Late objection upheld due to language and good-faith protection

BES.2013.35Obergericht / Einzelrichter17.02.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the Federal Supreme Court had annulled the prior appellate judgment, the Basel-Stadt appellate single judge reconsidered the case concerning a traffic offense summary penalty order. The appellant argued that he did not understand German and therefore missed the objection deadline. Relying on the Federal Supreme Court's binding instructions, the court held that the appellant had to be protected in good faith and that the objection could not be considered late. The appeal was therefore allowed, the criminal court's non-entry decision was annulled, the matter was remitted for a new assessment, and no ordinary costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO; good-faith protection where the objection period would otherwise be affected by a lack of translation: after remittal by the Federal Supreme Court, the cantonal authority is bound by the federal court's reasoning and may decide only within the limits thus defined. A person who could not understand the language of the penalty order must be supplied with an adequate translation of the decisive passages and the legal remedies; otherwise, the objection deadline may not be held against him. Good-faith protection requires timely reaction after notification; if the addressee acts without delay, an objection declared late cannot stand. If the first instance did not examine the merits, the appellate court may annul the non-entry decision and remit for further evidentiary clarification (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2013.35

ENTSCHEID

vom 17. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____ , geb. […] Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2013

Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 12. Juli 2013 (vom Bundesgericht am 6. Februar 2015 aufgehoben)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde von der Staatsanwaltschaft in Bestätigung der zuvor zugestellten Ordnungsbusse mit Strafbefehl vom 30. Januar 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und es wurden ihm gleichzeitig eine Busse von CHF 60.– sowie die Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 23. Februar 2013 trat das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 18. März 2013 nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden sei. Die darauf erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) ans Appellationsgericht wies das Einzelgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2013 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen geführt. Mit Urteil vom 6. Februar 2015 hat dieses die Beschwerde gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Bundesgericht hat das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).

1.2 Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid vom 6. Februar 2015 zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge, dass er die Schreiben jeweils in deutscher Sprache erhalten habe, welche er nicht verstehe, aus, dass die Rekursfrist nicht durch die Notwendigkeit einer Übersetzung, verkürzt werden dürfe. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht sofort darauf aufmerksam gemacht habe, kein Deutsch zu verstehen, könne aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Staatsangehörigen eines Landes handelt, in dem Französisch die einzige Landessprache sei, nicht davon ausgegangen werden, dass er der deutschen Sprache mächtig sei. Deshalb hätte nicht angenommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer genug Deutsch verstehe, um die Rechtsmittelbelehrung genau zu erfassen. Das Recht auf eine wirksame Verteidigung hätte geboten, ihm die wichtigen Ausschnitte des Strafbefehls ebenso wie den Rechtsweg auf Französisch zu übersetzen. Da dies unterlassen wurde, – so das Bundesgericht weiter – hat das Einzelgericht in Strafsachen, gefolgt vom Einzelgericht des Appellationsgerichts, Bundesrecht verletzt.

Im Weiteren führt das Bundesgericht aus, dass die Praxis aus dem Grundsatz des guten Glaubens gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleitet habe, dass den Parteien kein Nachteil aus einer ungenauen Angabe des Rechtsweges entstehen dürfe. Auf den guten Glauben darf sich jedoch nur berufen, wer die Ungenauigkeit des angegebenen Rechtsweges auch mit der gebotenen Sorgfalt nicht bemerken konnte. Der Empfänger einer amtlichen Handlung ohne Angabe des Rechtsweges darf dies nicht unbeachtet lassen; vielmehr ist er gehalten, diese in der ordentlichen Frist anzufechten oder sich in vernünftiger Zeit über den Rechtsweg zu erkundigen. Um den vernünftigen Zeitraum zu definieren, kann die ordentliche Rekursfrist von 30 Tagen als Anhaltspunkt dienen (BGer 9C_85/2011 E. 6.2 in fine). Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer am 23. Februar 2013 gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2013 (zugestellt am 7. Februar 2013) gewehrt, d.h. er habe nicht gezögert zu handeln, sodass sein guter Glaube Schutz verdiene.

Gemäss den obigen Ausführungen des Bundesgerichts ist der Beschwerdeführer in der in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) vorgebrachten Rüge, dass er kein Deutsch verstehe und aus diesem Grund sinngemäss die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verpasst habe, aufgrund des guten Glaubens zu schützen. Demzufolge ist die Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2013 aufzuheben.

Gemäss Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid fällen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat sich in seinem Urteil vom 18. März 2013 in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einen Beweis eingereicht habe, wonach er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten habe und überdies sein Auto fahrunfähig an seinem Wohnort in […] gestanden habe. Im Weiteren habe er seine Anzeige wegen widerrechtlicher Aneignung der Kontrollschilder dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Ob diese Behauptung zutrifft, kann aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Denn der Beschwerdeführer hat erst nach Erhalt des Strafbefehls vom 30. Januar 2013 am 15. Februar 2013 bei der örtlichen Polizei (Gendarmerie nationale) eine Anzeige wegen Missbrauch seiner Kontrollschilder erstattet. Damit ist unklar, ob er am 29. Juli 2012 die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht doch selber begangen hat. Es fehlt an weiteren Beweiserhebungen, bspw. ob es sich beim fotografierten Fahrer, der die Geschwindigkeitsüberschreitung am fraglichen Datum begangen hat, um den Beschwerdeführer und beim fehlbaren Fahrzeug um sein Auto handelt. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt weiter abzuklären, weshalb eine Rückweisung erfolgt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde vom 23. Februar 2013 (beim Strafgericht am 5. April 2013 eingegangen) wird gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

good faithobjection deadlinelanguage barriersummary penalty orderremandtraffic offensecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the summary penalty order was time-barred despite the language barrier

Extrahierter Entscheid

The appellant had to be protected in good faith because the relevant parts of the penalty order and legal remedies were not translated into French, so the objection could not be treated as late.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court's binding reasoning required that the appeal period not be shortened by the need for translation. Since the appellant acted without delay after receiving the order, good-faith protection applied.

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry decision of the criminal court had to be set aside and the matter remanded

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the refusal to enter into the objection was unlawful, it had to be annulled and the case remitted for a new decision on the merits.

Extrahierte Begründung

The lower court had not examined the merits. Further evidentiary clarification was still required regarding the alleged traffic offense and the claimed misuse of license plates.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

No ordinary costs were imposed because the appellant succeeded.

Extrahierte Begründung

With the appeal allowed and the matter remitted, there was no basis for charging ordinary costs.

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