ad 2: mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht) sowie mehrfaches Fahren ohne Führerausweis
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.92
URTEIL
vom 27.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] Berufungsbeklagter
1
[…] Beschuldigter
1
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
und
B____, geb. […] Berufungsbeklagter
2
[…] Beschuldigter
2
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Privatkläger
C____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 28. Mai 2014
betreffend ad 1: versuchte
schwere Körperverletzung
ad 2: mehrfache
Tätlichkeiten, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Führerflucht) sowie mehrfaches Fahren ohne Führerausweis
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 28. Mai 2014 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Zudem wurde er bei seiner
Anerkennung der Genugtuungsforderung des C____ im Betrag von CHF 3‘000.–,
zuzüglich 5% Zins seit dem 18. August 2012, behaftet. Die Mehrforderung des
Opfers von CHF 4‘000.– wurde abgewiesen.
Mit dem selben
Urteil wurde B____ der mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Führerflucht)
sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zweier Tagessätze aufgrund
von zwei Tagen ausgestandenem Polizeigewahrsam, sowie zu einer Busse von CHF
1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Gleichzeitig wurde die gegen B____ am 7. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft
wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis, Fahren ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Vergehen gegen das Waffengesetz,
Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (mehrfache Begehung) und Übertretung nach
Art. 19a BetmG (mehrfache Begehung) neben einer Busse von CHF 800.– bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Anrechnung
eines Tages ausgestandener Untersuchungshaft und Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren, vollziehbar erklärt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie beantragt, A____ sei
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 3
Jahren und B____ sei aufgrund der gegen ihn im erstinstanzlichen Urteil ergangenen
Schuldsprüche zu einer Geldstrafe nicht unter 240 Tages-sätzen zu verurteilen.
In allen übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die
Berufung wurde den Parteien zu Kenntnisnahme zugestellt und es wurde zur
Berufungsverhandlung geladen.
Am 19. Mai 2014
hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin, Bellinzona, B____ wegen eines Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen am 23. April 2014, zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Auch
mit diesem Urteil wurde die mit Strafbefehl vom 7. Februar 2012 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und für
vollziehbar erklärt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
An der Appellationsgerichtsverhandlung
wurden die Berufungsbeklagten zu ihrer Person und zur Sache befragt. Ihre
Verteidiger beantragten mit den mündlichen Berufungsantworten und ihren
Plädoyers je die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils, unter o/e- Kostenfolge und Beibehaltung der amtlichen Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren mit schriftlicher Berufungsbegründung
gestellten Anträgen fest. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen
Strafurteile (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]). Es beurteilt
Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und
formrichtig angemeldete und begründete Berufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten
(vgl. Art. 399 StPO). Gegenstand der Berufung ist einzig die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts betreffend den angeklagten Vorfall vom 18. August 2012 in
Bezug auf die Tat des Berufungsbeklagten 1 sowie die deswegen zu verhängende
Strafe sowie die über den Berufungsbeklagten 2 zu verhängende Strafe.
2.1 Hintergrund
der vorinstanzlichen Verurteilung des Berufungsbeklagten 1 ist der –
grundsätzlich unbestrittene – angeklagte Sachverhalt, wonach der Berufungsbeklagte
1 am Abend des 18. August 2012 C____ (nachfolgend: Opfer) mit einer am
Flaschenhals abgebrochenen Bierflasche ins Gesicht stach, nachdem ihn sein
Freund, der Berufungsbeklagte 2, aufgefordert hatte, diesen zu verprügeln.
Der Berufungsbeklagte 1 kannte das Opfer nicht.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, der zum inkriminierten Zeitpunkt
angetrunkene Berufungsbeklagte 1 habe in dem „insgesamt dynamischen und damit
naturgemäss nicht kontrollierbaren Geschehen“, die von ihm gewollte Stichverletzung
in das Gesicht des Opfers nur mit ungenügender Kontrolle ausüben können,
weshalb er nicht habe abschätzen können, wo genau er sein Opfer treffen werde.
Damit habe er ohne Weiteres in Kauf genommen, das Opfer unter Umständen auch
lebensgefährlich im Halsbereich zu verletzen. Dass das Opfer keine
lebensgefährliche Verletzung erlitten habe, sei einzig einem glücklichen Zufall
zu verdanken. Aus diesem Grund sei der Berufungsbeklagte 1 der versuchten
(eventual)vorsätzlichen Tötung und nicht der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2.3 Erstellt
ist, dass das Opfer zwar eine nicht unerhebliche aber keine unmittelbar lebensgefährliche
Schnittverletzung im Bereich des rechten Kiefers erlitten hat (Gutachten act.
