Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2014.17
ENTSCHEID
vom 1.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik
Johner und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Kläger
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte 1
[…] Beklagte 1
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
C____ Berufungsbeklagte 2
[…] Beklagte 2
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. Februar 2014
betreffend Forderung aus
Haftpflicht
Sachverhalt
Gemäss dem
Sachverhalt des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids vom 26. Februar 2014
(S. 2–9) erlitt der Berufungskläger am 15. Juli 1989 einen
ersten Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule
zu. Die Berufungsbeklagte 1 ist die Haftpflichtversichererin des Verursachers
dieses ersten Unfalls. Am 14. Dezember 1995 erlitt der
Berufungskläger einen zweiten Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine
Hirnerschütterung zu. Die Berufungsbeklagte 2 ist die Haftpflichtversichererin
des Verursachers dieses zweiten Unfalls.
Im Juni 2005
schloss der Berufungskläger mit den Berufungsbeklagten 1 und 2 einen
Vergleich. Die vorliegend strittigen Heilungs- und Transportkosten blieben
dabei offen. Am 28. Dezember 2006 reichte der Berufungskläger gegen
die Berufungsbeklagten 1 und 2 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein, im Wesentlichen mit den Begehren, es sei die Berufungsbeklagte 1 zur
Zahlung eines CHF 1‘000‘000.– übersteigenden Betrags nebst Zins und die
Berufungsbeklagte 2 zur Zahlung eines CHF 500‘000.– übersteigenden
Betrags nebst Zins zu verurteilen. Nach Scheitern des Vermittlungsverfahrens
reichte der Berufungskläger am 20. August 2007 die Klagebegründung ein, im
Wesentlichen mit den Begehren, es sei die Berufungsbeklagte 1 zur Zahlung
von CHF 2‘886‘000.– nebst Zins und die Berufungsbeklagte 2 zur
Zahlung von CHF 1‘924‘000.– nebst Zins zu verurteilen. Mit ihren
Klagantworten beantragten die Berufungsbeklagten 1 und 2 die
Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. In der Folge wurde ein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt und das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen
eines durch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angeordneten Gutachtens.
Nachdem das Gutachten der D____ am 14. März 2011 eingereicht worden war,
erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und
Zusatzfragen zu stellen. Mit Verfügung vom 21. März 2013 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag des Berufungsklägers vom 30. Januar 2012 auf Erstellung eines
neuen neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens zur Abklärung weiterer
Fragen ab. Zudem bewilligte sie die beantragte Klageänderung (Erhöhung der
Forderung auf insgesamt CHF 2‘886‘000.– nebst Zins). Am 28. November
2013 fand eine mündliche Verhandlung vor Zivilgericht statt. Mit schriftlich begründetem
Entscheid vom 26. Februar 2014 wies das Zivilgericht die Klage ab.
Gegen diesen Entscheid
hat der Berufungskläger am 14. Mai 2014 Berufung beim
Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Verurteilung der Berufungsbeklagten 1 zur Zahlung von
CHF 2‘886‘000.– nebst Zins und die Verurteilung der Berufungsbeklagten 2
zur Zahlung von CHF 1‘924‘000.– nebst Zins. Zudem stellt er den Antrag auf
eine erneute umfassende Begutachtung durch eine neutrale medizinische
Institution. Mit Berufungsantworten vom 25. und 26. August 2014
beantragen die Berufungsbeklagten 1 und 2 jeweils die Abweisung der
Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom
4. September 2014 hat der Instruktionsrichter die erneute umfassende
Begutachtung des Berufungsklägers unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids
des Spruchkörpers abgelehnt. Mit Eingabe vom 8. März 2014 ersucht der
Berufungskläger, die mit der Berufung eingereichten ärztlichen Berichte als
Beweismittel zuzulassen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der Entscheid der Kammer des
Zivilgerichts vom 26. Februar 2014. Während auf das Verfahren vor
Zivilgericht noch die bis Ende 2010 geltende basel-städtische
Zivilprozessordnung (ZPO BS) anwendbar war (vgl. Art. 404 Abs. 1
der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO]), untersteht das Rechtsmittelverfahren der Schweizerischen
ZPO (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
1.2 Der
Entscheid des Zivilgerichts ist mit Berufung beim
Appellationsgericht anfechtbar. Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz
vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und der Streitwert
übersteigt CHF 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich
begründete Entscheid ist dem Berufungskläger am 31. März 2014
zugestellt worden. Berücksichtigt man den österlichen Fristenstillstand (vgl.
Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO), ist die am 14. Mai 2014
formgerecht erhobene Berufung rechtzeitig eingereicht worden. Auf sie ist folglich
einzutreten.
1.3 Zum
Entscheid über die Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet
hat (Art. 310 ZPO).
1.4 Mit
der Berufung hat der Berufungskläger neun Berichte und Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte eingereicht, welche zwischen dem 3. Januar 2014
und dem 13. Mai 2014 erstellt worden sind (Berufungsbeilagen 5–7 und
9–15; vgl. dazu auch Berufung, Rz 4.10, 4.15 und 5.5). Dabei handelt es
sich um Berichte und Stellungnahmen, die sich mit dem Gutachten des E___ und
dem D____-Gutachten (Berufungsbeilagen 5 und 6) oder dem
angefochtenen Zivilgerichtsentscheid befassen (Berufungsbeilagen 7
und 9–11), und um aktuelle Arztberichte, die sich nicht zur Kausalität
äussern (Berufungsbeilagen 12, 14 und 15). Die Berücksichtigung neuer
Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren setzt voraus, dass
diese ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317
Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger begründet seine neuen Beweismittel
damit, dass die ärztlichen Stellungnahmen eine Reaktion auf ein Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013 seien
(Berufung, Rz 4.10). Wie die Berufungsbeklagten zu Recht einwenden
(Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 1, S. 12; Berufungsantwort
