Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.14
URTEIL
vom 6.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Erik Johner ,
lic. iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten
durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts für Strafsachen
vom 3. Dezember 2013
betreffend mehrfache
Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen
gegen das Heilmittelgesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember 2013 wurde A____ der mehrfachen
Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG), des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des BetmG sowie des Vergehens gegen das
Heilmittelgesetz schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe (unter Abzug
eines Tages Polizeigewahrsams) sowie CHF 300.– Busse verurteilt. Von der
Anklage des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz wurde sie freigesprochen,
das Verfahren betreffend Betäubungsmittelkonsum vor dem 3. Dezember 2010 wurde
eingestellt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen.
Gegen dieses
Urteil vom 3. Dezember 2013 richtet sich die von A____, vertreten durch Dr. […],
gleichentags angemeldete und am 17. Februar 2014 erklärte Berufung, mit
der sie gemäss der Begründung vom 28. April 2014 (mit Ergänzung vom 7. Mai
2014) beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei wegen mehrfacher
einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Zudem sei ihr
die amtliche Verteidigung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, es sei eine Konfrontation mit B____ durchzuführen, ausserdem
sei die Einvernahme vom 5. Dezember 2012 (recte: 2011) aus den Akten zu
entfernen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Februar 2014 auf die
Erhebung von Anschlussberufung und beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Mai
2014, das Urteil des Strafgerichts sei zu bestätigen und die dagegen erhobene
Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Der
Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 die amtliche
Verteidigung mit Dr. […]. Unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des
Gesamtgerichts wurde zudem verfügt, auf eine erneute Einvernahme mit B____ werde
verzichtet.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 6. Februar 2015 ist die Berufungsklägerin
befragt worden und ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als
verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Sie hat gegen das am 3. Dezember 2013 ergangene Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht Berufung angemeldet und
eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf das
Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §
18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG das
Appellationsgericht als Ausschuss.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin die Berufung
auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art.
19 Abs. 2 des BetmG, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des BetmG und
Vergehens gegen das Heilmittelgesetz beschränkt. Implizit wird zudem der Schuldspruch
wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das BetmG angefochten.
Schliesslich hat sie die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung
beanstandet. Der Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG, der Freispruch vom
Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz sowie die
Einstellung des Verfahrens betreffend den verjährten Betäubungsmittelkonsum
sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu
überprüfen.
1.3
1.3.1 Wie
bereits vor Strafgericht beantragt die Berufungsklägerin auch im zweitinstanzlichen
Verfahren, es sei eine Konfrontationseinvernahme mit der Belastungszeugin B____
durchzuführen, da diese offensichtlich ein eigenes Interesse am Ausgang des
Verfahrens habe und die Berufungsklägerin zu Unrecht beschuldige. Ebenfalls
wiederholt hat sie ihren Antrag, wonach die Einvernahme mit der Berufungsklägerin
vom 5. Dezember 2011 aus den Akten zu entfernen sei, habe diese doch ohne Anwesenheit
eines gemäss Art. 130 lit. c StPO notwendigen Verteidigers stattgefunden. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen der
notwendigen Verteidigung im Laufe des Verfahrens weggefallen und erst später
gemäss Art. 130 lit. c StPO wieder aufgelebt seien, überzeugten nicht (Berufungsbegründung
E. 3 p. 3 f.).
Die
Staatsanwaltschaft plädiert auf Abweisung der beiden Anträge und verweist in
diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre Stellungnahme vom 7. November 2013
(Akten S. 347-349). Eine Konfrontationseinvernahme sei bereits durchgeführt
worden. Seither seien weder neue relevante Erkenntnisse zum Vorschein gekommen,
noch bestünden offene Fragen, die eine Urteilsfindung erschweren oder verunmöglichen
könnten (Berufungsantwort E. 3a p. 2).
1.3.2 Der
in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu
ziehen und Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Zur Wahrung der
Verteidigungsrechte muss die beschuldigte Person namentlich die Möglichkeit
erhalten, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dieser Anspruch
wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
gewährleistet (BGer 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3, BGE 133 I 33 E. 2.2).
