Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.5
URTEIL
vom 4.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Erik Johner und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. November 2013
betreffend mehrfaches
Vergehen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c des BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung
und gewerbsmässiger Handel), mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG,
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) und Fahren ohne
Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. November 2013 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel), der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) und des Fahrens ohne Führerausweis oder
trotz Entzug (Motorfahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27./28. Juni
2011 und vom 18./19. August 2011 (insgesamt 2 Tage) sowie der
Untersuchungshaft vom 6. September bis 16. November 2011 (71 Tage),
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde die gegen A____ am 9. März 2009 vom
Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis 15. Januar 2007
(2 Tage), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt
vom 27. Oktober 2010 um 18 Monate verlängert), vollziehbar erklärt. Diese
Vorstrafe beruht auf einem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln,
mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem
Führerausweis und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises.
Gegen das Urteil
vom 20. November 2013 hat A____ am 22. November 2013 Berufung
angemeldet, am 16. Januar 2014 Berufung erklärt und diese am 10. April
2014 schriftlich begründet. Sie beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von 22 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung von
angemessenen Weisungen für eine medizinische Behandlung, die Verurteilung zu
einer allfälligen Busse sowie den Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafe vom 9. März 2009.
Eventualiter wird der Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Behandlung,
subeventuell zugunsten einer stationären Massnahme beantragt. Die
Berufungsklägerin ersucht überdies um Einholung einer sachverständigen
Begutachtung im Hinblick auf eine Suchtbehandlung oder eine andere
therapeutische Massnahme. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung
vom 7. Mai 2014 auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Auf Ersuchen des
Instruktionsrichters (Verfügung vom 5. Dezember 2014) hat die
Berufungsklägerin dem Gericht den Bericht der Suchthilfe Region Basel vom 31. Dezember
2014 eingereicht.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 4. März 2015 wurde die Berufungsklägerin befragt.
Danach gelangten ihr Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Tatsachen
sowie die einzelnen Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 der Strafprozessordnung; StPO). Die Berufungsklägerin ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Die
Berufungsklägerin hat die Schuldsprüche akzeptiert. Ihre Berufung richtet sich
gegen die Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten Vollzugs und die
Vollziehbarerklärung der Vorstrafe. Im Eventualpunkt zielt sie auf einen
Strafaufschub zugunsten einer ambulanten – subeventuell stationären – Massnahme
ab. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 399
Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die
Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorschrift der Strafmilderung
nach freiem Ermessen nach Art. 19 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG) nicht korrekt angewandt. Sie sei schwer suchtkrank und habe nur deshalb
Drogen verkauft, weil sie von diesen abhängig sei und ihr ausreichende
finanzielle Mittel für die Finanzierung der Sucht gefehlt hätten. Es werde
gesetzlich nicht gefordert, dass der Erlös aus dem Drogenhandel vollständig dem
Drogenankauf zugeführt werden müsse. Es könne als Erfahrungstatsache gelten, dass
die deliktischen Gelder auch für den Lebensunterhalt verwendet würden, weil die
Süchtigen keine genügenden legalen Erwerbsmöglichkeiten besässen. Die
Berufungsklägerin habe bereits mit 15 Jahren Drogen konsumiert und sei seit dem
jugendlichen Alter schwer drogenabhängig. Die Vorinstanz habe die Vorstrafe
gemäss Urteil vom 9. März 2009 vermutlich stark straferhöhend
berücksichtigt, da sie diese als „schwer belastend“ gewertet und der Berufungsklägerin
„Unverfrorenheit und Unbelehrbarkeit“ vorgeworfen habe. Diese Straferhöhung sei
nicht transparent genug und überdies unzutreffend, da ein Rückfall in die Sucht
nicht strafbar sei. Überdies werde die Verhaltensbewährung der
Berufungsklägerin seit ihrer Haftentlassung vom 16. November 2011 nicht
deutlich strafmildernd berücksichtigt, obwohl die Verlaufsberichte der Suchthilfe
Region Basel vom 7. Oktober 2013 und des Methadon-Programms vom 15. November
2013 eine positive Entwicklung zeigen würden. Daher werde der bedingte Vollzug
und der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe beantragt. Einzig im
Eventualpunkt sei eine ambulante oder stationäre Massnahme abzuklären. Die
Frage der Suchtbehandlung gemäss Art. 60 des Strafgesetzbuches (StGB) hätte durch
die Strafverfolgungsbehörden längstens von Amtes wegen abgeklärt und eine
entsprechende Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden
müssen.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei
der Strafzumessung kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende
Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses
Verschulden zu bewerten. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen
des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1;
132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht, sofern das Urteil zu begründen ist, die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Demnach muss Gericht
die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den
Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter
anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa;
