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Raub (besondere Gefährlichkeit) sowie Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises; Kompetenz des Dreiergerichts bei der Ausfällung von Zusatzstrafen (Art. 49 Abs. 2 StGB) (BGer 6B_466/2015 vom 28.09.2016) | Omnilex