553 ff.; ärztlicher Bericht act. 539). Der Berufungsbeklagte 1 sagte aus, er
habe dem Opfer „ins Gesicht stechen wollen“ (act. 483), er sei dann aber „abgerutscht“
(act. 480). Um eine Tat rechtlich zuzuordnen, bedarf es neben der Kenntnis der
Tatfolgen immer auch einer Klärung der Handlungsabsicht des Täters. Es ist damit
festzustellen, ob der Berufungsbeklagte 1 das Opfer im Grunde töten wollte oder
dessen Tod zumindest in Kauf nahm, mithin welche Tatfolgen sein Vorsatz im Moment
der Ausführung der Tat erfasste. Dabei begeht ein Verbrechen oder Vergehen mit
direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz
ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB, BGE 137 IV 1 S. 4 E.
4.2.3 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund
der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen.
Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem
der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft,
ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs
ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 S. 28 f. E. 3.2.2 m.w.H; 137 IV 1 S. 4 E.
4.2.3; 133 IV 222 S. 225 f. E. 5.3).
2.4 Wie
die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist bei der Ermittlung seines Vorsatzes zu
Gunsten des Berufungsbeklagten 1 davon auszugehen, dass es sich bei dem Stoss
mit der Flasche in das Gesicht des Opfers nicht um einen allzu wuchtigen Schlag
handelte. Auch wenn bereits relativ oberflächliche Verletzungen im Halsbereich
potentiell lebensbedrohlich sein können (IRM Gutachten act. 557), ist das Gefährdungsrisiko
bei einem heftigen Stoss als vergleichsweise höher zu erachten und kann
fehlende Wucht beim Zuschlagen als Hinweis gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes
gewertet werden (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2013 E. 2.5; AGE AS.2011.3 vom 7.
März und 30 Mai 2012 E. 3.6). Zudem traf der Schlag das Opfer einzig im unteren
Gesichtsbereich und damit in unmittelbarer Nähe des Halses, weil sich das Opfer
im Moment des Zuschlagens vom Berufungsbeklagten 1 abwandte. Der Vorinstanz ist
beizupflichten, wenn sie feststellte, dass aufgrund der Gesamtumstände im
Moment der Tathandlung trotzdem kein dynamisches Geschehen vorlag (der
Berufungsbeklagte 2 hatte sich bereits wieder vom Opfer entfernt und das Opfer
unterhielt sich mit einer anderen Person: act. 295) und nicht unbedingt mit
einer Bewegung des Opfers zu rechnen war, auch wenn beim Zuschlagen auf ein bewegliches
Opfer kaum je mit Sicherheit vorausgesehen werden kann, wo dieses getroffen
wird bzw. ob und wie dieses dem Schlag auszuweichen versucht. Gegen die Inkaufnahme
einer potentiell tödlichen Verletzung spricht auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte
1 „nur“ einmal und nicht mehrmals zugeschlagen hat, da sich das Risiko der
Beifügung einer lebensgefährlichen Verletzung bei einem mehrmaligen Zuschlagen oder
Zustechen klarerweise erhöht (BGer 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2). Das
einmalige Zustechen ins Gesicht des Opfers spricht aber auch dafür, dass der
Berufungsbeklagte 1 damit sein Ziel bereits erreicht hatte und dem Opfer nicht
noch grösseres Leid zufügen wollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein
abgebrochener Flaschenhals mit glatter Bruchkannte im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fällen, in denen allerdings mit einem Messer oder einem Metzgerbeil zugeschlagen
wurde, als weniger gefährliches Schlag- bzw. Stichinstrument zu bewerten ist
und deshalb das Risiko der Zufügung einer tödlichen Verletzung als vergleichsweise
geringer erachtet werden muss (vgl. BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E.
1.4, 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012; AGE SB.2013.35). Auch waren die Lichtverhältnisse
entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht schlecht, handelt es sich
beim Theaterplatz doch um einen nachts gut beleuchteten Platz und wurde dies in
der Anklage auch nicht so geschildert. Dass der Berufungsbeklagte 1 zum Tatzeitpunkt
alkoholisiert war, lässt zudem auf ein tendenziell unreflektiertes und enthemmtes
Handeln schliessen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Berufungsbeklagten
1 anzunehmen, dass er damit rechnete, das etwas kleinere Opfer (Opfer 170 cm [act.
