Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.87
ENTSCHEID
vom 24. März 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin
3003 Bern
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. August 2014
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung ZB-Nr. 14012042 (in Prosekution des Arrests Nr.
A.2014.42)
Sachverhalt
Die
Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) stellte am 17. Februar 2014
ein Arrestbegehren gegen A____ (Beschwerdeführer) zur Sicherung der
ausstehenden Steuerschulden im Betrag von CHF 7‘365.35 (direkte
Bundessteuer für die Steuerjahre 1995–2003). Der Arrest wurde am
18. Februar 2014 bewilligt und der Miteigentumsanteil des
Beschwerdeführers an der Liegenschaft […]gasse Nr. […]/[…]strasse Nr. […] in
Basel verarrestiert. Am 11. März 2014 prosequierte die Beschwerdegegnerin
den Arrest mit Einleitung der Betreibung. Mit Entscheid vom 26. August 2014
bewilligte der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin die definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 14012042 des Betreibungsamts
Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 3‘226.15
zuzüglich CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Die weitergehenden
Begehren wies der Zivilgerichtspräsident ab und auferlegte die Verfahrenskosten
den Parteien je zur Hälfte.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 Beschwer-de
beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung im Umfang von
total CHF 313.10 für die Steuerjahre 1996–1998 zu gewähren, jeweils
unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hat der
Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Beschwerdeantwort
vom 3. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung
der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts
(BEZ.2014.9 und BEZ.2014.10) wurden beigezogen. Die Einzelheiten der
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer
am 8. Oktober 2014 zugestellt worden. Mit der Postaufgabe seiner
Beschwerde am 20. Oktober 2014 hat er diese Frist eingehalten (vgl.
Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die im Übrigen auch formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Zur
Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
1.3 Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Die
vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf Steuerveranlagungen
der direkten Bundessteuer für die Steuerjahre 1995–2003 zurück und belaufen
sich einschliesslich Mahnkosten auf CHF 7‘365.35. Der Zivilgerichtspräsident
hat festgestellt, dass diese Forderungen auf rechtskräftigen
Veranlagungsverfügungen und damit grundsätzlich auf definitiven
Rechtsöffnungstiteln beruhen und dass sie dem Beschwerdeführer eröffnet worden
sind (angefochtener Entscheid, E. 2). Für die Mahnkosten in der Höhe von
CHF 2‘562.20 liege dagegen kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor
(E. 3). Auch die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 1995 in der
Höhe von CHF 1‘577.– stelle keinen definitiven Rechtsöffnungstitel gegen
den Beschwerdeführer dar, da mit der Verfügung auch die damalige Ehepartnerin
des Beschwerdeführers veranlagt worden sei. Würde man diese Verfügung als
definitiven Rechtsöffnungstitel anerkennen, würde dies zu einer vom Gesetzgeber
nicht vorgesehenen Solidarhaftung der Ehegatten führen (E. 4). Der
Beschwerdeführer habe sodann weder eingewendet noch belegt, dass die Schuld
getilgt, gestundet oder verjährt sei. Der Einwand, die Steuerveranlagungsverfügungen
seien nicht korrekt, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden.
Dieser Einwand hätte im Steuerverfahren vorgebracht werden müssen. Demgemäss
seien die Veranlagungsverfügungen für die Jahre 1996–2003 in Rechtskraft
erwachsen und im Umfang von CHF 3‘226.15 zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls
von CHF 73.30 vollstreckbar (E. 5).
Der
Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Entscheid befasse sich nicht mit
der in der erstinstanzlichen Klageantwort substantiiert aufgeworfenen Frage des
Rechtsmissbrauchs. Der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Verlustscheine, die
ihr seit April 2000 regelmässig zugekommen seien, und aufgrund der
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bewusst gewesen, dass dieser
über kein steuerbares Einkommen verfüge. Wenn sie nun dennoch in ihren amtlichen
Einschätzungen für die Steuerjahre 1999–2003 ein jährlich steigendes
Einkommen angenommen habe, handle sie rechtsmissbräuchlich (Beschwerde,
Ziffern 5–16). Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, dass die
Steuerveranlagungen, die unangefochten geblieben seien, mit der formellen
grundsätzlich auch die materielle Rechtskraft erlangt hätten. Dies habe zu
Folge, dass die Festsetzung der Steuerschuld endgültig und verbindlich sei, und
zwar unabhängig davon, ob sie materiell richtig sei. Entsprechend dürfe das
Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderungen
befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Steuerentscheids
befassen (Beschwerdeantwort, Ziffern 2–4).
2.2 Obwohl
das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) grundsätzlich auch im
Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts gilt, kann der Schuldner bei der definitiven
Rechtsöffnung nur in ganz eingeschränktem Umfang die Einrede erheben, die
Vollstreckung eines Entscheids eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen
Verwaltungsbehörde sei rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsöffnungsgericht hat
somit weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich
mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (Staehelin, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 81 N 2a; BGE 115 III 97 E. 4b S. 101).
Es ist auch nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, unter dem Aspekt des
Rechtsmissbrauchs den zu vollstreckenden Entscheid zu überprüfen. Die Beurteilung
dieser Fragen ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten (Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 17;
BGE 124 III 501 E. 3a S. 503 mit Hinweis auf
BGE 115 III 97 E. 4b S. 101). Ein
definitiver Rechtsöffnungstitel kann im Rechtsöffnungsverfahren nur mit völlig
eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 140 III 372 E. 3.1
S. 374).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, gegen die
Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 1999–2003 (und auch der früheren
Steuerjahre) Einsprache zu erheben, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen
sind. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs ist
deshalb im vorliegenden Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr zu
prüfen. Diesen Einwand hätte er vielmehr im Rahmen eines Einspracheverfahrens
gegen die Veranlagungsverfügungen geltend machen müssen. Überdies fehlt es am
Vorliegen völlig eindeutiger Urkunden, welche die definitiven
Rechtsöffnungstitel entkräften würden, und auch an der Bezeichnung dieser
Urkunden in der Beschwerde selbst. In der Beschwerde wird lediglich auf die vor
erster Instanz gemachten Ausführungen verwiesen (Beschwerde, Ziffer 7), was
prozessual ungenügend ist. Die angerufenen Beweismittel müssen nämlich in der
Beschwerde selbst benannt werden. Ein blosser Verweis auf die Vorakten ist
unzureichend (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321
N 15). Zusammenfassend ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der
Zivilgerichtspräsident auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht eingegangen
ist.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat mit
seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Partei nur dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117
lit. b ZPO). Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu
betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem in E. 2
Gesagten klar aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
folglich abzuweisen.
Demgemäss hat
der Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 400.–
zu tragen (zur Höhe der Gerichtskosten vgl. Art. 61 Abs. 1 und
Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da die Beschwerdegegnerin nicht
anwaltlich vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
Dr. Alexander
Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bun-desgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.