Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Besondere zivilrechtliche
Abteilung
ZK.2012.13
ENTSCHEID
vom 27. April 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ GmbH Klägerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
und/oder lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ AG Beklagte
1
[…]
C____ AG Beklagte
2
[…]
beide vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Klage bei der einzigen
kantonalen Instanz
betreffend Unterlassung,
Schadenersatz und Gewinnherausgabe (UWG)
Sachverhalt
Mit Klage vom
29. August 2012 erhob die A____ GmbH (Klägerin) gegen die B____ AG (Beklagte 1)
und die C____ AG (Beklagte 2) Klage, im Wesentlichen mit den Anträgen, es sei
den Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe
gemäss Art. 292 StGB, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, Arzneimittel, insbesondere
solche mit dem Wirkstoff Isavuconazol, selber herzustellen oder durch Dritte
herzustellen zu lassen, zu benutzen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, welche
durch einen Herstellungsprozess hergestellt werden, der durch folgende Verfahrensschritte
gekennzeichnet ist: a. Verwendung von Trimagnesiumdicitrat als Hilfsstoff zur
Entfeuchtung und Stabilisierung des extrem hygroskopischen und feuchteempfindlichen
Wirkstoffs in einer Menge von mindestens 25% des Wirkstoffs; b. Verwendung von
mikrokristalliner Cellulose und/oder mikrokristalliner Cellulose/Siliciumdioxid
mit einer Gleichgewichtsfeuchte von max. 10%/25°C in einer Menge von mindestens
20% des Wirkstoffs zur Herstellung eines Wirkstoff-Trockengranulates mit einer
Gleichgewichtsfeuchte von max. 15%/25°C; c. Verwendung einer vorgetrockneten
Hartkapsel aus Hydroxypropylmethylcellulose; und d. Verwendung eines dichten
Packmittels mit Trockenstopfen oder Trockenkapsel, gefüllt mit den
Trockenmitteln Molekularsieb oder Silicagel. Weiter sei den Beklagten mit
sofortiger Wirkung zu verbieten, diesen Herstellungsprozess Dritten zu lizenzieren,
zu offenbaren oder sonst wie zugänglich zu machen. Schliesslich seien die Beklagten
zur Zahlung von Schadenersatz oder Gewinnherausgabe zu verpflichten. Die
Klägerin begründet ihre Ansprüche mit einem angeblich unlauteren Verhalten der
Beklagten. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt
einzutreten sei. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Die
Parteien wurden mit Vorladung vom 17. Februar 2015 zu einer Instruktionsverhandlung
auf den 27. Mai 2015 vorgeladen.
Mit Schreiben
vom 10. April 2015 teilte die Klägerin dem Appellationsgericht mit, dass sie ihre
Klage zurückziehe. Sie ersuchte das Gericht, das Verfahren aufgrund des Klagerückzugs
als erledigt abzuschreiben. Der Klagerückzug erfolge im Rahmen eines zwischen
den Parteien abgeschlossenen Vergleichs, wobei die Parteien vereinbart hätten,
dass die Gerichtskosten je hälftig von der Klägerin und den Beklagten getragen
und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Die Beklagten bestätigten mit
Eingabe vom gleichen Tag, dass die Parteien die Angelegenheit wie von der
Klägerin dargestellt aussergerichtlich verglichen hätten. Sie beantragten daher
ebenfalls, das Verfahren infolge Klagerückzugs abzuschreiben.
Erwägungen
Gemäss Art. 5
Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für
Klagen betreffend Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb (UWG; SR 241), sofern der Streitwert mehr als CHF 30‘000.−
beträgt, was vorliegend der Fall ist, eine einzige kantonale Instanz zuständig.
Gemäss § 11 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist für
deren Behandlung die besondere zivilrechtliche Abteilung des
Appellationsgerichts zuständig (§ 63 Abs. 3bis des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]) und für die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 ZPO
das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (§ 6 EG ZPO).
Nach Art. 241 Abs.
2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht
schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Im
Abschreibungsentscheid wird auch der Kostenentscheid gefällt (vgl. § 6 Abs. 2
EG ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten an sich der unterliegenden
Partei auferlegt, wobei bei einem Klagerückzug die Klägerin als unterliegend
gilt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine
Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO). Vorliegend haben die Parteien in einem aussergerichtlichen
Vergleich vereinbart, die Gerichtskosten je hälftig zu tragen und auf Parteientschädigungen
zu verzichten. Es erscheint daher angemessen, die Kosten im Ergebnis gleich wie
beim gerichtlichen Vergleich (Art. 109 ZPO) gemäss der Vereinbarung der
Parteien zu verlegen.
Die
Gerichtskosten berechnen sich aufgrund der Bestimmungen der Verordnung über die
Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von
CHF 5 Mio. (Klage Rz. 7), des bis zum Zeitpunkt des Klagerückzugs entstandenen
Aufwands des Gerichts sowie der Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid werden
die Gerichtskosten mit CHF 20‘000.− festgesetzt (vgl. § 2 Abs. 3, § 6
Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV) und mit dem von der Klägerin geleisteten
Vorschuss von CHF 50‘000.− verrechnet. Der Klägerin werden demnach CHF
30‘000.–aus der Gerichtskasse zurückerstattet und die Beklagten werden in
solidarischer Verbindung verpflichtet, der Klägerin CHF 10‘000.– zu ersetzen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: 1. Das Verfahren ZK.2012.13 wird
zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
- Die Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 20‘000.−
je hälftig. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von
CHF 50‘000. − verrechnet und es werden der Klägerin CHF 30‘000.−
aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagten werden in solidarischer
Verbindung verpflichtet, der Klägerin CHF 10‘000.− zu ersetzen. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.