Appeal not entered due to unpaid cost advance

BEZ.2015.10Obergericht28.05.2015Inadmissible

Zusammenfassung

A_____ GmbH appealed against the Basel-Stadt civil court president’s decision dismissing its action concerning definitive registration of a construction lien. The Appellationsgericht held that the appellant did not pay the requested cost advance within the deadline or the additional grace period, despite warning of the consequences under Art. 101(3) CPC. The court therefore did not enter into the appeal. In view of the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichtleistung des Kostenvorschusses nach angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel. Wird der verlangte Vorschuss weder innert Frist noch innert unter Säumnisandrohung gesetzter Nachfrist bezahlt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln; eine materielle Prüfung findet nicht statt. Die Kostenauflage kann ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen unterbleiben (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2015.10

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____ GmbH Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B_____ Beschwerdegegnerin 1

[…]

c/o […]

C_____ Beschwerdegegnerin 2

[…],

c/o […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 3. Dezember 2014

betreffend Abweisung der Prosekutionsklage (Definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts)

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin A_____ GmbH hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2014 betreffend Prosekutionsklage Beschwerde erhoben. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht bezahlt. Auch innert Nachfrist, die ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt wurde, hat sie nicht gezahlt. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

cost advancenon-entryappealdefaultconstruction lien