Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.11
ENTSCHEID
vom 7.
April 2015
Mitwirkende
Lic. iur. Christian Hoenen und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser
Beteiligte
A____ , Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Januar 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Dezember 2014
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 11. Dezember 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 200.– (zuzüglich Auslagen von CHF 5.30 und einer Gebühr
von CHF 200.–) verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 erhob der
Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die
Einsprache mit Schreiben vom 9. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 16. Januar 2015 auf die
Einsprache unter Hinweis auf deren Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise
auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2015,
verfasst auf Italienisch, Beschwerde beim Appellationsgericht, ohne jedoch ein
konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wurde
dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. Februar 2015 zur Übersetzung seiner
Eingabe gewährt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 reichte er eine auf Deutsch
übersetzte Beschwerde nach. Deren Begründung ergibt sich, soweit von Belang,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Referent hat auf die Einholung von Vernehmlassungen
des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft verzichtet, jedoch die Akten des
Strafgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Januar 2015, mit welcher
auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten
wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im
Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).
Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit.
b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung
[EG StPO]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO).
1.2.1 Mit
der Eingabe vom 26. Januar 2015 sowie jener vom 11. Februar 2015, mit welcher
der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist eine Übersetzung seiner
Beschwerde nachgereicht hat, ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
1.2.2 Es
fragt sich indessen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers der Begründungspflicht
genügt. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen
und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt
demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2013.53 vom 19. August
2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift
mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzten (Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst
muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung
oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 9e; BGer
6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden
durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstrand kann
demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die
Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon,
a.a.O., Art. 396 N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein
Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt
werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner
Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält
(Guidon, a.a.O., Art. 396 N 9e; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 N 1b; AGE BE.2011.52 vom 10. August 2011
E. 1.4).
Der
Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe in keiner Weise mit dem angefochtenen
Entscheid auseinander. Er geht nicht einmal ansatzweise darauf ein, weshalb das
Strafgericht seiner Meinung nach zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten
ist und bringt keinerlei Gründe vor, die seine verspätete Einsprache entschuldigen
und eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden. Vielmehr nimmt er in
materieller Hinsicht Stellung zum im Strafbefehl beurteilten Sachverhalt, indem
er vorbringt, er sei nicht absichtlich auf den Vorplatz gefahren, sondern habe
seiner Ehefrau beim Verteilen der Zeitungen helfen wollen. Auch andere Leute würden
mit dem Auto auf diesen Vorplatz fahren, weil dort an Samstagen ein Flohmarkt
stattfinde. Ausserdem habe ihm der Polizist keine Busse erteilt, sondern nur
mitgeteilt, dass er hier nicht fahren dürfe. Mit diesen Ausführungen verkennt
der Beschwerdeführer das Prozessthema. Angefochten ist ein
Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einsprache, so dass in diesem
Verfahren nicht materiell über die Richtigkeit der ausgesprochenen Busse zu
befinden ist. Folglich sind die materiellen Begründungsversuche des
Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren unbehelflich. Bringt der
Beschwerdeführer aber keine Begründung für seine verspätete Eingabe in seiner
Beschwerdeschrift vor, so genügt diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
2.1 Ergänzend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des
Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet ist. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner
Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der
Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist
beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen.
Eingaben müssen bis spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO).
2.2 Der
vom 11. Dezember 2014 datierte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15.
Dezember 2014 zugestellt (act. 5 S. 12). Die Einsprachefrist gegen den
Strafbefehl begann dementsprechend am folgenden Tag, dem 16. Dezember 2014, zu
laufen und hätte grundsätzlich zehn Tage später am 25. Dezember 2014 geendet.
Da der letzte Tag der Frist in diesem Fall jedoch auf einen Feiertag im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 StPO fiel, endete sie erst am nächstfolgenden Werktag,
nämlich am 29. Dezember 2014. Die schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers
wurde aber erst am 8. Januar 2015 bei der Schweizerischen Post aufgegeben (act.
5 S. 10) und erfolgte demnach verspätet. In seiner Beschwerdeschrift vom 26.
Januar 2015 bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sein soll, die Einsprachefrist einzuhalten (vgl. Erwägung
1.2.2). Ebenfalls nicht vorgebracht werden mangelnde Sprachkenntnisse, wovon
aufgrund seiner Aussage im Anschluss an seine Anhaltung aber ohnehin nicht
auszugehen war (act. 5 S. 4). Jedoch entschuldigte sich der Beschwerdeführer in
seiner Einsprache vom 8. Januar 2015 für deren Verspätung und rechtfertigte
diese damit, dass er aufgrund seiner Gesundheit in Italien gewesen sei. Aus
diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Einsprache vor seinem
Aufenthalt in Italien zu verfassen und einzureichen, hat er den Strafbefehl
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post doch nachweislich am 15.
Dezember 2014 entgegengenommen, als er sich noch in der Schweiz aufgehalten hat
(act. 5 S. 12). Selbst wenn er im Zeitpunkt der Zustellung bereits in Italien
gewesen wäre, hätte dies das Fristversäumnis nicht zu entschuldigen vermocht,
weil er laut Rapport der Kantonspolizei Kenntnis von der Einleitung eines Vorverfahrens
erhielt und mit einer Postzustellung rechnen musste (act. 5 S. 5). Der
Einzelrichter in Strafsachen ist somit zu Recht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten ist, wie bereits in der angefochtenen Verfügung,
ausnahmsweise zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.