Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.178
URTEIL
vom 27. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Mai 2014
betreffend Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung aus schwerwiegendem persönlichem Härtefall
Sachverhalt
Die malaysische
Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am […] 1986, reiste 1988 erstmals
mit ihrem Vater in die Schweiz ein, kehrte aber 1992 wieder in ihre Heimat
zurück. Am 6. Dezember 2004 reichte ihr Vater ein Gesuch um Familiennachzug
ein, zog dieses aber aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit seiner
Tochter wieder zurück. Stattdessen stellte er am 7. September 2006 auf entsprechenden
Hinweis der Einwohnerdienste ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu Studienzwecken, welche ihr nach Unterzeichnung einer Wiederausreiseverpflichtung
durch die Rekurrentin am 21. Dezember 2006 gewährt worden ist. In der
Folge verlängerte das Migrationsamt diese Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
mehrmals um jeweils ein Jahr, letztmals am 27. Mai 2011. Auf ein Gesuch
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Erkrankung und Pflegebedürftigkeit
der Mutter der Rekurrentin wurde infolge des kurz nach erfolgter Gesuchstellung
eingetretenen Tods der Mutter nicht eingetreten.
Nachdem das
Migrationsamt der Rekurrentin auf ihr am 10. Mai 2012 erneut gestelltes
Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken und um
Erlaubnis zur Absolvierung einer Berufslehre mitteilte, dass eine erneute Verlängerung
des Aufenthalts zur Ausbildungszwecken nicht mehr möglich sei, stellte sie am
11. Juli 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Vater und ihren drei Brüdern. Nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom
16. November 2012 ab und ordnete die Wegweisung der Rekurrentin aus der
Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs, dem die aufschiebende Wirkung
zugesprochen worden ist, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 16. Mai 2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Mai und 20. August
2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragt und an ihrem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung festhält.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit
Schreiben vom 4. September 2014 zum Entscheid. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Die Rekurrentin hat dem Gericht mit Eingabe vom 14. November
2014 den Verzicht auf eine Replik erklärt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 hat
das JSD mitgeteilt, dass die Rekurrentin infolge Heirat mit dem in Basel
wohnhaften italienischen Staatsbürger […] ein Familiennachzugsgesuch gestellt
hat.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 4. September 2014 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Sie hat daher ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den fristgerecht
erhobenen und begründeten Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189
vom 9. Februar 2011 E. 1.1 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht in der Regel die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsentscheids
herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63). Dem entspricht nunmehr
die Regelung in Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110).
1.3 Das
Verwaltungsgericht übt grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
aus. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des unterinstanzlichen
Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen
weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind durch das Verwaltungsgericht
nicht zu behandeln (VGE VD.2014.169 vom 2. Februar 2015 E. 2.1;
BGer 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3; 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 988; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
300 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 477, 509).
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch der Rekurrentin vom 11. Juli 2012 um
Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201).
Die Abweisung dieses Gesuchs durch das Migrationsamt wurde mit dem angefochtenen
Entscheid des JSD bestätigt. Das erst viel später aufgrund der Heirat vom 6. Januar
2015 gestellte Familiennachzugsgesuch ist beim Migrationsamt hängig. Im
vorliegenden Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht dazu nicht zu äussern.
2.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 18 bis 29 AuG
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE
sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls insbesondere die Integration des Gesuchstellers, die Respektierung
der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung,
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist
restriktiv auszulegen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.), d.h.
es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung. Den Behörden steht ein
Ermessenspielraum zu (vgl. Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, N 7.191 und N 17.152). Eine langdauernde
Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten
reichen für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische
Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu
leben (BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.2). Bei der Ermessensausübung
berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer
(Art. 96 Abs. 1 AuG; VGE VD.2012.43 vom 12. August 2012
E. 5.2).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Vater und die Brüder der Rekurrentin mit
Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz leben, während deren Mutter verstorben
sei. Sie selber sei bereits 1988 in die Schweiz eingereist, gemäss ihrem 2006
selber eingereichten Lebenslauf aber bereits 1992 wieder in ihre Heimat zurückgekehrt.
Am 13. Oktober 2006 sei sie, mittlerweile volljährig geworden, zu Ausbildungszwecken
in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie Sprachkurse für ihre berufliche
Weiterentwicklung absolviert habe. Nach Abschluss der Ausbildung hätte sie die
Schweiz bis zum 20. Juni 2012 verlassen sollen. Insgesamt halte sich die
Rekurrentin damit seit Ende 2006 rund siebeneinhalb Jahre in der Schweiz auf.