der Berufungsbeklagten 2, S. 13), ist das genannte Urteil im vorliegenden
Prozess nicht aktenkundig und ist vom Berufungskläger auch mit der Berufung
nicht ins Recht gelegt worden. Soweit er sich mit seinem Vorbringen auf ein
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
4. Dezember 2008 beziehen sollte, legt der Berufungskläger nicht dar,
weshalb er die Berichte und Stellungnahmen nicht bereits vor der Fällung des
Zivilgerichtsentscheids hat erstellen lassen. Damit fehlt es am Nachweis der
zumutbaren Sorgfalt, weshalb die mit der Berufung eingereichten Noven nicht
zuzulassen sind (vgl. BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014
E. 2.3). Selbst wenn die Noven zuzulassen wären, wären sie unbehelflich,
da es der Berufungskläger unterlässt zu begründen, inwiefern diese den
Zivilgerichtsentscheid als unzutreffend erscheinen lassen (vgl. dazu unten
E. 4.4.3, zweiter Absatz).
Der
Berufungskläger äussert sich in seiner Berufung zunächst zum Sachverhalt. Dabei
stellt er den Sachverhalt aus seiner Sicht
nochmals dar, ohne zu rügen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid falsch
sein soll (Berufung, S. 3–5; Rz 1.1–1.6). Dies ist prozessual
ungenügend. Der Berufungskläger müsste mit
seiner Berufungsbegründung nämlich erklären, weshalb der angefochtene Entscheid
in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Es wird mit anderen Worten
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (Reetz/ Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311
N 36). Indem der Berufungskläger den Sachverhalt einfach aus seiner
Sicht präsentiert, ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in
konkreten Punkten zu kritisieren, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der
Begründung des Entscheids. Mangels konkreter
Rügen erübrigt es sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung
und in den Berufungsantworten (Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 1,
- 4 f.; Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2,
- 3 f.) einzugehen.
Das Zivilgericht
erachtet die Forderung gegen die Berufungsbeklagte 2 als verjährt, soweit
sie CHF 500‘000.– übersteigt. Die Klage vom 28. Dezember 2006
über mindestens CHF 500‘000.– habe die Verjährung rechtzeitig
unterbrochen. Mit der Klagebegründung vom 20. August 2007 sei die
Klage erweitert worden, aber eben erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3). Der Berufungskläger wendet dagegen ein,
bereits bei Einreichung der Klage sei “implizit erkennbar“ gewesen, dass die
Forderung gegen die Berufungsbeklagte 2 mindestens CHF 962‘000.– betrage.
Die Forderungssumme sei also noch mit der Klage konkretisiert worden (Berufung,
Rz 3.1). Die Berufungsbeklagte 2 wendet dagegen zu Recht ein, ein Vergleich
von Klage und Klagebegründung zeige eine praktisch gleich lautende Begründung,
aber wesentlich andere Rechtsbegehren. Mit dem Klagebegehren – also vor
Eintritt der Verjährung – seien tatsächlich lediglich mindestens CHF 500‘000.–
von der Berufungsbeklagten 2 verlangt worden (Berufungsantwort der
Berufungsbeklagten 2, S. 6). Die Klageforderung, die erst mit der
Klagebegründung vom 20. August 2007 und damit nach Eintritt der Verjährung
auf CHF 962‘000.– erweitert worden ist, erweist sich demgemäss insofern
als verjährt, als sie CHF 500‘000.– übersteigt.
4.1 Das
Zivilgericht verneint einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem ersten
Verkehrsunfall und den geklagten Beschwerden, dies in erster Linie gestützt auf
das D____-Gutachten vom 15. Juli 2010 – und entgegen der Einwände von
Dr. F____ und Dr. G____ (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.1.2,
S. 24 f.) –, in zweiter Linie auch gestützt auf das E___-Gutachten
vom 30. November 1999, die Videoaufnahmen und die Vorgeschichte (E. 5.1.2,
S. 26 f.).
Auch in Bezug
auf den zweiten Verkehrsunfall verneint das Zivilgericht einen natürlichen
Kausalzusammenhang zu den geklagten Beschwerden. Eine bleibende Verschlechterung
des somatischen Gesundheitszustands sei nicht nachgewiesen (Zivilgerichtsentscheid,
E. 5.2.2). Zur von Dr. F____ behaupteten Schädigung des Stirn- und
Schläfenhirnlappens durch den zweiten Unfall führt das Zivilgericht aus, diese
sei angeblich schon 1996 erkennbar gewesen, vom Berufungskläger aber in der Klage
nicht erwähnt worden; sodann seien die durch diese Schädigung ausgelösten
Folgen (Wesensveränderung) nicht Gegenstand der Klage und schliesslich seien
diesbezügliche Behandlungen auch nicht indiziert (E. 5.2.3).
4.2 Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende
Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen
Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718), das
heisst das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der
eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen
Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181). Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher
Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt es, dass er als überwiegend
wahrscheinlich erscheint (BGE 128 III 271 E. 2b/aa
S. 275 f.). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen
des Falls neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso ernsthaft in Frage
kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 269 E. 1b
S. 272 f.).
Der
Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden
Ereignis und den gesundheitlichen Folgen wird in erster Linie mittels
ärztlicher Gutachten und Berichte geführt. Wie jedes Beweismittel unterliegen
auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der
Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die
Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle
Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund
ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen
Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab (BGE 133 II 384
E. 4.2.3 S. 391). Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige,
zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens
ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2
S. 346). Einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten
(Verwaltungsgutachten) kommt nach der Rechtsprechung volle Beweiskraft zu,
solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Gutachten
schliesslich, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden, haben nach der im
