günstigeren Rückfallprognose Anlass zu geben. Zusammenfassend
folgt daher, dass die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen von Fortsetzungsgefahr
ausgegangen ist und dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind,
welche den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abhalten könnten.
In Anbetracht
der Schwere der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten, von denen 22
Geschädigte betroffen sind und bei denen es um einen Deliktsbetrag von total
CHF 540‘000.– geht, sowie angesichts seiner in der Vergangenheit gezeigten
krassen Unbelehrbarkeit, welche in der Vielzahl seiner einschlägigen Vorstrafen
zum Ausdruck kommt, kann die Fortdauer der Haft auch unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht beanstandet werden. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der Dauer der bereits erstandenen Haft von
rund 9 Monaten, hat doch der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs
wegen gewerbsmässigen Betrugs entsprechend der Anklage eine deutlich längere
Freiheitsstrafe zu erwarten. Im Übrigen kann auch sein Einwand, wonach durch
die Inhaftierung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Verteidigungsrechte
massiv beschnitten würden, nichts an der Zulässigkeit der Sicherheitshaft
ändern. Diese Behauptung, welche im Beschwerdeverfahren entgegen der Vorschrift
von Art. 396 Abs. 1 StPO durch den blossen Verweis auf eine Eingabe an das
Zwangsmassnahmengericht vom 11. Mai 2015 ohnehin ungenügend begründet ist,
(vgl. dazu GUIDON; Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 396 StPO N 9c), vermag nicht zu überzeugen. Weshalb der Beschwerdeführer
in Haft nicht die Möglichkeit haben soll, seine Papiere sowie seine
elektronischen Unterlagen zu sichten, will nicht einleuchten, und zudem
beinhalten die gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfe keine Täuschungen der
Geschädigten mittels Schriftstücken, sondern mittels mündlicher
Lügengeschichten und raffiniert inszenierten Auftritten als wohlhabender
Geschäftsmann, wofür keine schriftlichen Unterlagen vorliegen. Unter diesen
Umständen kann sein Anliegen das grosse öffentliche Interesse, ihn an der
Fortführung seines „Geschäftsmodells“ zu hindern, nicht überwiegen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen mit
einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der amtlichen
Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen, auch wenn die Beschwerde unter den gegebenen
Umständen, vor allem aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers,
von Anfang an geringe Erfolgsaussichten gehabt hat. Mangels Vorliegens einer Kostennote
ist der Aufwand der Anwältin zu schätzen, wobei für die beiden kurzen
Rechtsschriften insgesamt 4 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, […], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.