Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.29
ENTSCHEID
vom 20. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B_____
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 5. Mai 2015
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A_____ GmbH
bezweckte gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Coiffeur- und Kosmetiksalons.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt wurde über sie am 5. Mai 2015
um 15.30 Uhr im Betreibungsverfahren Nr. […] der Konkurs eröffnet. Dagegen
erhob die A_____ GmbH in Liquidation am 13. Mai 2015 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Sie beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des
Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Diese Frist hielt die Beschwerdeführerin ein. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das
Beschwerdegericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag beim Beschwerdegericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der
Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2
SchKG). Diese Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein
(Giroud, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel
2010, Art. 174 SchKG N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295,
mit Hinweisen). Hat der Schuldner die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung
bezahlt, findet dies als neue Tatsache nach Art. 174 Abs. 1 SchKG
Berücksichtigung (vgl. Diggelmann,
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 SchKG N 7).
Der Schuldner muss in diesem Fall nicht zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit
glaubhaft machen; dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur für den
Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. OGer ZH, PS140235 vom
2. Oktober 2014, E. 2.1).
2.2 Im
vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin, die in Betreibung gesetzte
Forderung der Gläubigerin, zuzüglich Zinsen und Kosten, vor der Konkurseröffnung
beim Betreibungsamt Basel-Stadt bezahlt zu haben (vgl. Beschwerde vom
13. Mai 2015). Als Beweis dafür reichte sie eine Quittung des
Betreibungsamts über die Hinterlegung einer Summe von CHF 1'173.90 ein
(Forderung von CHF 73.–, zuzüglich Zinsen und Kosten). Die Quittung
datiert allerdings erst vom 11. Mai 2015. Damit kann die
Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass sie die Forderung bereits vor der
Konkurseröffnung am 5. Mai 2015 bezahlt hat. Dies gilt auch für die mit
der Beschwerde eingereichte Erklärung der Gläubigerin vom 11. Mai 2015, dass
sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Diese Erklärung wurde ebenfalls
erst nach der Konkurseröffnung abgegeben. Da die Beschwerdeführerin somit nur eine
nachträgliche Zahlung bzw. Verzichtserklärung nachzuweisen vermag, muss sie zusätzlich
zu diesen Konkursaufhebungsgründen ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen
(Art. 174 Abs. 2 SchKG).
2.3 Die
Zahlungsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts glaubhaft
gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn
das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick
auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In
diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden,
insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen
Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am
Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn
kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung
hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der
fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich
ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen,
ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen
Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint.
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen BGer
5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3, mit Hinweisen).
Die wichtigste
Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Im
vorliegenden Fall sind im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Mai
2015 32 Betreibungen aufgeführt. Diese beschlagen den Zeitraum vom 5. Dezember 2012
bis zum 1. April 2015. Von diesen Forderungen hat die Beschwerdeführerin
gemäss dem Betreibungsregisterauszug in der Zwischenzeit 25 Forderungen bezahlt
(Code 105 – bezahlt an Betreibungsamt und Code 106 – bezahlt an
Gläubiger). Darüber hinaus bestehen gemäss dem Auszug sieben unbezahlte
Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'521.55 (Code 102 – Zahlungsbefehl
zugestellt, Code 207 – Konkursandrohung sowie Code 304 – Konkurseröffnung).
Neben diesen im Betreibungsregister erfassten unbezahlten Forderungen gibt die
Beschwerdeführerin sechs Forderungen von insgesamt CHF 1'582.80 an, die
mit der Konkurseröffnung fällig geworden sind (Art. 208 Abs. 1 SchKG).
Somit ergeben sich fällige Forderungen von CHF 4'104.35. Davon abzuziehen
ist die Forderung von CHF 73.–, die zur Konkurseröffnung geführt hat und
von der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt hinterlegt worden ist (vgl. E. 2.2).
Damit verbleiben fällige Forderungen von CHF 4'031.35. Diesen fälligen
Forderungen stehen liquide Mittel von CHF 1'318.41 gegenüber, nämlich Kontoguthaben
von CHF 1'273.93 bei der Bank C_____ und von CHF 44.48 bei der Bank
D_____. Diese Mittel reichen nicht aus, um die fälligen Forderungen zu decken.
Es verbleibt ein Ausstand von CHF 2'712.94. Ausserdem fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin ihre Schulden regelmässig nur als Reaktion auf Betreibungen
bezahlt. Oft handelt es sich dabei auch um kleinere Beträge. Angesichts dieses Gesamteindrucks
vermag die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen.
Demzufolge ist die Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Mai
2015 zu bestätigen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–
zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die
Konkurseröffnung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Mai 2015 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.