556]; Berufungsbeklagter 1 182 cm [act. 193]) – entsprechend seiner
zugestandenen Absicht – ins Gesicht zu treffen, wobei er selbstredend eine
bleibende, eventuell sogar behindernde und entstellende und damit schwere
Körperverletzung in Kauf nahm oder gar anstrebte, nicht aber mit einer
eventuellen Tötung des Opfers rechnete. Dafür spricht auch, dass der
eingetretene Erfolg der geäusserten Absicht entspricht, mithin der
Berufungsbeklagte 1 das Opfer im Gesicht traf, weshalb der Schlag letzten Endes
trotz der unerwarteten Bewegung des Opfers weitestgehend kontrolliert verlief. Es
kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deshalb bei einer Gesamtschau
sämtlicher Tatumstände – zusammengefasst dem nicht allzu heftigen und
einmaligen Zuschlagen mit dem glattkantigen Flaschenhals in einer nicht als
dynamisch zu bewertenden Situation bei guten Lichtverhältnissen auf das Gesicht
des Opfers – nicht der Schluss gezogen werden, dem Berufungsbeklagten 1 habe
sich der Eintritt des Todes als derart wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass
seine Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Der erstinstanzliche
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist folglich zu bestätigen.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft kritisiert auch das für die versuchte schwere Körperverletzung
gemäss Art. 122 StGB dem Berufungsbeklagten 1 auferlegte Strafmass von 15
Monaten Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar), unterlässt aber das Stellen eines
konkreten Strafantrags im Falle gleichbleibender rechtlicher Qualifikation der
Tat. Wohl geht sie mit der Vorinstanz einig, dass das Verschulden des Berufungsbeklagten
1 als schwer zu erachten sei. Doch gewichtete das Strafgericht nach Meinung der
Staatsanwaltschaft das fehlende Motiv (der Berufungsbeklagte 1 kannte das Opfer
gar nicht) und das Nachtatverhalten (der Berufungsbeklagte 1 entfernte sich
unverzüglich vom Tatort und kümmerte sich nicht um das Opfer) zu wenig. Auch
sei die Alkoholisierung des Berufungsbeklagten 1 nicht zu dessen Gunsten zu
werten, zumal aufgrund seiner Flucht überhaupt keine Messwerte vorliegen würden
und die Schwere seiner Alkoholisierung nicht festgestellt werden konnte.
Insgesamt fordert sie sinngemäss das Verhängen einer höheren Strafe auch im
Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs.
3.2 Wie
die Vorinstanz ausführte, richtet sich der Strafrahmen nach Art. 122 StGB, der
eine Sanktion von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. Die belastenden und entlastenden Momente
wurden seitens der Vorinstanz korrekt angeführt, darauf ist zu verweisen. Auch
wenn die zur Tatzeit bestehende Alkoholisierung des Berufungsbeklagten 1 nicht
mit konkreten Messwerten belegt ist, sind seine Angaben dazu glaubhaft und ist
es ausserdem notorisch, dass der Tatort, der Theaterplatz, abends und in der
Nacht von jungen Menschen als Treffpunkt frequentiert und dort viel Alkohol
konsumiert wird. Richtigerweise hat die Vorinstanz aber auch darauf
hingewiesen, dass die Alkoholisierung nicht derart schwer gewesen sein kann,
dass der Berufungsbeklagte 1 überhaupt nicht mehr rational handeln konnte, was
er durch sein Nachtatverhalten – das unverzügliche Ergreifen der Flucht –
bewiesen hat. Eine gewisse Enthemmung und ein erhöhtes Agressionspotential aufgrund
des getätigten Alkoholkonsums sind damit leicht schuldmindernd zu berücksichtigen.
Auch dass es bei einem Versuch blieb und das Opfer letztlich „nur“ eine
einfache Körperverletzung erlitten hat, vermag das Strafmass geringfügig zu
reduzieren. Auch wenn aufgrund der ergriffenen Flucht erst eine aufwändige
Ermittlungsarbeit zur Ergreifung der Täterschaft führte, ist dem Berufungsbeklagten
1 aber insbesondere zu Gute zu halten, dass er seine Tat gestand und diese keineswegs
schönte sondern unumwunden zugab, dass er das Opfer mit dem Flaschenhals im
Gesicht verletzen wollte (act. 480 ff.). Zudem zeigt er aufrichtige Reue indem
er sich beim Opfer entschuldigte und dessen Genugtuungsforderung im Umfang von
CHF 3‘000.– zuzüglich Zins anerkannte.
