Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.35
ENTSCHEID
vom 17.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2013
Entscheid des
Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 12. Juli 2013 (vom Bundesgericht am 6.
Februar 2015 aufgehoben)
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde von der Staatsanwaltschaft in Bestätigung
der zuvor zugestellten Ordnungsbusse mit Strafbefehl vom 30. Januar 2013 der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und es wurden ihm gleichzeitig eine Busse von
CHF 60.– sowie die Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt. Auf die dagegen
vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 23. Februar 2013 trat das Einzelgericht
in Strafsachen mit Verfügung vom 18. März 2013 nicht ein, da sie verspätet
eingereicht worden sei. Die darauf erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2013
(beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) ans Appellationsgericht wies
das Einzelgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen geführt. Mit
Urteil vom 6. Februar 2015 hat dieses die Beschwerde gutgeheissen, soweit es
darauf eingetreten ist. Das Bundesgericht hat das angefochtene Urteil des
Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale
Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als
Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt
(BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).
1.2 Das
Bundesgericht führt in seinem Entscheid vom 6. Februar 2015 zur vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge, dass er die Schreiben jeweils in deutscher
Sprache erhalten habe, welche er nicht verstehe, aus, dass die Rekursfrist nicht
durch die Notwendigkeit einer Übersetzung, verkürzt werden dürfe. Auch wenn der
Beschwerdeführer nicht sofort darauf aufmerksam gemacht habe, kein Deutsch zu
verstehen, könne aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Staatsangehörigen
eines Landes handelt, in dem Französisch die einzige Landessprache sei, nicht davon
ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache mächtig sei. Deshalb hätte
nicht angenommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer genug Deutsch verstehe,
um die Rechtsmittelbelehrung genau zu erfassen. Das Recht auf eine wirksame Verteidigung
hätte geboten, ihm die wichtigen Ausschnitte des Strafbefehls ebenso wie den
Rechtsweg auf Französisch zu übersetzen. Da dies unterlassen wurde, – so das
Bundesgericht weiter – hat das Einzelgericht in Strafsachen, gefolgt vom
Einzelgericht des Appellationsgerichts, Bundesrecht verletzt.
Im Weiteren
führt das Bundesgericht aus, dass die Praxis aus dem Grundsatz des guten Glaubens
gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitet habe, dass
den Parteien kein Nachteil aus einer ungenauen Angabe des Rechtsweges entstehen
dürfe. Auf den guten Glauben darf sich jedoch nur berufen, wer die
Ungenauigkeit des angegebenen Rechtsweges auch mit der gebotenen Sorgfalt nicht
bemerken konnte. Der Empfänger einer amtlichen Handlung ohne Angabe des Rechtsweges
darf dies nicht unbeachtet lassen; vielmehr ist er gehalten, diese in der ordentlichen
Frist anzufechten oder sich in vernünftiger Zeit über den Rechtsweg zu
erkundigen. Um den vernünftigen Zeitraum zu definieren, kann die ordentliche Rekursfrist
von 30 Tagen als Anhaltspunkt dienen (BGer 9C_85/2011 E. 6.2 in fine). Im
vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer am 23. Februar 2013 gegen den
Strafbefehl vom 30. Januar 2013 (zugestellt am 7. Februar 2013) gewehrt, d.h.
er habe nicht gezögert zu handeln, sodass sein guter Glaube Schutz verdiene.
Gemäss den
obigen Ausführungen des Bundesgerichts ist der Beschwerdeführer in der in
seiner Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013
eingegangen) vorgebrachten Rüge, dass er kein Deutsch verstehe und aus diesem
Grund sinngemäss die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verpasst habe, aufgrund
des guten Glaubens zu schützen. Demzufolge ist die Beschwerde vom 23. Februar
2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) gutzuheissen und der
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2013
aufzuheben.
Gemäss Art. 397
Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen
oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid fällen. Das Einzelgericht in
Strafsachen hat sich in seinem Urteil vom 18. März 2013 in materieller Hinsicht
nicht mit der Sache auseinandergesetzt.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er einen Beweis eingereicht habe, wonach er
sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten habe und
überdies sein Auto fahrunfähig an seinem Wohnort in […] gestanden habe. Im Weiteren
habe er seine Anzeige wegen widerrechtlicher Aneignung der Kontrollschilder dem
Gericht zur Kenntnis gebracht. Ob diese Behauptung zutrifft, kann aufgrund der
vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Denn der Beschwerdeführer
hat erst nach Erhalt des Strafbefehls vom 30. Januar 2013 am 15. Februar 2013
bei der örtlichen Polizei (Gendarmerie nationale) eine Anzeige wegen Missbrauch
seiner Kontrollschilder erstattet. Damit ist unklar, ob er am 29. Juli 2012 die
vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht doch selber begangen hat. Es
fehlt an weiteren Beweiserhebungen, bspw. ob es sich beim fotografierten Fahrer,
der die Geschwindigkeitsüberschreitung am fraglichen Datum begangen hat, um den
Beschwerdeführer und beim fehlbaren Fahrzeug um sein Auto handelt. Die
Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt weiter abzuklären, weshalb eine Rückweisung
erfolgt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim
Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) wird gutgeheissen und der
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2013 wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.