Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.21
ENTSCHEID
vom 29.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A___ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. April 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2015
Sachverhalt
A___ wurde am 29. Juli 2014
festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2014
in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2014 und 13. Januar 2015
verlängert. A___ wurde zunächst vorgeworfen, er habe unter fremden Namen teure
Mobiltelefone bestellt und diese mit gefälschten Ausweisen entgegengenommen. Im
Verlaufe des Strafverfahrens sind weitere Vorwürfe im Zusammenhang mit der
betrügerischen Aneignung eines Mietwagens und der betrügerischen, teils versuchten
Erwirkung von Darlehen und Privatkrediten hinzugekommen.
Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft wurde die Untersuchungshaft von A___ zuletzt mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. April 2015 auf die vorläufige
Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 2. Juni 2015, verlängert.
Gegen diese Verfügung hat A___ (Beschwerdeführer) am 7. April 2015
beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben, mit der er die sofortige
Haftentlassung beantragt. Mit Schreiben vom 13. April 2015 hat der
Beschwerdeführer überdies bei der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft
Beschwerde gegen die Staatsanwältin erhoben, da diese im
Haftverlängerungsverfahren "falsche Tatsachen" angegeben habe und
wesentliche Umstände "vergessen" habe. Die Staatanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2015 die Abweisung der
Beschwerde gegen die Haftverlängerung unter Berücksichtigung der Eingabe vom 13. April 2015,
welche sich ebenfalls gegen die angefochtene Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts richte und daher mit der Beschwerde durch das
Appellationsgericht zu behandeln sei. Seit der letzten Einvernahme des
Beschwerdeführers von Mitte Januar 2015 sei das Verfahren nicht stillgestanden.
Die Vorwürfe gegen die Staatsanwältin fänden in den Ausführungen im
Haftverlängerungsgesuch bzw. in den Verfahrensakten keine Grundlage. Dazu hat
sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. April 2015 geäussert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Akten des Strafverfahrens ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür
beschränkt.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Anklageerhebung sei bereits in der
Haftverlängerung vom 13. Januar 2015 angekündigt worden. Es habe seit
dem 13. Januar 2015 (richtig: 15. Januar 2015) keine Einvernahme mehr
stattgefunden. Es sei kein Abschluss des Falles und keine Anklage in Sicht. Die
Staatsanwaltschaft hätte genug Zeit gehabt, um den Fall abzuschliessen und
Anklage zu erheben. Es liege keine Fluchtgefahr vor, da er fest in der Schweiz
verwurzelt sei und an den zwei vorherigen Verhandlungen aus der Freiheit erschienen
sei. Zu seiner persönlichen Situation führt er aus: "geb. […] in Zürich,
Muttersprache Schweizerdeutsch, Kindergarten Zürich, Realschule-Primarschule
und Werkjahr in Zürich, abgeschlossene Lehre als Schreiner, Beruf Informatiker,
ca. 20 Jahre gearbeitet, Unfall 2004."
2.2 Gemäss
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung umfasst das Untersuchungsverfahren
mittlerweile 43 Faszikel und 9 Ordner Akten. Im Verlauf der Ermittlungen seien
immer wieder neue Straftaten bekannt geworden. Ende Dezember 2014 und im
Januar 2015 habe das Verfahren um insgesamt 15 Faszikel erweitert
werden müssen und sei zunehmend umfangreicher und komplexer geworden. Die
gegenwärtig noch laufenden Abklärungen dürften bis Ende April 2015 abgeschlossen
sein, so dass voraussichtlich im Mai 2015 Anklage erhoben werden könne,
wenn nicht weitere Delikte bekannt würden. In Haftverlängerungsgesuch vom 30. März 2015
nennt die Staatsanwaltschaft als Beispiele für die noch ausstehenden
ergänzenden Ermittlungen den Versand von Geschädigtenformularen, weitere Ermittlungen
in den Faszikeln SW 2013 10 1438, SW 2014 4 2365 und SW 2014
5 2367 sowie die Abklärung eines Hinweises auf einen weiteren Betrugsversuch
zum Nachteil des Interdiscounts in Muttenz.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Ausserdem kann eine Person in Haft gesetzt
werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres
Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist.
4.2 Gemäss
Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2015
werden dem Beschwerdeführer folgende Taten vorgeworfen:
–
Er habe diverse Urkunden und Ausweise gefälscht,
–
von August bis November 2012 habe er unter Verwendung dieser
Urkunden und Ausweise bei einem Finanzinstitut (B___ AG) auf betrügerische
Weise ein Darlehen von CHF 46'000 bezogen,
–
in fünf weiteren Fällen habe er versucht, bei Finanzinstituten (B___ AG,
[…] Bank AG) Privatkredite im Gesamtbetrag von über CHF 375'000 zu ertrügen,
–
im Januar 2013 habe er auf betrügerische Weise ein Mietfahrzeug im
Wert von mindestens CHF 15'000 erwirkt und sich dieses danach angeeignet,
–
von März bis Juli 2014 habe er auf betrügerische Weise bei
Telekommunikationsanbietern (C____ Communications AG und D____ Communications
AG) mindestens 43 Mobiltelefongeräte einschliesslich Abonnement bestellt, diese
von den jeweiligen Postboten gegen Vorlage von ihm gefälschter Urkunden und
Ausweise entgegengenommen und einzelne Mobiltelefongeräte selbst gebraucht
(Deliktsbetrag mindestens CHF 35'000).
Der dringende
Tatverdacht ist im Beschwerdeverfahren unbestritten.
5.1 Als
besondere Haftgründe hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr und Fortsetzungsgefahr
angenommen. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a
StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen,
dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Weitere Kriterien sind insbesondere die
familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch seine Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011
vom 4. Juli 2011 E. 3.3; AGE HB.2015.19 vom 17. April 2015 E.