120 IV 136 E. 3a; 118 IV 337 E. 2a).
Gemäss Art. 19
Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht im Falle eines schweren Falles
gemäss Abs. 2 die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von
Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des
eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Es handelt sich um eine
Kann-Vorschrift, d.h. um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, was auf das gerichtliche
Ermessen hinweist. Gemäss der Botschaft (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
vom 9. März 2001; BBl 2001, S. 3715, 3773) ist diese Bestimmung für
"abhängige Kleindealer" vorgesehen, deren Abhängigkeit Krankheitswert
im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den Betäubungsmittelhandel einzig
zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben. Diese Einschränkung wurde von der
zuständigen Kommission des Nationalrats bestätigt (Bericht der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 4. Mai 2006; BBl
2006, S. 8573, 8613; AGE AS.2011.30 vom 20. April 2012 E. 5.1;
SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 6.3).
3.2 Nach
Ansicht des Strafgerichts wiegt das Verschulden der Berufungsklägerin schwer.
Sie habe über einen Zeitraum von rund 5 ½ Monaten auf der Gasse 497 Gramm
Kokain (116 Gramm reines Kokain) verkauft. Sie habe von Beginn weg regelmässig
Mengen im zweistelligen Bereich bezogen, in vertriebsfertige Portionen verpackt
und anschliessend an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer gewinnbringend
weiterverkauft. Die Berufungsklägerin sei seit rund 30 Jahren drogensüchtig. Im
Zeitpunkt der Vorstrafe vom 9. März 2009 sei sie, abgesehen von der
Teilnahme am Methadonprogramm, seit 2 Jahren „clean“ gewesen und die damalige
Psychologin habe ihre Fortschritte bestätigt. Mit dem Rückfall in die
Drogensucht habe sie sich abermals intensiv am Kokainhandel beteiligt, wobei es
sich nur teilweise um Beschaffungskriminalität handle. Es seien finanzielle
Interessen im Vordergrund gestanden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3
BetmG sei daher nur in geringem Ausmass anwendbar. Schwer belastet werde die
Berufungsklägerin durch eine gleichartige Vorstrafe. Noch während der Probezeit
sei sie rückfällig geworden und habe sich auch nicht durch polizeiliche
Kontrollen und die Eröffnung eines Strafverfahrens von weiterer Delinquenz
abhalten lassen. Insbesondere dass sie nach der Festnahme des Bodypackers […]
den Kokainhandel fortgesetzt habe, indem sie die Droge bei einem anderen
Lieferanten bezogen und für den Verkauf eine Hilfsperson eingesetzt habe, deute
auf ein beträchtliches Mass an Unverfrorenheit und Unbelehrbarkeit hin. Entlastend
sei ihre Kooperationsbereitschaft, das Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
3.3 Trotz
langjähriger Drogenabhängigkeit konsumierte die Berufungsklägerin im Zeitpunkt
des Urteils vom 9. März 2009 nur Methadon, weshalb damals von positiven
Tendenzen gesprochen wurde. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie Ende
März 2011 wieder in den Kokainhandel eingestiegen ist und erst danach
süchtig nach Kokain wurde (Akten S. 487, 494, 496). Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, kann jedenfalls der damalige Entschluss,
wieder in den Kokainhandel einzusteigen, nicht auf die Kokainsucht
zurückgeführt werden. Bei der Hausdurchsuchung vom 27. Juni 2011 wurden in
der Wohnung der Berufungsklägerin u.a. 57.7 Gramm Kokain (Akten S. 321,
336) und aus dem Drogenverkauf stammende Bargeldbeträge in der Höhe von CHF 1'820.–
und EUR 1'792.60 beschlagnahmt (Akten S. 283, 322). Bei der Festnahme
vom 18. August 2011 wurden erneut 29.9 Gramm Kokain beschlagnahmt
(Akten S. 387, 574 f., 820). Überdies hat die Berufungsklägerin dem Bodypacker
[…] mit zeitlicher Regelmässigkeit Kokain abgenommen (wöchentlich jeweils
mindestens 40 Gramm) und davon einen grösseren Teil weiterverkauft. Portioniert
wurde in 8 unterschiedlichen Grössen, abgestuft nach Gewicht (0.1 bis 0.92
Gramm), Preis und unterschiedlicher Verpackung. Der Bestand wurde auf Listen
erfasst (Akten S. 480 f.; 304 ff.). Die Mengen von Kokain und Bargeld,
aber auch das strukturierte Vorgehen weisen auf einen Umfang hin, der die Beschaffungskriminalität
eines „Kleindealers“ übersteigt. Daher ist der Schluss des Strafgerichts, dass die
Strafe nur in geringem Masse infolge der eigenen Sucht gemindert werden könne,
zu bestätigen.
