Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.250
URTEIL
vom 12.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ GmbH, […]-Bar Rekurrentin
Inhaber B____
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Rittergasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 4. September 2014
betreffend Entzug der
Betriebsbewilligung und Betriebsschliessung einer Nachtbar
Sacherhalt
B____ (Rekurrent)
ist seit Januar 2004 als Bewilligungsinhaber für die Führung des Restaurants „[…]-Bar“
in der Liegenschaft […] in Basel verantwortlich. Seit Juli 2010 ist die A____
GmbH Betriebsinhaberin, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Rekurrent ist. Nach Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Barbetrieb in den
Jahren 2010 bis 2013 führte die Kantonspolizei zusammen mit dem Bau- und
Gastgewerbeinspektorat (BGI), dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dem
Migrationsamt sowie der Feuerwehr eine gezielte Aktion zur Überprüfung des Betriebes
durch. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 konfrontierte das BGI den Bewilligungsinhaber
mit den dabei festgestellten Problemen und gab ihm Gelegenheit zur Wahrnehmung
des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf eine allfällige Schliessung des Betriebes.
Nach erfolgter Äusserung des Rekurrenten entzog ihm das BGI mit Verfügung vom
28. Januar 2014 die Betriebsbewilligung und verfügte die sofortige Schliessung
des Betriebes. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent in eigenem Namen und
namens der A____ GmbH Rekurs an das Bau- und Verkehrsdepartement. Diese trat
auf den in Vertretung der A____ GmbH erhobenen Rekurs nicht ein, da dieser
innert der entsprechenden Frist nicht in deren Namen begründet worden ist.
Weiter stellte das Departement eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten
im vorinstanzlichen Verfahren fest, welche im Rekursverfahren geheilt worden
sei und wies den Rekurs des Rekurrenten mit einer reduzierten Spruchgebühr ab.
Gegen diese
Entscheide richtet sich der mit Eingaben vom 11. September und 19. November
2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die weitere Erteilung einer Betriebsbewilligung an ihn und den Verzicht auf
eine Schliessung des Betriebes beantragt. Eventualiter beantragt er seine
Verwarnung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
2. Dezember 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom
6. Februar 2015 beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement die kostenfällige Abweisung
des Rekurses, soweit auf diesen eingetreten werden könne. Dazu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 4. März 2015 repliziert.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 40 des Gastgewerbegesetzes (GGG; SG 563.100) richtet sich das
Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des Organisationsgesetzes (OG; SG
153.100). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Rekurse ergibt sich somit aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
1.2 Gegenstand
des Rekurses ist der Entzug der Betriebsbewilligung und die Schliessung des Lokals
des Rekurrenten. Dadurch ist der Rekurrent berührt. Er hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb
auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob die Verwaltung das massgebliche
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Über die Angemessenheit
der Verfügung ist dagegen nicht zu entscheiden.
2.1 Das
Führen eines Gastwirtschaftslokals fällt als privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Demnach muss jede Einschränkung
des Rechts auf Berufsausübung über eine gesetzliche Grundlage verfügen, durch
ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit respektieren (Art. 36 BV). Polizeiliche Massnahmen
stellen den wichtigsten Anwendungsfall von Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit
dar. Das kantonale Gastgewerbegesetz macht das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs
aus polizeilichen Gründen von einer Bewilligung abhängig, die nur beim
Vorliegen bestimmter baulicher, betrieblicher und persönlicher Voraussetzungen
erteilt wird (§§ 4, 6, 15 ff. GGG). Die Bewilligung zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs
ist eine Polizeierlaubnis, welche eine aus polizeilichen Gründen unter
Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zulässt, weil die zum Schutz der
Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser
Tätigkeit erfüllt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 2523; VGE VD.2011.39 vom
11. Mai 2011 E. 2; VD.2009.735 vom 23. Juni 2010 E. 2; 700/2008 vom 9. Juni
2009 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanzen haben den angefochtenen Entzug der Betriebsbewilligung auf § 28
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 GGG gestützt. Nach § 28 Abs. 1 lit. c GGG entzieht die
Bewilligungsbehörde die Bewilligung, wenn die Öffnungszeiten wiederholt zu erheblichen
Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder wiederholt zur
Gefährdung der Jugend geführt haben. Weiter kann nach § 28 Abs. 2 GGG die
Betriebsbewilligung entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber seiner
Pflicht zur verantwortlichen Führung des Betriebs, insbesondere seiner
persönlichen Anwesenheit während störungsanfälliger Öffnungszeiten, nicht
nachkommt, die Betriebszeiten wiederholt überschritten werden oder der Betrieb
zu anderen berechtigten Beanstandungen oder Klagen Anlass gibt.
