Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.15
ENTSCHEID
vom 15. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel
vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt, Wehrpflichtersatzverwaltung,
Zeughausstrasse 2, Postfach
3976, 4002 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. Januar 2015
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
7. Oktober 2014 beantragte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) die Bewilligung
der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] betreffend die mit
Verfügung vom 26. September 2013 veranlagte Wehrpflichtersatzabgabe von A_____
(Beschwerdeführer) für das Jahr 2012 im Betrag von CHF 1‘752.− nebst
Zins. Das Zivilgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember
2014, zugestellt am 8. Dezember 2014, eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung
der Verfügung zur Begründung des von ihm in der genannten Betreibung erhobenen
Rechtsvorschlags und zur Einreichung von entsprechenden Unterlagen und Belegen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme mit mehreren Beilagen am 15.
Dezember 2014 ein. Da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, entschied
das Zivilgericht aufgrund der Akten. Es bewilligte dem Beschwerdegegner mit
Entscheid vom 7. Januar 2015 die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl
Nr. […] vom 4. September 2014. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde den Parteien
am 25. Februar 2015 die schriftliche Entscheidbegründung zugestellt. Mit Eingabe
an das Appellationsgericht datiert mit 2. März 2015 (Eingang am 4. März 2015)
erhebt der Beschwerdeführer „Beschwerde zur Begründung vom 18. Februar 2015“.
Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR
281.1; SchKG) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m.
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; ZPO]).
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts ist innert zehn
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2
i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat diese Frist gewahrt,
womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Zur Behandlung der Beschwerde
gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100; EG ZPO]).
1.2 Eine
Beschwerde hat Anträge beziehungsweise konkrete Rechtsbegehren zu enthalten,
aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage
2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist die Beschwerde zu begründen, das
heisst, es ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der
Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerde
vom 2. März 2015 enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Bereits die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 im erstinstanzlichen
Verfahren enthielt keine Anträge. Im Beschwerdeverfahren hat das Fehlen von Anträgen
grundsätzlich ein Nichteintreten zur Folge. Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften
beziehungsweise nicht vorhandenen Anträgen ist nur ausnahmsweise einzutreten,
wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Anträge
sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622;
vgl. auch Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch
auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das
angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom
24. Januar 2014 E. 2.). Vorliegend kann vor dem Hintergrund der
dargelegten Praxis und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer juristischer
Laie ist, mit grossem Entgegenkommen aus der Beschwerdebegründung ein
sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und auf
Abweisung der vom Beschwerdegegner beantragten definitiven Rechtsöffnung
geschlossen werden.
1.3 Auf
die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im Ergebnis
einzutreten.
Im
Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Verbot entspricht
dem Charakter der Beschwerde als Rechtsmittel. So geht es im Beschwerdeverfahren
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 326 ZPO N 3).
Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, die Rechtsöffnung hätte vom Zivilgericht verweigert
werden müssen, da er gegen die der Betreibung zugrundeliegende
Veranlagungsverfügung der Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. September 2013 am 3.
Oktober 2013 Einsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer erhebt diesen
Einwand erstmals im Beschwerdeverfahren. Er hätte dies jedoch bereits im Verfahren
vor dem Zivilgericht tun müssen. Das hat er offensichtlich nicht getan, wie
sich klar aus seiner Eingabe vom 15. Dezember 2014 an das Zivilgericht ergibt. Der
angefochtene Entscheid hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer erst mit
Eingabe vom 23. Januar 2015 geltend gemacht habe, er habe gegen die Veranlagungsverfügung
Einsprache erhoben. Dieses Vorbringen sei verspätet, weshalb nicht darauf
einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 1.2, zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer
hat zulässige Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81
Abs. 1 SchKG weder vorgebracht noch belegt. Entsprechend ging das Zivilgericht
zutreffend davon aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung
die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen ist (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff.
2 SchKG).
Da neue
Tatsachen, Behauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im
Beschwerdeverfahren unzulässig sind, ist der nun mit der Beschwerde erhobene Einwand
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beachtlich. Andere zulässige Rügen
sind der Beschwerde auch nicht sinngemäss zu entnehmen, weshalb der angefochtene
Entscheid des Zivilgerichts zu bestätigen ist. Damit ist die Beschwerde
unbegründet und abzuweisen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat daher der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– an die Gerichtskasse zu zahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.