3.4 Deutlich
straferhöhend hat das Strafgericht berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin
während der Probezeit gemäss Strafurteil vom 9. März 2009 rückfällig
geworden ist. Damals wurde sie u.a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, dies ebenfalls wegen des Handels mit Kokain, und des
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis
schuldig erklärt. Vorstrafen könne im Rahmen der Würdigung des Vorlebens des Täters
straferhöhend berücksichtigt werden (BGer 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013
E. 3.2.3; 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.8). Was den – nach Bezeichnung
der Vorinstanz – „deutlichen“ Umfang der Straferhöhung betrifft, so wird dessen
Ausmass vor allem dadurch gerechtfertigt, dass die Berufungsklägerin trotz
zweimaliger Hausdurchsuchung (27. Juni, 19. August 2011 [Akten S. 271,
367]), trotz zweimaligem Polizeigewahrsam (27./28. Juni, 18./19. August
2011 [Akten S. 77, 83]) und obwohl sie fachlich begleitet war (Suchthilfe
Region Basel, Methadonprogramm) vom Kokainhandel nicht Abstand genommen hat.
Angesichts des
Alters ihres Sohnes […] von knapp 18 Jahren und dessen erreichter
Volljährigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs kann nicht mehr von einer besonderen
Strafempfindlichkeit gesprochen werden, welche ohnehin zurückhaltend anzunehmen
wäre (BGer 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_572/2010 vom
18. November 2010 E. 4.5; 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4,
je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat überdies zu Recht Bedenken angemeldet, da
die Berufungsklägerin in ihrer Wohnung Dealer und Drogenabhängige empfangen und
Kokain portioniert hat. Dies ist kein günstiges Umfeld für den Sohn, der sich
immer noch an den Wochenenden und in den Ferien dort aufhält. „Wesentlich zu
ihren Gunsten“ hat das Strafgericht das Geständnis der Berufungsklägerin gewertet.
Eine grössere Strafreduktion lässt sich daraus aber nicht folgern, ergeben sich
doch die Belastungen der Berufungsklägerin auch aus den Ergebnissen der Festnahmen
und der Hausdurchsuchungen.
3.5 Bei
der Gesamtwürdigung erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von
2 ¼ Jahren als angemessen. Die Situation der Berufungsklägerin ist am
ehesten vergleichbar mit jener eines Bodypackers. Ihr Strafmass liegt daher in
der gleichen Grössenordnung (vgl. AGE AS.2010.86 vom 19. November
2010; AS.2009.405 vom 6. August 2010; AGE 335/2007 vom 9. Januar
2008). Ein Bodypacker ist in der Regel selber nicht drogensüchtig, er geht aber
bei den Transporten ein grosses gesundheitliches Risiko ein. Bei der
Berufungsklägerin verhält es sich gerade umgekehrt, wobei die Strafreduktion infolge
der Drogensucht durch das fehlende spezifische Gesundheitsrisiko bei der
wöchentlichen Übernahme des Kokains ausgeglichen wird. Insgesamt erscheint das
Verschulden der Berufungsklägerin mit jenem eines Bodypackers vergleichbar,
weshalb die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen ist.
Im
Eventualstandpunkt beantragt die Berufungsklägerin die Anordnung einer ambulanten,
subeventualiter einer stationären Massnahme.
4.1 Das
Strafgericht weist darauf hin, dass die mit der Haftentlassung vom 16. November
2011 (Akten S. 165) angeordneten Weisungen einem ambulanten Setting
gleichkommen. Demnach hatte die Berufungsklägerin das Methadonprogramm mit
regelmässiger Abgabe von Urinproben weiterzuführen und eine ambulante Therapie
beim Drop-In (heute: Suchthilfe Region Basel) aufzunehmen. Sie wurde ferner mit
einem Annäherungsverbot an alle Gassenzimmer belegt. Dieses Setting komme – so
das Strafgericht – einer ambulanten Therapie gleich, welche auch im
Strafvollzug weitergeführt werden dürfte. Der Antrag des Verteidigers auf
sachverständige Begutachtung für eine ambulante Massnahme sei aus rein
prozesstaktischen Gründen gestellt worden. Ein Strafaufschub aus
Behandlungsgründen sei nicht gerechtfertigt und auch eine Begutachtung würde
daran nichts ändern.