Die Vorinstanz
hat dazu erwogen, die Polizei habe in den vergangenen Jahren aus
unterschiedlichen Gründen immer wieder in den strittigen Betrieb ausrücken
müssen, was durch diverse Polizeirapporte belegt werde. Das BGI beziehe sich
dabei insbesondere auf 14 Polizeirapporte, welche 6 Fälle von Überwirtung, 3
Fälle von Musiklärm ausserhalb der für den Musikbetrieb bewilligten Zeiten, 6
Fälle von Streit unter Gästen bzw. Schlägereien, bei denen teilweise Waffen im
Spiel gewesen seien, zwei Festnahmen von je 6 Personen und einen Drogenfund
dokumentieren würden. Zudem sei gemäss dem BGI bei einer Polizeiaktion vom 9.
Juni 2013 Musikbetrieb ausserhalb der dafür bewilligten Zeiten festgestellt
worden, es sei im Betrieb geraucht worden, der Notausgang sei verschlossen
gewesen, auf dem Boden und im Besitz einiger Gäste seien diverse
Betäubungsmittel (weisses Pulver, Marihuana, Pillen und Haschisch) aufgefunden
worden. Man habe bei diversen Personen verbotene Gegenst.de wie Schlagstöcke
und Tränengas gefunden und in der Theke sei eine Faustfeuerwaffe deponiert
gewesen. Keiner der Angestellten habe über eine Arbeitsbewilligung verfügt.
Die Vorinstanz
gestand dem Rekurrenten zwar zu, dass in zwei der rapportierten Fälle entgegen
den Feststellungen der Polizei keine Überwirtung vorgelegen habe. Auch habe der
Rekurrent in den beiden Fällen, bei denen er die Polizei gerufen habe, korrekt
gehandelt. Sie hat erwogen, gleichwohl dokumentierten die beiden Fälle
Vorfälle, die er als Bewilligungsinhaber mit seinem Sicherheitspersonal nicht
zu regeln vermocht habe.
Mit seinem
Rekurs bestreitet der Rekurrent weiterhin einen Teil der ihm zur Last gelegten
Ordnungswidrigkeiten, auf die die Vorinstanzen den angefochtenen Bewilligungsentzug
stützen.
2.3 Belegt
und nicht bestritten ist, dass der Rekurrent sowohl gegen die Auflagen
bezüglich der Öffnungszeiten (Überwirten; 20. und 28. April, 4. und 5. Mai
2013) wie auch des Musikbetriebs (26. Dezember 2010, 9. Januar, 29. Mai 2011,
8. Dezember 2012, 28. April, 1. und 9. Juni 2013) wiederholt verstossen hat.
Auch wenn in zwei kontrollierten Fällen in den frühen Morgenstunden an zwei
Sonntagen (21. und 28. April 2013) entgegen der polizeilichen Feststellung
kein Überwirten vorlag, ist damit belegt, dass regelmässig gegen die
entsprechenden Auflagen in der Betriebsbewilligung verstossen worden ist.
Weiter liegen
verschiedene Polizeirapporte vor, mit denen im Betrieb des Rekurrenten oder in
dessen Umfeld begangene Gesetzesverstösse dokumentiert werden. So wurde in den
frühen Morgenstunden des 26. Dezember 2010 von Unbekannten wegen einer Schlägerei
vor der […]-Bar, bei der es im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung von
Personen mit Gästen und dem Sicherheitspersonal des Betriebes zu
Sachbeschädigungen im Eingangsbereich der Bar gekommen ist, die Polizei gerufen
(26. Dezember 2010). Am frühen Morgen des 9. Januar 2011 zog eine Besucherin
der Bar die Polizei bei, weil sie nach einer Klage wegen Marihuana-Konsums in
der Bar „unsanft“ aus dieser herauskomplimentiert worden sei. Am 9. Juli 2011
wurde die Polizei wiederum morgens gerufen, weil ein Gast des Lokals vor der
Bar niedergeschlagen worden sei. Am 19. Januar 2013 musste der Rekurrent selber
die Polizei requirieren, da ein Gast nach einer verbalen Auseinandersetzung
damit drohte, mit einer Waffe zurückzukommen. Am 4. April 2013 zog der
Rekurrent erneut die Polizei zu wegen einer Schlägerei im Bereich des Eingangs
der Bar. Schliesslich wurden bei der Betriebskontrolle am frühen Sonntagmorgen
des 9. Juni 2013 bei Gästen Betäubungsmittel und verbotene Gegenstände (z.B.
