Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.1
URTEIL
vom 3.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ , lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 3. Dezember 2014
betreffend Freispruch von der
Anklage wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 17. Oktober 2013 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungsbeklagter) wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung zu einer Busse von CHF 200.– sowie zu den
Verfahrenskosten von CHF 400.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschuldigte
am 27. November 2013 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl an das Strafgericht überwies. Mit Urteil vom 3. Dezember 2014
sprach das Strafgericht als Einzelgericht den Beschuldigten vom Anklagevorwurf
kostenlos frei und sprach ihm eine Parteientschädigung von CHF 1‘023.85
zu.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung erklärt und beantragt, das
Urteil sei aufzuheben und es sei im Rahmen der Gültigkeitsüberprüfung der
Einsprache festzustellen, dass diese verspätet erfolgt und der Strafbefehl vom
17. Oktober 2013 daher in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei das
schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO durchzuführen. Der anwaltlich
vertretene Berufungsbeklagte hat am 3. Februar 2015 beantragt, auf die
Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die
Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen und dem Berufungsbeklagten sei eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung hat die
Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Nichteintretensantrags und Gutheissung der
Berufung geschlossen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 ist die
Instruktionsrichterin auf die Berufung eingetreten und hat das schriftliche
Berufungsverfahren angeordnet, beides vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts. Auf einen zweiten Schriftenwechsel hat sie
vorläufig verzichtet mit der Begründung, dass sich beide Parteien bereits zur
Frage der erstinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen geäussert hätten und beabsichtigt
sei, dem Gericht zunächst diese Frage vorzulegen. Der vorliegende Entscheid ist
im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und
fristgerecht erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist
einzutreten. Der vom Berufungsbeklagten erhobene Einwand, wonach die
Berufungsklägerin gegen das Ansetzen der Hauptverhandlung hätte Beschwerde
erheben müssen und ihre Berufung gegen das Strafgerichtsurteil daher verspätet
sei, verfängt offensichtlich nicht. Beim Ansetzen der Hauptverhandlung handelt
es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts und
zwar um einen solchen formell-prozessleitender Natur. Gegen solche Entscheide
ist die Beschwerde in keinem Fall zulässig. Vielmehr sind derlei Anordnungen,
wie vorliegend geschehen, mit dem Endentscheid anzufechten (Art. 65 und
393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Jent,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 65 N 4 und Guidon, BSK zu Art. 393 StPO N 12 ff.).
Darauf hat die Instruktionsrichterin bereits mit Verfügung vom 26. Februar
2015 hingewiesen.
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht
prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406
Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen
Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Rechtsfragen zu
behandeln sind (lit. a), oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines
Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Auf Entscheid des erkennenden
Gerichts vom 4. März 2015 ist daher das schriftliche Verfahren durchgeführt
worden.
2.1 Es
ist unbestritten und erstellt, dass die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen
den Strafbefehl der Berufungsklägerin verspätet erfolgt ist. Dieser ist am 17. Oktober
2013 ergangen und dem Beschuldigten am 23. Oktober 2013 zugestellt worden.
Zum Zeitpunkt von dessen Einspracheerhebung am 27. November 2013 (vgl.
act. 46, 48, 51) war die 10-tägige Einsprachefrist gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO lange abgelaufen. Das Strafgericht hat denn
auch in seiner schriftlichen Urteilsbegründung festgehalten, dass die
Einsprachefrist „deutlich verpasst wurde“, was es im Rahmen der gerichtlichen
Beurteilung übersehen habe (vgl. Urteil S. 3).
Das Strafgericht
ist auf die Einsprache dennoch eingetreten. Es hat dies damit begründet, dass
die Berufung der Staatsanwaltschaft auf einen formellen Mangel – das
offensichtliche Fehlen einer Prozessvoraussetzung infolge Nichteinhaltung der
Einsprachefrist – rechtsmissbräuchlich erscheine angesichts der Tatsache, dass
die Staatsanwaltschaft die entsprechende Rüge im gesamten Verfahren nie
vorgebracht habe. Dies müsse umso mehr vor dem Hintergrund der ungenügenden
Sachverhaltsabklärungen im Strafbefehl und des damit verbundenen Freispruchs
gelten.
2.2 Der
Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Bei der in
Art. 354 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist handelt es sich um eine
gesetzliche Frist. Ihr Nichteinhalten zieht – unter Vorbehalt der Bestimmungen
über die Säumnis und Wiedereinsetzung – Rechtsverlust nach sich. Die
Einsprachemöglichkeit ist verwirkt und der Strafbefehl wird nach Art. 354
Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil (Riedo,
in BSK zu Art. 93 StPO N 18; Riklin,
in BSK zu Art. 354 StPO N 1). Über die Frage der Gültigkeit oder
Ungültigkeit einer Einsprache – beispielsweise wegen verspäteter Einreichung – entscheidet
gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht (vgl. auch Riklin, a.a.O., Art. 356
Abs. 2 StPO N 2). Diese gerichtliche Zuständigkeit ist eine
ausschliessliche; die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, über die Gültigkeit
einer Einsprache zu entscheiden und kann sich hierfür auch nicht auf
Art. 438 Abs. 3 StPO abstützen, wie das Bundesgericht jüngst explizit
festgehalten hat. Vielmehr richtet sich der gesamte Verfahrensgang nach
erfolgter Einsprache ausschliesslich nach Art. 355f. StPO (BGer
6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2; vgl. auch 6B_122/2014 vom 25.
September 2014 E. 1.4 [= BGE 140 IV 192] und 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014
E. 1.5 [= BGE 141 IV 39]). Die Gültigkeit der Einsprache ist sodann eine
Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Gericht von Amtes wegen zu überprüfen
hat und deren Fehlen zur Verfahrenseinstellung bzw. zu einem
Nichteintretensentscheid führt. Die Staatsanwaltschaft ist daher auch nicht zu
einem entsprechenden Hinweis oder Antrag verpflichtet. Die Prüfung von
Prozessvoraussetzungen erfolgt vielmehr zu Beginn der Hauptverhandlung oder im
Rahmen einer zuvor durchgeführten vorfrageweisen Überprüfung, die gerade in
Fällen der Säumnis regelmässig durch die Verfahrensleitung veranlasst wird
(vgl. Art. 329 StPO, BGer 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014
E. 1.5 [= BGE 141 IV 39]). Entsprechend enthält denn auch das
Formular zur Instruktion von Einsprachefällen die Rubrik „Einsprache verspätet à Nichteintretensverfügung“ (act. 102). An
der klaren Rechtslage vermag nichts zu ändern, dass das erstinstanzliche
Gericht vorliegend erst nach der gerichtlichen Beurteilung – wohl anlässlich
der Berufung bzw. bei Ausfertigung des schriftlichen Urteils – auf die
Verspätung der Einsprache aufmerksam wurde.
Es ist
allenfalls fraglich, ob es im Sinne der Prozessökonomie „sinnvoll und begrüssenswert“
(vorinstanzliches Urteil S. 3) gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft,
welche ihrerseits nicht an der erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen hat,
zumindest im Vorgang zu dieser einen deutlichen Hinweis auf die fragliche
Gültigkeit der Einsprache gemacht hätte. Immerhin ist es aber nachvollziehbar,
dass die Staatsanwaltschaft eine gewisse Zurückhaltung bei „Belehrungen“ an das
Gericht an den Tag legt, wie sie es in ihrer Vernehmlassung zum Ausdruck
bringt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Überweisungsschreiben an
das Strafgericht vom 2. Dezember 2013 explizit ausgeführt hat, der Strafbefehl
sei am 17. Oktober 2013 erlassen und dem Beschuldigten am 23. Oktober 2013
zugestellt, die Einsprache mit Schreiben vom 27. November 2013 (Versand gleichentags)
erhoben worden (act. 53). Zudem lag den Akten eine Sendungsnachverfolgung bei
(act. 51 f.). Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft
habe von den zeitlichen Gegebenheiten geradezu abgelenkt oder diese
unübersichtlich präsentiert. Trotzdem wäre es zweifellos zweckmässig gewesen,
die Frage der Säumnis deutlich vorzubringen, spätestens nachdem auch noch ein
Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden war. Eine diesbezügliche
Verpflichtung lässt sich aber aus prozessökonomischen Erwägungen nicht
ableiten, ebenso wenig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einhaltung
gesetzlicher Fristen durch die betroffenen Parteien mit den entsprechenden
Säumnisfolgen ist eine klare gesetzliche Vorgabe. In welchen Fällen davon
abgewichen werden kann, wird in der Strafprozessordnung in Art. 94 StPO unter
dem Aspekt der Widerherstellung von Fristen geregelt. Mit dieser Bestimmung
wird ein Verzicht auf die Säumnisfolgen für diejenigen Fälle gewährt, in
welchen den Betreffenden kein Verschulden an der Säumnis trifft, wobei der
Gesetzgeber bewusst eine restriktive Formulierung gewählt hat (vgl. BGer
6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Damit ist die harte Folge des Rechtsverlustes
hinreichend abgefedert bzw. eingegrenzt und wird auch dem Grundsatz von Treu
und Glauben Rechnung getragen. Ein Spielraum für weitere Abweichungen ist nach
der klaren gesetzlichen Konzeption nicht gegeben, ausser für Fälle, in denen
übergeordnete allgemeine Prinzipien eine Abweichung gebieten. Zu denken ist
hierbei – gerade unter dem Aspekt von Treu und Glauben – an Fälle einer
falschen Rechtsmittelbelehrung gegenüber einem juristischen Laien oder an
Sonderfälle der Fristberechnung. Allen denkbaren Umständen, welche einen
Verzicht auf die Säumnisfolgen rechtfertigen könnten, ist aber eines gemeinsam:
Sie beschlagen das Entstehen dieser Folgen, nämlich die Säumnis selbst. Nur
dort, wo das Verpassen der Frist in irgendeiner Weise entschuldbar erscheint,
kann ein Absehen vom Rechtsverlust überhaupt in Betracht kommen. Ist dagegen,
wie im hier zu beurteilenden Fall, die Frist bereits (verschuldet) verpasst worden,
können anschliessende Vorgänge, mögen sie auch ungünstig erscheinen, keinesfalls
zu einem Wiederaufleben der Frist oder zum Verzicht auf die gesetzlich vorgesehenen
Säumnisfolgen führen. Vorliegend wird auch im Berufungsverfahren mit keinem
Wort geltend gemacht, dass die Säumnis als solche unverschuldet erfolgt wäre.
