Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.79
URTEIL
vom
17. April 2015
Mitwirkende
Dr.
Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,
MLaw Jacqueline Frossard ,
lic. iur. Lucienne Renaud ,
lic.
iur. Bettina Waldmann und
Gerichtsschreiber lic.
iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
1
vertreten
durch Dr. […], Advokat,
[…]
B____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
2
vertreten
durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
C____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
3
vertreten
durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
D____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 28. Februar 2014
betreffend
ad 1:
mehrfache versuchte schwere
Körperverletzung, mehrfacher Angriff, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
ad 2:
Raufhandel, mehrfacher Angriff,
mehrfache Sachbeschädigung, mehr-faches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
ad 3:
Raufhandel und Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer)
vom 28. Februar 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger 1) der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, der
Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse von CHF 300.–, als teilweise Zusatzstrafe zu einem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013. Die
damals bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–
wurde vollziehbar erklärt. Im Anklagepunkt AS I.3.1.1. wurde der Beschuldigte vom
Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen.
Der Beschuldigte B____ (Beschuldigter/Berufungskläger
2) wurde des Raufhandels, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft,
sowie zu einer Busse von CHF 300.–, als teilweise Zusatzstrafe zu einem
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2012. Die
damals im Umfang von 19 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde
für vollziehbar erklärt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von
75 Tagen. In den Anklagepunkten AS.I.2. und AS.I.7.2.2. wurde der Beschuldigte
vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzung sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.
Der Beschuldigte C____ (Beschuldigter/Berufungskläger
3) wurde des Raufhandels und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Januar 2013. Im Anklagepunkt
AS.I.2. wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand freigesprochen. Überdies wurden eine gegen den Beschuldigten am
7. November 2007 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.–, eine am 13. September 2011
von der Staatsanwaltschaft Biel/Bern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 80.– sowie eine am 14. September 2011 vom Appellationsgericht
Basel-Stadt im Umfang von 15 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vollziehbar
erklärt, letzteres unter Einrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 14 Tagen.
Während die Staatsanwaltschaft sowie
drei weitere Mitbeschuldigte (E____ , F____ , G____ ) das erstinstanzliche
Urteil akzeptiert haben, haben A____ , B____ und C____ rechtzeitig die Berufung
erklärt. A____ hat beantragt, das angefochtene Urteil sei unter o/e-Kostenfolge
aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen.
Ihm sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es sei ein psychiatrisches
Gutachten über die Entwicklung des Berufungsklägers, insbesondere betreffend
jugendlicher Unreife, einzuholen. B____ hat beantragt, er sei in den Anklagepunkten
AS I./4 und AS I./5 (Fall „Barhocker“ und „Rappoltshof“) vom Vorwurf des
Angriffs freizusprechen; die übrigen Schuld- sowie die Freisprüche seien zu bestätigen.
Demnach sei er des Angriffs, des Raufhandels, der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten
zu verurteilen. Die Vorstrafe sei für nicht vollziehbar zu erklären. Ihm sei
die amtliche Verteidigung zu bewilligen. C____ hat beantragt, er sei vollumfänglich
kostenlos freizusprechen, und folglich sei auf jeglichen Widerruf von Vorstrafen
zu verzichten. Ihm sei eine Parteientschädigung für beide Instanzen zuzusprechen.
Die amtliche Verteidigung sei weiterhin zu gewähren. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Der Verteidiger von C____ hat mangels Möglichkeit einer
Instruktion durch seinen (landesabwesenden) Klienten keine Berufungsbegründung
eingereicht, aber innert erstreckter Frist darum ersucht, dies anlässlich der
Hauptverhandlung nachholen zu dürfen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Vernehmlassung die Abweisung der Berufungen und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils beantragt. Mit Verfügungen vom 20. Januar und 10. Februar 2015
hat der Instruktionsrichter die Gesuche der Berufungskläger um amtliche
Verteidigung bewilligt; auf die Einholung eines Gutachtens über den
Berufungskläger A____ hat er vorläufig verzichtet. Anlässlich der
Hauptverhandlung, von deren Teilnahme der Berufungskläger C____ auf Gesuch hin
dispensiert worden ist, sind die Beschuldigten persönlich gefragt worden; die
Parteien sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufungskläger sind durch den
angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert
(Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufungen sind rechtzeitig
angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO).
Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72
Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es
überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft
erwachsen sind zunächst sämtliche Schuldsprüche gegenüber dem Berufungskläger 1,
dessen Berufung sich nur gegen das Strafmass richtet. Hinsichtlich der
Schuldsprüche ist daher von Teilrechtskraft auszugehen, zumal das
erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder
unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010,
Art. 437 N. 4). Gleiches gilt für den Berufungskläger 2 hinsichtlich der
Schuldsprüche wegen Angriff, Raufhandel, mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Zu prüfen bleiben somit die Vorwürfe des Angriffs in den Anklagepunkten AS I./4
und AS I./5 in den Fällen „Barhocker“ und „Rappoltshof“ gegen den
Berufungskläger 2 sowie die Vorwürfe des Raufhandels und der Sachbeschädigung
im Fall „Pfanne“ gegen den Berufungskläger 3.
