Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.176
ENTSCHEID
vom 19. März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Verkehr
Clarastrasse 38, Postfach, 4005
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 17. Dezember 2014
betreffend Abweisung des Antrags
auf Teilnahme an Beweiserhebungen der Kantonspolizei
Sachverhalt
Gegen A____ wird
ein Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration,
geführt. Am 4. November 2015 hat ihr Verteidiger um Akteneinsicht und um Gewährung
der Teilnahmerechte an ihn ersucht. Die Staatsanwaltschaft,
Strafbefehlsdezernat, hat am 17. November 2014 Akteneinsicht gewährt; mit
Verfügung vom 17. Dezember 2014 hat sie indes den Antrag auf Teilnahme an den
weiteren Ermittlungshandlungen durch die Kantonspolizei Basel-Stadt abgewiesen.
Gegen diese Verfügung hat A____ am 19. Dezember 2014 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und der Verteidigung sei das Teilnahmerecht nach Art. 147 und
159 StPO zu gewähren. Ausserdem sei die baselstädtische Verordnung über die
Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen
(SG.257.110) insoweit ungültig zu erklären, als sie Bundesrecht und übergeordnetes
kantonales Recht verletze. In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2015 hat
die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Dazu hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2015 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrens-akten, ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs.
1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit
frei und nicht auf Willkür beschränkt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt – notabene auch, soweit es
um die Verweigerung der Teilnahme ihres Verteidigers an Beweiserhebungen geht,
denn insoweit sind ihre Verteidigungsrechte betroffen – und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Diese ist nach Art. 396 StPO frist-
und formgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
Laut Rapport der
Kantonspolizei ist die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2014 in der […]gasse
in Basel wegen des Verdachts des Fahrens in angetrunkenem Zustand in ihrem
falsch parkierten Personenwagen angehalten worden. Zwei Atem-Alkoholproben
ergaben Werte von je 1,19 Promille; die Beschwerdeführerin hat diese Messungen
nicht anerkannt. Die Kantonspolizei hat deshalb eine Blutprobe angeordnet und
die Beschwerdeführerin dazu ins Universitätsspital gebracht; die entsprechende
Blutprobe ist noch nicht ausgewertet worden. Laut Polizeirapport habe die
Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben über den Sachverhalt gemacht und
insbesondere teilweise bestritten, in derart alkoholisiertem Zustand noch ein
Fahrzeug gelenkt zu haben.
Am
30. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Verteidigers
von einer Mitarbeiterin der Kantonspolizei einvernommen
(act. 40 ff.). Sie gab an, an jenem Abend nur zwei kleine Gläser
Rotwein bei ihrer Freundin B____ getrunken zu haben und dann – noch fahrtüchtig
– in die […]gasse zu ihrem Freund C____ gefahren zu sein. Dort habe sie mit
diesem noch eine Flasche Rotwein getrunken und sei dann nur ins Auto gestiegen,
um ihre dort deponierten Toilettenartikel zu holen, weil sie bei ihrem Freund
übernachten wollte. Just in diesem Moment sei die Polizei dazu gekommen.
Anlässlich dieser Einvernahme hat der Verteidiger der Beschwerdeführerin den
Antrag auf Einvernahme von C____ als Zeuge gestellt (act. 45). Aus den
Akten ergibt sich weiter, dass auf den 6. Januar 2015 Einvernahmen von B____
und C____ als Auskunftspersonen durch die Kantonspolizei vorgesehen waren,
welche indes infolge der Beschwerde wieder abgeboten worden sind (act.
82 f., 36).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass die Verteidigung kein Recht
habe, bei den weiteren Beweiserhebungen durch die Kantonspolizei anwesend zu
sein. Sie begründet ihre Auffassung in der angefochtenen Verfügung und in der
Beschwerdeantwort im Wesentlichen damit, dass sich das Verfahren im polizeilichen
Ermittlungsverfahren befinde, wo den Parteien keine Teilnahmerechte zustünden.