1.3.3 Vorliegend
hatte bereits während des Vorverfahrens am 29. September 2011 eine Konfrontationseinvernahme
zwischen der Berufungsklägerin und der sie belastenden B____ stattgefunden
(Akten S. 181-196). Dabei erhielten die Berufungsklägerin und ihr Verteidiger Gelegenheit,
der Belastungszeugin Fragen zu stellen. Damit wurde, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, dem Zweck der Konfrontation, nämlich der Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin auch durch entsprechende Fragen der
Berufungsklägerin, vollumfänglich erfüllt.
Die
Berufungsklägerin macht geltend, B____ habe sie zu Unrecht belastet, weil diese
sich selbst im gegen sie laufenden Strafverfahren möglichst habe entlasten
wollen. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine Falschbelastung und damit eine
erneute Konfrontation sprechen, bringt die Verteidigung jedoch nicht vor. Es
ist Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung auch der Aussagen von B____ im
Ermittlungsverfahren des gegen sie selbst geführten Strafverfahrens (vgl. Akten
S. 111 ff., 197 ff., 252 ff.) die Glaubhaftigkeit ihrer die
Berufungsklägerin belastenden Aussagen zu prüfen. Eine erneute Befragung von B____
ist dazu nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, zumal diese bereits mit
der Berufungsklägerin konfrontiert worden ist und sich aus ihren Aussagen keine
Fragen ergeben, die anlässlich einer weiteren Befragung geklärt werden müssten,
resp. mit welchen sie noch konfrontiert werden müsste. Aus diesem Grund liegt
vorliegend keine Verletzung des Konfrontationsrechts vor.
1.3.4 Zwar
ist die Einvernahme vom 5. Dezember 2011 (Akten S. 238-251) ohne den Beizug
eines notwendigen Verteidigers durchgeführt worden. Der der Anklageschrift
zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich indessen im Wesentlichen aus der
Konfrontationseinvernahme vom 29. September 2011 sowie aus den Beschlagnahmen
bei der Anhaltung der Berufungsklägerin. Ein Falschbelastungsmotiv ist bei B____
nicht auszumachen, zumal sich diese jeweils auch selbst belastet. Bei der
Einvernahme vom 5. Dezember 2011 handelte es sich überdies um eine Schlusseinvernahme,
bei welcher bereits absehbar war, dass keine Sanktion zu erwarten war, welche
eine notwendige Verteidigung erforderte. Aus den genannten Gründen besteht kein
Anlass, das entsprechende Protokoll aus den Akten zu entfernen. Dass ein Fall
notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. c StPO vorlag, wird von der
Verteidigung zwar behauptet, aber nirgends substantiiert. Entsprechende Anhaltspunkte
sind nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die ausführliche Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 7. November 2013 (Akten S. 348 f.) sowie die zutreffenden
Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil E. I.3 p. 7).
Aufgrund des
Gesagten sind sowohl die Konfrontationseinvernahme mit B____ als auch die Einvernahme
vom 5. Dezember 2011 ohne Einschränkungen verwertbar.
2.1 Die
Berufungsklägerin ficht ihre Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Die Vor-instanz
hat ihren diesbezüglichen Schuldspruch auf den Umstand gestützt, dass die Berufungsklägern
auf Anweisung ihrer Freundin B____, welche unbestrittenermassen mit Kokain in
qualifizierter Menge handelte (vgl. Akten S. 252 ff.), mehrfach Aufzeichnungen
über die abgepackte Kokainmenge und deren Preis erstellt und damit bei der
Drogenbuchhaltung mitgewirkt habe (Urteil E. II.2 p. 8). Die Berufungsklägerin
lässt in ihrer Berufungsbegründung ausführen, sie sei lediglich angewiesen worden,
etwas auf einen Zettel zu schreiben. Von einer „Buchhaltung“ könne nicht gesprochen
werden. Sie habe mit ihren Notizen den Drogenhandel B____s nicht gefördert (Berufungsbegründung
E. 2 p. 2 f.).
Als Gehilfe ist
nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich
Hilfe leistet. Nach der Lehre und Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder
kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung der Gehilfin
anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen
untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat
durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die
Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne
die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (Donatsch,
in: StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 25 N 1). Die Strafbarkeit der Gehilfin
hängt von der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der
Haupttäterin ab (BGE 129 IV 124 E. 3.2. S. 126). Diese muss aus dem Beitrag der
Gehilfin einen praktischen Nutzen ziehen (Forster,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N. 8 ff.). Bei
„Alltagshandlungen“ und berufstypischen Hilfeleistungen ist vorab auf den
Wissensstand der Gehilfin abzustellen. Ferner muss die Handlung der Gehilfin
einen deliktischen Sinnbezug aufweisen (sog. Zielkriterium). Die Gehilfin muss
wissen, dass ihre an sich harmlose Alltagshandlung einen sinnvollen Bezug zum
deliktischen Zweck aufweist (Forster,
a.a.O. N 40).
