Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.141
ENTSCHEID
vom 19.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
B____ Beschwerdeführer
2
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin
2
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwältin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. September 2014
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2014 wurde das gegen C____ aufgrund
des von A____ und B____ wegen Ehrverletzung sowie „den übrigen einschlägigen
Strafdelikten“ bei der Staatsanwaltschaft gestellten Strafantrags eingeleitete
Strafverfahren eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben A____ und
B____ je Beschwerde mit dem Hauptantrag, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und gegen die beschuldigte Person Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl
zu erlassen. Mit Eingabe vom 4. November 2014 zogen beide Beschwerdeführer ihre
Beschwerde protestando Kosten zurück. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Stellungnahme, den Beschwerdeführern die Kosten für das Beschwerdeverfahren
aufzuerlegen. C____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) verlangt in ihrer
Stellungnahme, es seien die beiden Beschwerdeführer in solidarischer Haftung zu
verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 4‘942.75, beinhaltend die
Kosten für ihre anwaltliche Vertretung während der Strafuntersuchung sowie im
Beschwerdeverfahren, inkl. 8% MWST und Auslagen, und Flugkosten von CHF 110.–
zu bezahlen. Dies alles unter o/e Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2014 ist die
Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 lit. a GOG). Die Beschwerdeführer waren als
Strafantragssteller durch die Verfahrenseinstellung beschwert und zum Zeitpunkt
der Erhebung des Rechtsmittels zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Mit dem Rückzug der Beschwerden ist das Beschwerdeverfahren nun allerdings
als gegenstandslos abzuschreiben.
2.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, die das
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben ihr
Rechtsmittel jedoch „protestando Kosten“ zurückgezogen. Für den Kostenentscheid
ist in einer solchen Konstellation auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
abzustellen (AGE BES.2013.6 vom 8. Mai 2014 E. 2.1). Dabei kann es bei einer prima-facie-Beurteilung
der Aktenlage und einer summarischen Begründung bleiben (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 428 StPO N 14).
2.2 Aus
dem Beschwerderückzug erhellt nicht vollständig, ob die Beschwerdeführer der
Meinung sind, ihr Rechtsmittel sei infolge der nach Einleitung des Rechtsmittelverfahrens
gewährten Akteneinsicht, deren Fehlen in der Beschwerde zur Hauptsache moniert
wurde, gegenstandslos geworden. Immerhin ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrenseinstellung auch den Grundsatz des „in
dubio pro duriore“ als verletzt erachten und mit dem Rückzug der Beschwerde behaupten,
die Beschwerdegegnerin 2 habe sich gegenüber ihrer Arbeitgeberin für den beanzeigten
Vorfall entschuldigt und damit zugegeben, eine Ehrverletzung begangen zu haben.
Zudem vertreten sie die Ansicht, die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin
2 zu ihrer Entlastung bzw. zum Beweis der Wahrheit ihrer Äusserungen über die
Beschwerdeführer gegenüber deren Arbeitgeberin den Ermittlungsbehörden
übergeben hat, seien als illegal erhältlich gemachte Beweismittel nicht
verwertbar.
2.3 Dem
rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juli 2014 die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens zur Kenntnis
gebracht und er wurde gleichzeitig aufgefordert, allfällige Beweisanträge bis
zum 8. August 2014 anzugeben (act. 95). Trotz dieser Mitteilung hat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht um Akteneinsicht
ersucht, welche ihm zu gewähren gewesen wäre (Art. 101 Abs. 1 StPO). Vielmehr
hat er es bei der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft bewenden lassen, dass er
mit der geplanten Einstellung nicht einverstanden sei (act. 97). Von einer
nicht gewährten Akteneinsicht oder unterbundenen Möglichkeit zur Stellungnahme
kann folglich keine Rede sein. Damit wäre die Einstellungsverfügung keinesfalls
aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben bzw. die Beschwerde
deshalb gutgeheissen worden.
2.4 Des
Weiteren ist festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft nebst den Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 zahlreiche Dokumente vorlagen, die darauf schliessen
lassen, dass den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Arbeitgeberin
der Beschwerdeführer – zumindest soweit der Beschwerdegegnerin 2 bekannt –
Fakten zugrunde liegen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist es mit anderen Worten
gelungen, im Ermittlungsverfahren den sogenannten Wahrheits- oder zumindest den
Gutglaubensbeweis (vgl. zu den Begriffen: Riklin,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Art. 173 StGB N 13 ff.) zu erbringen. Damit ist für den Grundsatz „in
Zweifel für die Anklage“ kein Platz, zumal sich bei der Bewertung der von der
Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Verteidigung eingereichten Dokumente keine
Auslegungs- und Wertungsfragen bzw. keine Ermessensfragen stellen, die in der
Literatur und Rechtsprechung umstritten sind (Graf,
Praxisänderung im Strafrecht, in: Zürcher Studien zum Strafrecht 2011, Band 61,
N 499). Vielmehr belegen die seitens der Beschwerdegegnerin 2
eingereichten Unterlagen zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer 2 von einer
früheren Arbeitgeberin einen „letzten schriftlichen Verweis“ wegen „falscher
Antragsdeklarationen“ und „Nichteinhaltens diverser Arbeitsweisungen“ erhielt (act.