Schlagstöcke, Tränengas) sichergestellt. Zudem wurde „diverses vermutliches
Betäubungsmittel“ (vgl. Rapport vom 12. Juni 2013, bei den Akten) gefunden,
welches durch anwesende Gäste auf den Boden geschmissen worden war. Bereits bei
der Requisition vom 19. Januar 2013 stellte die Polizei bei Gästen Betäubungsmittel
sicher. Weiter wurde bei dieser Betriebskontrolle festgestellt, dass
Angestellte nicht über gültige Arbeitsbewilligungen verfügten resp. nicht
gemeldet und feuerpolizeiliche Auflagen aufgrund eines abgeschlossenen und
verstellten Fluchtwegs verletzt worden waren. Schliesslich wurde eine
Faustfeuerwaffe gefunden, welche der Rekurrent in der Bartheke verwahrte.
Weitere
Requisitionen erfolgten wegen Konflikten zwischen den Türstehern und Gästen
(18. März, 5. Mai, 1. Juli 2012) oder unter den Gästen (8. Dezember 2012).
2.4 In
Bezug auf die Polizeieinsätze wegen Problemen vor seinem Lokal bestreitet der
Rekurrent, ein Mitstörer zu sein. Er macht geltend, es könne aufgrund des Konzepts
der Bar trotz Massnahmen seinerseits zu Streit unter den Gästen kommen.
2.4.1 Aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt das sogenannte Störerprinzip,
wonach sich polizeiliche Massnahmen nur gegen den Störer, nicht gegen bloss
mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands zu richten haben. Störer
ist aber nicht nur der sogenannte Verhaltensstörer, der durch sein eigenes Verhalten
stört, sondern auch der sogenannte Zustandsstörer, der die tatsächliche oder
rechtliche Herrschaft über Sachen hat, die Polizeigüter unmittelbar stören oder
gefährden. Polizeiliche Massnahmen können sich schliesslich auch gegen den
sogenannten Zweckveranlasser richten, der durch sein Verhalten bewirkt oder
bewusst in Kauf nimmt, dass Dritte Polizeigüter seinetwegen stören oder
gefährden. Geht es um die Wiederherstellung eines polizeigemässen Zustands, so
hat die Behörde sich primär an denjenigen Störer zu halten, der dazu am ehesten
in der Lage ist (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 2488 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 28 ff.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Band II, Bern 2014, Rz. 411 ff.).
2.4.2 Die
Schlägereien im Umfeld des Betriebes wie auch der Konsum von Betäubungsmitteln
und der Besitz von Waffen durch Gäste der Bar stehen im Zusammenhang mit dem
Betrieb des Lokals. An den Schlägereien waren jeweils Besucher der Bar
zumindest mitbeteiligt. Die Betäubungsmittel und verbotenen Gegenstände wurden
von Gästen in das Lokal mitgebracht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
hat der Rekurrent durch den Betrieb „einer Bar, die aufgrund ihres Charakters
und ihrer Öffnungszeiten seit Jahren Gäste anzieht, die teils Drogen konsumieren,
verbotene Gegenstände mit sich führen und sich in gewalttätige
Auseinandersetzungen verwickeln lassen bzw. solche selbst provozieren“, die Störung
und Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch Dritte bewirkt oder bewusst
in Kauf genommen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass aufgrund der
Vielzahl und Gleichartigkeit der polizeilichen Requisitionsberichte keine
Zweifel am Zusammenhang der dabei auch auf Allmend festgestellten
Ordnungswidrigkeiten mit dem Betrieb der Bar bestehen. Das Lokal ist daher als
Zweckveranlasser für die entsprechenden Verletzungen von Polizeigütern zu
qualifizieren.
2.4.3 Weiter
macht der Rekurrent geltend, die in der Bartheke gefundene Waffe seines
früheren Schwagers zum Schutz seiner Schwester dort deponiert zu haben. Die
Wahrscheinlichkeit eines Zwischenfalls mit der Waffe sei in der Bar nicht höher
als anderswo gewesen. Insbesondere sei die Gefahr eines Zwischenfalls an deren
Wohnort wohl noch grösser gewesen.
