Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.236
URTEIL
vom 21.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger ,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. Oktober 2014
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs wegen verspäteter
Rekursanmeldung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2014 widerrief das Migrationsamt Basel-Stadt die
Niederlassungsbewilligung der aus der Dominikanischen Republik stammenden A____
(Rekurrentin). Auf den am 22. Oktober 2014 der Post übergebenen gegen den
Widerruf erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 27. Oktober 2014 mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid richtet sich der mit Eingabe vom 3. November 2014
erhobene Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. November
2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Verfügung
vom 24. November 2014 wurde die Rekurrentin aufgefordert, bis zum 15. Dezember
2014 einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten, widrigenfalls der Rekurs
dahinfallen würde. Gleichentags wurde das JSD aufgefordert, dem Gericht den
Zustellnachweis der per A-Post Plus versandten und im vorinstanzlichen
Verfahren angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2014 zu
edieren. Mit Verfügung vom 26. November 2014 wurde der Rekurrentin in der Folge
eine Frist bis zum 15. Dezember 2014 gewährt, um zur entsprechenden Eingabe des
JSD bzw. dem Zustellnachweis Stellung zu nehmen und ihre Rekursbegründung zu
ergänzen; die Rekurrentin hat diese Verfügung bei der Post nicht abgeholt und
die Frist ungenutzt verstreichen lassen.
In teilweiser
Gutheissung eines Gesuchs der Rekurrentin um Ratenzahlung, eingegangen am 5. Dezember
2014, wurde ihr mit Verfügung vom gleichen Tag gestattet, den Kostenvorschuss
in vier monatlichen Raten zu je CHF 200.–, zahlbar per 15. Dezember 2014,
15. Januar 2015, 16. Februar 2015 und 16. März 2015, zu leisten. Diese
Verfügung konnte der Rekurrentin erst am 18. Dezember 2014 zugestellt werden.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V.m. § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Die Rekurrentin ist vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat.
Fraglich ist zunächst,
ob die Rekurrentin den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat. Mit Verfügung
vom 5. Dezember 2014 wurde der Rekurrentin bewilligt, den Kostenvorschuss in
vier monatlichen Raten à je CHF 200.– zu leisten, wobei die erste Rate per 15.
Dezember 2014 fällig werden sollte. Der Rekurrentin wurde diese Verfügung am
10. Dezember 2014 zur Abholung innert Frist bis zum 17. Dezember 2014 gemeldet
und ihr am 18. Dezember 2014 zugestellt. In der Folge hat sie erst auf den
Fälligkeitstermin der zweiten Rate am 15. Januar 2015 eine erste Zahlung
geleistet. Aufgrund der erst nach Ablauf der ersten Fälligkeitsrate erfolgten
Zustellung der Verfügung wäre ihr aber eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene
Frist bewilligt worden, weshalb nicht von einer Säumnis gemäss § 30 Abs. 2 VRPG
und dem Dahinfallen des Rekurses ausgegangen werden kann. Es ist auf den Rekurs
daher einzutreten.
3.1 Zur
Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids verweist die Vorinstanz auf
die zehntägige Frist seit Eröffnung der Verfügung zur Anmeldung des Rekurses
bei der Rekursinstanz nach § 46 OG sowie auf die am 11. Oktober 2014
erfolgte Zustellung der Verfügung, mit welcher der Rekurrentin die
Niederlassungsbewilligung entzogen und ihre Wegweisung verfügt wurde. Bei
dieser Ausgangslage habe die Frist am 21. Oktober 2014 geendet und sei die am
22. Oktober 2014 der Post übergebene Rekursanmeldung zu spät erfolgt. Diese
Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
3.2 Die
Vorbringen der Rekurrentin, dass sie die Verfügung „mit der normalen Post“ erst
am 16. Oktober 2014 in Empfang genommen habe und, hätte sie die Verfügung
früher erhalten, entsprechend gehandelt hätte, überzeugen nicht. Tatsächlich
wurde der Rekurrentin die Verfügung per A-Post Plus zugestellt. Durch diese
Form der Zustellung gelangt ein Schreiben direkt in den Briefkasten oder ins
Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich
bestätigen müsste. Dies hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Folge, dass die Rekursfristen bereits am Tag nach der ordnungsgemässen
Zustellung und nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den
Adressaten zu laufen beginnen (BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015
E. 2.2 und 2.4 mit weiteren Hinweisen). Im Unterschied zur herkömmlichen
Post werden A-Post Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen, was die
elektronische Sendungsverfolgung im Internet („Track & Trace“) von der
Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht. Wie das Bundesgericht festgestellt
hat, kann eine empfangende Person, die sich über das genaue Zustellungsdatum im
Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten
Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen
Suchsystems ermitteln oder – mangels eines Internetanschlusses – das Zustellungsdatum
auch bei der Post oder der eröffnenden Behörde in Erfahrung bringen (BGer
2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; VGE VD.2013.76 vom
4. Dezember 2013). Solches Nachforschen ist dem Adressaten einer Verfügung
aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zuzumuten (BGer
2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Auch das Verwaltungsgericht hat
sich bereits ausführlich mit der Zulässigkeit und den Wirkungen einer
Zustellung per A-Post Plus auseinandergesetzt und die oben dargelegten Grundsätze
bestätigt (vgl. VGE VD.2014.129 vom 2. Oktober 2014 und VD.2014.216 vom 9. Februar
2015).
3.3 Es
folgt, dass, selbst wenn die Rekurrentin die Sendung erst am 16. Oktober 2014
bemerkt hat, dies ihr in Bezug auf den Fristenlauf nicht helfen kann. Aus dem
in den Akten befindlichen Zustellnachweis der Post („Track & Trace“) ergibt
sich eine Zustellung der Verfügung am 11. Oktober 2014. Bei Postaufgabe
der Rekursanmeldung am 22. Oktober 2014 war die 10-tägige Frist somit schon
abgelaufen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten
ist.
Was die
Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung ferner vorbringt, erschöpft sich im Zitieren
von Gesetzesbestimmungen aus dem Straf- und Zivilprozessrecht, die vorliegend
offensichtlich keine Anwendung finden. Das öffentliche Prozessrecht kennt gerade
keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung von Verfügungen gegen einen von
der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis. Dies gilt sowohl für
das kantonale Recht (vgl. OG und VRPG) wie auch für das Bundesrecht. Schliesslich
ist der Rekursbegründung und den Akten auch nichts zu entnehmen, was eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand erlaubte.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten von CHF
800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.