Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.97
URTEIL
vom 3. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…] Basel
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. April 2014
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB über B____
Sachverhalt
B____, geb. [...]
1995, leidet an einer genetischen Erkrankung und ist geistig behindert. Er lebt
bei seinen Eltern, von denen er auch betreut wird. Im Hinblick auf seine per
8. Dezember 2013 eintretende Volljährigkeit fanden ab August 2013
Gespräche mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) statt. Mit
Entscheid vom 24. April 2014 ordnete die KESB für B____ eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 ZGB an (Ziff. 1) und ernannte lic. iur. C___,
Berufsbeiständin des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ABES, zur
Beiständin (Ziff. 2). Ihr wurde der Auftrag erteilt, B____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3), wobei sie ein Inventar aufzunehmen
(Ziff. 4) und der KESB jährlich über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine
Rechnung einzureichen hatte (Ziff. 5).
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (der Vater von B____) rechtzeitig Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben mit dem sinngemässen Antrag, ihn als Vertretungsbeistand
seines Sohnes einzusetzen. Die KESB schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist anlässlich einer Beratung des
Verwaltungsgerichts vom 3. März 2015 ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als betreuender Vater
des zu Verbeiständenden gilt der Beschwerdeführer als „der betroffenen Person
nahestehende Person“ nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und ist damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.2 Gemäss
Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzung (Ziff. 1),
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff.
2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im
Erwachsenenschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz,
Art. 450a N 4 und 9).
Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1
ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen
kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen
oder einer ihr nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390
Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die
Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die
Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz,
Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die
Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli,
in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der
Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die
mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die
Privatsphäre einer Person kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die
betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von
Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art.
389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O.,
Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft
erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O.,
Art. 389 ZGB N 10). Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer nicht
grundsätzlich gegen die in Ziff. 1 des Entscheids erfolgte Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft für seinen Sohn. Wie sich aus einem Schreiben von pro
infirmis an die KESB ergibt, hat er sich eine solche vielmehr gewünscht und ist
entsprechend aktiv geworden. Auf diese Frage ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.1 Der
Beschwerdeführer ist der Meinung, er könne die Vertretungsbeistandschaft für
seinen Sohn selber übernehmen. Er und seine Frau hätten immer gut für ihn
gesorgt und ihn gepflegt. Sie hätten mit seinem Geld oder im Umgang mit Behörden,
Ärzten oder Institutionen nie Probleme gehabt. Seine eigenen Schulden seien
entstanden, weil er in der Türkei über CHF 12'000.– habe bezahlen müssen, um
vom Militärdienst befreit zu werden. Er könne sehr gut mit seinem Einkommen
leben. Die als Beiständin vorgeschlagene Person sei im Übrigen beim
Betreibungsamt auch nicht unbekannt. Schliesslich sei er auch bereit, die KESB
als beratende und kontrollierende Behörde zu akzeptieren, nicht jedoch einen
amtlich bestellten Beistand. Die KESB begründet ihren Entscheid damit, dass weder
der Beschwerdeführer noch seine Frau aufgrund von vorhandenen Schulden als
Beistand in Frage kämen. Zwar könne vom Grundsatz, wonach verschuldeten
Personen ein solches Amt nicht übertragen werden könnte, abgewichen werden,
wenn es sich um eine einmalige Verfehlung handle. Davon könne aber vorliegend
angesichts der diversen Verlustscheine keine Rede sein, weshalb der KESB kein
Ermessensspielraum zustehe. Was die eingesetzte Beiständin betreffe, so handle
es sich um eine Berufsbeiständin des ABES, deren Eignung durch diese Behörde
sorgfältig geprüft worden sei.
3.2 Mit
dem neuen Erwachsenenschutzgesetz sind die Beistandschaften professionalisiert
worden. Das Gesetz macht hinsichtlich der Voraussetzungen zur Übernahme einer solchen
keinen Unterschied mehr zwischen einem privaten Beistand und einem
Berufsbeistand. Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich je nach
den vorgesehenen Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB). In der Literatur wird dazu
ausgeführt, dass unter dem Aspekt der persönlichen Eignung u.a. eine Person
nicht in Frage komme, die wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sei oder
die sonst ihre Finanzen nicht in Ordnung halte. Erforderlich sei ein
einwandfreies Betreibungs- und Strafregister und allgemein ein guter Leumund.
Personen mit Einträgen im Straf- oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige
Person und namentlich eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen,
sei nicht verantwortbar, es sei denn, die KESB komme zum Schluss, dass es sich
um eine einmalige Verfehlung handle (Reusser,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 400 N 22). Vorliegend hat die KESB
der Beiständin folgende Aufgaben erteilt:
sorgfältige
Verwaltung des Einkommens und Vermögens
Erledigen von
Zahlungen
Geltendmachung
allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere
Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe)
die
erforderliche Hilfe zukommen lassen im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen
und Privatpersonen.
Diese
Tätigkeiten dienen vorwiegend der Regelung der finanziellen Situation des
Sohnes des Beschwerdeführers; dessen persönliche Betreuung ist hingegen nicht
betroffen. Es steht ausser Frage, dass der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Behinderung auf Hilfe bei der Verwaltung seiner Finanzen angewiesen ist.
Vermögen hat er keines. Er wird seinen Unterhalt durch eine IV-Rente decken müssen,
weshalb eine strenge Einteilung der Ausgaben notwendig sein wird. Nicht nur er,
auch der Beschwerdeführer und seine Frau leben in engen finanziellen Verhältnissen.
Bei dieser Situation ist ein gewisser Interessenkonflikt des Beschwerdeführers
bei der Verwaltung des Einkommens seines Sohnes nicht von der Hand zu weisen. Der
Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von Verlustscheinen in Höhe von rund CHF
80‘000.– auf. Es handelt sich deshalb nicht um eine einmalige Entgleisung,
welche es möglicherweise erlauben würde, den Beschwerdeführer trotz Verschuldung
als Beistand einzusetzen. Auch trifft es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
nicht zu, dass er seit sehr langem keine anderen Schulden als Steuerschulden
hat anstehen lassen. So findet sich im Betreibungsregisterauszug eine im Jahre
2012 offene Forderung der [...] AG Zürich über CHF 25‘629.30. Dieser
Betrag sowie die übrigen offenen Schulden stehen auch in keinem Verhältnis zu
der Militärpflichtersatzzahlung über CHF 12‘000.–, die er nach seinen Angaben als
türkischer Staatsangehöriger habe leisten müssen und mit der er seine
Verschuldung erklären will. Insgesamt muss festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht im Griff hat. Mit der
Vorinstanz ist ihm deshalb die Eignung zur Übernahme der
Vermögensverwaltungsbeistandschaft abzusprechen.
3.3 Sinngemäss
richtet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Ernennung von C____ zur Beiständin,
indem er geltend macht, die vorgeschlagene Person sei auch nicht unbekannt beim
Betreibungsamt, sie habe auch Probleme gehabt mit dem Bezahlen der Steuern. Wie
es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da C____ ihre
Stelle gewechselt hat und nicht mehr als Berufsbeiständin tätig ist.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat demgemäss die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.