Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.181
ENTSCHEID
vom 1.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom
- November 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
7. November 2014 einen Strafbefehl, datiert vom 4. November 2014, zu.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2014 Einsprache.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. Dezember 2014
unter Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht auf dieses ein,
verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Gegen
diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 beim
Appellationsgericht Beschwerde mit dem Antrag, es sei seine „Einsprache zu berücksichtigen“.
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin wies den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 5. Januar 2015 auf die Fristberechnung gemäss Art. 90 StPO hin
und gab ihm die Gelegenheit, seine Beschwerde bis zum 23. Januar 2015 ohne
Kostenfolge zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hat darauf bis heute nicht
reagiert. Auf die Einholung von Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft und der
Strafgerichtspräsidentin wurde verzichtet.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das Urteil
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2014, mit welcher
auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, ist eine
beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Es handelt
sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich und mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen
schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen bis spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Der Fristenlauf berechnet sich nach schweizerischem Recht nach Kalendertagen
und nicht nach Werk- bzw. Arbeitstagen (Riedo,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 90 N 31; AGE BES.2014.152 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2, BES.2014.41
vom 14. Juli 2014 E. 2.1). Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage und
Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden (AGE BES.2014.152 vom 11.
Dezember 2014 E. 2.2).
1.3 Der
vom 10. Dezember 2014 datierte Nichteintretensentscheid wurde dem
Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember
2014 zugestellt (act. 1). Die Beschwerdefrist begann dementsprechend am
folgenden Tag, dem 16. Dezember 2014, zu laufen und hätte grundsätzlich zehn
Tage später am 25. Dezember 2014 geendet. Da der letzte Tag der Frist in diesem
Fall jedoch auf einen Feiertag im Sinne von Art. 90 Abs. 2 StPO fiel, endete
sie erst am nächstfolgenden Werktag, nämlich am 29. Dezember 2014. Die Beschwerde
wurde jedoch erst am 30. Dezember 2014 bei der Schweizerischen Post aufgegeben
(act. 2). Sie erfolgte demgemäss verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten
ist.
2.1 Ergänzend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des
Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet ist. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner
Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl
zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung gilt das
unter Erwägung 1.2 Gesagte.
2.2 Der
vom 4. November 2014 datierte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 7.
November 2014 zugestellt (Akten S. 136). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl
begann dementsprechend am folgenden Tag, dem 8. November 2014, zu laufen und
endete zehn Tage später am 17. November 2014. Die schriftliche Einsprache des
Beschwerdeführers wurde jedoch erst am 21. November 2014 bei der Schweizerischen
Post aufgegeben (Akten S. 142). Das Einzelgericht in Strafsachen ist infolgedessen
auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten,
dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2014 demgegenüber geltend, dass er mit
seiner Einsprache die Frist von zehn Tagen eingehalten habe, da es sich bei den
zehn Tagen um Arbeits- und nicht um Wochentage handle. Der Auffassung des Beschwerdeführers
kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sich der Fristenlauf nicht nach Werk-
bzw. Arbeitstagen, sondern nach Kalendertagen berechnet. Dies geht auch
zweifelsfrei aus der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls hervor, ist dort
doch allgemein die Rede von zehn Tagen und nicht von zehn Werktagen. Aufgrund
dessen bestanden für den Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
mit diesen zehn Tagen lediglich Arbeitstage gemeint sein könnten. Das Einzelgericht
in Strafsachen ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache des Beschwerdeführers
vom 21. November 2014 nicht eingetreten.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. § 11
Verordnung über die Gerichtsgebühren).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.