2.1
2.1.1 Dem Berufungskläger 2 (B____ ) wird
– soweit zweitinstanzlich noch streitig – zum einen vorgeworfen, in den frühen
Morgenstunden des 9. Mai 2013 im Restaurant H____ eine zunächst verbale
Auseinandersetzung mit dem Türsteher des Lokals (I____) begonnen und diesen im
Verlauf zusammen mit weiteren anwesenden Kollegen, darunter auch der
Berufungskläger 1, tätlich angegriffen zu haben. Im Wesentlichen soll der
Berufungskläger 2, nach zunächst erfolglosen Versuchen, dem Geschädigten Faustschläge
von vorne versetzt haben, während mehrere Kollegen das Opfer von hinten gegen
den Kopf geschlagen hätten. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 dem
Geschädigten von hinten einen Barhocker auf den Kopf geschlagen. Nach dem
Angriff hätten sich die Berufungskläger 1 und 2 gemeinsam vom Tatort entfernt.
Zum andern soll der
Berufungskläger 2 am 7. September 2013 nach 01:00 Uhr zusammen mit
dem Berufungskläger 1 und zwei weiteren, nicht ermittelten Personen an einem
tätlichen Übergriff auf eine vor der […]-Bar in Basel ([…] Nr. 14) wartende
Gruppe von ihnen nicht bekannten Jugendlichen/jungen Erwachsenen beteiligt gewesen
sein. Demnach habe der Berufungskläger 2 einem der Jugendlichen nach einer
verbalen Provokation (ob es sich bei diesem Club um einen Kindergarten handle)
unvermittelt mindestens 1 Ohrfeige versetzt und in der Folge den ihm ebenfalls
unbekannten Geschädigten D____ zunächst verbal angepöbelt, während sich der Berufungskläger
1 mit einer Glasflasche in der Hand dem Geschehen genähert habe. Alsdann habe
der Berufungskläger 2 dem Geschädigten D____ einen Tritt in den Brustbereich
und einen Faustschlag gegen den Oberkörper-Kopfbereich versetzt, welche dieser
noch habe abwehren können. Gleichzeitig sei der Berufungskläger 1 von hinten
zum mit der Abwehr beschäftigten und daher dem weiteren Angriff wehrlos
ausgelieferten D____ hinzugetreten und habe diesem einen gezielten Schlag gegen
den Hinterkopf versetzt.
2.1.2 Mit Bezug auf den Fall „Barhocker“
hat die Vorinstanz erwogen, der Anklagesachverhalt sei im Wesentlichen gestützt
auf die gleichbleibenden, überzeugenden Aussagen des Geschädigten I____ sowie
diejenigen des als Zeugen anwesenden Rechnungsführers des Restaurants H____ (J____
) erstellt. Den davon abweichenden Darstellungen des Berufungsklägers 2, wonach
er sich lediglich gegen das raue Vorgehen des Türstehers verteidigt, diesen aber
keinesfalls attackiert habe, könne hingegen keinen Glauben geschenkt werden. Im
Fall „Rappoltshof“ hätten die Beschuldigten die tätliche Auseinandersetzung
letztlich eingestanden. Entgegen ihrer Darstellung sei aber, namentlich
gestützt auf die Aussagen der Geschädigten sowie die Videoaufnahmen einer
Überwachungskamera, ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigten die
Auseinandersetzung begonnen hätten und gemeinsam vorgegangen seien. Davon, dass
die Aggression von D____ ausgegangen wäre oder dass dieser hinter sich gegriffen
hätte, um „etwas“ hervor zu holen, wie die Beschuldigten behauptet hätten,
könne aufgrund der klaren Beweise keine Rede sein.
In rechtlicher Hinsicht sei der
Tatbestand des Angriffs in beiden Fällen erfüllt. Entgegen der Verteidigung liege
auch im Fall „Barhocker“ klarerweise kein unabhängiges, sondern vielmehr ein
gemeinsames, koordiniertes Handeln der Berufungskläger 1 und 2 vor. Die
Berufungskläger 1 und 2 würden sich gut kennen und seien gemeinsam vor Ort
gewesen. Zudem sei das Vorgehen im hier zu beurteilenden Fall mit demjenigen im
Fall „Rappoltshof“, bei welchem das koordinierte Vorgehen bildlich dokumentiert
sei, beinahe identisch. Angesichts der Parallelen im Vorgehen werde deutlich,
dass die Berufungskläger 1 und 2 in Bezug auf solche Übergriffe ein geradezu
eingespieltes Team gewesen seien, bei welchem auch die nonverbale Kommunikation
bestens funktioniert habe. Von einem unabhängigen Handeln der beiden könne
damit keine Rede sein. Sowohl der Berufungskläger 1 (unbestritten) als auch als
Berufungskläger 2 seien somit des Angriffs schuldig.
