Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.64
URTEIL
vom 20.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und
Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____ , geb. […]
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. März 2013
betreffend versuchten Raub sowie
Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. März 2014 kostenfällig des versuchten
Raubs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und
verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft seit dem 23. November 2012, mit bedingten Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Sicherheitshaft wurde
aufgehoben. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Eingabe vom 2. April 2014 Berufung angemeldet. Mit Eingabe
vom 8. Juli 2013 erfolgte die Berufungserklärung und mit Eingabe vom 14.
Oktober 2013 eine schriftliche Berufungsbegründung. Die Berufungsklägerin beantragt
einen Freispruch von der Anklage des versuchten Raubs. Sie sei lediglich wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Es
seien ihr hierfür Verfahrenskosten von höchsten CHF 1'500.– aufzuerlegen. Weder
die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine
Berufungsantwort verzichtet.
In der
Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2015 ist die Berufungsklägerin befragt
worden. Anschliessend ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel
ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit
§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss
des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht mehr angefochten ist der Schuldspruch
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Der
Berufungsklägerin wird mit dem erstinstanzlichen Urteil angelastet, am
23. November 2012 morgens kurz vor halb zehn Uhr im Zusammenwirken mit
drei Komplizen die Bijouterie […] an der [...]strasse überfallen zu haben. Sie habe
das Geschäft mit einem männlichen Begleiter betreten und Interesse an einem
Ring vorgegeben. Ein dritter Tatbeteiligter sei vor dem Geschäft Wache
gestanden, während ein vierter Komplize an der Ecke [...]strasse und […]strasse
in einem Personenwagen gewartet habe. Während der Verkäufer, B____, eine
Schublade mit Ringen hervorgeholt habe, um der Kundin einen Ring zu zeigen, habe
deren Begleiter dem Verkäufer Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, um ihn ausser
Gefecht zu setzen und Schmuckstücke zu entwenden. Da B____ aber während des
Angriffs noch den Alarmknopf habe betätigen können, habe die Täterschaft die
Flucht ergriffen – ohne Beute. Die Berufungsklägerin, welche durch den
überfallenen Verkäufer als Täterin identifiziert worden ist, bestreitet bis heute
ihre Täterschaft.
In prozessualer
Hinsicht beantragt die Berufungsklägerin die Einholung eines Gutachtens zur
Frage, ob Gesicht und Körperbau der Frau, die von der Überwachungskamera der
Bijouterie aufgezeichnet worden ist, mit ihr übereinstimmen. Sie stellt dies in
Abrede. An diesem Antrag, welchen die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
15. August 2014 vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts
abgelehnt hatte, hielt sie in der Berufungsverhandlung fest.
Gemäss
Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs.
1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Gemäss dem in Art. 29
Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör sind alle Beweise
abzunehmen, welche sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung
erheblich sind (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.
Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich
das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten
(BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 8.3; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
Der
Instruktionsrichterin ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Bilder
der Überwachungskamera für sich betrachtet keine abschliessende Beurteilung zulassen,
ob es sich bei der gefilmten Person um die Berufungsklägerin handelt. Das
Gesicht der aufgezeichneten Person ist grösstenteils durch eine Sonnenbrille
und Haarsträhnen verdeckt. Die Körperproportionen sind durch den Aufnahmewinkel
der Kamera verzerrt. Immerhin ist festzuhalten, dass entgegen allen Vorbringen
der Verteidigung keine massgeblichen Unterschiede zwischen der gefilmten Person
und der Berufungsklägerin bezeichnet werden können (vgl. Bildmaterial Akten S.
283 und 287). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einem Gutachten weitere
Schlüsse für die Beweiswürdigung ergeben würden. Dies gilt insbesondere
bezüglich des von der Berufungsklägerin ausführlich thematisierten genauen
Farbtons des blonden Haares der gefilmten Täterin. Zum einen wird der Farbton
durch eine Videoaufzeichnung in einem nicht ausgeleuchteten Innenraum ohnehin
nur ungefähr abgebildet (und er stimmt mit demjenigen der Berufungsklägerin überein).
Zum anderen kann das Haar jederzeit getönt und frisiert werden. Dies braucht
der Berufungsklägerin, die in einem Coiffeursalon arbeitet, nicht erklärt zu werden.
