Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.9
URTEIL
vom 13.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron , Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
Kpl B____
[…]
Pm C____
[…]
Pol D____
[…]
Kpl E____
[…]
F____
[…]
Kpl G____
[…]
H____
[…]
I____
[…]
J____
[…]
DK K____
[…]
Pol L____
[…]
Det M____
[…]
N____
[…]
O____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2013
betreffend einfache
Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 31. Oktober 2013 der einfachen Körperverletzung,
der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt
und zu 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig
Berufung angemeldet und erklärt und diese mit Eingabe vom 29. Juni 2014
schriftlich begründet. Er beantragt, lediglich der Ehrverletzung und mehrfachen
Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt zu
werden. Von der Anklage der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei er freizusprechen.
Im Eventualstandpunkt beantragt er anstelle der auferlegten 400 Stunden
gemeinnütziger Arbeit eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 26. August 2014 die
kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist
frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz
hat fünf als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angeklagte Vorfälle beurteilt,
welche sich am 13. Oktober 2011 (Anklagepunkt Ziff. 1), am 20. Oktober 2011
(Anklagepunkt Ziff. 2), am 11. Januar 2011 (Anklagepunkt Ziff. 3, mehrfache
Begehung), am 4. Februar 2012 (Anklagepunkt Ziff.5, mehrfache Begehung) und am
10. Juli 2012 (Anklagepunkt Ziff. 6) ereignet haben, und entsprechende
Schuldsprüche vorgenommen. Während die im Zusammenhang mit diesen Vorfällen – mit
Ausnahme von Anklagepunkt Ziff. 6 – angeklagten und von der Vorinstanz als
erstellt erachteten mehrfachen Beschimpfungen vom Berufungskläger nur in den
Anklagepunkten Ziff. 1 und 2 angefochten werden – weil es sich um straflose
Retorsionsmassnahmen handle, siehe dazu hinten E 3.1.2 und 3.2 – stellt sich
der Berufungskläger in Bezug auf die Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte auf den Standpunkt, der Tatbestand sei in allen fünf Fällen aus
rechtlichen Gründen nicht erfüllt. Weiter seien – ebenfalls nicht aus
tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen – die Tatbestände der Drohung
und der einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt Ziff. 6 sowie der Hinderung
einer Amtshandlung in Anklagepunkt Ziff. 4 nicht erfüllt, wo die Vorinstanz der
Anklage folgend einen entsprechenden Schuldspruch vorgenommen habe.
Im Folgenden
sind, dem Aufbau der Anklageschrift folgend, die einzelnen Einwände der
Verteidigung zu prüfen.
3.1 Bezüglich
des Vorfalls vom 13. Oktober 2011 (Anklage Ziff. 1) hat die Vor-instanz erwogen,
dass der Berufungskläger sich am 13. Oktober 2011 der mehrfachen Beschimpfung
und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht habe,
indem er Kpl B____, Gefr I____ und Kpl E____ als „Arschlöcher“ betitelt, mit
dem Ausdruck „fuck you“ bedacht und Kpl B____ den „Stinkefinger“ gezeigt habe.
Später sei er auf die Wache zurückgekehrt, habe die anwesenden Polizisten erneut
mit Kraftausdrücken betitelt und des Weiteren Gefr I____ einen Plastikbecher
mit Wasser gegen den Kopf geworfen.
3.1.1 Der
Berufungskläger macht – unter Bezug auf die von einer Minderheit der Lehre
vertretene Auffassung – geltend, das Werfen eines Plastikbechers erreiche nicht
die Intensität einer Tätlichkeit, da dafür körperliche Schmerzen beim Opfer vor-ausgesetzt
würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb der Tatbestand der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht erfüllt sei.
Die Einwendungen
der Verteidigung überzeugen nicht. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte setzt in der vorliegenden Variante einen tätlichen Angriff während
der Amtshandlung voraus, der mit einer aggressiven Kraftentfaltung gegen den
Beamten verbunden ist. Indessen ist das Verursachen von Schmerzen nach dem
überwiegenden Teil der Lehre und der Rechtsprechung nicht erforderlich (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB,
Art. 285 N 15, m.w.H.). Für die Tätlichkeit genügt das Verursachen eines
deutlichen Missbehagens bzw. eine Störung des Wohlbefindens. Entsprechend
stellt auch das Begiessen mit Wasser – genau wie das Verschmieren eines Stücks
Patisserie im Gesicht eines anderen – eine Tätlichkeit dar (Praxiskommentar, Trechsel/Fingerhuth, Art. 126 StGB N. 2;
m. H. auf BGer 6P.99/2001).