Dass die
Berufungsklägerin mehrfach die von B____ zum Verkauf abgepackten Drogenportionen
und deren Preis in deren Auftrag und im Wissen darum, dass es sich um
Aufzeichnungen über die in den Handel gebrachte Kokainmenge handelte, erstellte,
ist unbestritten (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 357 f.: „Ich wusste schon,
worum es geht, (…). Ich wusste schon, was sie damit vorhat. Warum ich das aufschreiben
sollte, fragte ich nicht“). Ihr Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung,
wonach sie die Notizen im Glauben, es handle sich um Einzahlungen, getätigt
habe, ist neu und offenbar als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Auss.
Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Es kann diesbezüglich auch
auf die vor-instanzlichen Erwägungen und die zutreffend zitierten Aktenstellen
verwiesen werden (Urteil E. II.2 p. 8). Die Handlungen der Berufungsklägerin
haben das deliktische Verhalten der Haupttäterin B____ erleichtert, indem diese
jederzeit den Überblick über die von ihr in Verkehr gebrachten Kokainmengen
hatte. Hinzu kommt die von der Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnte
Zeitersparnis, stand doch B____ unter erheblichem Druck, ihre Schulden bei den
Drogenlieferanten zu begleichen (Berufungsantwort ad Ziff. 1 und 2 p. 1). Der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum
Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art.
25 StGB ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.
2.2 Gemäss
der Berufungsbegründung sind die Anklagepunkte 3.1 b) bis 3.2 d) (recte: 3.2 b)
nicht mehr bestritten; im Übrigen lässt die Berufungsklägerin geltend machen,
es lägen keine Beweise für den angeklagten Betäubungsmittelhandel vor
(Berufungsbegründung E. 3., 4. p. 3 f.). In der Berufungsverhandlung hat sie zu
den entsprechenden Vorhalten keine Angaben gemacht (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3).
Neben dem
Geständnis der Berufungsklägerin sind sämtliche Anklagepunkte durch die
verwertbaren Einvernahmen der Beteiligten (vgl. oben E. 1.3.3), die Polizeirapporte
sowie die Beschlagnahmen erstellt. Den diesbezüglich vollständigen und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz ist ohne weitere Bemerkungen zu folgen (Urteil E.
II.3 p. 8-11).
2.3. Keine
Ausführungen enthält die Berufungsbegründung zum Anklagepunkt der mehrfachen
Wiederhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Es kann auch diesbezüglich auf die korrekten
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. II.4 p. 11 f.).
3.1 Der
Verteidiger beantragt, die Berufungsklägerin sei mit einer bedingten Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Zur Begründung führt er an, das
Strafgericht habe zu wenig berücksichtigt, dass die inzwischen 60-jährige Berufungsklägerin
seit Jahrzehnten in einer inneren Zerrissenheit gegen den Drogenkonsum und
dieses Umfeld ankämpfe. Als Abhängige habe sie lediglich ihren Eigenkonsum
finanziert und sei Opfer und nicht Täterin. Alles in allem habe seine Mandantin
eine insgesamt positive Lebensbilanz zu verzeichnen. Trotz langjähriger
schwerer Drogensucht sei sie nur geringfügig einschlägig vorbestraft und beim
Verein Neustart in ein eigentliches Setting eingetreten, weshalb die
Legalprognose sehr gut sei (Berufungsbegründung E. 1, 5 f. p. 2, 4; Prot.
Berufungsverhandlung S. 2 f.).
