Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.170
ENTSCHEID
vom 9.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____ AG Beschwerdegegnerin
2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. Dezember 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ hat am
7. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____, CEO
der B____ AG, sowie einen nicht näher bekannten B____ AG-Mitarbeiter
namens D____ Strafanzeige wegen Verleumdung eingereicht und am 19. November
deswegen Strafantrag gestellt. A____ macht mit dieser Strafanzeige eine
Rufschädigung geltend, da die B____ AG seine Erfindung verwenden würde, ohne
ihn als Erfinder zu nennen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember
2014 ist die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 und 319 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nicht auf die Strafanzeige eingetreten.
Zur Begründung führt sie auf, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei. Dagegen hat A____ am 9. Dezember 2014 Beschwerde
erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Die
Akten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Für die Behandlung der
Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs.
1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. a Gesetz über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Neben der beschuldigten
Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere
am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde
legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommen-tar, 2.
Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist
als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. April 2014 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert,
da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und
ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist als Laienbeschwerde
entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 9. Dezember 2014 aus, dass „nichts
besser geeignet“ sei, „den Ruf des kreativ Tätigen langhaltig und nachhaltig zu
schädigen, als dessen Hauptwerk als eigene Leistung auszugeben.“ Im Anzeigerapport
vom 7. Dezember 2014 und im entsprechenden Nachtrag vom 21. November
2014 hatte er geltend gemacht, dass er der B____ AG im Jahr 1999 seine im Jahr
1997 gemachte Erfindung des fugenlosen Bades vorgestellt habe. Diese Erfindung
werde nun durch die Firma B____ AG verwendet und somit gewinnbringend verkauft.
Er werde dabei jedoch zu Unrecht nicht als Erfinder genannt. Auch anlässlich eines
Telefongesprächs vom 11. August 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und C____
(CEO B____ AG) habe Letzterer in keiner Weise bestätigt, dass es sich dabei um die
Erfindung des Beschwerdeführers handle. Auch der B____ AG-Mitarbeiter D____
habe das fugenlose Bad nicht als seine Erfindung bezeichnet. Dieses Verhalten
sei eine klare Verleumdung.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der
Straftatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Abs. 1 StGB nicht erfüllt
sei. Jemanden nicht als Erfinder einer bestimmten Sache zu bezeichnen, sei nicht
dazu geeignet, den guten Ruf des Betroffenen zu schädigen, da dieser nicht
davon abhängig sei, eine bestimmte Sache erfunden zu haben oder nicht. Sie
weist weiter darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen auch keinen
Anfangsverdacht für eine sonstige strafbare Handlung der Beanzeigten zu begründen
vermöchten.
3.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt
sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs.1, Art. 319 Abs.1
und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Er
bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Der
Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser
Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt die
Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst oder den
Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit
Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/
Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO
hat zwingenden Charakter. Liegen deren Voraussetzungen vor, so darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss die
Nichtanhandnahme verfügen (statt vieler: AGE BES.2012.22 vom 16. August 2013 E.
2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO
N 8).
Die
Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts
im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind insbesondere dann erfüllt, wenn ausser
einer Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten
vorliegen (Landshut/Bosshard, a.a.O.).
3.2 Gemäss
Art. 174 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) begeht eine Verleumdung,
wer jemanden wider besseres Wissens bei einem anderen eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
schützt Art. 174 Ziff. 1 StGB nur den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h.
sich so zu verhalten, wie dies nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch zu tun pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen,
jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als
Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten
nicht als ehrverletzend (BGE 105 IV 111 E. 1 S. 112; BGE 71 IV 225 E. 2
S. 230, Riklin, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 N 17). Somit ist nach der
bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche
Geltung, wie hier vorliegend die Nicht-Nennung als Erfinder, durch Art. 174 Abs.
1 StGB nicht geschützt. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass der
Tatbestand der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt sei, ist somit zutreffend.
3.3 Den
eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers kann auch kein Anfangsverdacht
für eine sonstige strafbare Handlung der Beanzeigten entnommen werden. Aus den
in den Akten vorhandenen Dokumenten ergibt sich lediglich, dass der
Beschwerdeführer am 26. Juli 1999 der B____ AG „sein System“ vorgestellt hat
(Protokoll vom 26. Juli 1999, S. 2) und darauffolgend mit Schreiben vom 11. Dezember
1999 eine Absage der B____ AG betreffend einer Beteiligung an seinem Projekt
erhielt. Weitere detailliertere Informationen wie z.B., wie weit sein System
entwickelt war, sind nicht vorhanden. Auch ob der Beschwerdeführer seine Erfindung
hat patentieren lassen und daraus Rechte ableiten könnte, ist aus den Unterlagen
nicht ersichtlich. In der Datenbank des Eidgenössischen Instituts für Geistiges
Eigentum (www.swissreg.ch) findet sich keine einschlägige Registrierung. Im
Hinblick auf den Tatbestand der Verwertung fremder Leistungen gemäss Art. 5
lit. c UWG bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, dass keinerlei
Informationen über die Marktreife der 1999 vorgestellten Erfindung des
Beschwerdeführers vorliegen und auch unklar ist, ob die B____ AG ohne einen
angemessenen eigenen Aufwand die Erfindung des Beschwerdeführers übernommen hat
(vgl. Aspargus, in: Hilty/Aspargus
[Hrsg.], Basler Kommentar UWG, Basel 2013, Art. 5 N 61 ff.). Die allgemein
wenig informativen Unterlagen des Beschwerdeführers zeigen keine strafbare
Handlung der B____ AG resp. von einzelnen ihrer Mitarbeiter auf. Somit fällt
der vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand.
Nach den vorstehenden
Ausführungen ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der polizeilichen Ermittlungen
(Polizeirapporte vom 9. und 21. November 2014) und der vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen zu Recht zum Schluss gelangt, dass eindeutig weder der
Straftatbestand der Verleumdung noch andere Straftatbestände erfüllt sind. Das
Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers durch
Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.