Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.48
ENTSCHEID
vom 30.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 10. März 2015
betreffend Parteistellung im
Strafverfahren
Sachverhalt
Am 31. August
2012 ereignete sich auf dem Rhein bei Basel eine Havarie. Das Gütermotorschiff X____
hatte das Messboot Y____ gerammt. Der Bootsführer des Messboots versank
in den Fluten und starb. Der Vermessungsspezialist, der sich auf dem Messboot
befunden hatte, verstarb am 1. September 2012 im Kantonsspital Basel-Stadt.
Eigentümerin der X____ ist die in den Niederlanden domizilierte Handelsgesellschaft
A____.
Am 11. Februar
2015 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anklage wegen fahrlässiger Tötung
gegen B____, der sich als Lotse an Bord der X____ befunden hatte. Auch der
Bereichsleiter Schifffahrt und Hafenbereich bei den Schweizerischen Rheinhäfen,
C____, wurde wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft hielt
in der Anklageschrift fest, dass sich die Eigentümerin der X____ als Privatklägerin
konstituiert habe.
Mit Verfügung
vom 10. März 2015 stellte die Strafgerichtspräsidentin fest, dass die A____ im
Strafverfahren gegen B____ und C____ nicht Partei ist. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Teilnahme als Privatklägerin gemäss Art. 115 und 118 StPO
lägen mit Bezug auf die Schiffseigentümerin nicht vor.
Gegen diese
Verfügung hat die A____ mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde einreichen
lassen. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 10. März 2015 unter o/e-Kostenfolge. Ihr sei im Strafverfahren gegen B____
und C____ Parteistellung als Zivilpartei einzuräumen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei durch Präsidialverfügung anzuordnen, dass die Strafgerichtspräsidentin
der Beschwerdeführerin umgehend Einsicht in die gesamten Verfahrensakten und
Zutritt zu allen Einvernahmen und Verhandlungen des Strafgerichts, insbesondere
der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2015, zu gewähren habe.
Das Dispositiv
des vorliegenden Entscheids ist im Hinblick auf den Termin der Hauptverhandlung
gegen B____ und C____ vorab eröffnet worden. Die Entscheidgründe ergeben sich
aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse
und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Ausschluss der Privatklägerschaft ist eine
beschwerdefähige Verfügung (Guidon, in:
Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12; BGE
138 IV 193 E. 4 S. 195 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde der von der Verfügung direkt betroffenen Beschwerdeführerin ist
einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung: Nicht einzutreten ist auf
die Beschwerde, soweit der Erlass einer Präsidialverfügung zur Akteneinsicht
und zum Zutrittsrecht beantragt wird, zumal diesbezüglich gar kein abschlägiger
Entscheid der Vorinstanz vorliegt.
Als Privatkläger
gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Als geschädigte Person wiederum gilt die Person, die durch die Straftat
in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten Rechtsguts (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 115
StPO N 21). Durch den Tatbestand der fahrlässigen Tötung wird das
menschliche Leben als Rechtsgut geschützt.
Bloss mittelbar
verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt
sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten
Rechtsguts stehen (sogenannte Reflexgeschädigte) (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 28, 43; AGE BES.2013.81
vom 14. Juli 2014 E. 3.1; BES.2012.113 vom 25. April 2013 E. 2.3). Genau eine solche
Stellung kommt aber der Beschwerdeführerin zu. Dass sie – wie sie geltend macht
– als Eigentümerin eines Binnenschiffs gemäss Art. 48 und 126 Abs. 2 des
Seeschifffahrtsgesetzes bei Misslingen einer Exkulpation grundsätzlich für den
Schaden hafte, den ein Mitglied der Schiffbesatzung, ein Lotse oder eine
weitere an Bord des Schiffs tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen
Verpflichtungen einem Dritten zugefügt hat, lässt sie als blosse Reflexgeschädigte
erscheinen. Präzis betrachtet ist sie sogar nur potentielle
Reflexgeschädigte, zumal gegen sie bislang offenbar keine Ansprüche erhoben
worden sind. Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Haftung Regress auf die
beschuldigten Personen nehmen könnte (Beschwerde S. 9), stellt wiederum eine nur
indirekte und potentielle Betroffenheit dar. Nichts anderes lässt sich aus der
von der Beschwerdeführerin angeführten Literaturstelle ableiten. Die aktuelle
Auflage des angegebenen Werks folgt vielmehr klar der oben dargelegten Rechtsauffassung
(Lieber, in: Donatsch et al, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N
4).
Nach dem
Gesagten ist die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin nicht zu beanstanden.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin
zuvor die Stellung als Privatklägerin zuerkannt hatte. Die Beschwerdeführerin beruft
sich im Übrigen nicht auf den Vertrauensschutz, weshalb Erwägungen dazu
unterbleiben können.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.