Die Bedeutung der Videoaufzeichnung für die Beweisführung wird zudem durch eine
Fülle weiterer Beweismittel relativiert. Der Beweisantrag ist unter Verweis auf
die Begründung der Instruktionsrichterin abzuweisen.
4.1 Der
erstinstanzliche Schuldspruch stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschuldigte
von Bijouterieverkäufer B____ als Täterin identifiziert worden ist. Der Bijouterieverkäufer
hatte die nachmalige Täterin in der Bijouterie während Minuten aus
unmittelbarer Nähe wahrnehmen können. Aufgefallen seien ihm unter anderem ein “jugoslawischer“
Akzent und Lippen, die geschwollen ausgesehen hätten. Nachdem B____ das Foto
der Berufungsklägerin aus einer Auswahl von zehn ausgewählt hatte,
identifizierte er diese in einer Wahlkonfrontation und anlässlich der
Hauptverhandlung direkt und ohne jeden Zweifel. Es kommt hinzu, dass die so identifizierte
Beschuldigte die Besitzerin des Fahrzeuges Opel Astra mit dem Kennzeichen […]
war. Dieses Fahrzeug war dem Zeugen C____, der am 23. November 2012 zwischen
9.25 und 9.30 Uhr in der […]strasse unterwegs war, als mutmassliches
Fluchtfahrzeug aufgefallen, worauf er das Kennzeichen notierte (vgl. im
Einzelnen Urteil des Strafgerichts, S. 6). Zuvor hatte C____ beobachtet, wie ein
Mann und eine blonde Frau die […]strasse hinunter geschritten seien, wie die
Frau mehrmals die Strassenseite gewechselt und ihre Jacke ausgezogen habe.
Schliesslich habe die Frau von ihrem Begleiter auf Serbisch die Anweisung „verschwinde!“
erhalten, worauf sie in das genannte Fahrzeug eingestiegen und von einem im
Fahrzeug wartenden männlichen Lenker wegchauffiert worden sei. C____ hat die
Frau mit der Kamera seines Mobiltelefons fotografiert. Ihre Kleidung entspricht
genau derjenigen der gefilmten Täterin (Foto Akten S. 260, Jeans, helle Jacke,
Tasche). Zahlreiche weitere Indizien ergänzen das Beweisergebnis. Demgegenüber vermochten
die Aussagen der massiv belasteten Beschuldigten vor Appellationsgericht so
wenig zu überzeugen wie vor Strafgericht. Sie konnten keinen vernünftigen Zweifel
an der Täterschaft der Berufungsklägerin aufkommen lassen; im Gegenteil. Ihre
Ausführungen zu einem angeblichen Alibi enthielten bizarre Widersprüche. Dies
gilt etwa für die Schilderung, wie sie zum Tatzeitpunkt in einem Café in der
Nähe des Tatorts auf eine Kundin für ihren Coiffeursalon gewartet habe. Erst
beim dritten Versuch, diese Kundin, deren Nachname sie nicht kenne, zu
kontaktieren, habe sie bemerkt, dass sie deren Telefonnummer gar nicht dabei gehabt
habe. Wesentliche Punkte ihrer Schilderung lassen sich zudem objektiv widerlegen.
Entgegen ihrer Aussage ist die Berufungsklägerin in jener Zeit von keiner
Kundin angerufen worden (Auswertung Mobiltelefon, Akten S. 265 und 274/275). Damit
und mit den zahlreichen weiteren entlarvenden Unstimmigkeiten in der
Schilderung der Berufungsklägerin hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich
und überzeugend auseinandergesetzt (Urteil des Strafgerichts S. 9).
4.2 Sämtliche
Einwände der Verteidigung im Berufungsverfahren gehen fehl. Dies gilt für die erneut
vorgetragene Hypothese, dass kein Raubversuch, sondern ein versuchter Versicherungsbetrug
vorgelegen habe. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte durch diese
Mutmassung entlastet werden könnte (die Berufungsklägerin will ja in keiner
Weise am Überfall beteiligt gewesen sein). Die Hypothese vermag auch für sich
genommen nicht zu überzeugen. Ein Versicherungsbetrug hätte vorausgesetzt, dass
Beute abtransportiert worden wäre, ansonsten der Versicherung gar kein Schaden
hätte gemeldet werden können. Die Täter ergriffen die Flucht aber ohne Beute.