Wie es sich
damit verhält, erscheint aber irrelevant. Massgebend ist vielmehr, dass der
Rekurrent illegal eine Waffe in seinen Betrieb verbracht und damit ein Sicherheitsrisiko
geschaffen hat. Darin liegt eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit.
2.4.4 Am
- Juli 2013 wurde der Rekurrent des Weiteren durch das BGI kostenpflichtig verwarnt,
weil anlässlich der Polizeiaktion vom 9. Juni 2013 sowie bei einer
Nachkontrolle am 23. Juni 2013 festgestellt worden war, dass in den Innenräumen
der Bar geraucht wurde (vgl. Verfügung des BGI vom 1. Juli 2013, bei den Akten).
2.5 Die
genannten Vorfälle belegen, dass die Öffnungszeiten des Betriebs wiederholt zu
erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geführt haben
und der Rekurrent als Bewilligungsinhaber seiner Pflicht zur verantwortlichen
Führung des Betriebes nicht nachgekommen ist, sowie dass die Öffnungszeiten
wiederholt überschritten worden sind und der Betrieb zu berechtigten Beanstandungen
und Klagen Anlass gegeben hat. Der angefochtene Entzug der Betriebsbewilligung
findet daher in § 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 GGG seine gesetzliche Grundlage.
2.6 Die
Verhinderung von nächtlicher Gewalt und Ruhestörung wie auch die Durchsetzung
von betrieblichen und baulichen Auflagen zum störungsfreien Betrieb von
Barbetrieben liegen zudem klarerweise auch im öffentlichen Interesse an der Sicherung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Mit der
Vorinstanz stellt sich daher die Frage, ob der gänzliche Entzug der Betriebsbewilligung
verhältnismässig erscheint.
3.1 Die
Vorinstanz hat dazu unter Hinweis auf die Materialien erwogen, das Gesetz sehe
mit Bezug auf den Betriebsentzug gemäss § 28 Abs. 1 GGG keine vorangehende Verwarnung
vor, wie sie der Rekurrent eventualiter anstelle eines Bewilligungsentzuges
beantrage. In den vorliegenden Fällen seien die Kriterien so gravierend, dass
für Ermessen kein Raum bleibe. Gleichwohl aber sei das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu wahren. Daher komme eine Verwarnung als mildere Massnahme grundsätzlich in
allen Fällen von Bewilligungsentzügen in Betracht soweit sie geeignet erscheine,
das angestrebte Ziel zu erreichen. Dies verneinte die Vorinstanz aber
vorliegend. Eine Verwarnung diene der Ermahnung und solle die verwarnte Person
für die ihr obliegenden Pflichten sensibilisieren und eine Verhaltensänderung
bewirken. Dies hätte aber aufgrund der gesamten Vorgeschichte vorliegend längst
erfolgen müssen. Der Rekurrent habe sich zwar bemüht, die Situation zu
verbessern, es sei aber gleichwohl zu neuen Zwischenfällen gekommen. Zudem sei
fraglich, ob eine Verhaltensänderung des Rekurrenten überhaupt ausreichen
könne, die Problematik zu lösen, scheine deren Ursache doch in den Öffnungszeiten
und dem Charakter des Betriebes zu liegen. Auch eine andere, mildere Massnahme
sei nicht ersichtlich. Die rapportierten Zwischenfälle hätten zwar alle am
Samstag- oder Sonntagmorgen stattgefunden. Die Bar sei nach Angaben des
Rekurrenten aber nur am Freitag, Samstag und Sonntag geöffnet. Zur
Zweckerreichung sei eine so starke Einschränkung der Öffnungszeiten in den
Nächten vom Freitag auf den Samstag und vom Samstag auf den Sonntag notwendig,
dass diese gegenüber einem Bewilligungsentzug kaum als milder angesehen werden
könne. Schliesslich seien die Behörden – in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung zum Störerprinzip – zunächst gegen die unmittelbaren Störer,
also die fehlbaren Gäste vorgegangen, indem Tatverdächtige festgenommen und der
Staatsanwaltschaft übergeben worden seien. Dadurch habe aber keine Verbesserung
der Situation erreicht werden können, da die Gäste wechselten und immer wieder
andere Personen als unmittelbare Störer auftreten würden.
Die Vorinstanz
kam aufgrund ihrer Erwägungen zum Schluss, allein ein Vorgehen gegen den
Betrieb als Mitstörer erscheine daher geeignet, um am betroffenen Ort die
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dauerhaft zu gewährleisten. Dieses
öffentliche Interesse überwiege daher gegenüber dem privaten Interesse des Rekurrenten,
seinen Betrieb weiterführen zu können.