Nach dem
Gesagten wurde der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
bereits mit dem Werfen des Plastikbechers bzw. des Wassers an den Kopf des
Polizisten verwirklicht, sodass offengelassen werden kann, ob die Schilderung
in der Anklageschrift – „und ging dann auf den Polizisten los“, was im
Gegensatz zum Werfen des Wasserbechers in der Anklageschrift nicht näher spezifiziert
wird – dem Akkusationsprinzip genügt.
3.1.2 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, die im Einzelnen nicht bestrittenen
Beschimpfungen seien nur deshalb erfolgt, weil sich die Polizisten zu Unrecht
geweigert hätten, eine Strafanzeige des Berufungsklägers entgegenzunehmen. Es
liege deshalb eine straflose Retorsionsmassnahme vor.
Wie dem Rapport
und der Aussage des in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als
Auskunftsperson einvernommenen Kpl B____ zu entnehmen ist, war der Berufungskläger
zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens derart betrunken, dass für die anwesenden
Beamten nicht erkennbar war, womit die Strafanzeige des Berufungsklägers
überhaupt zu begründen war. Die Beschimpfungen der Polizisten konnten somit zum
vorneherein keine Retorsionsmassnahme gegen eine unberechtigte Verweigerung,
eine Strafanzeige des Berufungsklägers entgegenzunehmen, darstellen. Die Vorinstanz
hat mit Recht festgehalten, dass sich die Polizisten korrekt verhalten haben.
Zusammenfassend
ist daher das vorinstanzliche Urteil im Anklagepunkt Ziff. 1 vollumfänglich zu
bestätigen.
3.2 Bezüglich
des Vorfalls vom 20. Oktober 2011 (Anklage Ziff. 2) macht die Verteidigung
geltend, das Beweisergebnis in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe einen
anderen als den angeklagten Sachverhalt ergeben. Der Berufungskläger sei nicht wie
angeklagt „unmittelbar“ auf den Polizeibeamten losgegangen, sondern erst später,
als er in die Zelle verbracht werden sollte. Die Vorinstanz gehe daher von
einem falschen Sachverhalt aus, was gegen Art. 350 Abs. 1 StPO verstosse.
3.2.1 Der
Anklagegrundsatz, welcher die Anklageschrift als Gegenstand des Gerichtsverfahrens
bestimmt, dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und
Schutzfunktion). Der Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen Taten im Voraus
kennen, vor Überraschungen geschützt sein und damit effektiv verteidigt werden
können (Heimgartner/Niggli,
a.a.O., Art. 350 N 1; BGE 140 IV 188). Dieser Schutz ist mit der vorliegenden
Anklage gewahrt: Der als Auskunftsperson befragte Kpl B____ hat in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung den Sachverhalt gemäss Rapport – und damit gemäss Anklageschrift
– im Wesentlichen bestätigt. Im Übrigen hat er angegeben, es sei „zu weiteren
Tätlichkeiten gekommen, aufgrund dessen man den Beschuldigten auf dem
Posten zurückbringen und in den Zellentrakt tragen musste“(erstinstanzliches Protokoll
S. 369, Akten S. 81). Daraus lässt sich zum einen nicht ableiten, es sei erst
bei der Verlegung in die Zelle zu Gewalt gekommen. Die Vorinstanz hat in ihren
Erwägungen zudem festgehalten, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, die
Polizisten „während einer Amtshandlung, namentlich dem Verbringen
auf die Polizeiwache“ tätlich angegriffen zu haben – wobei er unvermittelt auf
diese losgegangen sei. Sie hat diesen Sachverhalt gestützt auf das Ergebnis der
Beweiswürdigung als erstellt betrachtet. Daraus lässt sich keine Verletzung des
Akkusationsprinzips herleiten, stellt doch selbst eine allfällige –
geringfügige – Abweichung vom geschilderten zeitlichen Ablauf keine Verletzung
des Akkusationsprinzips dar (Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 9 N 46).
3.2.2 Unerheblich
ist ferner, dass – wie die Verteidigung weiter vorbringt – körperliche Gewalt
seitens des Berufungsklägers gegenüber den Polizisten „unsinnig“ gewesen sei.