In Anwendung von Art. 307 Abs. 3 StPO habe die Kantonspolizei das Verfahren
nach Abschluss der Ermittlungen, welche nicht durch die oder im Auftrage der
Staatsanwaltschaft erfolgen, an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Gemäss § 1
Abs.1 der baselstädtischen Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
bei Vergehen und Übertretungen führe die Kantonspolizei das polizeiliche
Ermittlungsverfahren unter anderem bei sämtlichen Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Gemäss § 4 derselben Verordnung habe die Kantonspolizei
den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich soweit abzuklären, dass das
Vorverfahren nach der Überweisung mit Antrag ohne weiteres mit Einstellung,
Strafbefehl oder Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden
kann. Die Kompetenzen der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur
Feststellung des relevanten Sachverhalts seien auch in Art. 306 Abs. 1 StPO und
2 statuiert. Bei einer dringlichen polizeilichen Zwangsmassnahme sei kein zwingender
Eröffnungsgrund vorgesehen; gestützt auf Art. 309 Abs. 4 StPO könne in diesen
Fällen auf eine formelle Untersuchungseröffnung verzichtet werden. Die
Akteneinsicht sei lediglich aus Kulanz und im Sinne einer Ausnahme bewilligt
worden. Das Recht auf Teilnahme der Verteidigung an der Einvernahme der
Beschwerdeführerin stütze sich auf Art. 159 Abs. 1 StPO; dieses Recht
sei anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 30. Dezember
(recte Oktober) 2014 gewahrt worden.
3.2 Die
Beschwerdeführerin hält dagegen, dass durch die Regelung der Strafverfahren im
Bereich des SVG im Kanton Basel-Stadt, wo die Kantonspolizei das ganze
Vorverfahren als polizeiliches Ermittlungsverfahren führe, die
Verteidigungsrechte wie Akteneinsicht und Teilnahmerechte von vorneherein
beschränkt würden. Die Verteidigung werde von den Ermittlungshandlungen
ausgeschlossen, was ein faires Verfahren sowie eine wirksame Verteidigung
ausschliesse. Dieses Vorgehen widerspreche den Intentionen der
Strafprozessordnung und verletze die von der Bundesverfassung und von der
Europäischen Menschenrechtskonvention gewährten Verfahrensrechte. Die kantonale
Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei
Vergehen und Übertretungen sei auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht
hin zu überprüfen und für ungültig zu erklären.
4.1 Art.
147 Abs. 1 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen,
welche von der Staatsanwaltschaft oder von Gerichten durchgeführt
werden. Bei Beweiserhebungen, welche durch die Polizei durchgeführt
werden, wird differenziert: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung
Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art.
312 StPO), gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche
die Staatsanwaltschaft selbst durchführt (Art. 312 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 306 Abs. 3 StPO). Erhebt die Polizei indes selbständig Beweise
im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien
grundsätzlich keine Teilnahmerechte (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35; zum
Ganzen: Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 147 N 2 mit
zahlreichen Hinweisen). Dies soll nach herrschender Lehre auch für die
Einvernahme von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gelten.
Wohlers (a.a.O.) weist allerdings
darauf hin, dass, sofern die Angaben der Auskunftspersonen im Verfahren zum
Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, das Konfrontationsrecht
gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewahrt werden muss, entweder
schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich. Der Vollständigkeit
und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Teilnahmerechte neben den Parteien
selbst auch (kumulativ) deren Rechtsbeiständen zustehen (vgl. Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 147 N 5 mit Hinweis auf BGer 6B_295/2012 E.1.2.1 vom
24. Oktober 2012; AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E. 3.5.3). Vorliegend
ist die Gewährung der Teilnahme der Verteidigung an weiteren Beweiserhebungen
beantragt.
4.2
4.2.1 Nach
dem Gesagten ist die formelle Eröffnung des staatsanwaltschaftlich geleiteten
Untersuchungsverfahrens von besonderer praktischer Bedeutung. Gemäss Art. 309
Abs. 3 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung,
in welcher sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt
wird, bezeichnet; die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden.
Laut Lehre und Rechtsprechung kommt der expliziten Eröffnungsverfügung
lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet,
sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE
141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere auf Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013 Art. 309 N 2). Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet.
Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO hält denn auch explizit fest, dass die
Staatsanwaltschaft unter anderem dann eine Untersuchung eröffnet, wenn sie
Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).
4.2.2 Vorliegend
ist mit der Verfügung der Blutentnahme zweifellos eine Zwangsmassnahme angeordnet
worden. Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Ansicht, dass dennoch keine
Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen habe, da es sich um eine polizeiliche
Zwangsmassnahme handle. Sie hält fest, die Kantonspolizei könne, gestützt auf Art. 3
Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013), sämtliche
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, welche das Gesetz in den Art.
10 ff. SKV vorsieht, vornehmen. Indem die Kantonspolizei ständig ermächtigt
sei, die Blutentnahme und -auswertung gemäss Art. 55 Abs. 3 SVG und Art. 12 SKV
durchzuführen, sei eine Rapportierung gemäss Art. 307 StPO nicht erforderlich.
Für die Durchführung einer Blutentnahme bedürfe es keines Entscheids der
Staatsanwaltschaft im Einzelfall, da das Gesetz die diesbezüglichen Vorgaben
enthalte und definiere.