Es könne daher nicht von einer für einen Härtefall relevanten Zeitdauer
ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als sie seit Beginn ihres Aufenthalts
gewusst habe, dass ihre Aufenthaltsbewilligung zeitlich bis zum Abschluss des
Sprachaufenthalts limitiert ist, und sie sich seit dem 20. Juni 2012 ohne
Aufenthaltstitel hier aufhalte. Der kurzen Aufenthaltsdauer der Rekurrentin als
Kleinkind komme keinerlei Bedeutung zu, da im damaligen Alter von zwei bis
maximal sechs Jahren keine relevante Verwurzelung und Bindung zur Schweiz habe
entstehen können. Aus der zeitlichen Aufenthaltsdauer könne sie daher keinen
Härtefall ableiten.
Auch ein
Härtefall aus familiären Gründen verneint die Vorinstanz. Die Rekurrentin könne
sich nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) berufen, bilde sie doch seit ihrer Einreise als volljährige
Tochter nicht mehr Teil einer Kernfamilie. Sie werde zwar wegen ihrer fehlenden
Arbeitsberechtigung in der Schweiz von ihrem Vater finanziell unterstützt. Sie
könne ihren Lebensunterhalt aber grundsätzlich selber bestreiten. Sie sei daher
nicht in gleichem Masse wie ein unmündiges Kind von ihrer Familie abhängig.
Zudem sei die Unterstützung auch im Ausland möglich. Dem nicht weiter belegten
Argument der Rekurrentin, die Kernfamilie spiele bei Asiaten eine viel
zentralere Rolle als bei Mitteleuropäern, hält die Vorinstanz entgegen, dass
der Rekurrentin und ihrer Familie die familiäre Trennung von 1992 bis 2006
nicht unzumutbar erschienen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, warum diese
räumliche Trennung für sie als eigenständige Erwachsene nun übermässig hart
sein solle.
Mit Bezug auf
ihre Integration macht die Vorinstanz geltend, dass die Rekurrentin weder im
Betreibungs- und Verlustscheinsregister noch im Strafregister vermerkt sei,
keine Sozialhilfe bezogen habe, gut Deutsch spreche und eine Stelle in Basel
für den Fall einer Bewilligungserteilung in Aussicht habe. Diese
Integrationsbemühungen schienen aber nicht derart aussergewöhnlich, um eine
persönliche Notlage zu begründen. Zudem habe sie keine wesentlichen Kontakte
ausserhalb der Familie belegt, sodass auch eine erfolgreiche soziale
Integration fraglich erscheine. Der in einem Schreiben vom 7. November
2012 genannte Verlobte sei inzwischen in seine vietnamesische Heimat
zurückgekehrt.
Schliesslich
gehe aus dem gesamten Verhalten der Rekurrentin und ihrer Familie hervor, dass
sie das verpasste Familiennachzugsgesuch mit anderen Bewilligungsarten
permanent zu umgehen gesucht hätten. Der Missbrauch der Bewilligung zu Studienzwecken
bilde eine treuwidrige Rechtsausübung und mithin einen Rechtsmissbrauch. Sie
könne sich daher nicht auf eine besondere Härte berufen, welche sie mit ihren
Gesuchen für Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken selber geschaffen habe.
Zudem sei sie in ihrem Geburts- und Heimatland Malaysia aufgewachsen, habe dort
die Schulen besucht und ab 2003 eine Ausbildung als Sekretärin absolviert. Wenn
sie geltend mache, keine näheren Verwandten mehr in der Heimat zu haben, so
gehe daraus hervor, dass sie noch Verwandte dort habe, die sie bei einer Rückkehr
unterstützen könnten. Soweit sie keinen Kontakt mehr zu ihnen habe, habe sie
sich dies selber vorzuwerfen. Auch wenn sie Mühe haben sollte, in ihrer Heimat
Arbeit zu finden, so genügten wirtschaftliche Schwierigkeiten im Heimatland in
aller Regel nicht, um eine Ausnahme von den Höchstzahlen zu rechtfertigen. Im
Übrigen sei die Rekurrentin jung, gesund und arbeitsfähig. Sie habe mit ihren
Ausbildungen in Malaysia und ihrer sprachlichen Weiterbildung in der Schweiz
beste Voraussetzungen für eine berufliche Existenz in ihrer wirtschaftlich
aufstrebenden Heimat. Die Rückkehr sei für die Rekurrentin daher zumutbar und
verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG.