Da aufgrund des weiten
Strafrahmens der Ermessensspielraum des Gerichts bei der Festlegung der
Sanktion für die (versuchte) Zufügung einer schweren Körperverletzung besonders
gross ist, drängt sich auch ein Abgleich des Strafmasses mit vergleichbaren
Fällen auf. Dabei erweist sich die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe vor
dem Hintergrund der zu berücksichtigenden individuellen Faktoren durchaus als
angemessen (vgl. BGer 6B_275/2010 vom 20. August 2010,6B_71/2012 vom 21. Juni
2012; AGE SB.2011.10 vom 7. September 2011), womit es dabei zu bleiben hat.
3.3 Der
Berufungsbeklagte 1 ist nicht vorbestraft und ist seit der Einleitung des
vorliegenden Verfahrens strafrechtlich nicht weiter aufgefallen. Damit wurde der
Vollzug der Strafe zu Recht aufgeschoben. Allerdings ist der Berufungsbeklagte
1 weiterhin ohne Ausbildung und ohne feste Anstellung. Damit erscheint seine
soziale Situation nicht durchwegs stabilisiert und gefestigt, wenn er auch
geltend macht, nicht mehr dieselben Bekanntschaften zu pflegen, den
Theaterplatz zu meiden und in einer festen Beziehung zu stehen (Prot. HV S. 3).
Vor diesem Hintergrund würde sich ein Abweichen von der praxisüblichen
Festlegung einer Probezeit von zwei Jahren für Ersttäter durchaus
rechtfertigen. Allerdings wird davon abgesehen, da durch die Ergreifung der
Berufung seitens der Staatsanwaltschaft das Urteil des Strafgerichts nicht in
Rechtskraft erwachsen konnte und die angesetzte Probezeit sich damit faktisch
verlängert bzw. diese noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
4.1 Der
Berufungsbeklagte 2 wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 28. Mai 2014 wegen tätlichen
Vorgehens gegen das Opfer am 18. August 2012 und einem Angriff eine Woche vor
diesem Ereignis gegen eine andere Person der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig
befunden. Zusätzlich wurde er wegen weiterer Sachverhalte der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Fahrerflucht)
sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig erklärt und für die
Gesamtheit dieser Delikte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Ausserdem wurde die mit Strafbefehl vom
7. Februar 2012 wegen diverser SVG-Delikte sowie mehrfacher Vergehen und
Übertretungen gegen das BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz (WG, SR
514.54) bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen
widerrufen und vollziehbar erklärt.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft moniert, der Berufungsbeklagte 2 sei zu mild bestraft worden.
Er sei zu einer Geldstrafe von mindestens 240 Tagessätzen zu verurteilen. Die
Vorinstanz habe mit der verhängten Strafe dem Umstand zu wenig Rechnung getragen,
dass der Berufungsbeklagte 2 in Bezug auf die Verstösse gegen das SVG bereits
einschlägig vorbestraft sei, insbesondere bereits eine Vorstrafe wegen Fahrens
ohne Führerschein vorliege. Richtig sei zwar, das Verschulden des Berufungsbeklagten
2 als mittelschwer einzustufen. Gleichzeitig sei aber festzuhalten, dass er mit
seinen Verstössen gegen das SVG die Sicherheit anderer nachhaltig und
schwerwiegend beeinträchtigt habe.
4.3 Die
Vorinstanz erwog bei der Festlegung der Verschuldensschwere zu Recht, dass die
Tendenz des Berufungsbeklagten 2 persönliche Konflikte mit Gewalt zu lösen,
nicht zu tolerieren sei, und er sich in den beiden deswegen zu beurteilenden
Fällen aus nichtigem Anlass zur Ausübung körperlicher Gewalt habe provozieren
lassen, und das wiederholte Fahren ohne Führerausweis eine Gleichgültigkeit
gegen die gesetzliche Ordnung erkennen lasse. In Bezug auf die begangene Führerflucht
kann immerhin leicht schuldmindernd berücksichtigt werden, dass sich der Berufungsbeklagte
2 vor Verlassen des Unfallortes beim angefahrenen E____ nach dessen Verfassung
erkundigte, mithin nicht eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dessen Befinden
an den Tag legte. Mit der Vorinstanz ist dem Berufungsbeklagten auch seine
Geständnisbereitschaft zu Gute zu halten; immerhin hat er zugegeben, mehrmals
ohne Führerschein mit dem Motorrad gefahren zu sein. Das Strafgericht berücksichtigte
bei der Ausfällung des Strafmasses indessen auch, dass sich der Berufungsbeklagte
2 seit dem Vorfall im August 2012 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.