Der Berufungskläger war stark angetrunken, und sein Verhalten ohnehin für
Aussenstehende schwer nachvollziehbar. An dieser Stelle ist generell dem Einwand
der Verteidigung entgegenzutreten, der Berufungskläger sei auf der Polizeiwache
Clara bestens bekannt gewesen, sodass die involvierten Beamten hätten einschätzen
können, dass dieser nicht gefährlich sei. Einschätzungen betreffend Gefährlichkeit
oder mangelnde Gefährlichkeit sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Was
die angebliche Straflosigkeit der Beschimpfungen aufgrund vorangehender Provokation
betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 3.1.2 hiervor verwiesen
werden.
Zusammenfassend
ist auch hier der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
3.3 Was
den Vorfall vom 11. Januar 2012 (Anklage Ziff. 3) betrifft, so macht der
Berufungskläger wiederum eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend, da
die Todesdrohung gemäss Anklage nicht an die Adresse der Polizisten gerichtet
gewesen sei. Er führt aus, die Anklage halte vielmehr fest, der Berufungskläger
habe gesagt, „es gäbe Tote“. Da er unmittelbar darauf selbst auf den
Fenstersims gestiegen sei, handle es sich dabei um eine Drohung mit Suizid und
nicht um eine solche gegenüber den Beamten. Dies erfülle den Tatbestand der
Gewalt und Drohung gegen Beamte nicht.
Diesbezüglich ist
dem Berufungskläger zwar zuzugestehen, dass dem Rapport sowie den Berichten und
Depositionen der als Auskunftsperson einvernommenen Polizisten primär zu entnehmen
ist, der Berufungskläger habe für den Fall des Eindringens der Polizisten in
sein Büro mit Suizid gedroht und keine Todesdrohungen gegenüber den Polizisten
ausgesprochen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger mit
seiner Drohung zumindest auch die Beamten gemeint hat.
Mit der
Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass ein in Aussicht gestellter Suizid ebenfalls
eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB darstellen kann, ist doch die Polizei
zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Ohnehin kann ein Selbstbestimmungsrecht der suizidbereiten
Person lediglich dann bejaht werden, wenn diese in der Lage ist, die Argumente
für und gegen eine Selbsttötung abzuwägen – was grundsätzlich Urteilsfähigkeit
voraussetzt. Wie aus den Akten hervorgeht, war jedoch der Berufungskläger auch bei
diesem Vorfall stark alkoholisiert. Das von der Vorinstanz eingeholte forensisch-psychiatrische
Gutachten attestiert ihm zudem eine generelle psychische Beeinträchtigung sowie
bei der Tatbegehung eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der Fähigkeit,
gemäss Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln. Ob im Zeitpunkt der Tat
also beim Berufungskläger Urteilsfähigkeit im obigen Sinne vorlag, ist äusserst
zweifelhaft. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine Drohung gegen Rechtsgüter
des Drohenden selbst den Tatbestand ebenfalls erfüllen kann (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, Art.
180 N 17).
Die vorinstanzliche
Verurteilung ist demgemäss auch hier zu Recht erfolgt.
3.4 Zu
prüfen ist sodann der Vorfall vom 24. Januar 2012 (Anklage Ziff. 4): Der
Berufungskläger lässt diesbezüglich ausführen, er habe nur passiven Widerstand
geleistet, was keine Hinderung einer Amtshandlung darstelle. Das blosse
Nichtbefolgen von Anweisungen erfülle den Tatbestand nicht. Die Vorinstanz hat
demgegenüber mit Recht ausgeführt, der Berufungskläger sei zwar nicht
verpflichtet gewesen, Aussagen zu machen, er habe jedoch eine bereits im Gange befindliche
Amtshandlung aktiv behindert, indem er sich während der laufenden Einvernahme
entfernt und im Gang auf den Boden gelegt habe. Dem ist beizupflichten. Mit seiner
Aktion ist der Berufungskläger über eine völlige Passivität hinausgegangen und
hat – trotz passivem Widerstand – ein aktives Störverhalten an den Tag gelegt,
welches die Amtshandlung tatsächlich erschwert hat (siehe dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 286 N 9, m.w.H.). Damit ist der Tatbestand erfüllt. Entsprechend qualifiziert
das Bundesgericht die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung als aktives Verhalten
und Verstoss gegen Art. 286 StGB. Wenn der Berufungskläger geltend macht, es
liege eine straflose Selbstbegünstigung vor, so kann ihm nicht gefolgt werden
(vgl. Hinweise bei Trechsel/Vest,
Praxiskommentar Art. 286 N. 4, insbes. BGE 124 IV 127).
