Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.14
HB.2015.17
ENTSCHEID
vom 7.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Februar 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. Mai
2015
sowie eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18.
März 2015
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuches
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Baselland ermittelt gegen A____ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und
hat in diesem Zusammenhang ein DNA-Profil von ihm erstellt. Am 18. Februar 2015
ist A____ wegen Verdachts auf Beteiligung an einem am 27. April 2011 verübten bewaffneten
Raubüberfall in der Bijouterie […] in Basel in Untersuchungshaft gesetzt worden,
nachdem er als Spurengeber einer DNA-Spur an einem bei dem Überfall zum Einsatz
gekommenen Kabelbinder identifiziert wurde.
Mit Verfügung
vom 20. Februar 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. Mai 2015 angeordnet. Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2015 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde (Verfahren HB.2015.14) erhoben und diese mit
Eingabe vom 17. März 2015 ergänzt. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 16. März 2015 eine Vernehmlassung eingereicht und die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Darauf hat der Beschwerdeführer am 27. März
2015 repliziert und beantragt, für den Fall der Gutheissung der Haftbeschwerde
vom 23. März 2015 sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft seit dem 20. Februar
2015 widerrechtlich erfolgt sei. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers
zwecks Berichtigung folgte am 6. April 2015.
Ein
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2015 wurde mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2015 abgewiesen. Gegen
diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. März 2015 (HB.2015.17) mit dem
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft. Zudem beantragt er, es sei festzustellen, dass die
Untersuchungshaft seit dem 11. März 2015 rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter
sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden, subeventualiter sei die Sache
zur erneuten bzw. ergänzenden Beurteilung und Begründung an das Zwangsmassnahmengericht
zurückzuweisen.
Mit Verfügung
vom 23. März 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin die Verfahren
HB.2015.14 und HB.2015.17 zusammengelegt. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden
sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten
ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei
und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2
1.2.1 Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Haftbeschwerde vom 2. März 2015 geltend, das
Beweismaterial in dem im Kanton Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen
ihn laufenden Verfahren sei widerrechtlich erlangt worden. Insbesondere der in
diesem Zusammenhang abgenommene Wangenschleimhautabstrich und die vorgenommene
DNA-Analyse seien von der Polizei ohne Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft
Baselland und damit ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Zudem hätten die
Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vorgelegen. Damit
stütze sich das Ergebnis der DNA-Abgleichung im baselstädtischen Verfahren
wegen bewaffneten Raubüberfalls auf widerrechtlich erlangte Beweise und könne
nicht verwertet werden (Beschwerde vom 2. März 2015 E. I. Ziff. B N 8 p. 6,
Ziff. 2 N 14-18, vgl. auch Replik vom 27. März 2015).
1.2.2 Die
Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015, der
Beschwerdeführer sei in dem in Basel-Stadt gegen ihn geführten Verfahren als
mutmasslicher Täter identifiziert worden, weil eine am Tatort gesicherte
DNA-Spur ihm habe zugeordnet werden können. Dies sei möglich gewesen, weil der
Beschwerdeführer von den Behörden des Kantons Baselland in dem gegen ihn geführten
Verfahren rechtmässig (vgl. Beilage 4) erkennungsdienstlich erfasst worden war.
Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs stelle ein schwerwiegendes Verbrechen
dar, welcher gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO und ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zur Erstellung eines DNA-Profiles ermächtige (Vernehmlassung vom 16. März
2015 E. 2.2, 3. p. 1-3). Sie hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend
festgestellt, dass die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen nicht im
Beschwerdeverfahren zu erfolgen hat, sondern zu gegebener Zeit von dem mit der
Beurteilung der Anklage befassten Sachgericht (E. 3 p. 2). Das Gericht kann die
Beweise sowie deren Verwertbarkeit im Haftverfahren nur summarisch prüfen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 226 N 2 mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan. Sie hat sich
einlässlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
dargelegt, der Auftrag zur Abnahme der DNA-Probe sei am 28. Januar 2015
korrekt von der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei ergangen. Auch die
Voraussetzungen von Art. 255 StPO zur erkennungsdienstlichen Behandlung seien
erfüllt gewesen. Schliesslich hat sich das Zwangsmassnahmengericht auch mit dem
von der Verteidigung eingereichten Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_718/2014
befasst. Es hat erwogen, dass der dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde
liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht verglichen werden
kann, womit vorliegend nicht von einer gesetzeswidrig erhobenen Beweismittel
gesprochen werden könne.