3.2 Dem
hält der Rekurrent entgegen, dass es seit dem 9. Juni 2013 zu keinen Vorfällen
mehr gekommen sei. Er führt aus, mit einer zusätzlichen Verwarnung wäre ihm
klar, dass es gar nichts mehr vertrage. Eine Einschränkung der Öffnungszeiten
sei nicht angebracht. Schliesslich seien die Behörden nicht so oft gegen die
eigentlichen Störer vorgegangen, dass als einzige Massnahme jetzt das alleinige
Vorgehen gegen den Mitstörer übrigbleibe. Der Entzug der Betriebsbewilligung
sei daher unverhältnismässig, weil ihm damit die Existenz entzogen werde und
nicht berücksichtigt werde, dass es seit dem 9. Juni 2013 zu keinen Vorfällen
mehr gekommen sei.
3.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, muss beim Entscheid über den Entzug
einer Betriebsbewilligung nach allen Tatbestandsvarianten des § 28 GGG als Beschränkung
der Wirtschaftsfreiheit – wie bei jedem Handeln des Staates – das
Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV,
SR 101], § 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]). Dabei beurteilt
sich die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im Wesentlichen nach ihrer Zweckgeeignetheit,
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (BGE 136 I 16 E.
4.4 S. 26).
3.3.1 Kein
Zweifel besteht nach dem Gesagten bezüglich der Zweckgeeignetheit der
Massnahme. Diese ist somit zu bejahen.
3.3.2 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent aber die Erforderlichkeit des Entzugs
der Betriebsbewilligung zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit rund um seinen Betrieb. Er führt an, dass es seit der Betriebskontrolle
vom 9. Juni 2013 zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei. Das Bau- und Verkehrsdepartement
macht mit seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 nichts anderes geltend.
Aufgrund der Häufung der polizeilichen Interventionen, die von Mitte 2010 bis
zur genannten Betriebskontrolle notwendig gewesen sind, muss diese Entwicklung
überraschen. Sie stellt die Feststellungen der Vorinstanz, dass der Rekurrent
nicht in der Lage wäre, die Situation zu beeinflussen, und die mit dem Betrieb
der Bar verbundenen Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
ihre Ursache in den Öffnungszeiten und dem Charakter des Betriebes fänden,
grundsätzlich in Frage. Tatsächlich durften die Vorinstanzen bisher davon
ausgehen, dass Verwarnungen beim Rekurrenten offenbar keine Verbesserung der
Situation und keine Sensibilisierung für die Verantwortung eines
Betriebsinhabers zu bewirken vermochten, blieben doch mehrere Verwarnungen
offensichtlich wirkungslos. So wurde der Rekurrent mit Schreiben vom 20. April
2010 wegen Überwirtens kostenpflichtig verwarnt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011
erfolgte zudem – aufgrund einer Verletzung der Auflagen bezüglich der tageszeitlichen
Musikbetriebseinschränkungen – eine Verwarnung wegen Musiklärms. Schliesslich
erfolgte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 erneut eine Verwarnung wegen Musiklärms
und Überwirtens. Die weitere zweite kostenpflichtige Verwarnung wegen Musiklärms,
Überwirtens und Nichteinhalten von Auflagen vom 23. Juli 2013 – unter
Bezugnahme auf Vorfälle vom 20., 28. April, 4., 5. Mai sowie 1. und 9. Juni
2013 – erfolgte erst nach der Betriebskontrolle und dem darauf eingeleiteten,
vorliegenden Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung
signifikant.
Festzuhalten ist
zwar, dass bei dieser Entwicklung auch der Druck des vorliegenden Verfahrens
nach erfolgtem Entzug der Betriebsbewilligung Berücksichtigung finden muss.
