Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.116
ENTSCHEID
vom 22.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. August 2014
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 6. August 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Anschluss an eine
durchgeführte Einvernahme die erkennungsdienstliche Erfassung von A____ an,
worauf dieser einer entsprechenden Behandlung unterzogen wurde. Dagegen erhob A____
am 18. August 2014 Beschwerde ans Appellationsgericht und beantragte, der
Befehl der erkennungsdienstlichen Erfassung sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die entsprechenden erkennungsdienstlich
erhobenen Daten zu vernichten, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
hat sich mit Eingabe vom 1. September 2014 vernehmen lassen und beantragt, es
sei – soweit überhaupt ein solches vorliege – auf das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde unter o/e
Kostenfolge abzuweisen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 3. November 2014
repliziert. Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG
257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Die Beschwerde ist entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.
2.1 Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Erfassungen
zur Verfügung steht (Guidon, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 393 StPO N 10, S. 2947). Fraglich und zu prüfen ist jedoch
vorliegend, ob bezüglich der angefochtenen Verfügung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
vorliegt, da die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Akten bereits erfolgt
ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verfügungsbegründung
entnehmen lässt, die fraglichen Massnahmen seien „für die Sachverhaltsabklärung
beziehungsweise für allfällige spätere Verbrechen sachdienlich“. Das
Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall erwogen, da es bei den zur Debatte stehenden
Massnahmen darum gehe, allfällige zukünftige Delikte des Beschwerdeführers zu
beweisen, komme dem angefochtenen Entscheid eine über das Strafverfahren
hinausgehende Bedeutung zu (BGer 1B_57/2013 vom 2.7.2013, E. 1.5). Entsprechend
ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei
ungenügend begründet. Dazu ist festzuhalten, dass die
erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO in einem
schriftlichen und kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Mit dieser Regelung
wird angestrebt, dass die Massnahme aktenkundig gemacht wird „und damit
nachvollziehbar erscheint“ (Werlen,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 261 StPO N 5). Die vorliegend angefochtene
Verfügung nennt den zur Debatte stehenden Straftatbestand der Gewalt und
Drohung gegen Beamte. Unter dem Titel „angeordnete Massnahme“ wird
festgehalten: „Erkennungsdienstliche Erfassung: Feststellung Körpermerkmale und
Herstellung Abdrücke von Köperteilen (Art. 260 Abs. 1 StPO)“. Als Begründung
für diese Massnahme wird ausgeführt, die betroffene Person werde eines
Verbrechens oder Vergehens beschuldigt und die Massnahme sei „für die
Sachverhaltsabklärung beziehungsweise allfällige spätere Verfahren notwendig“
(Verfügung vom 6. August 2014, bei den Akten).
Damit wird
einerseits nicht klar, welche konkreten Massnahmen die erkennungsdienstliche
Erfassung beinhaltet. Vor allem aber wird der Zusammenhang zwischen diesen Massnahmen
und der angeführten „Sachverhaltsabklärung“ bzw. den „allfälligen späteren
Verfahren“ nicht dargelegt. Anders als etwa bei einem Diebstahl, wo notorisch
ist, dass für die Überführung des Täters der Vergleich bzw. die Erhebung von
Fingerabdrücken relevant ist, ist ein derartiger Zusammenhang bei den vorliegend
zur Debatte stehenden Delikten auch nicht per se ersichtlich. Die „Sachverhaltsabklärung“
des aktuellen Delikts bedurfte angesichts der Aufzeichnung des Telefongesprächs
mit der Steuerverwaltung und der Geständigkeit des Beschwerdeführers keiner
erkennungsdienstlichen Erfassung mehr. In welcher Hinsicht eine solche bei „allfälligen
späteren Verfahren“ – wobei in der Verfügung nicht angegeben wird, welcher Art
– sachdienlich sein soll, wird sodann nicht ausgeführt. Die nicht nur knapp,
sondern vor allem sehr allgemein gehaltenen Formulierungen in der angefochtenen
Verfügung, welche grösstenteils in einer reinen Übernahme des Gesetzestextes
bestehen, vermögen in dieser Hinsicht nichts zu erhellen. Die durchgeführten
Massnahmen erscheinen deshalb nicht nachvollziehbar im geforderten Sinne. Damit
ist die Begründung der Verfügung ungenügend.
Auch bei materieller
Prüfung ist eine erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend nicht
gerechtfertigt.
3.1 Mit
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO wird die Abklärung
von Personen zur Zuordnung und zum Ausschluss bereits begangener und
zukünftiger Straftaten bezweckt. Festzuhalten ist, dass erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten einen Eingriff in das Recht auf
persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach
Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sein (BGE 136 I 87 E. 5.1). Dies wird für
den vorliegenden Bereich durch Art. 197 StPO konkretisiert, wonach
Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Selbst wenn
die Wahrheit sich nur mithilfe von Zwangsmassnahmen ermitteln lässt, muss von
einem Grundrechtseingriff abgesehen werden, wenn Eingriffszweck und
Eingriffswirkung nicht in einer vernünftigen Relation stehen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch et. al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, Art. 197 StPO, N 20, m. H. a.
BGE 133 I 81 und 134 I 218).
3.2 Wie
bereits erwogen wird in der Verfügung nicht begründet, weshalb die erkennungsdienstliche
Erfassung durchgeführt wurde. Auch bei materieller Betrachtung sind keine
Situationen denkbar, für welche vorliegend eine erkennungsdienstliche Erfassung
notwendig sein könnte: Der Beschwerdeführer ist bisher stets im Zusammenhang
mit Gewalt und Drohung gegen Beamte straffällig geworden. Auch das vom
Strafgericht im Verfahren SB.2014.9 eingeholte Gutachten der UPK vom 25. Juli
2013 stellt ausdrücklich fest, beim Beschwerdeführer sei das Rückfallrisiko für
Delikte dieser Art erhöht. In Bezug auf solche Delikte aber besteht keine
Gefahr, den Beschwerdeführer später nicht identifizieren zu können – handelt es
sich dabei doch um Taten, bei welchen der Beschwerdeführer den Beamten
gegenüber persönlich Drohungen äussert oder Gewalt anwendet. Inwiefern eine
erkennungsdienstliche Erfassung zur Identifikation des Täters hier notwendig
sein soll, ist nicht ersichtlich. Damit erscheint eine solche Massnahme weder
als geeignet noch als erforderlich zur Sachverhaltsermittlung im Rahmen
künftiger Delikte und damit nicht als verhältnismässig. Wenn die Staatsanwaltschaft
sich – unter Berufung auf einen Teil der Lehre – auf den Standpunkt stellt,
angesichts des geringen Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen sei selbst
eine Abnahme bei Verdacht hinsichtlich einer Deliktsart möglich, bei der die
fragliche Massnahme konkret nichts bringe (vgl. Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft, Ziff. 3; mit Hinweis auf Schmid,
Praxiskommentar StPO, Rz 5 ff.), so kann ihr darin nach dem Gesagten nicht gefolgt
werden.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO nicht
erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb auch unter diesem Aspekt gutzuheissen.
Gemäss den
obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, die
entsprechenden erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu vernichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
//: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2014 aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
die Daten der mit der entsprechenden Verfügung erhobenen erkennungsdienstlichen
Massnahmen zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.