Der
vorinstanzliche Schuldspruch ist daher zu bestätigen.
3.5 Betreffend
den Vorfall vom 4. (recte 2.) Februar 2012 (Anklage Ziff. 5) ist festzuhalten,
dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – der Sachverhalt gemäss
Anklage erstellt ist. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Beamtin L____
nicht tatsächlich schlagen wollen, und es liege diesbezüglich kein Beweis vor.
Vielmehr handle es sich bei dieser Annahme lediglich um eine Interpretation der
Polizeibeamten. Wie sich jedoch aus dem Rapport und den Depositionen der Auskunftsperson
Kpl B____ in der Verhandlung des Strafgerichts klar ergibt, versuchte der
Berufungskläger die Beamtin L____ „nach ein paar Wortwechseln“ mit der Hand ins
Gesicht zu schlagen, was er verhindert habe, indem er den Berufungskläger zu
Boden geführt habe (erstinstanzliches Protokoll S. 9). Es ist nicht ersichtlich,
weshalb es sich angesichts dieser klaren Aussage des Zeugen um eine
Interpretation der Polizeibeamten handeln soll. Die Vorinstanz hat bei ihrer
Beurteilung des Sachverhalts zu Recht auf die Aussage abgestellt.
Weiter ist der
Vorinstanz auch in ihrer Schlussfolgerung beizupflichten, das Spucken gegen Pol
[…] stelle eine Tätlichkeit dar. Wenn der Verteidiger geltend macht, es handle
sich dabei lediglich um eine Ehrverletzung, dann kann ihm nicht gefolgt werden.
Zwar ist unbestritten, dass es auch eine despektierliche Komponente hat, jemanden
anzuspucken. Ohne Zweifel liegt darin jedoch – vor allem wenn ins Gesicht gespuckt
wird – auch eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, zumal
damit die zumindest potentielle Gefahr einer Infektion verbunden ist (siehe dazu
Rapport Akten S. 148, wonach angesichts dieser Gefahr die Entnahme einer
Blutprobe beim Berufungskläger diskutiert wurde). Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass der Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt ist (so auch das Obergericht Zürich
im Entscheid SB 110 261-O/U/kw, E. 7.1).
Es bleibt demgemäss
beim entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz.
3.6
3.6.1 Die
Verteidigung macht bezüglich des Vorfalls vom 10. Juli 2012 (Anklage Ziff.
6) zum einen geltend, der Ellbogenschlag sei als Tätlichkeit und nicht wie die Vor-instanz
dies getan hat – als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.
Wie aus den Akten
hervorgeht, führte der Schlag bei Polizist G____ zu Druckdolenz und Rötung über
dem Unterkiefer (Akten S. 165), wobei er angab, während einiger Tage Schmerzen
beim Kauen gehabt zu haben (erstinstanzliches Protokoll S. 376). Mit der
Verteidigung ist festzustellen, dass weitere Verletzungen nicht dokumentiert
sind. Bei diesem Verletzungsbild erscheint eine Verurteilung wegen leichten
Falls der einfachen Körperverletzung angezeigt, hat doch das Bundesgericht
einen vergleichbaren Fall – das Verabreichen von zwei starken Ohrfeigen, welche
noch mehr als 24 Stunden zu Beschwerden geführt haben – ebenfalls als leichten
Fall der einfachen Körperverletzung qualifiziert (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, Art. 123 N 56,
m. H. auf BGer 6B517/2008 vom 27. August 2008; siehe auch BGE 119 IV 25).