4.2 Wenn
die Ausführungen des Strafgerichts dahin zu verstehen wären, dass es alleinige
Aufgabe des Verteidigers wäre, rechtzeitig eine sachverständige Begutachtung zu
beantragen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Verteidiger richtig
ausführt, sind der Sachverhalt und die angemessene Sanktion von Amtes wegen abzuklären.
Kommt die zuständige Strafbehörde zum Schluss, dass eine Massnahme angezeigt
wäre, so kann sie auch ohne Antrag des Verteidigers eine sachverständige Begutachtung
im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB anordnen (vgl. Art. 6 und 182
StPO).
In der Sache
aber ist der Verzicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts auf die
Einholung eines Gutachtens zu bestätigen. Aus dem Bericht der Suchthilfe Region
Basel vom 7. Oktober 2013 geht hervor, dass die Berufungsklägerin seit der
Haftentlassung beim Sozialarbeiter und der Psychologin in Behandlung war und
die Entwicklung der letzten zwei Jahre sehr positiv beurteilt wird. Mit Bericht
vom 31. Dezember 2014 teilt die Suchthilfe aber mit, dass es der
Berufungsklägerin trotz ambulanter Beratung nicht gelungen ist, abstinent zu
bleiben. Sie habe sich daher in der Entzugsklinik ESTA für einen Entzug
gemeldet und werde dort voraussichtlich Ende Januar 2015 eintreten. In der
Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin erklärt, dass sie den Entzug
bereits wieder abgebrochen hat. Sie hat ein ärztliches Zeugnis von Frau Dr.
med. […], Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2015
eingereicht, worin von einer schweren psychischen Krise berichtet und von einer
Gefängnisstrafe abgeraten wird, ohne jedoch zum gescheiterten Entzug Stellung
zu nehmen. Trotz der ambulanten Behandlung, wie sie seit mehr als drei Jahren
durchgeführt wird, konsumiert die Berufungsklägerin wieder Drogen. Dies spricht
gegen die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme. Auch eine stationäre
Massnahme ist nach Ansicht des Gerichts nicht die richtige Sanktion. Dagegen
spricht nicht nur das Scheitern des Entzugs in der ESTA-Klinik, sondern vor
allem der bei der Befragung in der Berufungsverhandlung gewonnene Eindruck des
Gerichts, dass die Berufungsklägerin selber für einen stationären Aufenthalt
nicht bereit ist. Gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB trägt das Gericht bei
der Anordnung einer Suchtbehandlung dem Behandlungsgesuch und der
Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Die Behandlungsbereitschaft ist
eine wichtige Voraussetzung für die Therapierbarkeit der Sucht; ist sie nicht
gegeben, muss in der Regel auf die Anordnung einer Suchtbehandlung verzichtet
werden (vgl. Baechtold,
Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. Auflage,
Bern 2009, S. 271, N 20; Anastasiadis,
Massnahmenvollzug: Stationäre Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 289, 295). Entsprechend ist
der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf eine Massnahme zu
bestätigen und der entsprechende Antrag abzuweisen.
4.3 Hinzuweisen
bleibt auf die Möglichkeit der Sanktionsänderung gemäss Art. 65 Abs. 1
StGB, wonach eine stationäre Massnahme auch nachträglich angeordnet werden
kann. Wenn sich durch die weitere Entwicklung die Bereitschaft für eine stationäre
Suchtbehandlung ergibt, so kann eine solche Massnahme vor oder während des
Strafvollzugs geprüft werden (vgl. auch den Hinweis in BGE 122 IV 289 E. 1a
S. 291, wonach als Beispiel für die Sanktionsänderung nach altem Recht das
nachträgliche Einverständnis in einen Entzug genannt wird). Ein allfälliges
Gesuch um Sanktionsänderung ist an das Strafgericht zu richten (Art. 363 Abs. 1
StPO; Trechsel/Pauen Borer, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Art. 65 N 4).
Bezüglich der
ungünstigen Prognose, welche zur Nichtgewährung des bedingten Vollzugs und zum
Widerruf der Vorstrafe vom 9. März 2009 führt, kann auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid (S. 21 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen
ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungsklägerin
aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann, zuzüglich 2 Stunden für die Berufungsverhandlung. Die
Berufungsklägerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘531.– und ein Auslagenersatz
von CHF 93.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 289.90, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.