Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
ENTSCHEID
vom 12.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Christian Hoenen, und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Gesuchstellerin
[…]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. September 2014
(Tätlichkeiten und Beschimpfung)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 20. August 2013 wurde A____ (Gesuchstellerin) unter Kostenfolge der
Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre,
sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Das Appellationsgericht hat dieses
Urteil mit Entscheid vom 3. September 2014 ebenfalls unter Kostenfolge bestätigt.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 23. Januar 2015
nicht eingetreten.
Mit drei
Eingaben ans Appellationsgericht vom 20. Februar 2015 hat A____ im Wesentlichen
um Erlass der ausgefällten Busse von CHF 200.– sowie der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 715.– ersucht. Die Instruktionsrichterin
ist mit Verfügung vom 9. März 2015 auf die erhobenen Einwände nicht
eingetreten, soweit diese das rechtskräftige Urteil resp. die Verurteilung in
der Sache betrafen. Weiter hat sie festgestellt, dass ein Erlass der Busse
nicht in Frage komme, da die Voraussetzungen – eine erhebliche Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin seit dem Urteil – nicht
dargetan seien. Schliesslich wurde der Gesuchstellerin in Aussicht gestellt,
dass über das Gesuch betreffend Erlass der Verfahrenskosten in einem
schriftlichen Urteil entschieden werde; bis zum Entscheid wurde ein Mahnstopp
verfügt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender
Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz
die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale
Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt
nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom
12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Zuständig ist somit der Ausschuss
des Appellationsgerichts.
2.1 Art.
425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden,
andererseits diejenige der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person“. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt,
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage als unbillig
erscheint. Dies ist der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist
oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden ihre
Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei
dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
zukommt (Domeisen, Basler
Kommentar zur StPO, 2011, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom
6. Mai 2013 E. 2.2).
2.2 Die
Gesuchstellerin macht geltend, sie lebe von einer Minimalrente und Ergänzungsleistungen
und könne daher die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche
Strafverfahren im Betrag von CHF 715.– (Kosten Strafgericht:
CHF 515.–; Kosten Appellationsgericht: CHF 200.–) nicht aufbringen. Diese
seien daher zu erlassen.
Aufgrund der von
der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen der Steuerverwaltung und der Sozialversicherungsanstalt
Basellandschaft kann als erstellt gelten, dass die Gesuchstellerin im Jahre
2013 und 2014 jeweils ein Einkommen aus Altersrenten von CHF 16'536.–
erzielt hat und dass ihr ab 1. Januar 2015 – nicht steuerbare – Ergänzungsleistungen
von CHF 13'120.– im Jahr (resp. CHF 1'094.– im Monat) ausgerichtet
werden. Sie verfügt daher über ein Einkommen aus von CHF 29'662.–
jährlich, resp. CHF 2'471.80 monatlich. Zusätzlich werden die Kosten für
die Krankenkasse von der Sozialversicherungsanstalt Basellandschaft übernommen.
Dem Einkommen stehen erwiesene Mietkosten von CHF 870.– monatlich gegenüber,
womit der Gesuchstellerin rund CHF 1'600.– monatlich für die Bestreitung
ihres Lebensunterhaltes verbleiben (CHF 2'471.80/CHF 870.–). Sie verfügt
weder über nennenswertes Vermögen, noch werden Schulden geltend gemacht oder
sind solche ersichtlich. Unter diesen Umständen kann deshalb nicht davon gesprochen
werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin derart
angespannt wären, dass eine Kostenauflage als unbillig erscheinen würde. Auch
ist ihr finanzielles Weiterkommen resp. eine Resozialisierung nicht ernsthaft
gefährdet. Es ist der Gesuchstellerin vielmehr zumutbar, vom ihr verbleibenden
Einkommen auch die Verfahrenskosten von CHF 715.– sowie die Busse von
CHF 200.– zu begleichen. Dass sie sich hierfür während einer beschränkten
Zeit bei anderen Ausgaben einschränken muss, ändert daran nichts. Das
Erlassgesuch ist daher grundsätzlich abzuweisen.
Im Sinne eines
Entgegenkommens ist das Gericht gleichwohl bereit, der Gesuchstellerin die
hälftigen Verfahrenskosten, d.h. CHF 357.50, zu erlassen, wenn sie im Gegenzug
die ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist von 60 Tagen nach
Eröffnung des vorliegenden Entscheides begleicht und damit ihren guten Willen
kund tut. Die ausstehenden Verfahrenskosten von – ebenfalls CHF 357.50 –
hätte die Gesuchstellerin in sechs monatlichen Raten à CHF 59.60
(CHF 357.50/6) zu leisten, beginnend 60 Tage nach Eröffnung, jeweils am
ersten Tag des Monats bis und mit 1. Dezember 2015. Damit wären die Schulden
gegenüber dem Appellationsgericht resp. Strafgericht getilgt. Die
Gesuchstellerin ist aber darauf hinzuweisen, dass die gesamte Forderung
betreffend Verfahrenskosten, d.h. CHF 715.–, fällig und verzinslich wird,
wenn entweder die Busse von CHF 200.– oder eine monatliche Rate nicht rechtzeitig
bezahlt wird.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Der Gesuchstellerin werden die hälftigen
Verfahrenskosten betreffend das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren
(ES.2013.326 resp. SB.2013.101) im Betrag von CHF 357.50 erlassen, wenn
sie die im Verfahren ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist
von 60 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Entscheides begleicht. Die andere
Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 357.50 hat die Gesuchstellerin in
monatlichen Raten à CHF 59.60 zu leisten, beginnend 60 Tage nach Eröffnung,
jeweils am ersten Tag des Monats, entsprechend bis und mit 1. Dezember
2015.
Die Gesuchstellerin wird darauf
hingewiesen, dass die gesamte Forderung betreffend Verfahrenskosten fällig und
verzinslich wird, wenn entweder die Busse von CHF 200.– oder eine monatliche
Rate à CHF 59.60 nicht rechtzeitig bezahlt wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.