2.2 Der Berufungskläger 2 macht demgegenüber geltend, der
Tatbestand des Angriffs sei in beiden angefochtenen Fällen „Barhocker“ und „Rappoltshof“
nicht erfüllt. Art. 134 StGB verlange, dass der Angriff von mindestens
zwei Personen auszugehen habe, wobei sich der Vorsatz des Täters auf die Teilnahme
einer weiteren Person beziehen und der Täter um die Teilnahme einer weiteren
Person wissen müsse. Vorliegend sei das Opfer jeweils vom
Berufungskläger 2 alleine angegriffen worden. Der Berufungskläger 1
habe sich ohne Wissen und Willen des Berufungsklägers 2 in eine bereits
laufende Auseinandersetzung eingemischt, womit der Berufungskläger 2 nicht
habe rechnen müssen. So hätten die die beiden Beschuldigten im Fall „Barhocker“
an jenem Abend nicht einmal zusammen abgemacht, sondern sich zufällig im „Klingeli“
getroffen. Als die Auseinandersetzung mit der Aufforderung des Türstehers an
den Berufungskläger 2, die Bar zu verlassen, begonnen habe, sei der
Berufungskläger 1 nicht einmal im selben Raum gewesen. Somit liege kein
Angriff vor. Vielmehr stelle die Beteiligung des Berufungsklägers 1 augenscheinlich
eine eigene Tathandlung dar und sei nicht mit der Handlung des Berufungsklägers
2 zu vermischen. Gleiches gelte im Fall „Rappoltshof“. Auch hier sei der
Berufungskläger 2 alleine auf das Opfer losgegangen. Zwar habe der
Berufungskläger 1 im Verlauf in die Auseinandersetzung eingegriffen, doch
habe der Berufungskläger 2 damit nicht rechnen müssen. Aus dem Beweisvideo
sei ersichtlich, dass er in jenem Moment vollauf beschäftigt gewesen sei und
den Berufungskläger 1 nicht einmal wahrgenommen habe. Daher sei auch hier
von zwei voneinander unabhängigen Tateinheiten auszugehen. Der Tatbestand des
Angriffs daher nicht erfüllt. Folglich sei der Berufungskläger 2 freizusprechen.
2.3 Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt
werden. Vielmehr hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche
verwiesen werden kann (S. 49 ff. des angefochtenen Urteils)
dargelegt, weshalb ein gemeinschaftliches Vorgehen der Berufungskläger 1 und 2 in
den hier angefochtenen Fällen erwiesen ist. Im Fall „Rappoltshof“ ergibt sich
dies zweifelsfrei aus der in den Akten befindlichen Videosequenz (act. 1957 ff.):
Diese zeigt, wie sich der – zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Fahrrad sitzende –
Berufungskläger 2 von links dem Opfer (D____ ) zuwendet, während der Berufungskläger 1
bereits mit der Glasflasche in der Hand von rechts gegen hinten auf das Opfer
zugeht. Drei Sekunden später greift der Berufungskläger 2 das Opfer mit
einem Tritt an, während sich der Berufungskläger 1 in dynamischer Stellung
ca. einem Meter seitlich resp. hinter dem Opfer befindet. Weitere zwei Sekunden
später schlägt der Berufungskläger 1 von hinten mit der Glasflasche zu, während
sich das Opfer gegen den Angriff des Berufungsklägers 2 zu verteidigen
versucht und sich mindestens eine weitere Person auf das Geschehen zubewegt und
eine weitere in „Lauerposition“ ist. Die Videobilder zeigen somit klar ein
koordiniertes Vorgehen, indem die Berufungskläger 1 und 2 das Opfer
gleichzeitig in die Zange nehmen und gemeinsam vorgehen. Gegen Ende des
Übergriffs werden sie zudem von zwei weiteren Personen sekundiert/unterstützt. Der
von der Videokamera festgehaltene Ablauf deckt sich ferner mit den
Feststellungen der Betroffenen, welche ebenfalls einen gemeinschaftlichen
Angriff geschildert haben. So hat D____ ausgesagt, der Berufungskläger 2
habe sich ihm auf dem Fahrrad sitzend zugewandt, dieses dann zur Seite gelegt
und ihn unvermittelt ins Gesicht geschlagen und gegen den Oberkörper getreten.
Dann habe er einen Schlag in den Rücken bekommen und schliesslich einen Schlag
auf den Hinterkopf, wobei alles sehr schnell gegangen sei (act. 1915). Auch
der Zeuge K____ hat zu Protokoll gegeben (act. 1937), der Berufungskläger 2
habe die Auseinandersetzung mit verbalen Provokationen und Handgreiflichkeiten
begonnen; er (K____ ) habe gesehen, wie der Berufungskläger 1 dem Opfer im
Verlauf von hinten eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe, während der Berufungskläger 1
weitere Schläge ausgeteilt habe.
Aufgrund der oben festgestellten
Beweislage kann von voneinander unabhängigen Tateinheiten der Berufungskläger 1
und 2 im Fall „Rappoltshof“ keine Rede sein. Dass der Berufungskläger „allein“
angefangen hat, resp. vielmehr die Provokationen und die ersten Schläge
ausgeteilt hat, ändert daran nichts. Bei einer Auseinandersetzung wie der hier
zu beurteilenden beginnt immer einer der Täter zwangsläufig mit dem ersten
Schlag. Ein Streit zwischen zwei Personen wird aber dann zum Raufhandel resp.