1.2.3 Gemäss
Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt die
Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben. Hiernach kann unter anderem von
einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens
eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a
StPO). Die Abnahme einer DNA-Probe nach Art. 255 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 197 Abs. 1 StPO setzt einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines
Verbrechens oder Vergehens voraus, dessen die betroffene Person beschuldigt
wird (Schmid, a.a.O., Art. 255 N
2). Dem in Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO verankerten Konzept liegt der Gedanke
zugrunde, dass bei Personen, die sich einer Straftat von einer gewissen Schwere
schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt
werden könnten (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 255 N 11, mit Verweis auf BGE 120 Ia 152). Lehre und Praxis gehen
sodann, entsprechend der Konzeption des Art. 255 StPO, übereinstimmend davon
aus, dass DNA-Proben nicht nur zur Aufklärung der Anlasstat selbst, sondern
auch zur Abklärung allfälliger weiterer gegenwärtig untersuchter oder aber
zukünftiger Verbrechen oder Vergehen der beschuldigten Person – und damit
allgemein zu strafprozessualen Zwecken – zulässig sind. Die Möglichkeiten, Personen
einer DNA-Probe zu unterziehen und diese zu analysieren, sind demnach breit
angelegt (Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 255 N 6; Schmid, a.a.O., Art. 255 N 2). Das kommt
auch in Art. 257 StPO zum Ausdruck, welcher die Probeentnahme selbst bei
bereits verurteilten Personen vorsieht. Die Erstellung eines DNA-Profils ist
somit auch erlaubt, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich – entgegen den
Argumenten der Verteidigung, wonach keine konkreten Anhaltspunkte auf
vergangene oder künftige Delinquenz bestanden – um vergangene oder zukünftige
Delikte handeln (vgl. zum Ganzen auch BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3).
1.2.4 Identitätsfeststellungen
durch Polizei- oder Strafverfolgungsorgane, beispielsweise durch Entnahme von
DNA-Proben und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von
Art. 10 Abs. 2 sowie 13 Abs. 2 BV und von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Als
Grundrechtseingriffe müssen sie nicht nur durch eine gesetzliche Grundlage
gedeckt sein und im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch verhältnismässig
sein (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 und 3.3 S. 268 f.; BGer
2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Das ergibt sich auch aus Art. 197
Abs. 1 lit. c und d StPO. Ob eine Massnahme nach Art. 255 StPO
verhältnismässig und für die betroffene Person zumutbar ist, ist im Einzelfall
aufgrund einer Abwägung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen gegen die
konkreten Individualinteressen zu ermitteln (WEBER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 11).
Das
Bundesgericht bezeichnet die Entnahme von DNA-Proben, namentlich auch den Wangenschleimhautabstrich,
ausdrücklich als einen Eingriff leichter Natur, der auch mit der Menschenwürde
und der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit
sind daher nicht allzu hoch anzusetzen (BGE 128 II 259 E. 3.3 und 3.6 S.
269 und 275; BGer 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3; BGer 1C_41/2007
vom 30. Mai 2007 E. 5). DNA-Analysen können, wie vorstehend ausgeführt, dazu
dienen, eine Täterschaft ausfindig zu machen, aber auch dazu, Delikte präventiv
zu verhindern. Sie schützen insoweit die Rechte und Freiheiten Dritter (BGE 128
II 259 E. 3.4.1 S. 270 ff.; 120 Ia 147 E. 2d S. 151; BGer 2C_257/2011 vom 25.
Oktober 2011 E. 6.7.4 mit Verweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte EGMR 30562/04 und 30566/04 vom 4. Dezember 2008 i. S. S. und
Marper gegen Vereinigtes Königreich § 100 und § 104 f.).
1.2.5 Anlass
für die Erstellung des DNA-Profiles des Beschwerdeführers war ein dringender
Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug. Das diesbezügliche Verfahren im Kanton
Basel-Landschaft ist noch nicht abgeschlossen, insbesondere Beginn und Ende der
deliktischen Tätigkeit sind noch offen. Beim gewerbsmässigen Betrug, welcher
eine gewisse Intensität und Dauer der deliktischen Tätigkeit impliziert, besteht
der Verdacht, dass sich die Täterschaft in einem kriminellen Umfeld bewegt. Angesichts
der Tatsache, dass es dem Täter eines solchen Delikts um finanzielle Bereicherung
auf Kosten Dritter geht, muss von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer
Vermögens- oder Eigentumsdelikte ausgegangen werden. Die Erstellung eines DNA-Profiles
ist in solchen Fällen besonders geeignet, begangene oder auch künftige Delikte
abzuklären. Vorliegend ist das öffentliche Interesse, den vier Jahre zurückliegenden
Raubüberfall in Basel sowie allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers
aufzuklären, erheblich und evident. Dass diesem Interesse gewichtige Individualinteressen
entgegenstehen würden, wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist
überdies auch nicht ersichtlich. Im Einzelfall erscheint die DNA-Analyse gerade
dort, wo besonders gewichtige Rechtsgüter zu schützen sind, auch als angemessen.
Die angeordnete DNA-Analyse ist damit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit
nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden (Verfügung vom 20. Februar 2015 p. 2 f.).
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; APE HB.2015.11
vom 26. März 2015 E. 3.4; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Schmid,
a.a.O., Art. 221 N 4).
2.3 In
Bezug auf den bewaffneten Raubüberfall auf die Bijouterie […] hat der Beschwerdeführer
nach anfänglichem Bestreiten die ihm vorgeworfenen Delikte zugestanden (Einvernahme
vom 10. März 2015). Diesbezüglich kann daher der dringende Tatverdacht unter
Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ohne
weitere Erwägungen bejaht werden (Verfügung vom 18. März 2015).
3.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Kollisionsgefahr
angenommen. Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit,
wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von
Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde,
in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6, BGE 132 I 21 E.
3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von
Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur
Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck
nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen
Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als
innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie
in die Tat umzusetzen (APE HB.2014.31 vom 29. Oktober 2014, HB.2011.34 vom 22. November
2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu
erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete
Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des
gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im
Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können
sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess,
seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen
(BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen; je weiter das Verfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr
zu stellen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 N 7).
3.2 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Vorinstanz habe einzig
aus der Aussage des Beschwerdegegners, wonach nicht er, sondern lediglich sein
Mittäter bewaffnet gewesen sei, was den Aussagen des einen Opfers widerspreche,
zu Unrecht auf Kollusionsgefahr geschlossen. Es habe dabei nicht
berücksichtigt, dass es überhaupt nur zwei Opfer als Zeugen gebe; eine
Kontaktnahme zu den Opfern sei überdies nicht zu erwarten und rein spekulativ.
Zudem sei der Mitbeschuldigte B____ inhaftiert, womit auch mit ihm keine Gefahr
der Kollusion bestehe. Dadurch, dass die Vorinstanz diese wesentlichen
Tatsachen ausser Acht gelassen habe, sei es bei der Sachverhaltsfeststellung
willkürlich vorgegangen und habe insbesondere auch gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 und 225 Abs. 4 StPO) verstossen (Beschwerde vom
23. März 2015 E. IV Ziff. 2 N 16 ff. p. 12 f.). Weiter macht der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe das Zwangsmassnahmengericht
seine Verfügung vom 18. März 2015 nur mangelhaft begründet und damit die
Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) verletzt (Beschwerde vom 23.
März 2015 E. IV Ziff. 3 N 23 ff. p. 14). Schliesslich moniert er, es liege
keine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 StPO vor, namentlich gäbe es keine
expliziten Anhaltspunkte dafür, welche eine Untersuchungshaft über den 10. März
2015 rechtfertigen könnten.
