Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.157
ENTSCHEID
vom 28.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. November 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Nach einer
Auseinandersetzung mit ihrer Nachbarin B____ erstattete A____ am 7. Juli
2014 Strafanzeige wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung und stellte einen
entsprechenden Strafantrag.
Mit Schreiben
vom 15. September 2014 lud die Staatsanwaltschaft die beiden Beteiligten zu
einer Vergleichsverhandlung, welche auf den 24. September 2014 angesetzt wurde.
Die eingeschriebene
Vorladung konnte A____ nicht zugestellt werden und lag ab dem 17. September bis
zum 24. September 2014 auf ihrer Poststelle zur Abholung bereit, worüber die
Adressatin in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 wurde festgestellt, dass beide geladenen
Parteien der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben seien, weshalb
die beidseitig gestellten Strafanträge gemäss Art. 316 StPO als zurückgezogen
gälten.
Am 25. September
2014 sollte die Vorladung an A____ wegen Ablaufs der Abholungsfrist an die
Staatsanwaltschaft retourniert werden, da sich A___ jedoch gleichentags um
10:45 am Schalter meldete, konnte ihr die Vorladung doch noch ausgehändigt
werden. Gemäss Aktennotiz meldete sie sich am Tag der Abholung bei der
Staatsanwaltschaft und ersuchte um einen neuen Termin für die Vergleichsverhandlung.
Es sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Strafantrag wegen Nichterscheinens zur
Vergleichsverhandlung als zurückgezogen gelte.
Mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____
wegen Rückzugs des Strafantrags bzw. Nichterscheinens zur Vergleichsverhandlung
ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit
Schreiben vom 5. November 2014 sinngemäss Beschwerde. Sie beantragt darin die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
In ihrer
Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die
detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt, ist
somit Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) und hat als solche ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Sie ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Art.
316 Abs. 1 der Strafprozessordnung hält fest, dass die Staatsanwaltschaft die
antragstellende Person zu einer Vergleichsverhandlung laden kann und der
Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Person, in casu
die Beschwerdeführerin, ausbleibt.
2.2. Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, wird eine
korrekte Vorladung nach den Vorgaben von Art. 201 ff. der Strafprozessordnung vorausgesetzt.
Art. 202 StPO
regelt die bezüglich Vorladungen einzuhaltenden Fristen. Gemäss Abs. 1 lit. a
der Bestimmung sind Vorladungen im Vorverfahren mindestens 3 Tage vor der
Verfahrenshandlung zuzustellen. Dabei handelt es sich um Minimalfristen, welche
der vorgeladenen Person vollumfänglich zur Verfügung stehen sollen. Die
Vorladung ist daher frühzeitig aufzugeben, und die vorladende Behörde hat bei
der Festlegung des Termins den möglichen Zeitbedarf wie etwa die siebentägige
Abholungsfrist bei eingeschriebenen Sendungen zu berücksichtigen (Weber, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 202 StPO N 1 sowie Fussnote 2).
Dass der
Beschwerdeführerin die vorgegebene dreitägige Frist bis zur Vergleichsverhandlung
zur Verfügung stehen würde, war beim Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht
sichergestellt, sollte die Vergleichsverhandlung doch bereits am letzten Tag
der Abholungsfrist stattfinden. Dass die Verhandlung zu kurzfristig angesetzt
wurde, ist augenfällig, denn selbst bei rechtzeitiger Abholung des eingeschriebenen
Briefes am Nachmittag des 24. Septembers 2014 hätte die Beschwerdeführerin die
anberaumte Vergleichsverhandlung bereits verpasst gehabt. Ergänzend ist
festzuhalten, dass gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO bei der Festlegung des Termins
auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu
nehmen ist. Der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung ist demnach wenn möglich abzusprechen
(Weber a.a.O. N 4). In casu wäre
dieses Vorgehen sinnvoll gewesen, da die erfolgreiche Durchführung einer
Vergleichsverhandlung naturgemäss die Verfügbarkeit sowohl der Anzeigestellerin
als auch der Beschuldigten erfordert.
2.3 Nach
dem oben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Vorladung zur Vergleichsverhandlung
unter Verletzung der Vorgaben der Strafprozessordnung erfolgte.
Sinn der
Vorladungsfrist ist, dass sich die vorgeladene Person auf die Verfahrenshandlung
vorbereiten kann (Vorbereitungs- oder Deliberationsfrist). Es besteht ein
verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf die rechtzeitige Vorladung
(Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV). Angesichts
dieser grundrechtlichen Bedeutung stellen die Vorladungsfristen Gültigkeitsvorschriften
dar, deren Nichtbeachtung ‒ abgesehen von hier nicht zutreffenden in Art.
203 und 206 StPO geregelten Ausnahmefällen ‒ die Ungültigkeit der
Vorladung zur Folge hat. Die angedrohten Säumnisfolgen in Form der
Gleichsetzung mit dem Rückzug des Strafantrags konnten daher nicht ausgelöst
werden (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 3, 4a, 4b;
Weber, in: Basler Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 202 StPO N 2).
Die
Vergleichsverhandlung ist demnach erneut und unter Wahrung der in Art. 202 StPO
geregelten Fristen anzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2014 aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.