zum Angriff, wenn ein Dritter tätlich eingreift (BGE 137 IV 3). Der Tatbestand
des Angriffs erfordert nicht, dass sich die beiden Täter vorher absprechen
müssen. Es genügt, dass sich jemand dem bereits angehobenen Angriff eines andern
anschliesst (Maeder, Basler
Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 134 N 6 mit Hinweis auf Donatsch III zu Art. 134; Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar zum
StGB, 2. Aufl. 2012, Art. 134 N 2). Dies war hier der Fall. Der
erforderliche Vorsatz beschränkt sich darauf, an einem Angriff, d.h. an einer
von feindseligen Absichten getragenen gewaltsamen tätlichen Einwirkung auf die
körperliche Integrität eines anderen Menschen, aktiv teilzunehmen (Donatsch a.a.O.). Der Verteidigung kann
zudem nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Berufungskläger 2 habe
nicht mit einem Eingreifen des Berufungsklägers 1 rechnen müssen. Vielmehr
hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die beiden offenbar ein eingespieltes
Team bildeten. Sie kannten sich, waren an jenem Abend unbestrittenermassen
gemeinsam unterwegs und haben gleich im Anschluss an die Auseinandersetzung
beim „Rappoltshof“ einen weiteren gemeinschaftlichen Übergriff bei der
Claramatte begangen (Urteil S. 57 ff.). Der Schuldspruch wegen
Angriffs ist daher zu bestätigen.
Das hiervor Gesagte gilt auch im Fall
„Barhocker“. Es ist erstellt, dass die Schlägerei zwischen dem Berufungskläger 2
und dem Türsteher noch im Gang war, als der Berufungskläger 1 mit dem
Barhocker in die Auseinandersetzung eingriff. Zudem waren gemäss den
Schilderungen des Opfers auch weitere Personen beteiligt (Schläge von hinten
gegen den Kopf des Türstehers durch Kollegen des Berufungsklägers 2). Für
die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Angriff spielt es daher keine
Rolle, ob sich der Berufungskläger 1 zu Beginn der Keilerei noch in einem
anderen Raum aufgehalten hat, oder gar, ob die Berufungskläger 1 und 2 an jenem
Abend zusammen abgemacht hatten. Der Berufungskläger 1 ist zu seinem
bereits kämpfenden Kollegen hinzugetreten und hat selber aktiv mitgewirkt. Auch
hat der Berufungskläger 2 nichts unternommen, um den Hieb mit dem
Barhocker zu verhindern, obwohl er das Vorgehen seines Freundes aus nächster
Nähe mitbekommen hat. Zumindest eventualvorsätzlich hat er die Teilnahme des
Berufungsklägers 1 daher mitgetragen. Hierzu braucht es keine vorherige
Absprache. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausgeführt hat, klappte die
nonverbale Kommunikation zwischen den beiden auch hier bestens. Die im
erstinstanzlichen Urteil beurteilten Angriffe liefen zudem im Wesentlichen
immer gleich ab, indem der Berufungskläger 2 die tätliche Auseinandersetzung begann
und der Berufungskläger 1 – meinst hinterrücks – ins Geschehen eingriff.
Der Berufungskläger 2 konnte sich offenbar auf die Unterstützung des
Berufungsklägers 1 verlassen und hat dessen Eingreifen zumindest billigend in
Kauf genommen.
2.4 Nach dem in den Erwägungen 2.1 ff. hiervor Gesagten
ist der erstinstanzliche Schuldspruch gegen den Berufungskläger 2 in beiden
angefochtenen Punkten – und damit insgesamt – zu bestätigen. Vor diesem
Hintergrund kann hinsichtlich der Strafzumessung auf die einlässlichen und
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 67 ff. des angefochtenen
Urteils, verwiesen werden. Es besteht kein Anlass für Weiterungen, zumal die
Verteidigung keine substantiierten Einwände gegen die vor-instanzliche Strafzumessung
erhoben hat.
3.1 Dem Berufungskläger 3 (C____ ) wird, soweit hier
noch streitig, vorgeworfen, am Abend des 6. September 2012 an einer
tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen (u.a. B____ , E____ , F____ ,
G____ ) in und vor der Liegenschaft […]strasse 118 beteiligt gewesen zu sein
(Fall „Pfanne“). Die Vorinstanz hat das Tatgeschehen in drei Phasen (Phase I:
„erster Schlagabtausch in der Wohnung von […]“; Phase II: „zweiter
Schlagabtausch im Windfang der Liegenschaft […]strasse 118“; Phase III:
„Dritter Schlagabtausch vor der Liegenschaft […]strasse 118“) gegliedert und
den Berufungskläger 3 hinsichtlich der Phasen II und III des Raufhandels und in
der Phase II der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Hinsichtlich der Phase I erfolgte
hingegen ein Freispruch.