Davon kann heute keine Rede mehr sein, nachdem bekannt ist, dass der Berufungsbeklagte
2 mit Strafbefehl vom 19. Mai 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kanton Tessin
wegen eines Vergehens gegen das WG am 24. April 2014 zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt und mit dieser Verurteilung die Vorstrafe
vom 7. Februar 2012 für vollziehbar erklärt wurde.
4.4 Damit
hat das Berufungsgericht auch das erneute Vergehen des Berufungsbeklagten 2 gegen
das WG, konkret die Einfuhr eines verlängerbaren Schlagstockes von Italien in
die Schweiz, in sein Urteil einzubeziehen und ihn einer Zusatzstrafe zuzuführen
(Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei diese sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen
Gesamtstrafe zur Grundstrafe ergibt (Ackermann,
in Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2013, Art. 49 StGB N 129, 134, 167). Zu
beurteilen ist demnach die Angemessenheit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
und einer Busse von CHF 1‘000.– als Zusatzstrafe zur Sanktion des
Strafbefehls vom 19. Mai 2014. Dabei bleibt es beim für die (hypothetische)
Einsatzstrafe massgebenden Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von maximal
drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 WG, Art. 92 Abs. 2 aSVG, Art. 95
Abs. 1 SVG) sowie der Auferlegung einer Busse (Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 90
Ziff. 1 aSVG). Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz die von ihr ausgesprochene
Strafe direkt vollziehbar erklärt und den aufgeschobenen Vollzug der Vorstrafe
widerrufen hat und nicht, wie dies in vergleichbaren Ausgangslagen der häufigen
Praxis entspricht (und wie dies auch die Tessiner Staatsanwaltschaft gemacht
hat), einzig die neue Sanktion oder die Vorstrafe für direkt vollziehbar erklärte.
Eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen, erhöht um 30 Tagessätze aufgrund der Deliktsmehrheit
sowie die Verurteilung zu Zahlung einer Busse von CHF 1‘000.– erscheinen vor
dem Hintergrund des gleichzeitigen Vollzugs der Vorstrafe angemessen. Dass ein
Teil dieser Sanktion – namentlich 40 Tagessätze – als bedingt vollziehbar,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, ausgesprochen wurde, ist vom
Appellationsgericht als Zweitgericht nicht abzuändern, weshalb dem Berufungsbeklagten
2 diesbezüglich durch die Beurteilung seiner Straftaten durch zwei Gerichte
eine Besserstellung widerfährt (vgl. dazu Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 177). Das Urteil der Vorinstanz ist damit auch im
Strafmass betreffend den Berufungsbeklagten 2 zu bestätigen, wobei die Sanktion
als Zusatzstrafe auszusprechen und die bedingt vollziehbare Vorstrafe aus dem
Strafbefehl vom 7. Februar 2012 nicht mehr zu widerrufen ist, da dies
bereits die Tessiner Strafbehörden getan haben.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die Staatsanwaltschaft. Für das
Berufungsverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Den amtlichen Verteidigungen
ist ein Honorar entsprechend den dazu eingereichten Honorarnoten aus der
Gerichtskasse zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 28. Mai
2014 betreffend den Berufungsbeklagten 2, B____, wird im Schuldpunkt bestätigt
und der Berufungsbeklagte 2 wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Tessin, Bellinzona, vom 19. Mai 2014 zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tage Polizeigewahrsam, und zu
einer Busse von CHF 1‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Freiheitsstrafe, verurteilt.
Im Übrigen wird das Urteil des
Strafgerichts vom 28. Mai 2014 bestätigt.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsbeklagten 1, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 1‘940.– und ein
Auslagenersatz von CHF 15.70, zzgl. 8% MWST von CHF 156.45, aus der Gerichtskasse
bezahlt.
Der amtlichen Verteidigerin des
Berufungsbeklagten 2, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 1‘300.– und ein
Auslagenersatz von CHF 15.45, zzgl. 8% MWST von CHF 105.25, aus der Gerichtskasse
bezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben.