Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.211
URTEIL
vom 4.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[…]
B____ Rekurrentin
2
[…]
C____ Rekurrent
3
[…]
D____ Rekurrent
4
[…]
alle vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Erziehungsdepartement Basel-Stadt Rekursgegnerin
Abteilung Recht, Leimenstrasse 1,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 21. Juli 2014
betreffend Überführung der
Lehrpersonen von der bestehenden Lohnklasse 16 in Lohnklasse 18
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
30. Juni 2014 ersuchten A____, B____, C____ und D____ (nachfolgend Rekurrentinnen
und Rekurrenten genannt), die alle als Lehrpersonen auf Gymnasialstufe das Fach
Sport unterrichten, ihre Überführung von der bestehenden Lohnklasse 16 in die
Lohnklasse 18. Mit Entscheid vom 21. Juli 2014 nahm der Vorsteher des
Erziehungsdepartements zu diesem Antrag Stellung. Unter Hinweis auf den vom
Zentralen Personaldienst (ZPD) mit der Richtlinie Stelleneinreihung vom 27. November
2012 beschlossenen Bewertungsstopp bis zur Überführung aller bestehenden
Stellen im Zuge des Projekts Systempflege, verwies er die Gesuchsteller auf die
abzuwartenden, allfälligen Überführungsentscheide. Derzeit bestehe kein Raum
für die beantragte Neubewertung und ihre Überführung von Lohnklasse 16 in
Lohnklasse 18. Er gelange daher „zur Auffassung, dass das vorliegende Gesuch
weder gegenwärtig behandelt noch diesem entsprochen werden“ könne.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Rekurrenten am 24. Juli 2014 Rekurs an die Personalrekurskommission.
Diese leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Präsidialdepartement zu
ihrer Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiter. Mit Rekursbegründung
vom 3. Oktober 2014 beantragten die Rekurrentinnen und Rekurrenten, sie seien
in Gutheissung ihres Rekurses sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge
rückwirkend per 30. Juni 2014 unter Beibehaltung der jeweiligen Lohnstufen in
die Lohnklasse 18 zu überführen. Eventualiter verlangten sie, dass das
Erziehungsdepartement in Gutheissung ihres Rekurses anzuweisen sei, auf ihr Gesuch
vom 30. Juni 2014 um Überführung von der Lohnklasse 16 in Lohnklasse 18
materiell einzutreten. Schliesslich beantragen sie die Verzinsung ihrer
rückwirkend geltend gemachten Lohnzahlung ab dem 30. Juni 2014 zu 5%.
Das
Präsidialdepartement überwies mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2014
teilt das Erziehungsdepartement mit, es habe sich zwischenzeitlich ergeben,
dass das Funktionsbewertungsverfahren bei den Rekurrentinnen und Rekurrenten
durchgeführt werden könne. Auf ihr Gesuch werde daher wiedererwägungsweise lite
pendente eingetreten. Es sei bereits an den zuständigen ZPD weitergeleitet und
die Einreihung der Rekurrentinnen und Rekurrenten in die Lohnklasse 17
vorgeschlagen worden. Im Übrigen sei der Entscheid über die Bewertung sowie
Einreihung der Rekurrentinnen und Rekurrenten Sache des Regierungsrates,
weshalb das Erziehungsdepartement zu Recht auf das Gesuch „sinngemäss nicht
eingetreten“ sei. Das Departement beantragt gestützt darauf, die Rekurse
abzuschreiben, soweit auf diese eingetreten werden könne.
Aufgrund dieser
Wiedererwägung zogen die Rekurrentinnen und Rekurrenten des angefochtenen
Entscheids ihren vorliegenden Rekurs am 19. Januar 2015 protestando Kosten
zurück. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 beanstandet das Erziehungsdepartement
die mit dieser Eingabe geltend gemachten Parteikosten als zu hoch. Hierzu haben
die Rekurrentinnen und Rekurrenten am 10. Februar 2015 Stellung genommen. Der
vorliegende Kostenentscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Mit dem Rückzug
des Rekurses ist das Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben. Die Rekurrentinnen
und Rekurrenten haben den Rückzug protestando Kosten erklärt und die
Auferlegung derselben an die Rekursgegnerin beantragt. Der streitige Kostenentscheid
ist von der Kammer des Verwaltungsgerichts zu treffen (VGE VD.2011.7 vom 2. Mai
2011 E. 1; 748/2005 vom 26. Februar 2007).
2.1 Der
Rückzug eines Rechtsmittels ist in der Regel wie seine Abweisung mit
entsprechender Kostenfolge zu behandeln (VGE VD.2011.7 vom 2. Mai 2011 E. 2.1;
VD.2010.74 vom 25. Oktober 2010). Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt voraus,
dass der Rückziehende seinen entsprechenden Kostenantrag u.a. mit dem
mutmasslichen Verfahrensausgang oder mit dem Verursacherprinzip begründet. In
derartigen Fällen unterzieht das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid
allerdings bloss einer summarischen Prüfung (VGE VD.2011.7 vom 2. Mai 2011 E. 2.1;
620/1999 vom 17. Oktober 2001).
2.2 In
casu hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid, mit dem sie sinngemäss auf
das Begehren der Rekurrentinnen und Rekurrenten vom 30. Juni 2014 um
Überführung in eine höhere Lohnklasse nicht eingetreten ist, in Wiedererwägung
gezogen und hat dieses zur materiellen Behandlung an den ZPD überwiesen. Damit
sind die Rekurrentinnen und Rekurrenten zumindest mit ihrem Eventualantrag
durchgedrungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gesuch dem ZPD
zur Behandlung überwiesen worden ist und der Bewertungsentscheid schliesslich
nach § 6 f. des Lohngesetzes (SG 164.100) vom Regierungsrat zu treffen sein
wird. Einerseits sind Anträge auf Durchführung eines
Funktionsbewertungsverfahrens gemäss § 3 Abs. 2 der Einreihungsverordnung (SG
164.150) unabhängig von der Prüfungs- und Entscheidzuständigkeit
departementsintern zu erheben. Zudem gilt wie bei Rechtsmitteln (vgl. dazu VGE
VD.2010.194 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; VD.2010.150 vom 22. März 2011 E. 3; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 398; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1083), dass Eingaben an
eine unzuständige Behörde an die effektiv zuständige Instanz zu überweisen sind
(vgl. auch § 52 Organisationsgesetz, SG 153.100). Daraus folgt, dass den Rekurrentinnen
und Rekurrenten ihrem Antrag protestando Kosten entsprechend keine ordentlichen
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihnen eine Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auszurichten ist. Dies wird vom
Erziehungsdepartement im Ergebnis denn auch gar nicht bestritten.
2.3 Strittig
ist dagegen die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung. Mit ihrer Eingabe
vom 19. Januar 2015 beziehen sich die Rekurrentinnen und Rekurrenten für deren
Bemessung auf die Rechnung ihres Vertreters vom 16. Januar 2015. Darin weist
dieser auf der Basis von Bemühungen im Umfang von insgesamt 14 Stunden und 40
Minuten einen Honoraranspruch von CHF 4‘400.–, Auslagen von CHF 515.– und Mehrwertsteuer
im Betrag vom CHF 393.20 aus. Diesen Aufwand und das geltend gemachte Honorar
rügt die Vorinstanz als unverhältnismässig hoch, zumal es sich nicht um eine
Angelegenheit von besonderer Komplexität handle. Es rechtfertige sich höchstens
eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
2.4 Zunächst
ist zu beachten, dass nur die Vertretungskosten, die in dem an das
Verwaltungsgericht überwiesenen Rekursverfahren selbst entstanden sind, verlegt
werden können. Nicht zu entschädigen ist dagegen der Vertretungsaufwand, der
mit dem ursprünglichen Gesuch um Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung
entstanden ist. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung im
verwaltungsinternen Verfahren ist gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(SG 153.800) auf das Verwaltungsrekursverfahren begrenzt (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471). Daraus folgt,
dass der Aufwand von 40 Minuten, welcher für das einleitende Schreiben an den
Departementsvorsteher geltend gemacht wird, nicht berücksichtigt werden kann. Unklar
erscheint, in welchem Umfang sich die ausgewiesenen Kopiergebühren à CHF 1.–
für 407 Kopien und Portokosten von CHF 108.– auf die beiden Verfahren beziehen.
Es rechtfertigt sich hier eine schätzungsweise Aufteilung. Weiter ist zu
beachten, dass der Vertreter der Rekurrentinnen und Rekurrenten wohl auf der
Grundlage einer mit ihnen getroffenen Honorarvereinbarung zu einem Stundentarif
von CHF 300.– abrechnet. Praxisgemäss beträgt aber der Überwälzungstarif in
Verwaltungssachen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, welcher für
die Bemessung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei massgebend
ist, CHF 250.–. Was den geltend gemachten Aufwand für das Rekursverfahren
betrifft, erscheinen gewisse Positionen in ihrem Umfang tatsächlich nicht ganz
nachvollziehbar. So werden im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen an
das Präsidialdepartement vom 21. August und 22. September 2014 sowie deren
Bewilligungen vom 26. August und 23. September 2014 Bemühungen von 50 Minuten
resp. 10 Minuten sowie zweimal 40 Minuten ausgewiesen. Schliesslich werden im
Zusammenhang mit dem Überweisungsschreiben des Präsidialdepartements wiederum
40 Minuten geltend gemacht. Sowohl die Fristerstreckungsgesuche wie auch die
Kenntnisnahme der drei Schreiben des Präsidialdepartements beanspruchen den
Rechtsvertreter selber kaum. Es rechtfertigt sich daher, den entsprechenden
Aufwand von insgesamt 3 Stunden auf eine Stunde zu kürzen. Der
Sekretariatsaufwand betreffend die Dokumentation der vier Rekursparteien im Zusammenhang
mit der prozessualen Korrespondenz kann nicht als Aufwand des Rechtsvertreters
fakturiert werden. Der weitere, detailliert begründete Aufwand des Vertreters
ist dagegen nicht zu beanstanden. Daraus folgt ein Honorar von CHF 3‘000.– für
einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 250.–. Hinzu kommen geschätzte Auslagen für
das Rekursverfahren im Betrag von CHF 350.– sowie die Mehrwertsteuer auf dem
Honorar inkl. Auslagen von CHF 268.–. Daraus folgt eine Parteientschädigung für
die Rekurrentinnen und Rekurrenten zu Lasten des Erziehungsdepartements im
Betrag von insgesamt CHF 3‘618.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
wird zufolge Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Den Rekurrentinnen und Rekurrenten wird
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 3‘000.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 350.– und 8% MWSt von CHF 268.– zu Lasten des
Erziehungsdepartements zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.