Dies ist daher hier nicht zu prüfen. Abgesehen davon wäre es inzwischen auch
für ein Wiederherstellungsgesuch zu spät (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO). Nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungsbeklagte schliesslich aus der
angerufenen Bestimmung des Art. 392 StPO. Dieser ist nicht einschlägig.
Auch ist nicht ersichtlich, was er aus Art. 355 Abs. 3 StPO, welcher das
Verfahren nach Eingang der Einsprache regelt, für sich ableiten will.
2.3 Aus
dem hiervor Gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Da die
Frage der Eintretensvoraussetzungen nun im Rahmen dieses Berufungsverfahrens
erörtert und beurteilt worden ist, erscheint eine erneute Beurteilung dieser
Frage durch die Vorinstanz nicht angezeigt. Um einen (erneuten) prozessualen
Leerlauf zu vermeiden, ist vielmehr im vorliegenden Berufungsentscheid festzustellen,
dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt und damit ungültig
ist und dass somit der Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 in Rechtskraft
erwachsen ist.
Immerhin erscheint
es gerechtfertigt, den Prozessverlauf bei der Kostenverteilung zu
berücksichtigen. So wäre bei frühzeitiger Feststellung, dass eine
Prozessvoraussetzung fehlte, bereits die erstinstanzliche Hauptverhandlung
ausgeblieben; ebenso wäre das Berufungsverfahren obsolet geworden, an welchem
sich der erstinstanzlich freigesprochene Berufungsbeklagte praktisch
notgedrungen beteiligen musste. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse. Überdies ist dem Berufungsbeklagten
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei
die im Strafgerichtsurteil festgesetzte Höhe nicht zu beanstanden ist. Gleiches
gilt mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren. So ist es nachvollziehbar,
dass sich der Berufungsbeklagte gegen die beantragte Aufhebung seines
Freispruchs zur Wehr gesetzt und seinen Anwalt beibehalten hat. Zudem wurde auch
dieser Prozessschritt letztlich durch die konkreten Abläufe verursacht. Bei
üblichem Verlauf wäre es wohl zu einem schlichten Nichteintretensentscheid
wegen Verspätung der Einsprache gekommen, gegen welchen sich der Berufungsbeklagte
mit grosser Wahrscheinlichkeit – jedenfalls nach einer kurzen Konsultation beim
Anwalt – nicht zur Wehr gesetzt hätte. Der Anwalt ist vorliegend auch erst
hinzugekommen, nachdem das Verfahren am Strafgericht bereits an die Hand
genommen worden war. Daher erscheint es zumindest aus Billigkeitserwägungen angezeigt,
dem Berufungsbeklagten auch eine zweitinstanzliche Parteientschädigung, entsprechend
der eingereichten Honorarnote, auszurichten
Demgegenüber hat
der Berufungsbeklagte die Kosten des Strafbefehls ohne weiteres zu tragen. Dass
er sich gegen den Strafbefehl, in welchem er mit einer Busse und mit den
Verfahrenskosten belegt worden ist, verspätet und damit zum Vornherein
vergeblich zur Wehr gesetzt hat, geht auf seine eigene Verantwortung zurück.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass der Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 infolge
verspäteter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.
Dem Berufungsbeklagten wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘023.85 und
für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1‘054.10 aus der Staatskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben.