Invalid summons prevented deemed withdrawal of criminal complaint

BES.2014.157Obergericht / Einzelrichter28.02.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A____ appealed against the prosecutor's dismissal of her criminal complaint against B____, which was based on the alleged withdrawal of the complaint after she failed to appear at a settlement hearing. The appellate court held that the summons to the hearing was invalid because the statutory notice period was not properly observed, including the time needed for collection of the registered letter. As a result, the non-appearance could not be treated as a withdrawal of the complaint. The dismissal order was set aside and the case remitted for a new, properly convened settlement hearing, without costs.

Omnilex-Regeste

Art. 202 StPO, Art. 316 StPO; invalid summons and deemed withdrawal of a criminal complaint: the minimum notice period for a summons in the investigation stage is a validity requirement designed to secure the addressee's preparation and attendance. When the hearing is scheduled so late that the notice period cannot be effectively enjoyed, the summons is void and cannot trigger the legal fiction that the complaint is withdrawn because of non-appearance. In such a case, a dismissal based on deemed withdrawal must be annulled and the matter remitted for a new hearing (consid. 2.2-2.3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2014.157

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ , geb. […] Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. November 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Nach einer Auseinandersetzung mit ihrer Nachbarin B____ erstattete A____ am 7. Juli 2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung und stellte einen entsprechenden Strafantrag.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 lud die Staatsanwaltschaft die beiden Beteiligten zu einer Vergleichsverhandlung, welche auf den 24. September 2014 angesetzt wurde.

Die eingeschriebene Vorladung konnte A____ nicht zugestellt werden und lag ab dem 17. September bis zum 24. September 2014 auf ihrer Poststelle zur Abholung bereit, worüber die Adressatin in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 wurde festgestellt, dass beide geladenen Parteien der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben seien, weshalb die beidseitig gestellten Strafanträge gemäss Art. 316 StPO als zurückgezogen gälten.

Am 25. September 2014 sollte die Vorladung an A____ wegen Ablaufs der Abholungsfrist an die Staatsanwaltschaft retourniert werden, da sich A___ jedoch gleichentags um 10:45 am Schalter meldete, konnte ihr die Vorladung doch noch ausgehändigt werden. Gemäss Aktennotiz meldete sie sich am Tag der Abholung bei der Staatsanwaltschaft und ersuchte um einen neuen Termin für die Vergleichsverhandlung. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Strafantrag wegen Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung als zurückgezogen gelte.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ wegen Rückzugs des Strafantrags bzw. Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 5. November 2014 sinngemäss Beschwerde. Sie beantragt darin die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt, ist somit Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) und hat als solche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Art. 316 Abs. 1 der Strafprozessordnung hält fest, dass die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person zu einer Vergleichsverhandlung laden kann und der Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Person, in casu die Beschwerdeführerin, ausbleibt.

2.2. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, wird eine korrekte Vorladung nach den Vorgaben von Art. 201 ff. der Strafprozessordnung vorausgesetzt.

Art. 202 StPO regelt die bezüglich Vorladungen einzuhaltenden Fristen. Gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung sind Vorladungen im Vorverfahren mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung zuzustellen. Dabei handelt es sich um Minimalfristen, welche der vorgeladenen Person vollumfänglich zur Verfügung stehen sollen. Die Vorladung ist daher frühzeitig aufzugeben, und die vorladende Behörde hat bei der Festlegung des Termins den möglichen Zeitbedarf wie etwa die siebentägige Abholungsfrist bei eingeschriebenen Sendungen zu berücksichtigen (Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 1 sowie Fussnote 2).

Dass der Beschwerdeführerin die vorgegebene dreitägige Frist bis zur Vergleichsverhandlung zur Verfügung stehen würde, war beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht sichergestellt, sollte die Vergleichsverhandlung doch bereits am letzten Tag der Abholungsfrist stattfinden. Dass die Verhandlung zu kurzfristig angesetzt wurde, ist augenfällig, denn selbst bei rechtzeitiger Abholung des eingeschriebenen Briefes am Nachmittag des 24. Septembers 2014 hätte die Beschwerdeführerin die anberaumte Vergleichsverhandlung bereits verpasst gehabt. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO bei der Festlegung des Termins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist demnach wenn möglich abzusprechen (Weber a.a.O. N 4). In casu wäre dieses Vorgehen sinnvoll gewesen, da die erfolgreiche Durchführung einer Vergleichsverhandlung naturgemäss die Verfügbarkeit sowohl der Anzeigestellerin als auch der Beschuldigten erfordert.

2.3 Nach dem oben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Vorladung zur Vergleichsverhandlung unter Verletzung der Vorgaben der Strafprozessordnung erfolgte.

Sinn der Vorladungsfrist ist, dass sich die vorgeladene Person auf die Verfahrenshandlung vorbereiten kann (Vorbereitungs- oder Deliberationsfrist). Es besteht ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf die rechtzeitige Vorladung (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV). Angesichts dieser grundrechtlichen Bedeutung stellen die Vorladungsfristen Gültigkeitsvorschriften dar, deren Nichtbeachtung ‒ abgesehen von hier nicht zutreffenden in Art. 203 und 206 StPO geregelten Ausnahmefällen ‒ die Ungültigkeit der Vorladung zur Folge hat. Die angedrohten Säumnisfolgen in Form der Gleichsetzung mit dem Rückzug des Strafantrags konnten daher nicht ausgelöst werden (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 3, 4a, 4b; Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 2).

Die Vergleichsverhandlung ist demnach erneut und unter Wahrung der in Art. 202 StPO geregelten Fristen anzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

criminal complaintsummonsminimum notice periodsettlement hearingdeemed withdrawalinvalid serviceremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the summons to the settlement hearing complied with the statutory minimum notice period and service requirements.

Extrahierter Entscheid

The summons did not comply with the Criminal Procedure Code because the hearing was set before the complainant could effectively benefit from the minimum notice period.

Extrahierte Begründung

The prosecutor had to respect the minimum 3-day notice period and consider the postal pickup period for registered mail. The hearing was scheduled too late, even though the complainant could not have attended in time, so the summons was invalid.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's absence triggered the legal fiction that the criminal complaint was withdrawn under Art. 316 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. Because the summons was invalid, the adverse consequence of deemed withdrawal could not be triggered.

Extrahierte Begründung

The notice periods are validity requirements protecting the right to prepare and appear. Non-compliance, absent an applicable exception, makes the summons invalid and prevents the sanction of deeming the complaint withdrawn.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor's dismissal order had to be set aside and the matter remitted for a new settlement hearing.

Extrahierter Entscheid

Yes. The dismissal order was annulled and the prosecutor was instructed to schedule a new settlement hearing in compliance with the notice rules.

Extrahierte Begründung

Once the deemed-withdrawal consequence failed, the dismissal based on that premise could not stand; the proceedings had to continue with a properly convened hearing.

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