Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.10
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ GmbH Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegnerin
1
[…]
c/o […]
C_____ Beschwerdegegnerin
2
[…],
c/o […]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. Dezember 2014
betreffend Abweisung der
Prosekutionsklage (Definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts)
Erwägungen
Die
Beschwerdeführerin A_____ GmbH hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 3. Dezember 2014 betreffend Prosekutionsklage Beschwerde erhoben.
Den von ihr verlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin innert der
gesetzten Frist nicht bezahlt. Auch innert Nachfrist, die ihr unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt wurde, hat
sie nicht gezahlt. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber kann auf die Auferlegung
von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird auf die Auferlegung von
Gerichtskosten verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.