3.2 Der Berufungskläger 3 lässt geltend machen, er
sei von den Vorwürfen des Raufhandels sowie der Sachbeschädigung freizusprechen
(Plädoyer der Berufungsverhandlung, Protokoll S. 8). Er und der Berufungskläger
2 (B____) hätten glaubhaft ausgesagt, dass F____ der Aggressive gewesen sei und
ihm (C____) zuerst einen Schlag versetzt habe. Der Berufungskläger 3 habe somit
in der Phase I nichts Anderes gemacht, als abzuwehren, so wie es ihm sein
Verteidiger eingebläut habe. Dies ergebe sich schon aus den Schilderungen der
Parteien in der Voruntersuchung. Demnach habe C____ versucht F____ zu
beruhigen, als B____ diesem die Drogen unter die Nase gehalten habe. Er habe
immer wieder versucht, die Angriffe abzuwehren. Zur Zeit der Auseinandersetzung
habe sich der Berufungskläger 3 zudem im Privatleben korrekt aufgeführt
und ganz normal gearbeitet. Die Vorinstanz habe denn auch die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe in der Phase I fallengelassen. Die aufgrund des Angriffs von
F____ geschaffene Notwehrlage des Berufungsklägers 3 müsse auch Auswirkungen auf
die Phasen II und III haben. Die Phase II charakterisiere sich klar als
Fluchtphase, indem B____ und C____ – wie vom Verteidiger ebenfalls eingebläut und
von den Beteiligten schliesslich bestätigt – nach dem Angriff von F____ die
Wohnung fluchtartig verlassen hätten. Dies, obwohl sie sich angesichts des Angriffs
gar aktiv hätten wehren dürfen. Die Notwehrsituation habe auch in der zweiten
Phase fortgedauert. B____ und C____ hätten glaubhaft ausgesagt, sie seien in Panik
das Treppenhaus herunter gerannt und deshalb bis in den Keller gelangt. Beim
Aufstieg ins Erdgeschoss seien sie wiederum auf F____ getroffen, welcher seinerseits
eingeräumt habe, dass er in dieser Phase mit der Pfanne auf die Widersacher
habe einschlagen wollen. Auch sei glaubhaft, dass die Berufungskläger 2 und 3
Angst gehabt hätten, von F____ im Haus „gefangen“ und verhauen zu werden, zumal
sich dieser mit seinen vor dem Haus wartenden Bruder G____ verstärkt habe.
Entgegen der Vorinstanz könne daher dem in Angst versetzten Berufungskläger 3
nicht vorgeworfen werden, er habe sich in der Phase II an einem Raufhandel beteiligt.
Gleiches müsse für die Phase III gelten. Zu diesem Zeitpunkt sei den beiden
noch ein Stuhl über den Kopf geschlagen worden, was keine Beteiligung an einem
Raufhandel darstelle. Daran ändere nichts, dass der Berufungskläger 3 dannzumal
– zur Verteidigung – nicht nur abgewehrt habe. Einen Angriffsschlag von ihm
könne hier jedenfalls nicht ausgemacht werden. Die Sachbeschädigung sei auf F____
zurückzuführen.
3.3 Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hat die äusserst schwierige Beweislage der hier
streitigen Schlägerei sehr sorgfältig analysiert und ist nachvollziehbar zu den
gezogenen Schlüssen gelangt. Es kann hierfür grundsätzlich auf die
umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz (S. 28 bis 45 des angefochtenen
Urteils) verwiesen werden. Soweit die Verteidigung eine Notwehrlage
konstruieren will, scheint sie zunächst zu verkennen, dass es auch nach Auffassung
der Vorinstanz (zu Recht) erwiesen ist, dass sich der Berufungskläger 3 einerseits
in eine ihn nicht direkt betreffende verbale Auseinandersetzung zwischen F____
und B____ eingemischt hat und dass es andererseits er war, der die tätliche
Auseinandersetzung mit einem heftigen Schlag ins Gesicht von F____ begonnen
hat. Er hat somit keineswegs versucht, die von B____ provozierte Auseinandersetzung
mit F____ zu beruhigen, resp. deeskalierend zu wirken. Er hat sich im Gegenteil
auf die Seite von B____ gestellt und F____ dahingehend zurechtgewiesen, ob es
ihm (F____) eigentlich klar sei, wie er mit seinem „Bruder“ reden würde (Urteil
S. 36). In der Folge hat er auch zuerst zugeschlagen und F____ damit
schwer getroffen. Der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in
der Phase I (heftiger Schlag des Berufungsklägers 3 auf die Nase von F____)
erfolgte denn auch nicht etwa deshalb, weil der Sachverhalt nicht erwiesen
gewesen wäre, sondern einzig deshalb, weil in dieser Phase „nur“ Raufhandel,
nicht aber eine einfache Körperverletzung angeklagt war.
Es bleibt somit mit Bezug auf die
Phase I festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 3 entgegen der Verteidigung
nicht auf Notwehr berufen kann, da er die Auseinandersetzung mit äusserster
Aggression begonnen resp. zur Eskalation massgeblich beigetragen hat. Dies gilt
auch für die Phasen II und III. Abgesehen davon wäre es den Berufungsklägern 2
und 3 nach dem von ihnen initiierten Angriff ein Leichtes gewesen, sich einer
weiteren Auseinandersetzung durch Flucht zu entziehen, hatten sie doch offenbar
einen Vorsprung gegenüber F____. Zudem waren sie zu zweit. Sodann erscheint es
wenig glaubhaft, dass die beiden angesichts ihrer einschlägigen
„Kampferfahrung“ und ihrer körperlichen Konstitution derart in Panik gewesen
sein sollen, dass eine Flucht nicht möglich gewesen wäre. Der Verteidiger räumt