Dieser Druck kann aber auch mit einer Verwarnung aufrechterhalten werden. Jedenfalls
kann aufgrund dieser neuen Erfahrung dem Rekurrenten nicht mehr gänzlich
abgesprochen werden, für einen ordnungsgemässen Betrieb seines Lokals sorgen zu
können. Auffällig ist zudem, dass der Betrieb in der Vergangenheit primär in
den frühen Morgenstunden etwa ab 05.00 Uhr zu Problemen geführt hat. Dabei ist
notorisch, dass zu dieser Zeit der kumulierte Alkoholkonsum der Gäste und Passanten
nach einer langen Nacht im Ausgang die Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung
und Sicherheit erhöht. Der Betrieb einer Musikbar mit in diese Morgenstunden
erweiterter Öffnungszeit stellt daher hohe Anforderungen an die Betriebsleitung
und das Personal. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Abgabe alkoholhaltiger
Getränke an Betrunkene verboten ist (§ 30 Abs. 3 GGG) und dieses Verbot mit der
notwendigen Bestimmtheit und dem gebotenen Einfühlungsvermögen durchgesetzt
werden muss. Eine Verkürzung der Öffnungszeiten als mildere Massnahme braucht
im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter geprüft zu werden, da sie sowohl
von den Behörden wie auch dem Rekurrenten nicht in Betracht gezogen wird.
Festzuhalten ist
weiter, dass der Rekurrent die weiteren, am 9. Juni 2013 festgestellten
Verletzungen von Betriebsvorschriften inzwischen ebenfalls behoben hat. So hat
bereits die Vorinstanz festgestellt, dass er nach der Betriebskontrolle für die
freie Zugänglichkeit des Notausgangs gesorgt und die Mitarbeitenden mit
EU-Staatsangehörigkeit mittlerweile gemeldet habe. Auch die in der Theke
aufgefundene Waffe ist eingezogen und vernichtet worden.
Insgesamt
scheint daher heute – nicht zuletzt aufgrund der Wirkungen dieses Verfahrens
selber – keine akute Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
mehr zu bestehen. Zwar stellt § 28 Abs. 1 lit. c GGG nur auf wiederholte,
erhebliche Störungen in der Vergangenheit als Grundlage für einen Entzug
der Betriebsbewilligung ab. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit muss aber
ebenfalls berücksichtigt werden, inwieweit aufgrund dieser Störungen auch auf
eine zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen geschlossen werden
kann. Eine solche Gefährdung muss aufgrund des heute, trotz seiner
Gefahrenneigung seit bald zwei Jahren störungsfreien Betriebs verneint werden.
Zusammenfassend
erscheint daher der Entzug der Betriebsbewilligung im heutigen Zeitpunkt
aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Situation und der
weitreichenden beruflichen Konsequenzen der Massnahmen für den Rekurrenten
nicht mehr angemessen. Die angefochtenen Entscheide sind daher bezüglich des
Entzugs der Betriebsbewilligung aufzuheben. Dabei wird der Rekurrent aber davon
ausgehen müssen, dass neue Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
in seinem Betrieb und dessen Umfeld, wie sie in der Vergangenheit gehäuft
aufgetreten sind, nicht werden hingenommen werden können. Das Gleiche muss auch
für erneutes Überwirten oder die Verletzung von Auflagen bezüglich des Musikbetriebes
gelten. Sie werden zwingend zu einer weitreichenden Verkürzung der
Betriebszeiten oder zu einem Entzug der Betriebsbewilligung führen müssen. In
diesem Sinne dient das vorliegende Verfahren der erneuten Verwarnung des
Rekurrenten.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs im Sinne der obigen Erwägungen gutzuheissen. Die Kosten
folgen zwar grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens. Davon sind aber – in
Anwendung des Veranlassungsprinzips – Abweichungen zulässig. Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass sowohl das Bau- und Gastgewerbeinspektorat wie auch die
Vorinstanz bei ihrer damaligen Beurteilung davon ausgehen durften, dass der
Rekurrent aufgrund der bis zum 9. Juni 2013 gemachten Erfahrungen nicht in der
Lage ist, sein Lokal ordnungsgemäss zu führen. Erst der mittlerweile längere
Zeitablauf führt nun zu einer anderen Beurteilung der Sache. Daraus folgt, dass
zwar im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten, dem
Rekurrenten aber keine Entschädigung für seine Vertretungskosten zu leisten
ist. Auch die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren hat der Rekurrent zu
tragen, sodass die vorinstanzlichen Entscheide im Kostenpunkt zu bestätigen
sind.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziff.
1-3 der Verfügung des BGI vom 28. Januar 2014 und Ziff. 2 des Entscheids der
Vorinstanz vom 4. September 2014 aufgehoben und der Rekurrent wird im Sinne der
Erwägungen (insb. E. 3.3.2) verwarnt.
Im Kostenpunkt werden die
vorinstanzlichen Entscheide bestätigt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden
keine ordentlichen Kosten er-hoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.