Entgegen dieser
Auffassung hat gemäss Lehre eine Untersuchungseröffnung auch dann umgehend zu
erfolgen, wenn strafprozessuale Zwangsmassnahmen durch die Polizei angeordnet
werden (Landshut/Bosshard, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage 2014, Art. 309 N 10b; Omlin,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 309 N 37; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Auflage 2013, 1288).
Dies gilt insbesondere bei hoher Eingriffsintensität der polizeilichen
Massnahme. Vorliegend ist mit der Verfügung der Blutentnahme am
15. Oktober 2015 eine Zwangsmassnahme mit beträchtlicher Eingriffsintensität
angeordnet worden. Nach der zitierten Auffassung hat somit eine Untersuchungseröffnung
zu erfolgen, auch wenn die Kantonspolizei diese Zwangsmassnahme angeordnet hat
und sie zur Anordnung dieser Zwangsmassnahme auch kompetent war.
4.2.3 Es
kommt vorliegend dazu, dass die Staatsanwaltschaft selber spätestens seit dem
12. November 2014 effektiv mit dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin
befasst ist, hat sie doch damals dem Verteidiger die zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung
sowie die Mitteilung betreffend Akteneinsicht zukommen lassen (act. 17). Das
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wird in diesem Schreiben offenbar
bereits auch unter einem eigenen Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft (V141112
170) geführt, während es bei der Kantonalpolizei unter einem anderen Aktenzeichen
(BS-141015-0008 respektive 141017.04) geführt wird. Schliesslich ergibt sich
aus einem Bericht der Kantonspolizei (act. 33 ff.), dass die
Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei konkrete Weisungen in Bezug auf die
Ermittlungen erteilt hat: So wird am 10. November 2014 der Eingang einer
E-Mail der Staatsanwältin erwähnt, enthaltend die Aufforderung, die Akten
zuzustellen und von weiteren Ermittlungshandlungen, insbesondere Einvernahmen,
abzusehen (act. 35, 77). Am 19. Dezember 2014 habe die Staatsanwältin die
Akten mit dem Vermerk „Vornahme der weiteren Ermittlungshandlungen“ zurück
gesendet (act. 36).
Auch vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass, jedenfalls spätestens seit dem
12. November 2014, die Untersuchung im Sinne des Art. 309 StPO eröffnet
ist. Entsprechend handelt es sich bei den weiteren Beweiserhebungen der
Kantonspolizei seither nicht mehr um selbständige Ermittlungen im polizeilichen
Ermittlungsverfahren, sondern grundsätzlich um delegierte Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren.
Der Beschwerdeführerin kommen somit auch die Teilnahmerechte gemäss
Art. 147 StPO zu; ihr Verteidiger kann dementsprechend, wie beantragt, an
den Beweiserhebungen, insbesondere an den Einvernahmen von Zeugen, teilnehmen.
4.3 Daran
ändert die kantonalrechtliche Verordnung über die Durchführung des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen nichts. In
§ 1 Abs. 1 der Bestimmung ist festgehalten, dass die Kantonspolizei
das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei den ihr im Anhang 1 zugewiesenen
Vergehen führt. Im entsprechenden Anhang werden sämtliche Vergehen des SVG und
zugehöriger Verordnungen genannt. Laut § 3 Abs. 2 der Verordnung haben die
Mitarbeitenden der Kantonspolizei die Kompetenz, beschuldigte Personen und
Auskunftspersonen einzuvernehmen; sie sind befugt, Zeugen einzuvernehmen,
soweit sie im Einzelfall über eine Ermächtigung eines Staatsanwaltes verfügen.
Die Regelung,
wonach die Kantonspolizei im Bereich des SVG das polizeiliche Ermittlungsverfahrens
durchführt, ist vor dem Hintergrund einer raschen und effizienten Verfolgung
von Massendelikten nachvollziehbar und grundsätzlich zu begrüssen. Mit der so
genannten „Verpolizeilichung“ des Vorverfahrens kann allerdings eine Gefährdung
der Rechte des Beschuldigten einhergehen (vgl. Schröder,
Ausgewählte Fragen im Straf- und Strafprozessrecht, in: BJM 2015 S. 69,
77). Gestützt auf die kantonale Verordnung können jedenfalls nicht die in der
Strafprozessordnung gewährten Verfahrensrechte des Beschuldigten beschnitten
werden – und werden sie im Übrigen auch gar nicht. Die Verordnung räumt der
Kantonspolizei keine über die Regelung in der StPO hinausgehenden Kompetenzen
ein. Namentlich unterscheidet die Verordnung im zit. § 3 Abs. 2 – wie von der
StPO vorgegeben – zutreffend zwischen der Kompetenz der Kantonspolizei,
selbständig die beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einzuvernehmen
(Art. 306 Abs. 2 lit. b), und der delegierten Kompetenz, Zeugen einzuvernehmen.