erstinstanzlichen Verfahren noch anwendbaren ZPO BS nicht die Qualität von
Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992,
§ 14 Rz 70; BGer 4A_286/2011 vom 30. August 2011
E. 4). Dasselbe gilt nunmehr auch unter der Geltung der eidgenössischen
ZPO (BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 140 III 24
E. 3.3.3 S. 29).
4.3
4.3.1 Der
Berufungskläger kritisiert zunächst das multidisziplinäre E____-Gutachten vom
30. November 1999, welches das Zivilgericht am 27. Mai 1999
– in einem anderen, sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – in Auftrag
gegeben hatte (E____-Gutachten, S. 1). Der Berufungskläger wurde im Rahmen
dieser gerichtlichen Begutachtung orthopädisch (S. 39–45), neurologisch
(S. 46–49), internistisch (S. 49 f.) und psychiatrisch untersucht
(S. 50–54). Es wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
- Somatoforme Schmerzstörung (Differentialdiagnose: Dissoziative Störung,
gemischt), 2. histrionische Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend
depressiver Symptomatik, 3. chronisches cervico-cephales Syndrom bei
Status nach Spondylodese C1/C2 am 9. März 1992 und Status nach Distorsionstrauma
der Halswirbelsäule am 15. Juli 1989, 4. Status nach
Verkehrsunfall am 14. Dezember 1995 mit leichter contusio cerebri,
kleiner intracerebraler Blutung frontal links, 5. Thorako-Lumbovertebralsyndrom
bei muskulärer Dysbalance (S. 56). Das cervico-cephale Syndrom mit Kopfschmerzen
sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall von 1989 zurückzuführen,
ebenso die bis zur Operation im 1992 bestehende mögliche Instabilität C1/C2.
Der Unfall von 1989 sei offensichtlich Auslöser einer schweren psychopathologischen
und psychosomatischen Entwicklung gewesen (S. 56 f.). Beim zweiten Unfall
von 1995 sei es während weniger Stunden zu Symptomen einer fraglichen Tetraparese
gekommen und es sei der Verdacht einer commotio spinalis geäussert worden. Auf
rein muskulärer Ebene sei eine Verschlimmerung des Zustands möglich, aber das
Ausmass sei nicht objektivierbar. Über die vorbestehende Persönlichkeitsstruktur
könnten keine sicheren Aussagen gemacht werden. Der Versicherte gebe an, bis
zum Unfall psychisch immer gesund und ausgeglichen gewesen zu sein. In diesem
Zusammenhang sei auffällig, dass dieser in seiner Vergangenheit absolut keine
Probleme sehe. Nach der psychiatrischen Theorie und Praxis seien derart schwere
psychische Störungen aber ohne eine vorbestehende entsprechende Persönlichkeitsstruktur
unwahrscheinlich (S. 57).
4.3.2 Der
Berufungskläger wendet gegen das E____-Gutachten zum einen ein, die Diagnose
einer psychischen Störung durch den E____-Psychiater Dr. H____ stütze sich
auf reine Spekulationen und sei “in keinster Weise“ belegt. Der Berufungskläger
versucht seine Kritik mit folgendem Zitat von Dr. H____ zu untermauern:
“Auf psychosomatischer Ebene lassen sich multiple Symptome feststellen, (…),
die an der Diagnose einer psychosomatischen Entwicklung keinen Zweifel
lassen“. Im Anschluss an dieses Zitat kritisiert der Berufungskläger, Dr. H____
unterlasse es allerdings zu erklären, auf welche Symptome er sich beziehe (Berufung,
Rz 4.2). Das vollständige Zitat von Dr. H____ lautet demgegenüber wie
folgt: “Auf psychosomatischer Ebene lassen sich multiple Symptome feststellen,
die in ihrer Zusammensetzung und Charakteristik mit deutlichen
Sensibilitätsstörungen, Paraesthesien, Schwindelgefühlen, optischen Sensationen
vor den Augen mit Sternen oder Farben oder Schleier sehen, Ohrensausen,
Schluckbeschwerden usw., die an der Diagnose einer psychosomatischen
Entwicklung keine Zweifel lassen“ (E____-Gutachten, S. 54; vgl. auch
S. 51). Die Symptome werden von Dr. H____ somit – entgegen dem krass
unvollständigen Zitat des Berufungsklägers – ausführlich genannt. Die Kritik des
Berufungsklägers ist damit aus der Luft gegriffen (vgl. auch Berufungsantwort
der Berufungsbeklagten 1, S. 7; Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2,
S. 8).
Der
Berufungskläger kritisiert zum anderen die Diagnose einer neurotischen Persönlichkeitsstörung
und die Vermutung einer Verdrängung durch Dr. H____, obwohl er – der
Berufungskläger – der Auffassung sei, in seiner Lebensgeschichte bestünden
keine Probleme. Wer seine Kindheit nicht als auffällig erachte – so der
Berufungskläger weiter –, dem werde eine Persönlichkeitsstörung attestiert; es
sei aber nahe liegender, dass überhaupt keine psychische Störung vorliege (Berufung,
Rz 4.2 und 4.3). In Bezug auf die Herleitung einer neurotischen
Persönlichkeitsstörung nennt Dr. H____ im E____-Gutachten zunächst die im
obigen Absatz zitierten psychosomatischen Symptome und führt sodann Folgendes
aus: “Man kann darüber diskutieren, ob man eher eine dissoziative Störung,
wegen der vorliegenden sensiblen Störungen oder eher eine somatoforme Störung
annehmen will, insgesamt ist diese Unterscheidung aber wenig bedeutungsvoll.
Die histrionisch strukturierte Persönlichkeit, die einem Laien als demonstrativ
imponieren könnte, ist Ausdruck einer zugrunde liegenden neurotischen Persönlichkeitsstörung,
für deren Grundlage wir allerdings keine Hinweise in der Vergangenheit finden,
da der Versicherte in seiner Lebensgeschichte keinerlei Probleme sieht. Dabei
kann gerade dieses Faktum als auffälliger Punkt erwähnt werden. Man kann eine
Verdrängung zumindest vermuten. Insgesamt handelt es sich um eine ausgeprägte
und schwere Symptomatik“ (E____-Gutachten, S. 54). Der Einwand des
Berufungsklägers, wonach demjenigen, der seine Kindheit nicht als auffällig
erachte, eine Persönlichkeitsstörung attestiert werde, ist haltlos. Immerhin
leidet der Berufungskläger – im Gegensatz zu anderen Menschen, die ihre
Kindheit ebenfalls nicht als auffällig einschätzen – unter schweren psychosomatischen
Symptomen, die ohne entsprechende vorbestehende Persönlichkeitsstruktur unwahrscheinlich
sind; eine psychosomatische Fehlentwicklung ist denn auch bereits vor den
Unfällen von 1989 und 1995 nachgewiesen, wie das D____-Gutachten festhält (D____-Gutachten,
S. 8 unten und S. 113–116, namentlich S. 115 unten und S. 116
oben; vgl. auch Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2, S. 8 f.).
4.3.3 Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass die Kritik des Berufungsklägers am gerichtlichen E____-Gutachten
unbegründet ist. Sodann ist im Einklang mit der Berufungsbeklagten 2
(Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2, S. 8 oben) festzustellen,
dass nicht das E____-Gutachten, sondern das neuere D____-Gutachten im Zentrum
der zivilgerichtlichen Beweiswürdigung steht.
4.4
4.4.1 Der
Berufungskläger kritisiert neben dem E____-Gutachten auch das multidisziplinäre
D____-Gutachten vom 15. Juli 2010, welches das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt angeordnet und die SUVA in Auftrag gegeben hat (D____-Gutachten,
S. 1; Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1). Es betrifft im Kern die
Übernahme und den Umfang von Pflegeleistungen (D____-Gutachten, S. 4).
Beim D____-Gutachten handelt es sich um ein im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten, dem volle Beweiskraft zukommt,
solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl.
oben E. 4.2, zweiter Absatz). Das D____-Gutachten ist den Parteien im
erstinstanzlichen Verfahren zugestellt worden (Verfügung vom
18. April 2011) und sie erhielten die Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen und Zusatzfragen zu stellen (Verfügung vom 14. Oktober 2011).
Im Rahmen dieser
Begutachtung wurde der Berufungskläger rheumatologisch (D____-Gutachten,
S. 88–91), neurologisch (S. 92–98), neuropsychologisch (S. 98–108) und
psychiatrisch untersucht (S. 108–112). Gestützt darauf stellen die D____-Gutachter
im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 112 f.): 1. chronisches
zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), 2. chronisches
lumbovertebrales und -radikuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M51.1),
3. überwiegend nicht-authentische, mittelgradige bis schwere
Leistungseinbussen auf dem Boden einer möglicherweise echten leichten bis
mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10
F45.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und narzisstischen
Zügen (ICD-10 Z76). In der Gesamtbeurteilung (S. 113–123) gehen die
Gutachter davon aus, dass schon lange vor dem ersten Autounfall eine gravierende
und eindrückliche Fehlentwicklung eingesetzt habe, die hypochondrische und
stark demonstrative Züge aufweise und wohl schon damals diagnostisch am besten
als Somatisierungsstörung abzubilden sei (S. 115 unten). Es sei an der
Konsensbesprechung “überdeutlich [geworden], dass die heutigen Beschwerden des
Exploranden nur in sehr untergeordnetem Mass auf die Unfälle von 1989
und 1995 zurück geführt werden könnten. Ausschlaggebend […] ist die
ausgeprägte undifferenzierte Somatisierungsstörung auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung
mit histrionen und narzisstischen Zügen. Es ist in der Konsensbesprechung klar
und einhellig die Meinung, dass diese Somatisierungsstörung schon vor den
Unfällen mit HWS-Beteiligung, also sicher vor 1989, bestand und für die
weiteren Beschwerden, die Behandlungen (bis hin zur Stabilisierungsoperation C1/2),
die Interaktion mit dem erweiterten medizinischen Helfersystem massgebend war
und die wesentliche Grundlage darstellte“ (S. 116 unten). Den Unfall
von 1989 stufen die D____-Gutachter nach der Aktenlage und nach heutiger
Anamnese sowie dem Frühverlauf als eher leicht ein und halten ihn „kaum für
geeignet, das nachfolgende schwere Beschwerdebild zu begründen“ (S. 117
oben). In Bezug auf den Unfall von 1995 halten die Gutachter fest, dass
sich der Explorand eine milde traumatische Hirnverletzung der Kategorie II
zugezogen habe; eine zusätzliche contusio spinalis sei „sicherlich nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit“ vorhanden gewesen. Passagere fokale
neurologische Defizite in Zusammenhang mit diesem zweiten Unfall könnten „nicht
ausgeschlossen“ werden, seien aber eher mit Vorsicht zu interpretieren;
Hinweise auf längerfristige fokale Defizite seien nicht vorhanden (S. 119
unten). In Bezug auf die (von Dr. F____ postulierte) Frontalhirnstörung
durch den zweiten Unfall kommen die Gutachter zum ausführlich begründeten
Schluss, dass diese “nicht gesichert“ sei; selbst unter Annahme einer leichten
traumatischen Hirnverletzung könne die nachfolgende Symptomatik nicht erklärt
beziehungsweise nicht von der vorher schon bestehenden schweren
Symptomausweitung und der Somatisierungsstörung abgegrenzt werden (S. 120 f.,
namentlich S. 120 Mitte).
4.4.2 Der
Berufungskläger wendet sich in erster Linie gegen die Einschätzung des D____-Psychiaters
Dr. I____, der eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und narzisstischen Zügen diagnostiziert.
Die – nachfolgend zu erörternde Kritik des Berufungsklägers ist nicht geeignet,
die Zuverlässigkeit des D____-Gutachtens in Frage zu stellen.
Der Berufungskläger
macht zunächst geltend, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung setze voraus,
dass es für die Symptome, auf die sich die psychiatrische Diagnose stütze, keine
somatische Ursache gebe; bei ihm – dem Berufungskläger – liege nachweislich
eine somatische Ursache vor, die aber das Ausmass der angegebenen Schmerzen
nicht erkläre. Die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sei
deshalb unhaltbar (Berufung, Rz 4.11). Eine somatoforme Störung (ICD-10 F45.-),
wozu auch die undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu zählen
ist, zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: “Das Charakteristikum ist die
wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen
Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer
Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar
sind. Wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und
das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des
Patienten“ (ICD-10-GM-2015/F45.-; abrufbar unter http://www.icd-code.de/suche/icd/
code/F45.-.html?sp=Sf45 [besucht am 19. März 2015]).
Genau diese Situation liegt auch beim Berufungskläger vor. Die bei ihm
vorhandenen somatisch bedingten Störungen (verminderte Beweglichkeit der
Halswirbelsäule; vgl. dazu D____-Gutachten, S. 123 oben) vermögen die Art
und das Ausmass der Symptome und sein Leiden nicht zu erklären. Die Diagnose
einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ist – entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers – keineswegs ausgeschlossen, wenn eine somatische Ursache
vorliegt, die aber das Ausmass der Schmerzen nicht erklärt. Der Einwand des
Berufungsklägers ist somit ungeeignet, die von Dr. I____ diagnostizierte undifferenzierte
Somatisierungsstörung in Zweifel zu ziehen.
Der
Berufungskläger bezieht sich sodann auf die Begründung von Dr. I____ für
die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, wonach der Berufungskläger
sich weigere, die Vorstellung zu akzeptieren, dass keine ausreichende körperliche
Ursache für seine Beschwerden vorliege. Der Berufungskläger leitet aus dieser
Begründung ab, dass quasi jeder, der unter starken Schmerzen leide und nur die
Berichte akzeptiere, die eine somatische Ursache dafür fänden, eine psychosomatische
Störung habe (Berufung, Rz 4.4 und 4.5). Die Weigerung,
nicht-somatische Ursachen für die Beschwerden in Betracht zu ziehen, stellt –
wie soeben dargelegt – tatsächlich ein Merkmal der somatoformen
Störungen dar. Die weiteren Merkmale der vorliegend diagnostizierten
somatoformen Störung – einer undifferenzierten Somatisierungsstörung – werden
von Dr. I____ ausführlich dargelegt und in Bezug auf den Berufungskläger
bejaht (D____-Gutachten, S. 108–112). Die verkürzende Kritik des Berufungsklägers
ist somit nicht geeignet, die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung
in Zweifel zu ziehen.
Nach Auffassung
des Berufungsklägers ist im Weiteren “auffällig“, dass bei ihm die Merkmale der
psychsomatischen Störung sowie der histrionen Persönlichkeitsstörung nicht
vorlägen, sodass Dr. I____ gezwungen sei, jeweils eine leichtere Ausprägung –
im Sinn einer lediglich undifferenzierten Somatisierungsstörung und einer Persönlichkeitsakzentuierung
– anzunehmen. Lieber vertiefe sich Dr. I____ in “Spekulationen“ über eine
vorbestehende Störung, die er nicht nachvollziehbar erklären könne (Berufung,
Rz 4.7). Insgesamt werde “so gut wie alles auf die falsch diagnostizierte
vorbestehende Somatisierungsstörung zurückgeführt“ (Berufung, Rz 4.8
und 4.9). Was an den Diagnosen leichterer Ausprägung “auffällig“ sein
soll, führt der Berufungskläger nicht aus; es ist auch nicht ersichtlich. Bei
den behaupteten “Spekulationen“ von Dr. I____ über eine vorbestehende
psychische Störung handelt es sich in Tat und Wahrheit um Folgerungen, die sich
auf echtzeitliche Arztberichte stützen (vgl. dazu D____-Gutachten, S. 7–10
und S. 113–116). Die diesbezügliche Kritik des Berufungsklägers ist unbegründet.
Der
Berufungskläger macht darüber hinaus geltend, er sei durch seine Schmerzen belastet
und habe keineswegs eine “echte psychische Störung“. Er beruft sich zu diesem
Zweck auf drei ärztliche Stellungnahmen, die ihm einen “Leidensdruck“ attestierten
(Berufung, Rz 4.13). Dazu ist zweierlei festzuhalten: Zum einen stammen
die vom Berufungskläger angerufenen Stellungnahmen allesamt nicht von psychiatrischen
Fachärzten und sind somit von vornherein ungeeignet, die psychiatrischen
Diagnosen im D____-Gutachten zu erschüttern. Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar,
inwiefern die ärztliche Bescheinigung eines Leidensdrucks eine psychische
Störung ausschliessen soll. Die vom Berufungskläger angerufenen ärztlichen Äusserungen
sind somit ungeeignet, das Vorliegen einer “echten psychischen Störung“ in
Zweifel zu ziehen.
Der
Berufungskläger kritisiert schliesslich zwei Formulierungen von Dr. I____.
Zum einen konstatiere dieser eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Angaben des
Berufungsklägers von unerträglichen Schmerzen und den praktisch fehlenden Einschränkungen
in der Beweglichkeit, die auf ein “eventuell“ vermehrtes Schmerzempfinden
zurückgeführt werden können. Der Berufungskläger stört sich am von Dr. I____
verwendeten Wort “eventuell“. Es handle sich dabei um eine reine Vermutung des
Arztes (Berufung, Rz 4.6). Das vollständige Zitat aus dem Fachgutachten
von Dr. I____ lautet wie folgt: “Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen
den Angaben von unerträglichen, andauernden Schmerzen und den praktisch fehlenden
Einschränkungen in der Beweglichkeit, die auf ein eventuell vermehrtes Schmerzempfinden
zurückgeführt werden können. Gesamthaft entsteht der Verdacht einer erheblichen
Aggravation, was durch die Ergebnisse der durchgeführten Psychodiagnostik
unterstützt wird“ (Beilage 5 zum D____-Gutachten, S. 11 oben). Im
Folgenden führt Dr. I____ zur Frage der Aggravation Folgendes aus: “In der
aktuellen Untersuchung zu den Beschwerden befragt, begann der Versicherte die
eigene Aufrichtigkeit zu betonen und in einer stereotypen Weise sich über das
ungebührende Verhalten der Versicherungen zu beklagen. In der zweistündigen
Untersuchung […] gab der Versicherte genau 42x an, er sei kein Krimineller und
kein Fauler. Eine mögliche Erklärung dieses auffälligen Verhaltens könnte eine
Einengung des Denkens anbieten, wie sie gewöhnlich bei affektiven Erkrankungen
wie z.B. bei einer Depression zu beobachten ist; dabei liegen allerdings
notwendigerweise auch andere Symptome einer affektiven Störung wie
Beeinträchtigung der Stimmung, der Hedonie und der Psychomotorik, vor. In
Abwesenheit all dieser Symptome muss das Verhalten des Versicherten als
intendiert angesehen werden. Im Kontext der hochgradig positiven Ergebnisse des
Rey Memory Tests, eines kultur- und sprachfreien Screening-Verfahrens zur Beantwortung
der Frage nach dem Vorliegen einer Aggravation bzw. einer Simulation ist das
Vorliegen einer bewussten Aggravation der Symptomatik […] sehr wahrscheinlich.
Im gleich Kontext ist die Diskrepanz zwischen Angaben des Versicherten über
unerträgliche Schmerzen und dem praktischen Fehlen der schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen
zu sehen“ (Beilage 5 zum D____-Gutachten, S. 14; vgl. auch D____-Gutachten,
S. 110 f.). Aus diesen beiden Zitaten ergibt sich zwanglos, dass die
vom Berufungskläger angegebenen Schmerzen gemäss Dr. I____ in Wirklichkeit
nicht so unerträglich wie angegeben sein konnten (also nicht auf ein erhöhtes
Schmerzempfinden zurückgingen) und ein Fall von (bewusster) Aggravation vorliegt.
Zum anderen
kritisiert der Berufungskläger die Formulierung von Dr. I____, gemäss welcher
sich der Berufungskläger “seit mehreren Jahren im Zentrum eines geradezu bizarr
wirkenden Netzwerkes von Helfern befindet“. Damit würdige Dr. I____ die Beurteilungen
seiner Berufskollegen “aufs Extremste“ herab, was erhebliche Zweifel an seiner
Professionalität aufkommen lasse (Berufung, Rz 4.5). Das Abgeben – auch
unangenehmer – Einschätzungen gehört zur Kernaufgabe des Gutachters. Hält der
Gutachter unangenehme oder unbequeme Einschätzungen fest und sind diese – wie
im vorliegenden Fall – begründet, nachvollziehbar und nicht unnötig verletzend,
spricht dies somit nicht gegen, sondern eher für die Professionalität
des Gutachters. Aus der kritischen Würdigung des Helfer-Netzwerks des Berufungsklägers
durch Dr. I____ lässt sich somit nichts gegen die Zuverlässigkeit des D____-Gutachtens
ableiten.
4.4.3 In
zweiter Linie stützt sich die Kritik des Berufungsklägers am D____-Gutachten
auf die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. F____ vom 31. März
2011. Der Berufungskläger führt aus, gerade das D____-Gutachten nehme beim Zivilgerichtsentscheid
einen hohen Stellenwert ein, „obwohl sich insbesondere die diesbezügliche
Stellungnahme von Herrn Dr. F____ vom 31. März 2011 deutlich gegen
die dort gestellten Diagnosen ausspricht. Doch nicht einmal die Tatsache, dass
Herr Dr. F____ selbst ein D____-Gutachter ist und sich mit seiner Stellungnahme
in eine sehr heikle Situation begibt, veranlasst das Gericht dazu, sich
kritischer mit dem D____-Gutachten auseinanderzusetzen und die dort getätigten
Aussagen zu hinterfragen“ (Berufung, S. 16, Rz 4.17).
Im Rahmen seiner
Begründungspflicht ist der Berufungskläger gehalten, sich in der Berufung mit
der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen
und konkret aufzuzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen
zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu
kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies
setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die erstinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen
seine Kritik beruht (BGer 5A_438/ 2012 vom 27. August 2012
E. 2.2; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 36). Im vorliegenden Fall unterlässt es der
Berufungskläger zunächst, die Erwägung des Zivilgerichtsentscheids zu
bezeichnen, die er anficht. Sodann zeigt er auch nicht konkret auf, inwiefern
er den Entscheid für fehlerhaft hält. Er verweist stattdessen pauschal auf die
6-seitige Stellungnahme von Dr. F____ vom 31. März 2011, ohne
auszuführen, inwiefern diese geeignet sein soll, das D____-Gutachten in Frage
zu stellen. Damit kommt der Berufungskläger seiner Pflicht nicht nach, sich mit
dem angefochtenen Entscheid konkret auseinanderzusetzen, sodass auf dieses
Vorbringen nicht eingegangen werden kann. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug
auf die Berichte und Stellungnahmen, die zwischen dem 3. Januar 2014
und dem 13. Mai 2014 verfasst wurden und vom Berufungskläger mit der
Berufung eingereicht worden sind (Berufungsbeilagen 5–7 und 9–13). Der
Berufungskläger begründet auch diesbezüglich nicht, inwiefern diese Noven den
Zivilgerichtsentscheid als unzutreffend erscheinen lassen (vgl. Berufung, Rz 4.10
und 4.15). Auf die Rügen, die sich auf diese Noven stützen, kann deshalb
bereits mangels konkreter Begründung nicht eingegangen werden.
Im Zusammenhang
mit der Stellungnahme von Dr. F____ vom 31. März 2011 kann
vermutet werden, dass der Berufungskläger diese möglicherweise anruft, um eine
durch den Unfall von 1995 verursachte Frontalhirndysfunktion nahezulegen.
Das D____-Gutachten setzt sich mit der von Dr. F____ bereits mit Gutachten
vom 19. November 2007 vertretenen These einer Frontalhirnstörung
eingehend auseinander und erachtet eine solche durch den Unfall von 1995
verursachte Störung als „nicht gesichert“ (D____-Gutachten, S. 120 f.
und 128). Die These einer unfallkausalen Frontalhirnstörung wird sodann
durch die eingehend beschriebene vorbestehende psychische Störung (vgl. D____-Gutachten,
S. 113–116) entkräftet (vgl. dazu auch Berufungsantwort der
Berufungsbeklagten 2, S. 14 unten; Eingabe der Berufungsbeklagten 2
vom 24. Februar 2012 im erstinstanzlichen Verfahren,
S. 15 f.).
4.4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die dargelegte Kritik des Berufungsklägers am D____-Gutachten
nicht stichhaltig ist. Es liegen somit offensichtlich keine konkreten Indizien
vor, die dessen Beweiskraft in Frage stellen würden. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht auf das D____-Gutachten abgestellt hat.
4.5 Neben
dem E____-Gutachten (vgl. E. 4.3) und dem D____-Gutachten (vgl. E. 4.4)
kritisiert der Berufungskläger schliesslich auch die zivilgerichtlichen Erwägungen
zur natürlichen Kausalität in drei Punkten.
Der
Berufungskläger bezieht sich erstens auf die Aussage des Zivilgerichts, dass
schon früh auch behandelnde Ärzte darauf hingewiesen hätten, dass die Schmerzsituation
des Berufungsklägers auch durch schwerwiegende psychische Probleme
verschlimmert worden sei. Der Berufungskläger bemängelt, dass sich diese
Aussage aufgrund der vom Zivilgericht zitierten Passagen nicht nachvollziehen
lasse (Berufung, Rz 4.12). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es der
Berufungskläger wiederum versäumt, die Erwägung zu bezeichnen, die er anficht;
auf die entsprechende Kritik ist somit mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Würde man die Kritik in der Sache behandeln, müsste sie
zurückgewiesen werden: Der Berufungskläger bezieht sich vermutungsweise auf
Erwägung 5.1.2, S. 26 oben des Zivilgeichtsentscheids. Das
Zivilgericht unterlässt es an dieser Stelle – wie der Berufungskläger grundsätzlich
zu Recht moniert und auch die Berufungsbeklagte 2 anerkennt (Berufungsantwort,
S. 15) –, auf die Stellen im D____-Gutachten hinzuweisen, welche
Arztberichte aus dem Jahr 1985 zitieren, die bereits damals eine
Aggravationstendenz, eine Unfallneurose, eine recht eindrückliche
psychosomatische Überlagerung und eine neurotische Entwicklung festhalten (D____-Gutachten,
S. 8 f.). Die Aussage des Zivilgerichts ist mit anderen Worten
zutreffend, wird aber – an der vermutlich monierten Stelle – nicht belegt.
Zweitens rügt
der Berufungskläger den zivilgerichtlichen Verweis auf das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. November 1998, das vom
Zivilgericht falsch – im Sinn eines Hinweises auf bereits bestehende psychische
Probleme – verstanden werde (Berufung, Rz 4.12). Auch hier unterlässt es
der Berufungskläger, die angefochtene Erwägung zu bezeichnen, weshalb auch auf
diese Rüge nicht einzutreten ist. In der Sache mag es zutreffen, dass der
zivilgerichtliche Verweis (E. 5.1.2, S. 26 oben) auf das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts unpräzis ist. Entscheidend ist dies aber
nicht, da der möglicherweise ungenaue Verweis nichts am Vorbestehen einer
psychischen Störung ändert (vgl. dazu Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2,
S. 15 f.).
Drittens
kritisiert der Berufungskläger in Bezug auf den zweiten Unfall (von 1995),
das Zivilgericht verharmlose diesen Unfall und dessen Folgen (Berufung, Rz 4.14
und 4.15). Wiederum bezeichnet der Berufungskläger die angefochtene
Erwägung nicht (es handelt sich wohl um E. 5.2.2, S. 33 oben). Auch
auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Einwände des Berufungsklägers die Zuverlässigkeit des
E____-Gutachtens und vor allem des D____-Gutachtens nicht in Frage stellen.
Demgemäss ist die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs durch das
Zivilgericht, das sich im Wesentlichen auf diese beiden Gutachten stützt, nicht
zu beanstanden.
Das Zivilgericht
verneint sodann auch die Adäquanz des ersten Unfalls (Zivilgerichtsentscheid,
E. 5.1.3, S. 28–30) und des zweiten Unfalls in Bezug auf die geltend gemachten
Beschwerden (E. 5.2.3, S. 35).
Ein
Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs
also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Rechtspolitischer
Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4 ZGB) entschieden werden, ob
eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann
(BGE 123 III 110 E. 3a S. 112). Dabei genügt
haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen, und ohne
die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die
konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person den adäquaten Kausalzusammenhang
in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermögen (BGE 123 III 110
E. 3c S. 114 f.).
Im
vorliegenden Fall ficht der Berufungskläger die erstinstanzlichen
Erwägungen zur Adäquanz nicht an. Selbst wenn – entgegen den obigen
Ausführungen (E. 4) – ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den
beiden Unfällen und den geklagten Beschwerden des Berufungsklägers bejaht
würde, würde die Berufung daran scheitern, dass der Berufungskläger die
weiteren zivilgerichtlichen Erwägungen zur fehlenden Adäquanz nicht anficht.