denn auch selber ein, dass sein Mandant, der nach eigenen Angaben Kampfsportler
ist, „kein schmächtiger Mensch“ sei. Eine panikartige Flucht der Berufungskläger
2 und 3 ist daher nicht anzunehmen, zumal die beiden zu diesem Zeitpunkt (noch)
in der Überzahl waren. Auch eine Notwehrsituation liegt entgegen der Auffassung
der Verteidigung nicht vor. Daran ändert nichts, dass F____ mit einer Pfanne
„bewaffnet“ war. Diese ist wohl ein gefährliches Instrument, dürfte aber gleichwohl
die Kräfteverhältnisse nicht erheblich zu Ungunsten der Berufungskläger 2 und 3
verschoben haben. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass die Pfanne gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in der Folge „die
Hand“ gewechselt haben muss, fanden sich doch am Griff auch DNA-Spuren des
Berufungsklägers 2. Eine allfällige Notwehrsituation aufgrund eines
Angriffs mit der Pfanne hätte daher spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Phase
II nicht mehr bestanden. Auch ist nicht glaubhaft, dass sich die
Berufungskläger 2 und 3 davor gefürchtet haben wollen, von F____ im Haus
„eingesperrt“ und von ihm und seinem Bruder verdroschen zu werden. Die
Vorinstanz hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berufungskläger
in diesem Fall leicht die nach innen zu öffnende Türe versperren und sich zu
ihrem Schutz in die Wohnung hätten zurückziehen und dort auf die alarmierte
Polizei hätten warten können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Schluss gezogen hat, die Berufungskläger 2 und 3 hätten ihren
Kontrahenten weiter nachstellen und die Türe – entgegen ihren Beteuerungen – um
jeden Preis öffnen wollen, wobei diese zu Bruch gegangen sei. Dass es in Tat
und Wahrheit vielmehr F____ und G____ waren, die flüchten wollten, erscheint
auch deshalb plausibel, weil F____ erheblich angeschlagen war, während die
Berufungskläger 2 und 3 kaum Verletzungen davon getragen haben
(S. 42 f. des angefochtenen Urteils). Mit Bezug auf Phase III ist
schliesslich unbestritten, dass es zu einem offenen Schlagabtausch der
Kontrahenten kam und dass auch der Berufungskläger 3 selber zugeschlagen hat. Soweit
die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, den beiden Berufungsklägern
sei in dieser Phase zu allem Überfluss noch ein Stuhl über den Kopf geschlagen
worden, kann dies jedenfalls mit Bezug auf den Berufungskläger 3 nicht zutreffen.
Gemäss Feststellungen des kriminaltechnischen Dienstes konnten am sichergestellten
Stuhl keine DNA-Spuren des Berufungsklägers 3 festgestellt werden. Die
Vorinstanz hat daher seine reichlich dramatisierte Aussage, wonach sich am
Stuhl auch seine „Fleischreste“ finden müssten, zu Recht als unglaubwürdig beurteilt.
Von Notwehr kann somit auch in der Phase III keine Rede sein.
3.4 Der erstinstanzliche Schuldspruch
wegen Raufhandels und Sachbeschädigung gegen den Berufungskläger 3 ist somit zu
bestätigen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der einlässlich und
überzeugend begründeten Strafzumessung der Vorinstanz abzuweichen. Es kann auf
die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden
(S. 69 ff.). Insbesondere sind die Ausführungen zum krassen Rückfall
von Gewaltdelinquenz sowie zur äusserst ungünstigen Prognose nicht zu
beanstanden. Die Verteidigung hat denn auch keine substantiierten Einwände gegen
die erstinstanzliche Strafzumessung erhoben.
4.1 Der Berufungskläger 1 (A____ ) hat die
erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung, mehrfachem Angriff, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten. Seine Berufung richtet sich einzig
gegen die Strafzumessung, resp. gegen die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe
von 5 Jahren.
4.2 Die Verteidigung macht geltend, die Strafe sei viel
zu hart ausgefallen. Der Berufungskläger sei zum Zeitpunkt der Taten noch sehr
jung und unreif gewesen. Er habe Pubertätsschwierigkeiten gehabt und sei wegen
der beruflichen Belastung seiner Eltern oft auf sich alleine gestellt gewesen.
Der jugendlich unreife Berufungskläger 1 habe gegenüber dem um drei Jahre
älteren B____ den „starken Mann“ spielen wollen. Die effektiv motivlosen Übergriffe
offenbarten ein völlig unorganisiertes, chaotisches und prahlerisches
Verhalten. Die Vorinstanz sei den jugendlichen Umständen in keiner Weise
gerecht geworden. Eine derart lange Strafe diene einzig der Generalprävention,
und generalpräventive Urteile auf dem Buckel einer damals 20-jährigen unreifen
Person seien fehl am Platz.
4.3 Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hat sich mit den Strafzumessungskriterien ausführlich auseinandergesetzt.
Sie ist zunächst vom zutreffenden Strafrahmen für die schwere Körperverletzung –
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
(Art. 122 StGB) – ausgegangen und hat straferhöhend die Deliktsmehrheit, strafmildernd
dagegen den Umstand gewertet, dass es beim Tatbestand der schweren Körperverletzung
beim Versuch geblieben ist.
Sodann hat die Vorinstanz das
Verschulden des Berufungsklägers 1 richtigerweise als sehr schwer beurteilt.