2.3 Darin
kann der Vorinstanz gefolgt werden, wobei im Einzelnen auf ihre eingehenden
Erwägungen verwiesen werden kann.
2.3.1 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zunächst ihre Migrationsbiographie
entgegen. Nachdem sie 1988 bereits im Alter von zwei Jahren in die Schweiz gekommen
sei und in den Jahren 1991 bis 1993 hier den Kindergarten und die Primarschule
besucht habe, sei sie wieder nach Malaysia zurückgekehrt, weil ihr in der
Schweiz lebender Vater in der Absicht, ihre beruflichen Chancen zu erhöhen, die
Idee gehabt habe, sie solle dort ihre Grundausbildung absolvieren und später in
der Schweiz eine Zusatzausbildung machen. Nachdem ihre 2009 verstorbene Mutter
mit ihren 1987, 1989 und 1991 geborenen jüngeren Geschwistern in die Schweiz gereist
sei, sei sie alleine in Malaysia geblieben, um ihre Ausbildung dort
abzuschliessen. Die Familie sei von der irrigen Annahme ausgegangen, dass ein
späterer Nachzug der Rekurrentin keine Probleme bereiten werde. Nach Abschluss
der Ausbildung habe sie dann aber feststellen müssen, dass die Fristen für die
Bewilligung des Familiennachzuges abgelaufen waren. Ihre Lebensplanung sei aber
immer darauf ausgerichtet gewesen, nach Abschluss ihrer Ausbildung in Malaysia
in die Schweiz zurückzukehren und ihren Lebensunterhalt hier zu verdienen.
Damit bestätigt
die Rekurrentin selber ihr im Ergebnis rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Der
Familiennachzug dient dem Schutz des Familienlebens von Eltern und ihren
minderjährigen Kindern. Dabei sollen im heute anwendbaren Recht Fristen, die
bei der Geltendmachung des Anspruchs zu beachten sind, eine möglichst frühzeitig beginnende Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen gewährleisten. Es soll gerade Nachzugsgesuchen entgegengewirkt
werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen
Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit
und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken (VGE VD.2012.89
vom 5. März 2013 E. 3.2.4 und 4.1.1 m.H. auf die Botschaft zum AuG
vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3709, 3754 f., Ziff. 1.3.7.7). Diesem
Ziel diente auch schon seit jeher die Beschränkung des Fami-liennachzugs auf
minderjährige Kinder.
Dieser gesetzlichen Regelung der Integration
nachgezogener Kinder suchten sich die Rekurrentin und ihre Familie zu
entziehen, indem die bereits in die Schweiz nachgezogene Rekurrentin 1992
wieder in ihre Heimat zurückgeschickt wurde. Dort trat sie im Dezember 1992 in
Perak in die Primarschule ein (vgl. das School Leaving Certificate […] vom
31. Dezember 1998) und absolvierte in der Folge alle Schulen (vgl. auch
den Lebenslauf von 2006 in den Akten). Erst nach dem Besuch einer weiterführenden
„Englischschule“ resp. einer Ausbildung als Sekretärin (vgl. Schreiben vom
11. Juli 2012) reiste sie im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein, um
zunächst die deutsche Sprache zu erlernen, damit sie anschliessend im Hinblick
auf eine Tätigkeit in einem internationalen Hotel in Malaysia eine Weiterbildung
an der Hotelfachschule in Luzern absolvieren könne. Ihr Gesuch um Bewilligung
des Aufenthalts für den entsprechenden Studienaufenthalt verband sie mit der
Bitte, ihr die Chance zum Schulbesuch in Basel zu geben, da dies für sie
„vielleicht die letzte Gelegenheit“ sei, Zeit mit ihrer Familie zu verbringen.
Sie sei überzeugt, ihre eigenen Wege zu finden („Planung“ vom November 2006, in
den Akten). Dieser Absicht entsprach denn auch die Unterzeichnung einer
Wiederausreiseverpflichtung vom 15. Dezember 2006. Auch die
Verlängerung wurde jeweils mit der Prämisse einer Ausreise im Anschluss an die
Vertiefung der Sprachausbildung ersucht. So liess sie mit Schreiben vom
22. Mai 2008, vom 2. Juni 2009, 19. Mai und 17. Juni 2010
sowie 16./25. Mai 2011 dem Migrationsamt mitteilen, dass sie beabsichtige,
zukünftig in ihrem Heimatland als Dolmetscherin zu arbeiten. Sie bestätigte,
nach der Absolvierung des Diploms die Schweiz umgehend zu verlassen (Studienplan,
Beilage zu den Eingaben vom 22. Mai 2008, 2. Juni 2009 und
19. Mai 2010). Auch mit späteren Schreiben wies sie auf ihre
Schwierigkeiten beim Spracherwerb hin, ersuchte um Verlängerung ihrer
entsprechenden Bewilligung und machte klar, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen
im Zusammenhang mit der Verwirklichung beruflicher Pläne in Malaysia stehe.