Ausführungen zur Abstufung des Blondtons des Haares, der Farbe des Haaransatzes
oder der Frisur der Beschuldigten und dergleichen stossen aus den bereits erwähnten
Gründen ins Leere, soweit sie überhaupt zutreffen. Vergeblich wird versucht, die
Glaubwürdigkeit des Bijouterieverkäufers in Zweifel zu ziehen. Dass dieser „erst“
bei der Wahlkonfrontation erwähnt hatte, dass er die Täterin an den Lippen
erkenne, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung in keiner Weise gegen die
Zuverlässigkeit seiner Beobachtungen. Unbegründet ist die Kritik an der Befragung
B____s durch den Ermittlungsbeamten. Die kritisierte Bemerkung des Beamten
lautete „Sie wurden heute Opfer eines Raubes im Geschäft Bjouterie […], [...]strasse
Nr. […], Basel. Was hat sich zugetragen?“. Entgegen der Ansicht der
Verteidigung stellt dies keine unzulässige Suggestivfrage dar. B____ selbst hatte
zuvor die Polizei requiriert und geschildert, dass zwei Täter versucht hätten,
die Bijouterie zu „überfallen“ (Akten S. 171). Mit der erwähnten Einleitung
wurde lediglich diese Schilderung aufgegriffen. Kein Erfolg beschieden ist den
Versuchen der Verteidigung, die Depositionen des Augenzeugens C____ in Zweifel
zu ziehen. Es ist unerfindlich und wird auch nicht dargetan, welches Interesse dieser
Zeuge daran gehabt haben sollte, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dass
es sich bei der Attacke mit dem Pfefferspray bloss um eine Tätlichkeit
gehandelt haben könnte, dass die Täterschaft mit anderen Worten also gar keine
Diebstahlsabsicht gehabt hätte, kann schliesslich als vollkommen lebensfremd
ausgeschlossen werden.
4.3 Die
ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz vermögen sowohl in
tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht in allen Teilen zu überzeugen. Darauf
ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch wegen versuchten Raubs
ist zu bestätigen.
Gemäss Art. 47 des
Strafgesetzbuches (StGB) misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
Die
Strafzumessung der Vorinstanz ist im Hinblick auf diese Anforderungen nicht zu
beanstanden. Sie hat die wesentlichen Elemente des Tat- und Täterverschuldens berücksichtigt
und im Ergebnis angemessen gewürdigt. Die persönlichen Verhältnisse der
Berufungsklägerin sind im Wesentlichen unverändert geblieben (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2). Das Strafmass von 10 Monaten erweist sich als korrekt. Die Ausfällung
einer Freiheitsstrafe ist unter dem Aspekt der präventiven Effizienz ebenfalls
zu bestätigen. Die Tat ist zwar verhältnismässig glimpflich abgelaufen, weist jedoch
Merkmale erheblicher krimineller Energie auf, insbesondere das geplante Zusammenwirken
von vier Mittätern betreffend Vorbereitung, Ausführung und Flucht.
Der Verteidiger
beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss noch eine Senkung der Strafe durch Annahme
eines leichten Falls hinsichtlich der Verurteilung wegen Widerhandlung des
Waffengesetzes (WG). Die Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 2 WG ist jedoch von
vornherein nur bei fahrlässiger Begehung möglich und scheidet daher vorliegend
aus, zumal der vorinstanzliche Schuldspruch von einer vorsätzlichen
Widerhandlung ausging und dergestalt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben
Ziff. 1.2).
Die
Strafzumessung durch die Vorinstanz, einschliesslich der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, ist demgemäss zu bestätigen. Die Strafe hält auch dem Vergleich
mit Urteilen in ähnlichen Fällen stand. So hat das Appellationsgericht mit seinem
Urteil SB.2011.31 vom 6. Dezember 2012 einen Täter, der ein Lebensmittelgeschäft
unter Verwendung eines Küchenmessers überfallen und ebenfalls ohne Beute die
Flucht ergriffen hatte, zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wenngleich
in jenem Fall im Gegensatz zum vorliegenden das Qualifikationsmerkmal der besonderen
Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 erschwerend zu berücksichtigen war,
erhellt daraus doch klar, dass die vorliegende Strafe keinesfalls zu streng
ausgefallen ist.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 1'200.– festzusetzen. Dem
amtlichen Verteidiger sind ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss
Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Beschuldigte ist gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1'200.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'606.– und
ein Auslagenersatz von CHF 34.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 291.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.