3.1).
5.2 Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen festen Wohnsitz hat.
Gegen ihn sind zahlreiche Betreibungen und offene Verlustscheine aus Pfändungen
verzeichnet (Auszug aus dem Betreibungsregister, Betreibungsamt Zürich 11, vom
17. April 2015). Er hat familiäre Bindungen in Kroatien. In der
Einvernahme vom 30. Juli 2014 gab er an, dass er sich in Kroatien
aufgehalten habe. Er habe im Jahr 2013 alles aufgegeben, weil er in Kroatien
bei seiner Familie ein neues Leben habe anfangen wollen, "in der
Geborgenheit der Familie" (Einvernahmeprotokoll S. 5). Im Falle einer
Verurteilung droht dem Beschwerdeführer nicht nur eine empfindliche
Freiheitsstrafe, sondern auch der Widerruf der Vorstrafe gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 (bedingt ausgesprochener
Teil von 18 Monaten Freiheitsstrafe).
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Schweiz geboren worden sei und
hier die Schulen und eine Ausbildung absolviert habe. Allerdings steht der langjährige
Aufenthalt in der Schweiz der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, wenn konkrete
Hinweise für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Flucht oder des Untertauchens bestehen.
Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einem mehrjährigen
Freiheitsentzug rechnen. Wie dargelegt sind die Lebensumstände des
Beschwerdeführers in der Schweiz als prekär zu bezeichnen (fehlender Wohnsitz,
drohender Verlust des Aufenthaltsrechts, Schulden). Zum Heimatstaat Kroatien
besteht eine gelebte familiäre Beziehung. Diese konkreten Umstände lassen eine
Flucht als wahrscheinlich erscheinen. Daher ist die Annahme von Fluchtgefahr zu
bestätigen.
6.1 Wiederholungs-
bzw. Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Erforderlich ist eine
sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist
restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135
I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann
die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs-
und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV
84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen
Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere
Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.;
BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014 E. 2.2; AGE HB.2015.1
vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 4.2).
6.2 Gemäss
Strafregisterauszug vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen
betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 30
Monaten (davon 18 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre)
verurteilt. Rund zwei Jahre später wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 16. Mai 2012 erneut wegen mehrfachen, teilweise versuchten
Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und Pornographie
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (als Teilzusatzstrafe zum Urteil
vom 23. Juni 2010) verurteilt. Dabei wurde die Probezeit der
teilbedingten Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 23. Juni 2010 um zwei
Jahre verlängert.
Bereits im
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 (S. 41, 43,
45) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer damals während laufender
Strafuntersuchung und teilweise während laufender Probezeit, nämlich bereits
zwei Tage nach seiner Verurteilung vom 23. Juni 2010, delinquiert
hatte, was erheblich straferhöhend gewertet wurde. Das Gericht wies
eindringlich darauf hin, dass jede weitere einigermassen erhebliche Delinquenz
in der Probezeit zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von
18 Monaten führen würde. Das Bezirksgericht stellte beim Beschwerdeführer
eine erhebliche Unbelehrbarkeit fest. Dieser Eindruck scheint sich im
vorliegenden Verfahren zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen,
dass er trotz einschlägiger Vorstrafen weiter delinquiert hat, und zwar erstmals
im August 2012, also bereits 3 Monate nach der letzten Verurteilung. Daraus
muss geschlossen werden, dass er sich auch durch das letzte Gerichtsurteil und
den Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen.
Betrug und
Urkundenfälschung sind Verbrechen (Art. 146 und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 StGB). Aufgrund der teils rechtskräftig festgestellten,
teils im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer muss
von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Die Annahme von
Fluchtgefahr ist demnach zu bestätigen.
7.1 Schliesslich
erweist sich die Haftverlängerung auch als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer
drohen im Falle einer Verurteilung nicht nur eine längere Freiheitsstrafe mit
unbedingtem Vollzug, sondern auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der
Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010
(verlängerte Probezeit). Derzeit ist die Dauer der Untersuchungshaft jedenfalls
noch nicht in die Nähe einer allenfalls zu erwartenden Strafe gerückt.
7.2 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5
StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und
bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich
eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt
(Abs. 2). Rügen betreffend die Verfahrensbeschleunigung sind allerdings im
Haftprüfungsverfahren nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben
und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 S. 80; 137 IV 92 E. 3.1
S. 96; 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151 f.; je mit Hinweisen).
Solches ist
vorliegend nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 9 Monaten
in Untersuchungshaft. Bewilligt ist eine Haftdauer von rund 10 Monaten. Die Staatsanwaltschaft
hat die Anklageerhebung innert dieser Frist bis voraussichtlich Mai 2015
angekündigt. Aufgrund des Umfangs der Akten, die dem Beschwerdegericht
vorliegen, und des Hinzutretens neuer Vorwürfe im Verlaufe der Strafuntersuchung
sind die geltend gemachte Komplexität und der dafür zu bewältigende Aufwand der
Staatsanwaltschaft nachvollziehbar. Die Einwände des Beschwerdeführers zur
Verfahrensbeschleunigung dringen nicht durch.
Die vorliegenden
konkreten Tatsachen, welche der Haftverlängerung zugrunde liegen, sind in den
Verfahrensakten belegt. Es erübrigt sich im vorliegenden Verfahren auf die
weiteren Vorbringen gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. April 2015
einzugehen. Für die Behauptung, wonach die Staatsanwältin mit falschen
Tatsachen operiere, sind im Rahmen der vorliegenden Prüfung keine Anhaltspunkte
ersichtlich geworden.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.