Er ist aus vollkommen nichtigem Anlass auf seine Opfer, die er vorher nicht
einmal gekannt hatte, losgegangen und hat dabei ein bedenkliches Mass an
Brutalität, Hinterhältigkeit und Feigheit an den Tag gelegt. Bei allen hier
beurteilten vier Fällen ging es nicht um einen Kampf Mann gegen Mann. Vielmehr
hatten die Opfer namentlich in den Fällen „Barhocker“ und „Rappoltshof“ kaum
bis keine Abwehrchancen angesichts des zahlenmässigen Ungleichgewichts und des
Angriffs des Berufungsklägers 1 von hinten. Im Fall „Barhocker“ hat der
Berufungskläger 1 in eine Auseinandersetzung eingegriffen, die ihm
eigentlich gar nicht gegolten hat. Der Türsteher hatte B____ aus dem Lokal
weisen wollen und wurde von diesem angegriffen. Während dieser Schlägerei hat
sich der Berufungskläger 1 eingemischt und mit dem Barhocker gezielt auf
den Türsteher eingeschlagen. Es ist hier einzig dem Zufall zu verdanken, dass
das Opfer nicht weit schwerere Verletzungen davongetragen hat. Darauf hat die Vorinstanz
zutreffend hingewiesen. Im Fall „Rappoltshof“ hat sich der
Berufungskläger 1 ebenfalls in feiger Manier in eine Auseinandersetzung eingemischt
und dem Opfer eine Flasche über den Kopf geschlagen. Auch hierbei handelt es
sich um eine vollkommen unnötige Körperverletzung, bei welcher sich das Opfer
eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zugezogen hat. Zudem hatte das Opfer überhaupt
keine Abwehrchance, erfolgte doch der Angriff des Berufungsklägers 1 überraschend
und von hinten. Auch wenn im Fall „Theaterplatz“ aus Beweisgründen lediglich der
Vorwurf des Angriffs angeklagt war und insoweit ein Schuldspruch erfolgt ist,
zeigt das Vorgehen des Berufungsklägers 1 auch in jenem Fall, dass er sehr
schnell bereit ist, aktiv in solch brutale und unnötige Auseinandersetzungen
Dritter einzugreifen. Schliesslich passt auch der Fall „Claramatte“ in das Bild
des hemmungslos dreinschlagenden Aggressors. Das Opfer hat den Tätern überhaupt
keinen Anlass für einen Angriff gegeben. Dennoch wurde es von diesen brutal
zusammengeschlagen. Das Beweisergebnis, wonach B____ und dem Berufungskläger 1
keine konkreten Verletzungsfolgen zugeordnet werden konnten und deshalb
„lediglich“ ein Schuldspruch wegen Angriffs erfolgt ist, entlastet die beiden
hinsichtlich ihres fehlenden Respekts gegenüber der körperlichen Integrität von
Drittpersonen keinesfalls.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung
können die gravierenden Handlungen des Berufungsklägers 1 auch nicht als
blosser jugendlicher Leichtsinn oder Folge von Unreife abgetan werden. Bei den
Auseinandersetzungen, bei denen er involviert war, ging es nicht einfach um
Machtgehabe mit Herumstossen, Drohungen oder harmlosen Schlägen, wie dies
zuweilen bei gewissen Jugendlichen beobachtet werden kann. Hier ging es
vielmehr primär darum, dem Gegenüber – völlig grundlos – zum Teil unter
Zuhilfenahme gefährlicher Gegenstände erhebliche Verletzungen zuzufügen. Von
jugendlicher Unreife oder Leichtsinn kann daher nicht gesprochen werden. Auch
hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Einwand, der Berufungskläger 1 habe mit seinem Verhalten B____ beeindrucken
wollen, nicht überzeugt, war doch dieser bei der Auseinandersetzung am
Theaterplatz gar nicht dabei. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung schliesslich,
wenn sie das Einholen eines Gutachtens über die Entwicklung des Berufungsklägers 1
betreffend jugendliche Unreife für notwendig erachtet. Zum einen liegen keine
ernsthaften Gründe vor, welche Anlass geben könnten, an der Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers 1 zu zweifeln. Schon allein deshalb ist kein Sachverständiger
beizuziehen. Zum andern ist es die vornehmliche Aufgabe des Richters, die
Entwicklung (auch die jugendliche) eines Straftäters bei der Strafzumessung gebührend
zu berücksichtigen, was – abgesehen von ganz speziellen, hier nicht interessierenden
Ausnahmefällen – ohne Sachverständiger zu bewerkstelligen ist. Auf ein
Fachgutachten kann daher verzichtet werden. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft
zuzustimmen, dass das jugendliche Alter nur eines von mehreren bei der Strafzumessung
zu berücksichtigenden Kriterien darstellt.
Die Vorinstanz hat auch das Vorleben
des Berufungsklägers 1 korrekt beleuchtet. So belasten ihn die zum Teil
einschlägigen Vorstrafen erheblich. Erschwerend fällt hier zudem ins Gewicht,
dass ihn selbst eine laufende Bewährung und vorübergehende Festnahme nicht von weiterer
Delinquenz abhalten konnten. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass
Warnstrafen den Berufungskläger 1 offenbar wenig beeindrucken können. Die
Vorinstanz hat andererseits auch die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers 1, seinen Werdegang, nicht unberücksichtigt gelassen.
