Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.17
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Januar 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Wiederherstellung der Frist
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl vom 25. August 2014 wegen Drohung und Tätlichkeit zu einer Busse verurteilt.
Dagegen erhob sie am 1. September 2014 Einsprache, worauf sie von der
Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Da sie die Vorladung
am 8. Dezember 2014 nachweislich entgegennahm, in der Folge aber am 16.
Dezember 2014 nicht zur Einvernahme erschien, erliess die Staatsanwaltschaft
mit gleichem Datum eine Verfügung, wonach die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2
StPO als zurückgezogen gelte. Ein von A____ beim Appellationsgericht gestelltes
und zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitetes Gesuch um
Wiederherstellung der Frist wies diese mit Verfügung vom 21. Januar 2015 –
welche A____ am 26. Januar 2015 zugestellt wurde – ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 5. Februar 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die
Wiederherstellung der versäumten Frist verlangt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar
2014, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2015 auf Wiederherstellung
der Frist betreffend die verpasste Einvernahme abgewiesen worden ist. Gegen die
Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist
nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet, in: Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Die Beschwerdeführerin ist von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Gemäss Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist- und formgemäss
eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs.
1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die
Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des
Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
2.2 Da
die Beschwerdeführerin nach erfolgter Einsprache nicht zur Einvernahme
erschien, ist der Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 2 – wonach die Einsprache
als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme
unentschuldigt fernbleibt – in Rechtskraft erwachsen. Der Rückzug der
Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust, eine weitere
Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung
der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Das Erfordernis des
erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge gegeben.
2.3 Erforderlich
für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist ist sodann, dass die
betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst
bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine
Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie
Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es der Betroffenen unmöglich machten,
einen Termin zu wahren (Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-schen StPO,
Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch zur restriktiven
Praxis des Appellationsgerichts AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3.1
mit weiteren Hinweisen).
Die
Beschwerdeführerin hat in ihrem Wiederherstellungsgesuch an die Staatsanwaltschaft
geltend gemacht, sie habe es aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sowie
Arbeitsstress und einer Verletzung am Bein verpasst, den Einvernahmetermin wahrzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem ablehnenden Entscheid zutreffend
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Nigeria mit 16 Jahren
verlassen habe und nach Österreich gezogen sei. Sie sei österreichische
Staatsbürgerin und seit Oktober 2008 in Basel-Stadt wohnhaft bzw. im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren sei sie Geschäftsführerin von zwei
Einzelbetrieben mit Kundenkontakt. Mangelnde Deutschkenntnisse könne sie
deshalb nicht geltend machen. Die von ihr geltend gemachten übrigen Gründe vermöchten
ihr Verschulden am verpassten Einvernahmetermin ebenfalls nicht zu mindern. Die
Staatsanwaltschaft kam somit zum Schluss, das Wiederherstellungsgesuch sei
abzuweisen.
2.4 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft keine neuen Gründe geltend, weshalb sie den Einvernahmetermin
nicht habe wahrnehmen können. Sie beschränkt sich vielmehr auf die bereits im
Wiederherstellungsgesuch genannten Umstände, wobei sie es unterlässt, sich mit
der Begründung des ablehnenden Entscheids der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen.
Es kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft
verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich angesichts ihres
langjährigen Aufenthalts in deutschsprachigen Ländern und ihrer beruflichen
Tätigkeit nicht auf mangelnden Deutschkenntnisse berufen – umso mehr als dass
es ihr offenbar möglich war, ihre Beschwerde schriftlich korrekt einzureichen
oder einreichen zu lassen. Auch die anderen Gründe vermögen keine unverschuldete
Säumnis nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat somit dem Wiederherstellungsgesuch
zu Recht nicht entsprochen.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen,
zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.