Fehlt es – wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat – an einem natürlichen
Kausalzusammenhang und auch an der Adäquanz (was der Berufungskläger nicht
bestreitet), erübrigt es sich, auf die Rügen des Berufungsklägers zum Schaden
einzugehen (Berufung, Rz 5.1–5.10).
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und der angefochtene
Entscheid zu bestätigen ist.
6.2
6.2.1 Entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten
und die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 106
Abs. 1 ZPO). Massgebend für die Bemessung der Prozesskosten ist der
in der kantonalen Gebührenverordnung definierte Streitwert, währenddem die Regeln
der ZPO über die Bestimmung des Streitwerts (Art. 91–94 ZPO) diesbezüglich
unbeachtlich sind (Art. 96 ZPO; Reetz,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 42). Die
Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren entsprechen grundsätzlich
dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtskosten; verringert sich der
Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des
noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Das Zivilgericht
beziffert den Streitwert mit CHF 2‘886‘000.–, obwohl der Berufungskläger
mit seinen erstinstanzlichen Rechtsbegehren beantragt hat, die
Berufungsbeklagte 1 sei zur Zahlung von CHF 2‘886‘000.– und die
Berufungsbeklagte 2 zur Zahlung von CHF 1‘924‘000 (insgesamt also
CHF 4‘810‘000.–) zu verurteilen. Das Zivilgericht begründet den tieferen
Streitwert von CHF 2‘886‘000.– im Wesentlichen damit, dass nur dieser
bereits in der Klage angekündigt und begründet wird. Das Zivilgericht verteilt
die eingeklagte Summe entsprechend dem Verhältnis in den Rechtsbegehren der
Klage und im Einklang mit der Klagebegründung im Verhältnis von 2:1
(CHF 1‘924‘000.– zu CHF 962‘000.–) auf die Berufungsbeklagten 1
und 2 (Zivilgerichtsentscheid, E. 2 am Schluss). Mit seinen
Berufungsanträgen hält der Berufungskläger an seinen erstinstanzlich gestellten
Anträgen fest (Berufung, S. 2, zweites und drittes Rechtsbegehren),
anerkennt aber gleichzeitig die zivilgerichtliche Begrenzung des Streitwerts
auf CHF 2‘886‘000.– im Verhältnis von 2:1 auf die
Berufungsbeklagten 1 und 2 (Berufung, Rz 2.1). Die Berufungsbeklagten 1
und 2 weisen auf diesen Widerspruch zwischen Berufungsbegehren und
Berufungsbegründung hin und möchten in Bezug auf die Prozesskosten von den
höheren Streitwerten gemäss den Berufungsbegehren ausgehen (Berufungsantwort
der Berufungsbeklagten 1, S. 4 f.; Berufungsantwort der
Berufungsbeklagten 2, S. 3 f. und S. 5 f.). Im
Einklang mit den zivilgerichtlichen Erwägungen – nur die tieferen Streitsummen
sind begründet und somit tatsächlich strittig (vgl. dazu Berufung, Rz 2.1) –
ist auch im Berufungsverfahren von einem Streitwert von CHF 2‘886‘000.–
auszugehen, der sich im Verhältnis von 2:1 auf die Berufungsbeklagten 1
und 2 verteilt.
Angesichts des
Streitwerts von CHF 2‘886‘000.– ergibt sich für das erstinstanzliche
Verfahren eine Grundgebühr von rund CHF 35‘000.– (§ 2
Abs. 3 GebV) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Grundgebühr
von rund CHF 52‘500.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 GebV). Das
Zivilgericht hat angesichts der Komplexität des erstinstanzlichen Verfahrens zu
Recht einen Komplexitätszuschlag von 100% vorgenommen (Zivilgerichtsentscheid,
E. 7). Ein solcher Komplexitätszuschlag rechtfertigt sich vor zweiter Instanz
angesichts des schlanken Berufungsverfahrens nicht mehr, weshalb zweitinstanzliche
Gerichtskosten von CHF 52‘500.– als angemessen erscheinen.
6.2.2 Sodann
ist den beiden Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Berufungsverfahren
berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Die
Entschädigung bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12
Abs. 3 HO). In Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 beträgt das
erstinstanzliche Grundhonorar bei einem für sie massgeblichen Streitwert von
CHF 1‘924‘000.– (vgl. E. 6.2.1) extrapoliert CHF 69‘524.– (vgl.
§ 4 Abs. 1 lit. b HO). Angesichts der Schlankheit des
vorliegenden Berufungsverfahrens rechtfertigen sich keine Zuschläge, sodass
sich – nach Vornahme des Drittelsabzugs gemäss § 12 Abs. 1
Satz 1 HO – eine Parteientschädigung von gerundet CHF 47‘000.–
(einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer für die Berufungsbeklagte 1
ergibt.
In Bezug auf die
Berufungsbeklagte 2 beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar bei einem
Streitwert von CHF 962‘000.– (vgl. E. 6.2.1) extrapoliert CHF 47‘263.–.
Da wie ausgeführt keine Zuschläge angezeigt sind, ergibt sich für das
Berufungsverfahren nach Vornahme des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von gerundet CHF 32‘000.– (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer für die Berufungsbeklagte 2.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 52‘500.–.
Der Berufungskläger bezahlt der
Berufungsbeklagten 1 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
von CHF 47‘000.– zuzüglich 8% MWST von CHF 3‘760.– und der
Berufungsbeklagten 2 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
von CHF 32‘000.– zuzüglich 8% MWST von CHF 2‘560.–.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.