Bei diesen delegierten Zeugeneinvernahmen bestehen die Teilnahmerechte des
Beschuldigten. Etwas anderes lässt sich aus der kantonalen Verordnung nicht
ableiten. Notabene hält die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort selber zutreffend
fest, dass auch im Bereich des Strassenverkehrsrechts nicht etwa das gesamte
Verfahren durchwegs im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens verharre.
Sei die Untersuchung beispielsweise wegen Beschlagnahme eines Fahrzeugs zu
eröffnen, so seien die weiteren Untersuchungshandlungen gestützt auf
Art. 312 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei
zu delegieren und die Teilnahmerechte grundsätzlich zu gewähren. Es besteht
nach dem Gesagten insoweit kein Anlass, die kantonale Verordnung über das
polizeiliche Ermittlungsverfahren bei Vergehen und Übertretungen ungültig zu
erklären.
4.4 Schliesslich
spricht auch der folgende Umstand dafür, dass die Teilnahmerechte gemäss Art.
147 StPO zu gewähren sind und der Verteidiger antragsgemäss an den Einvernahmen
teilnehmen kann. Der Sache nach geht es bei den nun noch vorzunehmenden Beweiserhebungen,
d.h. insbesondere bei den Einvernahmen von B____ und C____, um die Einvernahme
von Zeugen. Beide Personen sollen Angaben über das Trinkverhalten der
Beschwerdeführerin am fraglichen Abend machen können. Dass beide lediglich als
Auskunftspersonen und nicht als Zeugen – und insbesondere ohne Gewährung der
Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO – befragt werden sollen, hat offenbar
den rein formellen Grund, dass die Kantonspolizei selbständig nur Beschuldigte
und Auskunftspersonen, nicht aber Zeugen einvernehmen kann. Der Mangel, der durch
ein solches grundloses „Vorverhör“ mit Zeugen oder Auskunftspersonen entstehen
kann, kann zwar unter Umständen mit einer nachträglichen Konfrontationseinvernahme
beseitigt werden. Würde sich allerdings erweisen, dass mit dem Zuwarten der
Untersuchungseröffnung das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens praktisch durch
Umgehung der Parteiöffentlichkeit und der Verteidigungsrechte beeinflusst wird,
so kann dies den Beweiswert der Aussagen beeinträchtigen (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 309
N 2a).
Es kommt dazu,
dass beide Zeugen mutmasslich ohnehin nochmals formell als Zeugen und unter Gewährung
der Verteidigungsrechte einvernommen werden müssen – ausser das Verfahren würde
mit einer Einstellung oder Nichtanhandnahme abgeschlossen: Damit ein
Strafbefehl erlassen werden kann, muss der Sachverhalt von der beschuldigten
Person eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt sein (Art. 352 Abs. 1
StPO); dazu gehört in einer Konstellation wie der vorliegenden unter Umständen
auch die Befragung der Zeugen, unter Wahrung des Konfrontationsrechts.
Spätestens nach Erhebung einer – hier wohl zu erwartenden – Einsprache gegen einen
Strafbefehl wären die Zeugen erneut unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu
befragen (Art. 355 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund erscheint die polizeiliche
„Vorbefragung“ der Zeugen als Auskunftspersonen auch nicht sinnvoll. Schon aus
prozessökonomischen Gründen erscheint eine Teilnahme des Verteidigers der
Beschwerdeführerin an den Einvernahmen der beiden Zeugen angebracht; zumal
nicht ersichtlich ist, dass aus ermittlungstaktischen oder anderen Gründen etwas
dagegen spricht (Wohlers, a.a.O.,
Art. 147 N 2; Zuber, in:
Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Basel 2008, S. 239).
4.5 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und es ist der Verteidigung das Teilnahmerecht an den Beweiserhebungen
nach Art. 147 und 159 StPO – Letzteres, d.h. die Teilnahme des
Verteidigers an Einvernahmen der Beschwerdeführerin, scheint allerdings nicht umstritten
– zu gewähren.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Gemäss dem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten
erhoben (Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1‘250.– ausgerichtet, entsprechend einem Zeitaufwand ihres
Verteidigers von 5 Stunden, bei dem praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz
von CHF 250.– (Art. 436 Abs. 3 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird aufgehoben und
es wird der Verteidigung der Beschwerdeführerin antragsgemäss das
Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO gewährt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 1‘250.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 88.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr.
Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafge-richt (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).