Was die
Argumentation der Verteidigung betrifft, die Vorinstanz unterstelle dem Berufungskläger
in unzulässiger und gegen das Akkusationsprinzip verstossender Weise
Eventualdolus – weil in der Anklageschrift nicht von einem wilden Um-sich-Schlagen,
sondern lediglich von einem Faustschlag die Rede sei –, so ist wiederum darauf
hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip nicht besagt, dass jedes Detail in der
Anklageschrift geschildert sein muss (siehe dazu vorne E 3.2). Angeklagt ist,
dass der Berufungskläger dem Opfer „mit der Faust, evtl. auch mit dem Ellbogen“
(vgl. auch Rapport Akten S. 160) einen Schlag ins Gesicht versetzt hat. Wenn
das Gericht in seinen Erwägungen ausführt, zu Gunsten des Angeklagten werde
davon ausgegangen, dass dieser Schlag nicht gezielt, sondern im Rahmen eines
wilden „Um-sich- Schlagens“ erfolgt sei, so verstösst es damit nicht gegen das
Akkusationsprinzip. Im Übrigen ist die Argumentation der Verteidigung – die
Tatsache, dass kein „wildes Um-sich-Schlagen“, sondern lediglich ein „Faust ins
Gesicht schlagen“ angeklagt sei, führe zum Vorliegen einer lediglich fahrlässigen
Tätlichkeit – nicht nachvollziehbar: Auch bei einem Faustschlag ins Gesicht, welcher
nicht im Rahmen von wildem Um-sich-Schlagen erfolgt, ist von einer
vorsätzlichen Tat auszugehen. Die von der Vor-instanz als nachgewiesen
erachtete Begehungsform der Körperverletzung mittels dolus eventualis stellt
lediglich eine mildere Variante der angeklagten direktvorsätzlichen Körperverletzung
dar, welche jedoch innerhalb des Vorsatzes verbleibt. Eine solche
Umqualifizierung durch das Gericht verstösst nicht gegen das Akkusationsprinzip
(anders verhält es sich, wenn das Gericht statt Vorsatz auf Fahrlässigkeit erkennt,
siehe dazu Heimgartner/Niggli, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 350 N 6).
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig
zu erklären.
3.6.2 Wenn
die Verteidigung beim betreffenden Vorfall des Weiteren vorbringt, die Todesdrohung
gegenüber Gfr […] sei nicht ernst zu nehmen gewesen, so ist dem Berufungskläger
einmal mehr entgegenzuhalten, dass auch bei notorischen Alkoholikern und
Randalierern immer eine Unsicherheit verbleibt, ob diese ihre Drohungen nicht
doch eines Tages wahrmachen. Es kann somit nicht angeführt werden, der Berufungskläger
sei bekannt gewesen auf der Polizeiwache Clara und man habe deshalb seine
Drohungen nicht ernst nehmen können. Der Tatbestand der Drohung ist daher
grundsätzlich erfüllt. Allerdings wird er konsumiert vom vorliegend ebenfalls erfüllten
Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Trechsel/Vest,
Praxiskommentar, Art. 285 N 16). Es hat deswegen in diesem Punkt ein Freispruch
zu erfolgen.
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger im Anklagepunkt Ziff. 6 wegen einfacher
Körperverletzung (leichter Fall) und Gewalt und Drohung gegen Beamte zu verurteilen.
Bei der
Strafzumessung ist festzuhalten, dass aufgrund der Privilegierung des leichten
Falls der Körperverletzung und des Freispruchs von der Drohung im Anklagepunkt
Ziff. 6 die von der Vorinstanz verhängte Strafe von100 Tagen auf 90 Tage zu
reduzieren ist. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die einschlägige Vorstrafe, das mehrfache gleichartige Delinquieren innert kürzester
Zeit sowie die im Gutachten beschriebene ungünstige Legalprognose lassen einen
bedingten Strafvollzug nicht zu. Die laut Gutachten bestehenden alkoholbedingten,
organischen Persönlichkeitsveränderungen, welche zu einer stark verminderten
Bestimmungsfähigkeit führen, hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung bereits
berücksichtigt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Da er lediglich
zu einem sehr kleinen Teil durchdringt, rechtfertigt sich keine Reduktion der
Gebühr.
Dem amtlichen
Verteidiger, […], wird ein Honorar gemäss seiner Aufstellung – zuzüglich 2
Stunden Hauptverhandlung – aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Der Berufungskläger wird der einfachen
Körperverletzung (leichter Fall), der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Be-hörden und Beamte und der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen à CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, 177, 285 Ziff. 1 und 286 sowie
Art. 19 Abs. 2, 37 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift wird der Berufungskläger vom
Vorwurf der Drohung freigesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
übrige Auslagen).
Dem Verteidiger, […], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 2‘610.–, zuzüglich Auslagen von CHF 70.55 und 8% MWST auf CHF
2‘680.55 von CHF 214.45, ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.