Offenbar hatte er schulische Probleme, welche ihn auch daran hindern, eine
„richtige“ Lehre zu absolvieren. Geplant war eine Anlehre als Hilfskoch im
elterlichen Betrieb (act. 3127). Es mag nun zutreffen, dass sich die
Eltern des Berufungsklägers 1 auf Grund ihres Engagements im Restaurant
weniger Zeit für die Betreuung ihres Sohnes nehmen konnten, als dies vielleicht
erwünscht gewesen wäre. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass der
Berufungskläger 1 nicht aus einer broken-home Situation stammt. Er hat
denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, er sei
in geordneten und intakten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Auch an der
Berufungsverhandlung, an welcher ein Familienmitglied anwesend war, hat sich
gezeigt, dass die Eltern sehr um ihren Sohn bemüht sind. Im Gegensatz dazu
können sich viele Jugendliche nicht mehr auf ein Elternpaar stützen, welches
zudem noch einer Arbeit nachgehen kann. Dies mag Schwierigkeiten in der Entwicklung
bereiten, bedeutet aber noch keinesfalls, dass diese zwingend in schwere Körperverletzungen
involviert werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche die
Entwicklung des Berufungsklägers 1 von derjenigen gleichaltriger
Jugendlicher in ähnlich schwierigen Situationen unterscheiden würden. Die Vorinstanz
hat dem Berufungskläger zudem ausdrücklich zugutegehalten, dass er noch sehr
jung und auch etwas unreif sei und diese Tatsachen somit berücksichtigt.
Wie die Vorinstanz schliesslich
zutreffend ausgeführt hat, sind wesentliche Faktoren, welche zu Gunsten des
Berufungsklägers 1 sprechen könnten, namentlich ein Geständnis oder ein
Zeichen von Einsicht und Reue, nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat hierzu
ausgeführt, der Berufungskläger 1 habe trotz erdrückender Beweislast
versucht, seine Taten zu leugnen bzw. sie schön zu reden, oder die Schuld auf
andere Personen zu schieben. Dieses nach Ausflüchten suchende Verhalten hat der
Berufungskläger 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigt. So hat
er auf die Frage, warum er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe,
geantwortet, es sei nicht so, dass er habe Stress machen wollen, der Stress sei
gekommen, es sei einfach alles so schnell gegangen; Schuld sei das lymbische
System. Auch sei es unglaublich wie sehr man sich im Alter zwischen 18 und 22
entwickle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Von Reue oder
Einsicht zeugen diese Aussagen nicht. Auch für das bisherige Scheitern einer
Koch-Anlehre macht der Berufungskläger 1 weiterhin die schwierige
Situation nach der Untersuchungshaft oder andere Personen verantwortlich und
sucht den Fehler nicht bei sich selbst. So hat er angegeben, er habe die
Motivation für eine Kochlehre verloren, weil ihn sein Chef noch nicht für eine
Lehre empfohlen habe und er bis zu diesem Jahr damit warten müsse.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Vorinstanz die wesentlichen Faktoren der Strafzumessung, insbesondere auch das
jugendliche Alter des Berufungsklägers 1, gebührend berücksichtigt hat. Sie
hat jedoch nicht weiter begründet, weshalb sie über den Antrag der
Staatsanwaltschaft, welche 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe gefordert hatte,
hinausgegangen ist. Dies erstaunt umso mehr, als sie der Anklage nicht in allen
Punkten gefolgt ist, sondern den Berufungskläger 1 im Fall „Claramatte“ lediglich
wegen Angriffs – nicht wie angeklagt wegen versuchter schwerer Körperverletzung
– schuldig gesprochen hat. Unter diesen Umständen kann es daher bei der von der
Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sein Bewenden
haben. Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe ist entsprechend zu
reduzieren. Damit wird dem jugendlichen Alter des Berufungsklägers 1 abermals
Rechnung getragen. Ein (teil)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe kommt schon
aus formellen Gründen nicht in Frage. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die
Verurteilung des Berufungsklägers 1 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30..wegen mehrfacher Beschimpfung (als teilweise Zusatzstrafe)
sowie zu einer Busse von CHF 300.– wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes. Dies wird von der Verteidigung denn auch gar nicht
bestritten.
Nach dem Gesagten sind die Berufungen
– abgesehen von einer leichten Strafreduktion beim Berufungskläger 1 – im
Wesentlichen abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist das erstinstanzliche Urteil
in den weiteren Punkten, namentlich mit Bezug auf die Zivilforderungen,
Beschlagnahmen und Kosten, zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Der zumindest teilweise
obsiegende Berufungskläger 1 hat Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 700.–, die Berufungskläger 2 und 3 solche von CHF 800.–
zu tragen. Den amtlichen Verteidigern der Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren
ein Honorar gemäss Honorarnoten vom 17. April 2015 zuzüglich 3 Stunden für
die Hauptverhandlung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht,
in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Mit
Bezug auf die Berufungskläger B____ und C____ wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Mit
Bezug auf den Berufungskläger A____ wird das erstinstanzliche Urteil im
Schuldpunkt bestätigt.
A____
wird verurteilt zu 4
½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem
7. September 2013 resp. des vorzeitigen Strafantritts seit dem
17. März 2014, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die
Berufungskläger B____ und C____ tragen die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Der
Berufungskläger A____ trägt seine Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 700.–.
Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, Dr. […], wird für das Berufungsverfahren
ein Honorar von CHF 4'700.– zuzüglich Auslagen von CHF 408.– und
Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 408.65) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, lic. iur. […], Advokat, wird für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'200.– zuzüglich Auslagen von
CHF 12.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 176.95) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 3, Dr. […], wird für das Berufungsverfahren
ein Honorar von CHF 2'800.– zuzüglich Auslagen von CHF 71.50 und
Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 229.70) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Instruktionsrichter Der
Gerichtsschreiber
Dr.
Jeremy Stephenson lic. iur. Niklaus
Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.