Nach ihrer Diplomierung im Juni 2010 resp. Juni 2012 wolle sie die Schweiz
umgehend verlassen (Schreiben vom 12. und 16. Juni 2009, 14. Juni
2010 sowie 16. Mai 2011).
Erst mit ihrem Schreiben vom 10. Mai 2012 machte
sie erstmals geltend, in ihrer Heimat mangels einer Berufsbildung kaum Chancen
zu haben, eine Stelle zu finden. Aus ihrer Rekursbegründung wird nun endgültig
deutlich, dass der Verbleib in der Schweiz von Anfang an ihr Ziel gewesen ist.
Daraus folgt, dass sie den Behörden zum Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligungen
zu Studienzwecken falsche Angaben gemacht hat. Darin liegt eine Verletzung von
Treu und Glauben. Sie kann daher weder aus dem so erwirkten Aufenthalt noch aus
dem verfahrensbedingten Aufenthalt (vgl. dazu BGE 137 II 1 E. 4.3
S. 8 f.) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Es musste ihr im Gegenteil
von Anfang an bewusst gewesen sein, dass auf diese Weise nicht der verpasste
Familiennachzug erreicht werden kann.
2.3.2 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, aufgrund ihres mittlerweile bald achtjährigen
Aufenthalts in der Schweiz in ihrer ursprünglichen Heimat völlig „entwurzelt“
zu sein. Eine Wiedereingliederung sei praktisch unmöglich, zumal sie keine Beziehung
mehr zu Malaysia aufweise. Abgesehen davon, dass sie sich damit selber auf ihr
eigenes treuwidriges Verhalten gegenüber den Behörden bezieht, mit dem sie sich
unter falschen Prämissen den Aufenthalt zu Studienzwecken in der Schweiz ermöglicht
hat, wodurch die geltend gemachte Entwurzelung überhaupt erst hat erfolgen können,
bestehen hierfür auch keine genügenden Anhaltspunkte. Die Rekurrentin hat abgesehen
von ihrer frühen Kindheit zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr ihre gesamte
Kindheit und Jugend in ihrer Heimat verbracht. Dort hat sie sowohl die Schule
wie auch eine berufliche Ausbildung bestritten. Sie ist damit mit den Verhältnissen
in ihrer Heimat vertraut. Zudem hat sie in der Schweiz sprachliche Kompetenzen
erwerben können, die für sie gemäss ihren eigenen, wiederholten Beteuerungen
gegenüber den Behörden für ihre berufliche Zukunft in ihrer Heimat dienlich
sind.
2.3.3 Schliesslich
genügt auch die von ihr geltend gemachte Integration ebenso wenig zur Begründung
einer Härtefallbewilligung wie ihre familiäre Situation, auf welche sich die
Rekurrentin bezieht. Es ist anzuerkennen, dass die Rekurrentin durch die
Wegweisung von ihrer Familie getrennt wird, was eine gewisse Härte bedeutet. Diese
Trennung folgt aber aus der Entscheidung der Familie selber, sie im Unterschied
zu ihren Geschwistern nicht als Kind in die Schweiz nachzuziehen. Nachdem die Beziehung
der volljährigen Rekurrentin zu ihrem Vater und ihren mittlerweile ebenfalls
volljährigen Brüdern nicht mehr als Kernfamilie (mit minderjährigen Kindern) zu
bezeichnen ist, kann sie sich zum Schutz dieser Beziehung auch nicht auf
Art. 8 EMRK berufen. Der Familie ist es daher zuzumuten, wie in der
Vergangenheit ihre Beziehung über die Kontinente hinweg zu pflegen. Ob die
Heirat der Rekurrentin vom 6. Januar 2015 eine tragfähige Grundlage für
ein neues Bleiberecht in der Schweiz bietet, ist im hängigen Verfahren
betreffend den Familiennachzug zu prüfen.
2.3.4 Insgesamt
kann daher wie ausgeführt auf die differenzierten und umfassenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt werden.
Der Rekurs ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.