Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.224
URTEIL
vom 1.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch MLaw […], Advokat,
[…]
gegen
Rekurskommission der
Universität Basel Rekursgegenerin
Schützenmattstrasse 16, 4051
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 23. Januar 2014
betreffend Abweisung des Antrags
um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung
Sachverhalt
A____ absolviert
an der Universität Basel den Studiengang Bachelor […]. Mit Verfügung vom
10. September 2014 schloss die […] Fakultät sie wegen wiederholten
Nichtbestehens von Examen vom Studiengang aus. Hiergegen erhob A____ am
24. September 2014 Rekurs bei der Rekurskommission der Universität
Basel (nachfolgend: die Rekurskommission). Mit Rekursbegründung vom
14. Oktober 2014 stellte sie Antrag auf Prüfung eines Härtefalls
unter Aufhebung der Ausschlussverfügung. Ausserdem beantragte sie die
Feststellung, dass sie Anspruch auf nachteilsausgleichende Massnahmen im
Studium habe, und die Verpflichtung der […] Fakultät, ihr die Wiederholung der
Prüfung zur Lehrveranstaltung […] unter angemessenen nachteilsausgleichenden
Bedingungen zu gestatten. Als Eventualantrag begehrte sie die Rückweisung der
Angelegenheit. Als Verfahrensantrag stellte sie schliesslich das Begehren,
ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Entscheid vom
23. Oktober 2014 wies die verfahrensleitende Präsidentin der
Rekurskommission den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses ab.
Hiergegen hat A____
am 31. Oktober 2014 Rekurs erhoben und mit Eingabe vom
20. November 2014 begründet. Darin verlangt sie, dass der Entscheid
der Rekurskommission aufzuheben und ihrem dort hängigen Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Unter dem 8. Dezember 2014 hat
A____ mitgeteilt, dass die […] Fakultät ihr mit Wiedererwägungsverfügung vom
4. Dezember 2014 die Möglichkeit geboten habe, die Prüfung zur
Lehrveranstaltung […] bis spätestens Januar 2016 noch einmal zu
wiederholen. Ausserdem werde sie noch einmal die Möglichkeit erhalten, für
diese sowie sämtliche künftigen Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich
zu stellen. Aufgrund dieser Wiedererwägung hat A____ um Abschreibung des Rekursverfahrens
unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht. Die […]
Fakultät verzichtet mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme
zur Eingabe der Rekurrentin vom 8. Dezember 2014. Die Rekurskommission
der Universität Basel beantragt mit Post vom 19. Dezember 2014 die
Abweisung des Kostenantrags und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme
unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Tatsachen
und Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ihres Rekurses gegen den Ausschluss aus dem Bachelorstudium […] an der […]
Fakultät. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477 ff., 484). Gleiches gilt für die Verweigerung
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2014.124 vom
7. Juli 2014 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der
Universität Basel (Universitätsvertrag; SG 442.400). Die Rekurrentin ist
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist damit
einzutreten.
1.3 Die
[…] Fakultät hat in Wiedererwägung ihrer Ausschlussverfügung vom
10. September 2014 diese mit Verfügung vom 4. Dezember 2014
aufgehoben und in Gutheissung des mit dem Rekurs an die Rekurskommission
gestellten Härtefallgesuchs der Rekurrentin die Möglichkeit eingeräumt, das
Examen zur Hauptvorlesung […] zu wiederholen. Mit der Aufhebung der
Ausschlussverfügung und der damit verbundenen Abschreibung des Rekursverfahrens
vor der Rekurskommission infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Verfügung der
Rekurskommission vom 12. Dezember 2014) ist das Rechtsschutzinteresse
der Rekurrentin auch an der Beurteilung ihres Rekurses gegen die Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses durch das Verwaltungsgerichts
entfallen. Damit ist das vorliegende Rekursverfahren ebenfalls als erledigt abzuschreiben.
2.1 Wird
ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren
mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten
sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher,
wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008,
Art. 63 N 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009,
Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 107
N 16; Rüegg, in: Basler
Kommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 8). Bei
der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekurs- resp. Beschwerdeverfahren muss aber
der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198; VGE VD.2012.104
vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2 Die
Rekurrentin hatte ihr Härtefallgesuch, welches sie im Rahmen ihres Rekurses
gegen den Ausschluss vom Bachelor-Studium erhoben hatte, im Wesentlichen damit
begründet, dass bei ihr erst im März 2014 ein […]-Syndrom diagnostiziert
worden sei. Sie habe die Prüfung im Fach […], deren ungenügende Note mit zum
Ausschluss vom Bachelor-Studium geführt habe, demzufolge in Unkenntnis ihres Krankheitszustands
abgelegt. Sie habe somit auch nicht von einem Nachteilsausgleich profitieren
können (Rekurs an die Rekurskommission vom 14. Oktober 2014,
Rz 7 ff., insb. Rz 25 f.). Die […] Fakultät hat ihren
Wiedererwägungsentscheid vom 4. Dezember 2014, mit welchem sie dem
Härtefallgesuch der Rekurrentin stattgegeben und ihr die Möglichkeit zur
Wiederholung der genannten Prüfung eingeräumt hat, namentlich damit begründet,
dass das Verfahren in Bezug auf einen Nachteilsausgleich für die Universität
neu sei und sich mögliche Missverständnisse diesbezüglich nicht zulasten der
Studierenden auswirken sollten. Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid ist die […]
Fakultät im Ergebnis dem Rekurs gefolgt und hat den Ausschluss der Rekurrentin
vom Bachelor-Studium zurückgenommen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs
hat die Rekurskommission denn auch in ihrer Abschreibungsverfügung vom
12. Dezember 2014 der Rekurrentin zu Lasten der […] Fakultät eine Parteientschädigung
für das Verfahren vor der Rekurskommission zugesprochen (Ziff. 5 der
Abschreibungsverfügung). Des Gleichen ist der Rekurrentin auch für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht, in welchem es um die Frage der aufschiebenden Wirkung
ihres Rekurses gegen den Studienausschluss ging, eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Rekurrentin macht mit Eingabe vom 8. Dezember 2014
diesbezüglich einen Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt
7,5 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Die […] Fakultät ist
demnach zu einer Parteientschädigung von CHF 1‘950.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Rekursverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Die […] Fakultät der Universität Basel
hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 1‘950.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 156.–
auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.