No private-plaintiff standing for reflexly harmed ship owner

BES.2015.48Obergericht / Einzelrichter30.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht dismissed the ship owner’s appeal against the first-instance ruling that denied it party status in the criminal case against two accused persons after a fatal Rhine shipping accident. The court held that the owner was not directly injured within the meaning of Art. 115 StPO, but only indirectly affected as a reflex victim through possible civil liability and recourse claims. The appeal was also inadmissible insofar as it sought a provisional order for file access and attendance at hearings, because no adverse decision on that point existed. The appellant was ordered to pay the appeal costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 115 and 118 StPO; private-plaintiff standing requires direct injury to a legally protected interest; mere economic prejudice of a third party is insufficient. A party is not a Geschädigte when it is only reflexly affected through its relationship to the injured person or through contingent civil-liability consequences. Possible liability exposure and a prospective right of recourse against accused persons do not create direct victim status. An appeal is inadmissible to the extent it attacks measures on which no appealable lower-court decision exists; costs follow Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.48

ENTSCHEID

vom 30. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 10. März 2015

betreffend Parteistellung im Strafverfahren

Sachverhalt

Am 31. August 2012 ereignete sich auf dem Rhein bei Basel eine Havarie. Das Gütermotorschiff X____ hatte das Messboot Y____ gerammt. Der Bootsführer des Messboots versank in den Fluten und starb. Der Vermessungsspezialist, der sich auf dem Messboot befunden hatte, verstarb am 1. September 2012 im Kantonsspital Basel-Stadt. Eigentümerin der X____ ist die in den Niederlanden domizilierte Handelsgesellschaft A____.

Am 11. Februar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen B____, der sich als Lotse an Bord der X____ befunden hatte. Auch der Bereichsleiter Schifffahrt und Hafenbereich bei den Schweizerischen Rheinhäfen, C____, wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Anklageschrift fest, dass sich die Eigentümerin der X____ als Privatklägerin konstituiert habe.

Mit Verfügung vom 10. März 2015 stellte die Strafgerichtspräsidentin fest, dass die A____ im Strafverfahren gegen B____ und C____ nicht Partei ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme als Privatklägerin gemäss Art. 115 und 118 StPO lägen mit Bezug auf die Schiffseigentümerin nicht vor.

Gegen diese Verfügung hat die A____ mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde einreichen lassen. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 10. März 2015 unter o/e-Kostenfolge. Ihr sei im Strafverfahren gegen B____ und C____ Parteistellung als Zivilpartei einzuräumen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei durch Präsidialverfügung anzuordnen, dass die Strafgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin umgehend Einsicht in die gesamten Verfahrensakten und Zutritt zu allen Einvernahmen und Verhandlungen des Strafgerichts, insbesondere der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2015, zu gewähren habe.

Das Dispositiv des vorliegenden Entscheids ist im Hinblick auf den Termin der Hauptverhandlung gegen B____ und C____ vorab eröffnet worden. Die Entscheidgründe ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Ausschluss der Privatklägerschaft ist eine beschwerdefähige Verfügung (Guidon, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12; BGE 138 IV 193 E. 4 S. 195 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der von der Verfügung direkt betroffenen Beschwerdeführerin ist einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung: Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Erlass einer Präsidialverfügung zur Akteneinsicht und zum Zutrittsrecht beantragt wird, zumal diesbezüglich gar kein abschlägiger Entscheid der Vorinstanz vorliegt.

Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person wiederum gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21). Durch den Tatbestand der fahrlässigen Tötung wird das menschliche Leben als Rechtsgut geschützt.

Bloss mittelbar verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts stehen (sogenannte Reflexgeschädigte) (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 28, 43; AGE BES.2013.81 vom 14. Juli 2014 E. 3.1; BES.2012.113 vom 25. April 2013 E. 2.3). Genau eine solche Stellung kommt aber der Beschwerdeführerin zu. Dass sie – wie sie geltend macht – als Eigentümerin eines Binnenschiffs gemäss Art. 48 und 126 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes bei Misslingen einer Exkulpation grundsätzlich für den Schaden hafte, den ein Mitglied der Schiffbesatzung, ein Lotse oder eine weitere an Bord des Schiffs tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtungen einem Dritten zugefügt hat, lässt sie als blosse Reflexgeschädigte erscheinen. Präzis betrachtet ist sie sogar nur potentielle Reflexgeschädigte, zumal gegen sie bislang offenbar keine Ansprüche erhoben worden sind. Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Haftung Regress auf die beschuldigten Personen nehmen könnte (Beschwerde S. 9), stellt wiederum eine nur indirekte und potentielle Betroffenheit dar. Nichts anderes lässt sich aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Literaturstelle ableiten. Die aktuelle Auflage des angegebenen Werks folgt vielmehr klar der oben dargelegten Rechtsauffassung (Lieber, in: Donatsch et al, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 4).

Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zuvor die Stellung als Privatklägerin zuerkannt hatte. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen nicht auf den Vertrauensschutz, weshalb Erwägungen dazu unterbleiben können.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzulegen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

private plaintiffstandingreflex victimdirect injurynegligent homicidecriminal procedurecostsappeal inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the ship owner qualifies as an injured person and thus as a private plaintiff in the criminal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The owner was only indirectly affected as a reflex victim and therefore had no standing as private plaintiff under Art. 115 and 118 StPO.

Extrahierte Begründung

The protected legal interest in negligent homicide is human life. A third party suffering only economic loss because of its relationship to the rights holder is not directly injured. The owner's possible civil liability and any eventual recourse against the accused are only indirect and potential effects.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could also seek an order granting file inspection and access to hearings by way of precautionary measure.

Extrahierter Entscheid

No. The request was not admissible because there was no adverse first-instance decision on that point.

Extrahierte Begründung

An appellate review presupposes an appealable adverse ruling; none existed regarding file access or attendance rights.

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