47) und dass ihm dieselbe Arbeitgeberin ein halbes Jahr später den
Arbeitsvertrag kündigte, weil es zu „Unregelmässigkeiten bei den Versicherungsabschlüssen“
sowie zu „grobfahrlässiger Kundenberatung“ gekommen sei (act. 48). Gegenüber
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse erklärte diese Arbeitsgeberin sodann, die
Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sei aufgrund „wiederholt falscher
Antragsdeklaration“, „Unregelmässigkeiten bei Versicherungsabschlüssen“ und
„grobfahrlässiger Kundenberatung“ erfolgt (act. 49). Betreffend den
Beschwerdeführer 1 ist einem Gesprächsprotokoll geführt mit einer früheren
Arbeitgeberin zu entnehmen, dass dieser auf einem Versicherungsneuantrag die
Unterschrift seiner Mutter fälschte und deshalb verpflichtet wurde, eine
schriftliche Zusammenfassung über den Straftatbestand der Urkundenfälschung zu
erstellen (act. 51). In diesem ebenfalls in den Akten befindlichen „Aufsatz zur
Urkundenfälschung“ hielt der Beschwerdeführer 1 sodann selber fest, er „habe
den Auftrag bekommen, diverse Themen über die Urkundenfälschung zu lesen und
einen Kurzaufsatz zu gestalten, da er diese Tat begangen habe“ (act. 53).
Schliesslich reichte die Beschwerdegegnerin 2 noch zwei Abmahnungen derselben
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 ein, in welcher diese dem
Beschwerdeführer 1 „Urkundenfälschung“ (act. 54) sowie „unlauteres Geschäftsgebaren“,
„Nichteinhalten diverser Arbeitsweisungen“ und „falsche Antragsaufnahme“
vorwirft (act. 55). Damit ist offensichtlich erstellt, dass die Beschwerdegegnerin
2 davon ausgehen durfte, dass ihre Äusserung „die Beschwerdeführer würden keinen
guten Ruf geniessen und seien als unseriöse Menschen bekannt“ und der
Beschwerdeführer 2 habe bei früheren Arbeitgeberinnen „krumme Geschäfte
getätigt sowie Verträge gefälscht“ der Wahrheit entspricht. Soweit die
Beschwerdeführer monieren lassen, die zur Erbringung des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises
eingereichten Belege seien nicht verwertbar, sind sie darauf hinzuweisen, dass
die Beweiserhebungsregeln der Art. 140 f. StPO primär die staatlichen Behörden
binden. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die Behörden diese Unterlagen
bei den betreffenden Arbeitgeberinnen und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse im
Rahmen der legalen Beweiserhebungsmethoden hätten herausverlangen können, weshalb
den Unterlagen kein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 141 StPO N 40c).
2.5 Die
seitens der Beschwerdeführer behauptete Entschuldigung der Beschwerdegegnerin 2
ist nicht belegt. Ohnehin würde eine solche Entschuldigung nicht zwingend das
Zugeben einer Schuld bedeuten und insbesondere nichts an den tatbestandlichen
Feststellungen gemäss der vorgehenden Erwägung zu ändern vermögen.
2.6 Diesen
Erwägungen entsprechend ist bei einer summarischen Würdigung der Akten
festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung abzuweisen
gewesen wäre.
Die
Beschwerdegegnerin 2 beantragt, es seien ihr die gesamten Vertretungs- und
Reisekosten, insbesondere auch die durch das eingestellte Strafverfahren entstandenen,
zu ersetzen. Soweit sie Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens geltend macht,
ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin 2 die Einstellungsverfügung
nicht angefochten hat.
4.1 Da
die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, tragen die Beschwerdeführer die
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben
der Beschwerdegegnerin 2 deshalb eine Parteientschädigung auszurichten. Da sich
die Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. November 2014 indessen zu einem
wesentlichen Teil mit den Kosten der Beschwerdegegnerin 2 im vorinstanzlichen
Verfahren befasst, ist der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden auf
die Hälfte zu reduzieren, woraus ein Honorar von CHF 375.–, zzgl. Auslagen und
8% MWST, resultiert. Die Abschreibungsgebühr wird auf CHF 500.– angesetzt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.
Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 2
betreffend die vorinstanzlichen Vertretungs- und Reisekosten wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben der
Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 375.– und einen
Auslagenersatz von CHF 28.–, zzgl. 8% MWST von CHF 32.25, in solidarischer
Verbindung auszurichten.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 tragen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– in
solidarischer Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.