3.3 Der
Beschwerdeführer hat zwar in der Einvernahme vom 10. März 2015 ein grundsätzliches
Geständnis abgelegt. Er hat seine Beteiligung am Raubüberfall auf die
Bijouterie […] jedoch als marginal geschildert. So sei sein Cousin B____die treibende
Kraft und der Initiant des Delikts gewesen, er selbst will zur Teilnahme überredet
worden und schliesslich lediglich zwecks Mithilfe beim Abtransport der Beute
mitgegangen sein. Zudem sei er selbst überhaupt nicht und sein Komplize
lediglich mit einer defekten Soft-Air-Waffe bewaffnet gewesen. Er habe das
Geschäft erst betreten, als die beiden Opfer bereits gefesselt am Boden gelegen
hätten. Die Beute schliesslich sei längstens weiterveräussert bzw. ihm selber
gestohlen worden. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Widerspruch stehen
die Aussagen des Opfers, das zu Protokoll gab, beide Täter seien gemeinsam in
den Laden gekommen und beide seien mit Faustfeuerwaffen bewaffnet gewesen. Ob der
ebenfalls in Untersuchungshaft gesetzte B____ die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers stützt oder dieser widerspricht, ist noch offen. Allfällige
Widersprüche müssten gegebenenfalls in einer Konfrontationseinvernahme geklärt
werden. Unklar ist auch, ob und wie weitere Personen aus dem Umfeld des
Beschwerdeführers in die Delikte involviert sind. Hierzu könnte allenfalls B____
Auskunft geben. Es besteht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in
Freiheit mit allfälligen weiteren Beteiligten, namentlich mit Abnehmern des Deliktsguts
ins Einvernehmen setzen und die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts
vereiteln oder gefährden könnte, zumal der hier in Frage stehende Vorwurf
erheblich ist und dem Beschwerdeführer dementsprechend eine empfindliche
Sanktion droht. Letztlich wird die Beurteilung der Aussagen des
Beschwerdeführers, seines Mittäters sowie der beiden Opfer bzw. deren jeweilige
Glaubhaftigkeit durch das Strafgericht für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein. Es muss unter den gegebenen Umständen vermieden werden, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Cousin, mit den Opfern oder auch mit Drittpersonen
kolludiert, um entlastende Depositionen erhältlich zu machen. Da sowohl für den
Beschwerdeführer wie für B____ eine mittäterschaftliche Rolle im Raum steht, besteht
schliesslich bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme kein Anlass,
den einen in Haft zu belassen, den anderen aber nicht. Schliesslich ist auch
der Umstand zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsverfahren noch nicht weit
fortgeschritten ist und daher keine besonders hohen Anforderungen an die
Annahme von Kollusionsgefahr zu stellen sind.
3.4 Was
die Rüge der Verteidigung anbelangt, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend
mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, ist diese unbegründet. Das Zwangsmassnahmengericht
hat sich im einlässlich begründeten Entscheid vom 18. März 2015 ausreichend mit
der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Nicht erforderlich
ist, dass ein Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich befasst
und jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und
muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des
Entscheids – sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 81 N 9).
3.5 Der
Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien anstelle der Haft
Ersatzmassnahmen anzuordnen (Beschwerde vom 23. März 2015 E. IV Ziff. 5 N 44
f. p. 21). Die durch ihn vorgeschlagene Auflagen, den Gemeindebann von Liestal
nicht verlassen zu dürfen sowie die Kontaktnahme mit den Opfern zu verbieten,
könnte indessen nichts an der dargelegten Verdunkelungsgefahr ändern. Diese
wird nur durch die tatsächliche Beschränkung des Brief- und Telefonverkehrs
sowie der Kontaktnahme über elektronische Medien, wie sie in der
Untersuchungshaft gewährleitstet wird, gebannt. Andere taugliche
Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
3.6 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Februar 2015 in Untersuchungshaft.
Der Strafrahmen für den qualifizierten Raub beträgt Freiheitsstrafe zwischen
einem und zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Die bisherige Haftdauer von rund
sieben Wochen hat die Dauer der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende
Freiheitsstrafe noch nicht erreicht. Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen
erweist sich damit entgegen den Einwänden des Verteidigers als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 400.– festzusetzen.
Dem amtlichen Verteidiger
ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar
auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu
schätzen, wobei angesichts des Umfangs der Beschwerdeschriften, der Replik sowie
der weiteren Eingaben ein Aufwand von zehn Stunden angemessen erscheint. Dieser
ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CH 2‘000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.