3.2 Die
Vorinstanz hat sich umfassend und überzeugend mit dem Verschulden der
Berufungsklägerin auseinandergesetzt und die tat- und täterinnenrelevanten Momente
vollständig und nachvollziehbar aufgeführt. Sie hat das Verschulden der
Berufungsklägerin, die sich während eines längeren Zeitraums und unbeeindruckt
von einem laufenden Verfahren im Betäubungsmittelhandel betätigt hat, zu Recht
als nicht leicht eingestuft. Auch die einschlägigen Vorstrafen hat die
Vorinstanz zu ihren Lasten gewichtet. Zu Gunsten der Berufungsklägerin wurde
hingegen der auch vom Verteidiger angesprochene Umstand berücksichtigt, dass
sämtliche Delikte klarerweise im Kontext mit ihrer eigenen langjährigen
Drogensucht stehen. Auf die durchwegs trefflichen Erwägungen kann grundsätzlich
verwiesen werden (Urteil III. p. 12 f.).
3.3 Bei
der Wahl der Strafart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion zu berücksichtigen, ausserdem ihre Auswirkungen auf die
Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82
E. 4.1. S. 85). Bei einer Täterin, die wie die Berufungsklägerin aufgrund
jahrzehntelanger Suchtproblematik bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit Geldstrafen belegt worden ist, erscheint die Verurteilung zu einer
(erneuten) Geldstrafe nicht zweckmässig. So wäre aufgrund ihrer prekären
persönlichen und finanziellen Lebensumstände die Bezahlung ohnehin nicht zu
erwarten und bliebe demnach wirkungslos. Damit kommt die vom Verteidiger
beantragte Geldstrafe nicht in Frage.
Unter
Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten erscheint die vom Strafgericht
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten verschuldensangemessen und ist zu
bestätigen (Urteil E. III. p. 12 f.).
3.4 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine
unbedingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung
weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar
vermutet, doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S.
117). Der Verteidiger argumentiert, die Berufungsklägerin sei trotz ihrer
langjährigen Drogenkarriere bisher nur marginal vorbestraft und seit längerer
Zeit nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Zwar sei sie immer noch
abhängig von Betäubungsmitteln, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei
jedoch davon auszugehen, dass sie in Zukunft nicht mehr delinquieren werde.
Bedenken
hinsichtlich der Legalprognose müssen indessen nicht nur wegen der erwähnten
einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2008 erhoben werden. Auch der
Umstand, dass die Berufungsklägerin die hier beurteilten Delikte während eines
gegen sie laufenden Strafverfahrens begangen hat, wirft Zweifel an ihrer zukünftigen
Bewährung auf. Hinzu kommt die nach wie vor bestehende Suchtproblematik der
Berufungsklägerin, die auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich zu
Tage trat. Immerhin gab die gesundheitlich stark angeschlagene
Berufungsklägerin in der Berufungsverhandlung an, zurzeit ausschliesslich
Methadon zu konsumieren und zwecks Tagesstrukturierung und Drogenabstinenz eine
Begleitung bei der Institution „Neustart“ begonnen zu haben (Prot. Berufungsverhandlung
S. 2). Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, als zum heutigen Zeitpunkt das
spezialpräventive Interesse an der Strafe nicht mehr allzu gross ist. Unter
Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der seit der erstinstanzlichen
Verhandlung offenbar erfolgten Stabilisierung ihrer Lebenssituation kann der
bedingte Strafvollzug im Sinne einer letzten Chance gewährt werden. Im Hinblick
auf die verbleibenden Bedenken wird die Probezeit auf das gesetzliche
Höchstmass von 5 Jahren angesetzt.
3.5 Die
für den Betäubungsmittelkonsum ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist
angemessen und wird somit ohne weitere Erwägungen bestätigt.
4.1 Zusammenfassend
wird das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich bestätigt. Auch
die Höhe der vom Strafgericht ausgefällten Strafe ist nicht zu beanstanden. Der
Berufungsklägerin wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5
Jahren gewährt.
4.2 Die
mit ihrem Rechtsmittel zum grössten Teil unterliegende Berufungsklägerin trägt
die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Die Berufungsklägerin ist nach Massgabe von Art.
135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das Verteidigerhonorar zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 9 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7.
September 2011 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106
Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein
Auslagenersatz von 57.25 CHF, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 244.60, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.